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Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Neuenburg betreffend die Fischerei im Grenzgewässer des Zihlkanals

Bern · 923.933.1 · intercantonal agreement

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Contents: 13 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13

13 provisions

Art. 1

1 Diese Vereinbarung regelt die Fischerei im Grenzgewässer des Zihlkanals. 2 Die Grenzen, innerhalb derer die Vereinbarung anwendbar ist, sind an beiden Enden des Zihlkanals wie folgt festgelegt: a auf der Seite des Neuenburgersees durch den Grenzstein I A, der am Fuss des rechtsufrigen Damms, ungefähr 750 m westlich des Rothauses steht, b auf der Seite des Bielersees durch den Grenzstein I B, der sich am Fuss des linksufrigen Damms befindet. 3 Die Grenzsteine I A und I B sind durch Tafeln markiert.

Art. 2

1 Das Fischereirecht wird durch Abgabe von Patenten ausgeübt. 1) SR 923.0 2) BSG 923.11 3) BSG 923.111 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 25-062 923.933.1 2 2 Ausübung der Fischerei

Art. 3

1 Zur Ausübung der Fischerei im Grenzgewässer des Zihlkanals ist beidseits der Grenze berechtigt, wer im Besitz eines der durch die Kantone Bern oder Neuenburg vorgeschriebenen Patents ist.

Art. 4

1 Zur Ausübung der Fischerei sind gestattet: a die Schleppangelei mit oder ohne Motor mit höchstens zwei Schleppschnüren, welche mit je einem Köder mit höchstens drei Dreiangeln versehen sein dürfen, b höchstens drei Angelruten, welche mit je drei Dreiangeln versehen sein dürfen und c eine Köderfischflasche und ein einfaches Köderfischblatt von höchstens 1 m Seitenlänge mit einer Maschenweite von 6 mm. 2 Die Köderfischflasche und das Köderfischblatt dürfen nur zum Fang von Köderfischen für den Eigengebrauch des Patentinhabers oder der Patentinhaberin verwendet werden. 3 Pro Tag dürfen höchstens 50 Köderfische gefangen werden.

Art. 5

1 Der Fischfang ist von einer Brücke aus und, während der Ankunft oder der Abfahrt eines Kursschiffs, von einem Landungssteg aus, verboten.

Art. 6

1 Die Fangmindestmasse und Schonzeiten betragen: Fischart Fangmindestmass Schonzeit Bach- und Seeforelle 45 cm 01.09. - 31.01. Hecht 45 cm 01.03. - 30.04. Flussbarsch (Egli) 15 cm keine 2 Das Behändigen von Dohlenkrebsen, Steinkrebsen, Bachneunaugen, Strömern, Bitterlingen und Moorgrundeln (Schlammpeitzger) ist das ganze Jahr durch untersagt. 3 923.933.1

Art. 7

1 Die Ausübung der Fischerei ist während der Dauer der Sommerzeit von 24.00 Uhr bis 05.00 Uhr und während der Dauer der Winterzeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr untersagt.

Art. 8

1 Für die in dieser Vereinbarung nicht vorgesehenen Fälle gelten für Inhaberinnen und Inhaber einer bernischen Fischereiberechtigung die bernischen Vorschriften und für Besitzerinnen und Besitzer einer neuenburgischen Fischereiberechtigung die neuenburgischen Vorschriften, unbekümmert darum, ob die Fischerei auf dem Gebiet des einen oder andern Kantons ausgeübt wird. 3 Bewirtschaftungsmassnahmen und Forschung

Art. 9

1 Zu wissenschaftlichen oder fischereiwirtschaftlichen Zwecken, namentlich zur Gewinnung von Laich für die Fischzucht, können die Fischereibehörden der Kantone Bern und Neuenburg im gegenseitigen Einvernehmen Massnahmen treffen, die von den Bestimmungen dieser Vereinbarung abweichen. 2 Sie können unter den gleichen Voraussetzungen bestimmte Gewässerabschnitte als Schonstrecken bezeichnen. 4 Strafbestimmungen und Fischereiaufsicht

Art. 10

1 Die mit der Fischereiaufsicht betrauten Organe der Kantone Bern und Neuenburg können ihre Tätigkeit auf dem Zihlkanal und längs seiner beiden Ufer ausüben. 2 Die Rechte und Pflichten der Fischereiaufsichtsorgane werden durch denjenigen Kanton festgelegt, dem sie unterstehen.

Art. 11

1 Ein von einer Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde des einen der beiden Kantone aufgrund der für die Fischerei im Grenzgewässer des Zihlkanals geltenden Gesetzesbestimmung getroffener Entscheid ist im anderen Kanton vollziehbar. 923.933.1 4 2 Der Kanton, dessen Behörde den Entscheid getroffen hat, trägt die Kosten des Vollstreckungsverfahrens und wird Eigentümer a des Bussenertrages, b der auf ungesetzliche Weise erbeuteten Fische oder des Verwertungserlöses und c der verwendeten verbotenen Fanggeräte. 5 Aufhebung von Erlassen

Art. 12

1 Die Übereinkunft zwischen den Kantonen Bern und Neuenburg betreffend die Fischerei im Grenzgewässer der Zihl vom 2. September 1982 wird aufgehoben. 6 Schlussbestimmungen

Art. 13

1 Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. 2 Sie kann von jedem Vertragspartner mindestens 6 Monate zum Voraus auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Neuenburg, 25. September 1995 / Bern, 4. Oktober 1995 Im Namen des Staatsrats Der Präsident: P. Dubois Der Staatsschreiber: J.M. Reber Die Volkswirtschaftsdirektorin E. Zölch-Balmer Vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 30. Oktober 1995. 5 923.933.1 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 04.10.1995 01.01.1996 Erlass Erstfassung 25-062 923.933.1 6 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 04.10.1995 01.01.1996 Erstfassung 25-062

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