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13 provisions
Art. 1 I. Allgemeines
Zweck
1 Der Fonds bezweckt die finanzielle Unterstützung von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der dafür zur Verfügung stehenden Mittel unter
den in dieser Verordnung bestimmten Voraussetzungen.
2 Es werden Massnahmen unterstützt, die es Menschen mit einer Behinderung ermöglichen, ihre Einschränkung besser zu meistern. Es sind dies
insbesondere Geräte für Behinderte, Wohnungsanpassungen, Schulungen,
Beratungen und Förderungs- und Integrationskurse.
Propose a changeArt. 2
Bezugsberechtigung und Rückerstattung
1 Bezugsberechtigt sind:
a. Menschen mit Behinderungen, die sich vorübergehend in einer finanziellen Notlage befinden und seit mindestens einem Jahr steuerrechtlichen Wohnsitz in der Stadt Luzern haben. Die Bezugsberechtigung
besteht auch bei Verlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes weiter,
sofern der Unterstützungswohnsitz in der Stadt Luzern verbleibt;
b. Institutionen mit Sitz in der Stadt Luzern für Leistungen, Massnahmen
und Projekte, die im Verhältnis zum Unterstützungsbeitrag mehrheitlich
Menschen mit einer Behinderung mit Wohnsitz in der Stadt Luzern
zugutekommen.
2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge.
3 Wer aufgrund unwahrer oder unvollständiger Angaben Beiträge erhalten
hat, ist zur Rückerstattung verpflichtet.
II. Leistungsvoraussetzungen
1. Natürliche Personen
Propose a changeArt. 3
Subsidiarität
Besteht ein Anspruch auf andere gesetzliche Leistungen (z. B. wirtschaftliche Sozialhilfe), die im Zeitpunkt des Gesuches erhältlich gemacht werden
können, sind zunächst diese Leistungen auszuschöpfen.
Propose a changeArt. 4 Seite 3/5
Finanzielle Notlage
Eine finanzielle Notlage ist namentlich gegeben, wenn wesentliche Lebensbedürfnisse nicht befriedigt werden können, ohne dass der Lebensunterhalt
als solcher infrage gestellt wird.
2. Institutionen
Propose a changeArt. 5
Finanzbedarf
Für die Gewährung von Unterstützungsbeiträgen müssen der Finanzbedarf
sowie die Förderbedürftigkeit nachgewiesen werden.
Propose a changeArt. 6 III. Verfahren und Höhe der Beiträge
Gesuche
1 Gesuche um Beiträge sind schriftlich und begründet bei der für den
Sozialbereich zuständigen Direktion einzureichen.
2 Nötigenfalls können von den Gesuchstellenden weitere Unterlagen angefordert werden. Es besteht eine Mitwirkungspflicht. Wird sie verweigert,
muss auf das Gesuch nicht eingetreten werden.
Propose a changeArt. 7
Berechnungsgrundlagen
Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Grund des Gesuches, nach
der wirtschaftlichen Lage der Gesuchstellenden und nach der Höhe der zur
Verfügung stehenden Mittel.
Propose a changeArt. 8
Zuständigkeit
1 Die für den Sozialbereich zuständige Direktion entscheidet über die
Gewährung von Beiträgen bis maximal Fr. 20’000.– pro Einzelfall im
Kalenderjahr.
2 Über höhere Beiträge entscheidet der Stadtrat auf Antrag der für den
Sozialbereich zuständigen Direktion.
Seite 4/5
3 Die zuständige Direktion hat dem Stadtrat jährlich eine Übersicht der von
ihm im Verlauf des Vorjahrs gewährten Unterstützungsbeiträge zu unterbreiten.
Propose a changeArt. 9
Fondsmittel
1 Der Maria-Benes-Schmid-und-Bernhard-Perret-Fonds wird finanziert
durch:
a. Verzinsung des Kapitals des Fonds;
b. allfällige freiwillige Zuwendungen.
2 Das Fondsvermögen darf zur Erreichung des Zwecks verwendet werden.
Propose a changeArt. 10
Rechnungswesen
1 Der Fonds sowie die Aufwand- und Ertragsrechnung bilden Bestandteil
der Verwaltungsrechnung der Stadt Luzern.
2 Der Fonds wird von der Stadtbuchhaltung verwaltet. Sie führt die Fondsrechnung und besorgt die Auszahlungen.
Propose a changeArt. 11
Aufsicht
Das Finanzinspektorat ist Aufsichtsorgan und wacht darüber, dass der
Fonds seinem Zweck gemäss verwendet wird.
Propose a changeArt. 12 IV. Schlussbestimmungen
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung über den Maria-Benes-Schmid-und-Bernhard-Perret-
Fonds vom 28. April 1999 wird per 30. Juni 2021 aufgehoben.
Propose a changeArt. 13 Seite 5/5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. Juli 2021 in Kraft. Sie ist zu
veröffentlichen. 2
Luzern, 7. Juli 2021
Namens des Stadtrates
Beat Züsli
Stadtpräsident
Michèle Bucher
Stadtschreiberin
2 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 17. Juli 2021.
Propose a change