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Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts

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Contents: 48 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48

48 provisions

Art. 1

Gegenstand und Geltungsbereich 1 Diese Verordnung präzisiert die Organisation und die Geschäftsführung des Obergerichts. 2 Im Bereich der Justizaufsicht bestimmt sie, welchem Organ des Obergerichts die einzelnen Aufgaben der Organ- und Dienstaufsicht obliegen. Im Übrigen sind die Durchführung der Aufsicht und die Tätigkeit des Obergerichts als oberstes justizinternes Leitungs- und Führungsorgan Gegenstand der Verordnung über die Justizaufsicht3). 2. Organisation 2.1. ABTEILUNGEN

Art. 2

Gliederung 1 Das Obergericht umfasst die folgenden Abteilungen: a) die Verfassungs- und verwaltungsrechtliche Abteilung; b) die Sozialversicherungsrechtliche und schiedsgerichtliche Abteilung; 1) BR 110.100 2) BR 173.000 3) BR 173.200 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses c) die Zivilrechtliche Abteilung; d) die Strafrechtliche Abteilung. 2 Die Abteilungen gliedern sich in folgende Kammern: a) Verfassungs- und verwaltungsrechtliche Abteilung: 1. Erste verfassungs- und verwaltungsrechtliche Kammer; 2. Zweite verwaltungsrechtliche Kammer; 3. Dritte verwaltungsrechtliche Kammer. b) Sozialversicherungsrechtliche und schiedsgerichtliche Abteilung: 1. Erste sozialversicherungsrechtliche Kammer; 2. Zweite sozialversicherungsrechtliche Kammer; 3. Schiedsgericht in sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten. c) Zivilrechtliche Abteilung: 1. Erste zivilrechtliche Kammer; 2. Zweite zivilrechtliche Kammer; 3. Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. d) Strafrechtliche Abteilung: 1. Erste strafrechtliche Kammer; 2. Zweite strafrechtliche Kammer. 2.2. KAMMERN

Art. 3

Erste verfassungs- und verwaltungsrechtliche Kammer 1 Die Erste verfassungs- und verwaltungsrechtliche Kammer entscheidet über Beschwerden und Klagen aus den Rechtsgebieten des Verfassungs- und Verwaltungsrechts, die keiner anderen Kammer zugewiesen sind, insbesondere aus folgenden Rechtsgebieten: a) politische Rechte; b) Aufenthalt, Niederlassung und Bürgerrecht; c) Ausländerrecht und Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht; d) Gewerbepolizei; e) Grundstückerwerb durch Personen im Ausland; f) Konzessionen; g) übriges Polizeirecht; h) Personalrecht; i) Notariatsrecht; j) Erziehung und Kultur; k) Strassenrecht; l) Submissionen; m) Wasserwirtschaft und öffentliche Dienste; n) öffentliche Sachen; o) Regressforderungen aus Staatshaftung; p) Öffentlichkeitsprinzip; q) Wirtschaftsförderungsmassnahmen; r) übriges Verwaltungsrecht.

Art. 4

Zweite verwaltungsrechtliche Kammer 1 Die Zweite verwaltungsrechtliche Kammer entscheidet über Beschwerden und Klagen aus folgenden Rechtsgebieten: a) Gebühren; b) Ersatzabgaben; c) Perimeter und übrige Beiträge; d) kantonale und kommunale Steuern; e) direkte Bundessteuer; f) Kirchensteuer; g) Gästetaxe, Beherbergungsabgabe und Tourismusförderungsabgabe; h) Enteignung; i) amtliche Bewertung; j) Katastrophenhilfe, Feuerwehr und Zivilschutz.

Art. 5

Dritte verwaltungsrechtliche Kammer 1 Die Dritte verwaltungsrechtliche Kammer entscheidet über Beschwerden und Klagen aus folgenden Rechtsgebieten: a) Bauen ausserhalb der Bauzonen; b) Baurecht; c) Natur-, Heimat- und Denkmalschutz; d) Ortsplanung; e) Umwelt- und Gewässerschutz; f) Waldrecht; g) Gebäude- und Elementarschaden; h) Landwirtschaft; i) Strassen- und Wasserbau; j) Grundbuch.

Art. 6

Erste sozialversicherungsrechtliche Kammer 1 Die Erste sozialversicherungsrechtliche Kammer entscheidet über Beschwerden und Klagen aus folgenden Rechtsgebieten: a) Invalidenversicherung; b) Krankenversicherung; c) Militärversicherung; d) Gesundheitswesen und Tierschutz; e) Sozialhilfe; f) Rückforderung von gewährter unentgeltlicher Rechtspflege.

Art. 7

Zweite sozialversicherungsrechtliche Kammer 1 Die Zweite sozialversicherungsrechtliche Kammer entscheidet über Beschwerden und Klagen aus folgenden Rechtsgebieten: a) Alters- und Hinterlassenenversicherung; b) Unfallversicherung; c) Arbeitslosenversicherung; d) berufliche Vorsorge; e) Ergänzungsleistungen und Erwerbsersatzordnung; f) Familienzulagen; g) Opferhilfe.

Art. 8

Schiedsgericht in sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten 1 Das Schiedsgericht in sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten entscheidet über Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern, für die das eidgenössische Sozialversicherungsrecht ein Schiedsgerichtsverfahren vorsieht. 2 Seine Zusammensetzung richtet sich nach Artikel 89 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung4) und Artikel 4 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Schlichtungs- und Schiedsgerichtsverfahren nach eidgenössischem Sozialversicherungsrecht5).

Art. 9

Erste zivilrechtliche Kammer 1 Die Erste zivilrechtliche Kammer entscheidet über zivilrechtliche Streitigkeiten, bei denen das Obergericht einzige kantonale Instanz ist, sowie über zivilrechtliche Berufungen, Beschwerden und Revisionen aus folgenden Rechtsgebieten: a) Zivilgesetzbuch; b) mit dem Zivilgesetzbuch zusammenhängende Erlasse, insbesondere Fortpflanzungsmedizingesetz6), Datenschutzgesetz7), Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht8), Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland9).

Art. 10

Zweite zivilrechtliche Kammer 1 Die Zweite zivilrechtliche Kammer entscheidet über zivilrechtliche Streitigkeiten, bei denen das Obergericht einzige kantonale Instanz ist, sowie über zivilrechtliche Berufungen, Beschwerden und Revisionen aus folgenden Rechtsgebieten: a) Obligationenrecht; 4) SR 832.10 5) BR 370.300 6) SR 810.11 7) SR 235.1 8) SR 211.412.11 9) SR 211.412.41 b) mit dem Obligationenrecht zusammenhängende Bereiche, insbesondere Haftpflichtrecht nach Spezialgesetzen, Versicherungsvertragsrecht, Gleichstellung von Frau und Mann, Konsumentenschutz, Fusionsgesetz10); c) privates Wettbewerbsrecht, Kartellrecht und geistiges Eigentum; d) Schiedsgerichtsbarkeit in zivilrechtlichen Streitigkeiten; e) Staatshaftung.

Art. 11

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 1 Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer nimmt die dem Obergericht als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs obliegenden Aufgaben wahr. 2 Sie entscheidet zudem über Beschwerden gegen die im summarischen Verfahren beurteilten Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts (Art. 251 ZPO11)).

Art. 12

Erste strafrechtliche Kammer 1 Die Erste strafrechtliche Kammer ist Berufungsgericht im Sinne der Strafprozessordnung12). 2 Sie entscheidet zudem als Berufungsinstanz im Sinne der Jugendstrafprozessordnung13).

Art. 13

Zweite strafrechtliche Kammer 1 Die Zweite strafrechtliche Kammer ist Beschwerdeinstanz im Sinne der Strafprozessordnung14) und entscheidet über strafrechtliche Beschwerden nach kantonalem Recht. Ausgenommen sind Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht. 2 Sie entscheidet zudem als Beschwerdeinstanz im Sinne der Jugendstrafprozessordnung15).

Art. 14

Zuweisung im Zweifelsfall 1 Für die Zuteilung eines Geschäfts an eine Kammer ist die Rechtsfrage massgeblich, auf der das Schwergewicht der Entscheidung liegt. 2 Geht es zur Hauptsache um prozessuale Streitigkeiten, den Kostenpunkt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege oder die Vollstreckung eines Urteils, so wird die Zuständigkeit aufgrund der dem Entscheid zugrundeliegenden materiellrechtlichen Hauptfrage bestimmt. 10) SR 221.301 11) SR 272 12) SR 312.0 13) SR 312.1 14) SR 312.0 15) SR 312.1 3 Kommen für die Behandlung einer Streitigkeit mehrere Kammern in Frage, bestimmen deren Vorsitzende die zuständige Kammer im gegenseitigen Einvernehmen. Kommt keine Einigung zustande, wird die Zuweisung von der Präsidentin oder vom Präsidenten vorgenommen.

Art. 15

Kammerzusammensetzung 1 Jeder Kammer gehören mindestens eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender, eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter und eine zusätzliche Richterin oder ein zusätzlicher Richter an. 2 Die Zusammensetzung der Kammern wird veröffentlicht.

Art. 16

Spruchkörperbildung 1 Der Spruchkörper einer Kammer besteht in der Regel aus der oder dem jeweiligen Vorsitzenden, einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter und einer zusätzlichen Richterin oder einem zusätzlichen Richter. 2 Als Vorsitzende oder Vorsitzender amtet eine Richterin oder ein Richter, welche oder welcher der Verfahrenssprache kundig ist. 3 Ist eine Kammer mit mehreren Vorsitzenden oder mehr als drei Richterinnen oder Richtern besetzt, erfolgt die Zuteilung nach einem im Voraus festgelegten Schlüssel, der sich nach der Reihenfolge der Geschäftseingänge, nach Rechtsgebieten oder anderen sachlichen Kriterien bestimmt. 4 Soweit der Spruchkörper nicht nach den Absätzen 1 bis 3 zusammengesetzt werden kann, sind bei dessen Bestimmung namentlich folgende Kriterien zu berücksichtigen: a) die Fachkenntnisse in einem bestimmten Bereich; b) die Ausgewogenheit der Belastung der Richterinnen und Richter, wobei den funktionsbedingten Zusatzbelastungen sowie den Pensen der Richterinnen und Richter Rechnung zu tragen ist; c) die Mitwirkung von Mitgliedern beiderlei Geschlechts je nach der Natur der Sache; d) die Mitwirkung an früheren Entscheiden im gleichen Sachgebiet; e) die Konnexität der Fälle; f) die Sprache; g) die Abwesenheiten, insbesondere Krankheit und Ferien. 5 Das zur Einsitznahme angefragte Mitglied wird angehört. Bei Meinungsverschiedenheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident. 6 Die oder der Vorsitzende amtet als Einzelrichterin oder Einzelrichter, soweit eine einzelrichterliche Zuständigkeit besteht. 7 Ist eine Besetzung mit fünf Richterinnen und Richtern vorgesehen oder wird eine solche angeordnet (Art. 38 Abs. 2 und Abs. 4 GOG16)), bestimmt die oder der Vorsitzende die weiteren Richterinnen und Richter nach den Kriterien gemäss Absatz 4. 16) BR 173.000 2.3. VERFAHREN 2.3.1. Verfahrensleitung

Art. 17

Zuständigkeit 1 Die Vorsitzenden sind als Instruktionsrichterinnen oder Instruktionsrichter für die Verfahrensleitung der ihnen zugeteilten Fälle zuständig. 2 Sie leiten die Verfahren selbst und können bei Bedarf eine Aktuarin oder einen Aktuar beiziehen.

Art. 18

Aufgaben 1 Im Rahmen der Verfahrensleitung kommen den Vorsitzenden insbesondere folgende Aufgaben zu: a) die Anweisungen an die Kanzlei betreffend die Erfassung und die Bearbeitung der Fälle gemäss den gerichtsinternen Vorgaben; b) der Erlass der notwendigen prozessleitenden Verfügungen einschliesslich Verfügungen über vorsorgliche Massnahmen und die unentgeltliche Rechtspflege; c) die Durchführung von Beweisverfahren, soweit dafür nicht der ganze Spruchkörper zuständig ist; d) die Prüfung, ob sich Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen; e) die Anordnung und die Leitung von Verhandlungen. 2 Die oder der Vorsitzende kann den Erlass prozessleitender Verfügungen und die Durchführung von Beweisverfahren durch den ganzen Spruchkörper anordnen. 3 Verfügungen und Korrespondenz können im Auftrag der oder des Vorsitzenden vom Aktuariat oder von der Kanzlei unterzeichnet werden. Bei Verhinderung unterzeichnen die jeweilige Stellvertreterin oder der jeweilige Stellvertreter in Vertretung oder in eigenem Namen.

Art. 19

Verhandlung 1 Findet eine Verhandlung vor dem Kollegialgericht statt, werden die Akten zusammen mit allfälligen Aufzeichnungen über Vorabklärungen den Mitgliedern des Spruchkörpers im Voraus zur Verfügung gestellt. 2 Die oder der Vorsitzende kann die Anwesenheit der Polizei während der Verhandlung anordnen. 3 Die Richterinnen und Richter sowie Aktuarinnen und Aktuare tragen an Verhandlungen korrekte Kleidung. 2.3.2. Entscheidfindung

Art. 20

Entscheidvorbereitung 1 Die oder der Vorsitzende bereitet den Fall für die Zirkulation oder die Beratung im Kollegialgericht vor. 2 In Verfahren ohne mündliche Verhandlung wird in der Regel ein umfassender Entscheidentwurf oder ein zumindest stichwortartiges Referat mit einem Antrag verfasst. 3 Die oder der Vorsitzende kann für die Abklärung einzelner Fragen oder die Redaktion eines Referats oder des Entscheidentwurfs oder einzelner Teile davon eine Aktuarin oder einen Aktuar beiziehen.

Art. 21

Entscheidfällung auf dem Zirkularweg 1 Soll der Entscheid auf dem Zirkularweg gefällt werden, wird der Entscheidentwurf samt Akten bei den übrigen Mitgliedern des Spruchkörpers in Zirkulation gesetzt. 2 Sind diese mit dem Dispositiv und der Begründung einverstanden, wird der Entwurf zum Entscheid erhoben. 3 Eine Beratung findet statt, wenn ein Mitglied des Spruchkörpers einen Abänderungsantrag stellt und die oder der Vorsitzende am Entwurf festhält. Ansonsten kann ein neuer Entscheidentwurf in Zirkulation gesetzt werden.

Art. 22

Entscheidfällung mit Beratung 1. Grundsatz 1 Findet in Verfahren ohne mündliche Verhandlung eine Beratung statt, werden die Akten samt allfälligem Entscheidentwurf oder Referat den Mitgliedern des Spruchkörpers mindestens fünf Arbeitstage im Voraus zur Verfügung gestellt. Mit deren Einverständnis oder in besonders dringlichen Fällen kann diese Frist unterschritten werden. 2 Nach der Entscheidfällung unterzeichnen alle Mitglieder des Spruchkörpers das Dispositiv. 3 Die Begründung samt Akten wird vor der Ausfertigung den weiteren Mitgliedern des Spruchkörpers zur Genehmigung vorgelegt.

Art. 23

2. Virtuelle Beratung 1 In begründeten Fällen und mit dem Einverständnis aller Mitglieder des Spruchkörpers können einzelne oder alle Mitglieder an der Beratung per Ton- und Bildübertragung (Videokonferenz) teilnehmen. 2 Bei der Durchführung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: a) die Übertragung von Ton und Bild zwischen sämtlichen an der Beratung teilnehmenden Personen erfolgt zeitgleich; b) die oder der Vorsitzende identifiziert zu Beginn alle Teilnehmenden und stellt ihre Anwesenheit fest; c) eine funktionierende Übertragung von Ton und Bild muss während der virtuellen Beratung gewährleistet sein. Bei erheblichen technischen Störungen ist die Beratung zu unterbrechen. Können diese Störungen behoben werden, ist die Beratung fortzusetzen; andernfalls ist sie abzubrechen; d) es findet keine Aufzeichnung statt. Die Protokollierung richtet sich nach den Bestimmungen für physische Beratungen; e) der Datenschutz und die Datensicherheit sind gewährleistet. 3 Mit dem Einverständnis sämtlicher Mitglieder des Spruchkörpers kann auf die Übertragung des Bildes verzichtet werden. 4 Wird der Entscheid in der Beratung gefällt, bestätigen die Mitglieder des Spruchkörpers, die virtuell teilgenommen haben, das Dispositiv elektronisch. 5 Im Übrigen richten sich die technischen Voraussetzungen und die Anforderungen an den Datenschutz und an die Datensicherheit nach Artikel 141b der Zivilprozessordnung17) und nach der Verordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung in Zivilverfahren18).

Art. 24

Nachträgliche Begründung 1 Verlangt eine Partei nachträglich eine Begründung, so wird diese samt Akten vor der Ausfertigung den weiteren Mitgliedern des Spruchkörpers zur Genehmigung vorgelegt.

Art. 25

Unterschrift 1 Hat bei der Entscheidfällung eine Aktuarin oder ein Aktuar mitgewirkt, wird der Entscheid von der oder dem Vorsitzenden sowie der Aktuarin oder dem Aktuar unterzeichnet. Ansonsten unterzeichnet die oder der Vorsitzende alleine. 2 Bei Verhinderung unterzeichnen die jeweilige Stellvertreterin oder der jeweilige Stellvertreter in Vertretung.

Art. 26

Veröffentlichung 1 Die Veröffentlichung der Entscheide richtet sich nach der Verordnung über die Information der Öffentlichkeit durch die richterlichen Behörden19). 2 Die Verwaltungskommission wählt die Entscheide aus, welche die Vorsitzenden zur Veröffentlichung in der Praxis des Obergerichts (POG) und in anderen Publikationsorganen vorschlagen. 17) SR 272 18) SR 272.2 19) BR 173.520 2.3.3. Weiterzug

Art. 27

Vernehmlassung vor der oberen Instanz 1 Die oder der Vorsitzende entscheidet über die Einreichung einer Vernehmlassung im Rechtsmittelverfahren vor der oberen Instanz. 2 Sie oder er kann die weiteren Mitglieder des Spruchkörpers einbeziehen.

Art. 28

Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbescheinigung 1 Ist der Entscheid rechtskräftig oder vollstreckbar, stellt das Generalsekretariat auf Verlangen einer Partei eine entsprechende Bescheinigung aus. 2.4. AKTUARIAT

Art. 29

Aufgaben 1 Die Aktuarinnen und Aktuare sind insbesondere mit folgenden Aufgaben betraut: a) der Mitarbeit bei der Prozessinstruktion; b) dem Abklären von Rechts- und Tatfragen sowie dem Verfassen von Referaten und Entscheidentwürfen; c) der Protokollführung an den Gerichtsverhandlungen und -beratungen; d) der Teilnahme an der Entscheidfindung mit beratender Stimme; e) der Redaktion der Entscheide; f) der Übernahme weiterer, von der Präsidentin oder dem Präsidenten zugewiesener Aufgaben. 2 Das Aktuariat kann eine Ansprechperson bestimmen, welche als Bindeglied zur Richterschaft und zu den zentralen Diensten wirkt.

Art. 30

Zuteilung 1 Die Aktuarinnen und Aktuare sind grundsätzlich zwei oder mehr Kammern, jedoch höchstens zwei Abteilungen zugeteilt. Ausnahmen können insbesondere aus betrieblichen Gründen vorgesehen werden. 2 Änderungen in der Zuteilung sind möglich. Die betroffenen Aktuarinnen und Aktuare werden vor einer Zu- oder Umteilung angehört. 3 Ist eine Stelle im Aktuariat neu zu besetzen, ist den Aktuarinnen und Aktuaren die Möglichkeit einzuräumen, einen Wechsel in der Zuteilung zu beantragen.

Art. 31

Aktuarinnen und Aktuare ad hoc 1 Der Beizug von Aktuarinnen und Aktuaren ad hoc erfolgt, sofern dies für die Bewältigung der Geschäftslast notwendig erscheint.

Art. 32

Substitutinnen und Substituten 1 Das Obergericht bietet in der Regel jährlich vier Juristinnen oder Juristen die Gelegenheit, ein Praktikum für den Erwerb des Anwaltspatents zu absolvieren. 2 Die Präsidentin oder der Präsident legt in Absprache mit dem kantonalen Personalamt die Besoldung und die Anstellungsbedingungen fest. 3. Justizverwaltung 3.1. GESAMTGERICHT

Art. 33

Zusammensetzung 1 Das Gesamtgericht setzt sich aus allen ordentlichen Oberrichterinnen und Oberrichtern zusammen.

Art. 34

Aufgaben und Befugnisse 1 Das Gesamtgericht übt alle Befugnisse aus, die ihm durch das Gerichtsorganisationsgesetz20) zugewiesen werden. 2 In seine Zuständigkeit fallen zudem: a) die Festlegung der Anzahl der weiteren Mitglieder der Verwaltungskommission und deren Wahl vor jeder Amtsdauer; b) die Antragstellung der gemäss Finanzhaushaltsrecht notwendigen Nachtragskredite an die Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates; c) die Genehmigung von mit dem Budget unterbreiteten Stellenschaffungsanträgen an den Grossen Rat; d) die Festlegung der Grundzüge der Besoldung und sonstiger Entschädigungen der Mitarbeitenden und der Aktuarinnen und Aktuare ad hoc des Obergerichts; e) die Einreihung der Stellen der weiteren hauptamtlichen Mitglieder der richterlichen Behörden in die Funktionsklassen nach kantonalem Personalrecht; f) die Einreihung der Stellen der Mitarbeitenden des Obergerichts, des Justizgerichts und der weiteren richterlichen Behörden in die Funktionsklassen nach kantonalem Personalrecht; g) die Genehmigung von Vereinbarungen über die Übertragung von Aufgaben auf andere Dienststellen und von langfristigen Verträgen; h) die Anträge an den Grossen Rat betreffend Gesamtstellenumfang sowie Anzahl Oberrichterinnen und Oberrichter und deren Beschäftigungsgrad für eine neue Amtsdauer; i) die Anträge an den Grossen Rat auf Erhöhung der personellen Dotierung des Obergerichts während der Amtsdauer an den Grossen Rat; 20) BR 173.000 j) die Beschlussfassung über die Änderung des Beschäftigungsgrads von Oberrichterinnen und Oberrichtern während der Amtsdauer oder aufgrund von Geburt oder Adoption; k) die Anträge auf Ergänzungswahl für das Obergericht; l) die Anträge auf Zuwahl von ausserordentlichen Richterinnen und Richtern für das Obergericht; m) die Anträge an den Grossen Rat betreffend Bezeichnung der Mitglieder des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts; n) die Anträge und Stellungnahmen an den Grossen Rat betreffend die personelle Dotierung der Regionalgerichte vor den Erneuerungswahlen oder während laufender Amtsdauer; o) die Festlegung des Beschäftigungsgrads der Vermittlerinnen und Vermittler; p) die Anträge auf Einleitung von durch den Grossen Rat zu führenden dienstaufsichtsrechtlichen Verfahren.

Art. 35

Sitzungen 1 Das Gesamtgericht tagt in der Regel alle zwei Monate. 2 Eine ausserordentliche Sitzung kann von der Präsidentin oder dem Präsidenten einberufen werden oder wenn dies mindestens fünf Oberrichterinnen und Oberrichter verlangen. 3 Jedes Mitglied des Gesamtgerichts kann mit begründetem Antrag verlangen, dass ein Geschäft traktandiert wird. 4 Die Beschlussfassung im Gesamtgericht erfolgt entweder anlässlich einer Sitzung oder in einem Zirkularverfahren. 5 Jedes Mitglied des Gesamtgerichts hat eine Stimme und ist, ausser bei Wahlen, zur Stimmabgabe verpflichtet. 6 Die Beschlüsse werden mit der absoluten Mehrheit der Stimmen der an der Sitzung anwesenden oder am Zirkularverfahren teilnehmenden Oberrichterinnen und Oberrichter gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident. 7 Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr. Dieses ist die nächsthöhere ganze Zahl, welche sich nach Teilung der Gesamtzahl aller gültigen Stimmen für kandidierende Personen durch die doppelte Zahl der freien Sitze ergibt. Stimmenthaltungen sowie leere und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Haben mehr Personen das absolute Mehr erreicht, als Sitze zu besetzen sind, gelten diejeni - gen mit den höchsten Stimmenzahlen als gewählt. Erreicht niemand das absolute Mehr oder sind weniger Personen gewählt, als Sitze zu besetzen sind, findet ein zweiter Wahlgang statt, in welchem die Personen mit den höchsten Stimmenzahlen gewählt sind (relatives Mehr). Im Übrigen gilt das Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden21) sinngemäss. 8 Die Protokolle der Sitzungen werden dem Gesamtgericht zur Genehmigung unterbreitet. 21) BR 150.100 3.2. PRÄSIDIUM

Art. 36

Aufgaben und Befugnisse 1 Die Präsidentin oder der Präsident führt das Obergericht und überwacht seine Geschäftstätigkeit. Sie oder er übt alle Befugnisse aus, die ihr oder ihm durch das Gerichtsorganisationsgesetz22) zugewiesen werden. 2 Ihr oder ihm obliegen zudem folgende Aufgaben: a) die Teilnahme an den Sitzungen des Grossen Rates zum Budget, zur Rechnung und zum Geschäftsbericht; b) die Teilnahme an den Sitzungen des Grossen Rates zu Justizvorlagen; c) der Verkehr mit den für das Obergericht zuständigen Kommissionen des Grossen Rates und mit den kantonalen Ämtern; d) die Tätigung von Ausgaben im Rahmen des genehmigten Budgets und des kantonalen Finanzrechts für Verpflichtungen bis 50 000 Franken; e) die Gewährleistung der Kreditkontrolle sowie die Verantwortung für eine sparsame und wirtschaftliche Kreditverwendung und für ein zweckmässiges Kontrollsystem; f) die Aufsicht über die Aktuarinnen und Aktuare, die Generalsekretärin oder den Generalsekretär und die Informationsbeauftragte oder den Informationsbeauftragten; g) die Besetzung der Praktikumsstellen. 3 Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident unterstützt die Präsidentin oder den Präsidenten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben. 4 Ist die Präsidentin oder der Präsident verhindert, wird sie oder er durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten vertreten. Ihr oder ihm stehen die Präsidialbefugnisse zu. 5 Die Präsidentin oder der Präsident wird im zeitlichen Umfang der präsidialen Tätigkeit von Rechtsprechungsaufgaben entlastet. 6 Die Präsidentin oder der Präsident ist befugt, für besondere, in ihre oder seine Kompetenz fallende Tätigkeiten auch die übrigen Oberrichterinnen und Oberrichter beizuziehen. 3.3. VERWALTUNGSKOMMISSION

Art. 37

Zusammensetzung 1 Neben der Präsidentin oder dem Präsidenten sowie der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten besteht die Verwaltungskommission aus höchstens drei weiteren Mitgliedern des Obergerichts. Dabei sind die Kantonssprachen angemessen zu berücksichtigen. 22) BR 173.000 2 Die Mitglieder der Verwaltungskommission gehören in der Regel unterschiedlichen Abteilungen an. 3 Besteht die Verwaltungskommission aus mehr als drei Mitgliedern, kann sie einen Ausschuss bilden, dem sie die Erledigung bestimmter Geschäfte übertragen kann. 4 Der Ausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Die Verwaltungskommission regelt die Stellvertretung bei Verhinderung oder Ausstand.

Art. 38

Aufgaben und Befugnisse 1. Im Allgemeinen 1 Der Verwaltungskommission obliegen alle in die Zuständigkeit des Obergerichts fallenden Aufgaben der Justizverwaltung, die weder durch Gesetz noch Verordnung einem anderen Organ zugewiesen sind. 2 An einen Ausschuss sind namentlich folgende Geschäfte delegierbar: a) die Entbindung vom Amtsgeheimnis; b) die Sorge für die Einhaltung der Offenlegungspflichten; c) die Geschäfte der Justizaufsicht.

Art. 39

2. Aufgaben der Justizverwaltung 1 Die Verwaltungskommission behandelt alle Geschäfte der Justizverwaltung des Obergerichts, für die kein anderes Organ zuständig ist. 2 In ihre Kompetenz fallen insbesondere: a) die jährliche Festsetzung des Lohns und der Leistungsprämien der Mitarbeitenden des Obergerichts; b) die Anträge auf Stellenschaffungen für Mitarbeitende des Obergerichts; c) die periodische Überprüfung der von den Abteilungen, Kammern und einzelnen Mitgliedern des Obergerichts zu bewältigenden Geschäftslast; d) die Anträge auf Genehmigung von Vereinbarungen über die Übertragung von Aufgaben auf andere Dienststellen und von langfristigen Verträgen; e) der Abschluss von Verträgen mit Aktuarinnen und Aktuaren ad hoc; f) die Bewilligung von Nebenbeschäftigungen der Oberrichterinnen und Oberrichter und der Aktuarinnen und Aktuare des Obergerichts; g) die Anträge an die Kommission für Justiz und Sicherheit des Grossen Rates auf Bezeichnung einer Stellvertretung bei Verhinderung oder Ausstand (Art. 39 Abs. 2 GOG23)). 3 Für die in die Zuständigkeit der Verwaltungskommission fallenden Entscheide über Disziplinarmassnahmen gegen Mitglieder des Obergerichts ist eine Delegation an den Ausschuss ausgeschlossen. 23) BR 173.000

Art. 40

3. Justizaufsicht 1 Die Verwaltungskommission ist verantwortlich für die Wahrnehmung der dem Obergericht obliegenden Aufgaben im Bereich: a) der Aufsicht über die Regionalgerichte, das kantonale Zwangsmassnahmengericht, die Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen, die Notariatskommission, die Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die Schlichtungsbehörde für Sozialversicherungssachen und die Enteignungskommission; b) der Oberaufsicht über die von den Regionalgerichten beaufsichtigten Schlichtungsbehörden. 2 Sie behandelt alle die vorgenannten Behörden betreffenden Geschäfte der Justizaufsicht, die dem Obergericht gesetzlich oder durch Verordnung übertragen und nicht dem Gesamtgericht vorbehalten sind. 3 In ihre Kompetenz fallen insbesondere: a) die Behandlung von Aufsichtsbeschwerden gemäss Artikel 97 des Gerichtsorganisationsgesetzes24) gegen Behörden oder deren Mitglieder, welche der direkten Aufsicht des Obergerichts unterstehen; b) die Genehmigung der Geschäftsordnungen der Regionalgerichte; c) die Durchführung des Eignungsverfahrens für die Regionalrichterinnen und Regionalrichter; d) die Anträge auf Durchführung des Zuwahlverfahrens für ausserordentliche Regionalrichterinnen und Regionalrichter; e) die Bezeichnung einer ausserordentlichen Stellvertretung, wenn ein Regionalgericht oder die Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen wegen Verhinderung oder Ausstand nicht ordnungsgemäss besetzt werden kann; f) die Bewilligung von Stellenschaffungsanträgen für Mitarbeitende der beaufsichtigten Behörden und deren Aufnahme ins Budget (unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Gesamtgericht und den Grossen Rat); g) die Zustimmung zum Abschluss langfristiger Verträge der beaufsichtigten Behörden (unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Gesamtgericht); h) die Bewilligung von Nebenbeschäftigungen von Mitgliedern der Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen, der Schlichtungsbehörde für Sozialversicherungssachen und der Enteignungskommission; i) die Genehmigung des Budgets und der Jahresrechnung der Schlichtungsbehörde für Sozialversicherungssachen.

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