Sitzungen
1 Die Verwaltungskommission tagt in der Regel alle zwei Wochen.
2 Jedes Mitglied der Verwaltungskommission kann die Einberufung einer Sitzung
oder die Traktandierung eines Geschäfts verlangen.
24) BR 173.000
3 Die Beschlüsse werden mit der absoluten Mehrheit der Stimmen der an der Sitzung
anwesenden oder am Zirkularverfahren teilnehmenden Richterinnen und Richter gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.
4 Jedes Mitglied hat eine Stimme und ist, ausser bei Wahlen, zur Stimmabgabe verpflichtet.
5 Die Einberufung und die Traktandenliste samt der entsprechenden Unterlagen werden den Mitgliedern der Verwaltungskommission und des Gesamtgerichts zugestellt.
Jedes Mitglied des Gesamtgerichts kann mit begründetem Antrag verlangen, dass
ein Geschäft zur Konsultation im Gesamtgericht traktandiert wird. Ausgenommen
davon sind Geschäfte der Organ- und Dienstaufsicht.
6 Die von der Verwaltungskommission genehmigten Protokolle werden allen Mitgliedern des Gesamtgerichts zugestellt. Ausgenommen davon sind Geschäfte der Organ- und Dienstaufsicht.
3.4. OBERRICHTERINNEN UND OBERRICHTER
Art. 42
Konfliktregelung
1 Konflikte zwischen Oberrichterinnen und Oberrichtern werden nach Möglichkeit
gerichtsintern beigelegt.
2 Die Beteiligten sind verpflichtet, zunächst das Gespräch unter sich und dann gegebenenfalls innerhalb der betroffenen Abteilung zu suchen.
3 Führen diese Gespräche nicht zu einer Einigung, wird die Angelegenheit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Obergerichts unterbreitet. Sie oder er zieht bei Bedarf die Verwaltungskommission bei. Diese trifft geeignete Massnahmen.
4 Scheitern sämtliche internen Versuche zur Beilegung des Konflikts und handelt es
sich um eine wesentliche Angelegenheit, die im Rahmen der Oberaufsicht von Bedeutung sein kann, informiert die Verwaltungskommission die Kommission für Justiz und Sicherheit.
3.5. ZENTRALE DIENSTE
Art. 43
Generalsekretariat
1 Das Generalsekretariat ist die Stabsstelle des Obergerichts.
2 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär leitet und überwacht die zentralen
Dienste, namentlich die Gerichtskanzlei, das Finanz- und Rechnungswesen und die
Informatik.
3 Ihr oder ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Vorbereitung der Geschäfte des Gesamtgerichts, der Verwaltungskommission und der erweiterten Verwaltungskommission unter der Leitung der Präsidentin oder des Präsidenten;
b) die Teilnahme an den Sitzungen des Gesamtgerichts, der Verwaltungskommission und der erweiterten Verwaltungskommission mit beratender Stimme
und als Protokollführerin oder Protokollführer;
c) die Umsetzung der Beschlüsse der Leitungsorgane in Zusammenarbeit mit der
Präsidentin oder dem Präsidenten;
d) die Unterstützung der Präsidentin oder des Präsidenten bei der Erfüllung ihrer
oder seiner Aufgaben und bei der Vertretung nach aussen;
e) die Sicherstellung der Informatik für die kantonalen Gerichte;
f) die Koordination und Überwachung des Finanz- und Rechnungswesens;
g) die Tätigung von Ausgaben im Rahmen des genehmigten Budgets und des
kantonalen Finanzrechts für Verpflichtungen bis 5000 Franken in ihrem oder
seinem Aufgabenbereich;
h) die Sicherstellung des internen Informationswesens;
i) die Leitung der Bereiche Sicherheit, Logistik, Immobilie, Archiv und
Bibliothek für das Obergericht;
j) den Geschäftsverkehr mit der kantonalen Verwaltung und mit Dritten;
k) die Zuständigkeit für das Personalwesen am Obergericht, soweit es nicht ausdrücklich anderen Organen vorbehalten ist;
l) die Organisation von Weiterbildungsveranstaltungen und weiterer Anlässe für
das Obergericht;
m) die Beratung der erstinstanzlichen Gerichte in der Erfüllung ihrer administrativen Aufgaben;
n) die Führung des Registers über die Interessenbindungen.
4 Der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär können weitere Aufgaben übertragen werden, namentlich im Bereich der Rechtshilfe.
5 Wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter bestellt, obliegt ihr oder ihm die
Vertretung in allen Funktionen und die Unterstützung in der Erledigung der Aufgaben des Generalsekretariats.
Art. 44
Gerichtskanzlei
1 Die Gerichtskanzlei erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Erfassung aller eingehenden Fälle;
b) die Ausführung von Verfahrensinstruktionen nach Anweisung der Verfahrensleitung;
c) die Mitteilung von Entscheiden;
d) die Erledigung des fallbezogenen Rechnungswesens;
e) die Gewährleistung des Schalterdienstes;
f) die Erledigung von Korrespondenz und Telefonverkehr;
g) die Archivierung von Prozessakten;
h) die Erledigung weiterer administrativer Arbeiten im Zusammenhang mit dem
Gerichtsbetrieb und dem Personalwesen auf Anweisung der Generalsekretärin
oder des Generalsekretärs.
2 Der Gerichtskanzlei steht die Leiterin oder der Leiter der Kanzlei vor. Sie oder er
ist verantwortlich für eine effiziente Organisation der Kanzlei sowie die Führung der
Mitarbeitenden der Kanzlei und sorgt für eine speditive Erledigung der anfallenden
Arbeiten.
3 Wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter bestellt, obliegt ihr oder ihm die
Vertretung der Leiterin oder des Leiters in allen Funktionen.
4 Die Gerichtskanzlei untersteht der Leitung und der Überwachung durch die Generalsekretärin oder den Generalsekretär.
Art. 45
Informatik
1 Die Informatik stellt in Zusammenarbeit mit dem kantonalen Amt für Informatik
den Betrieb der Informatik bei allen richterlichen Behörden sicher.
2 Der Informatik steht die oder der IT-Verantwortliche vor. Sie oder er ist verantwortlich für eine effiziente Organisation der Informatik sowie die Führung der Mitarbeitenden der Informatik und sorgt für eine speditive Erledigung der anfallenden
Arbeiten.
3 Die Informatik ist administrativ dem Obergericht angegliedert und steht unter der
Leitung und Überwachung der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs.
Art. 46
Informationsstelle
1 Die Informationsstelle gewährleistet die Information des Obergerichts, der Regionalgerichte sowie der Schlichtungsbehörden nach aussen.
2 Der Informationsstelle steht die oder der Informationsbeauftragte vor. Ihr oder ihm
obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Unterstützung des Obergerichts, der Regionalgerichte und der Schlichtungsbehörden in allen Informations- und Medienfragen;
b) die Information der Medien über laufende Verfahren nach Rücksprache mit
der Verfahrensleitung;
c) die Sicherstellung des Internetauftritts;
d) die Publikation der Urteile des Obergerichts und von ausgewählten Urteilen
der Regionalgerichte;
e) die Unterstützung der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs bei der internen Kommunikation des Obergerichts;
f) die Organisation des Akkreditierungswesens.
3 Der Informationsstelle können weitere Aufgaben übertragen werden.
4 Die Informationsstelle untersteht der Präsidentin oder dem Präsidenten des Obergerichts.
Art. 47
Rechnungswesen
1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär erstellt zusammen mit der Fachperson für Rechnungswesen und der Finanzverwaltung das Budget und die Jahresrechnung des Obergerichts zu Handen des Gesamtgerichts und des Grossen Rates.
2 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär überwacht zusammen mit der
Fachperson für Rechnungswesen die Budgetkredite und bereitet rechtzeitig die erforderlichen Anträge für die Nachtragskredite vor.
3 Der Fachperson für Rechnungswesen obliegen zudem insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Betreuung des Rechnungswesens des Obergerichts mit der Kontrolle des
fallbezogenen Rechnungswesens;
b) die Erstellung des Budgets und der Jahresrechnung des Obergerichts in Zusammenarbeit mit der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär zu Handen
des Gesamtgerichts;
c) die Überwachung der Budgetkredite des Obergerichts;
d) die Betreuung des internen Kontrollsystems des Obergerichts;
e) die Erstellung der Budget- und Jahresabschlussweisungen an die Regionalgerichte;
f) die Prüfung und die Bereinigung des Budgets der Regionalgerichte;
g) die Prüfung der Jahresrechnung der Regionalgerichte;
h) die Beratung der Regionalgerichte im Finanz- und Rechnungswesen.
4 Die Fachperson für das Rechnungswesen untersteht der Leitung und der Überwachung durch die Generalsekretärin oder den Generalsekretär.
5 Die Finanzverwaltung ist zuständig für administrative Abschreibungen von nicht
eintreibbaren Forderungen des Obergerichts. Bei Beträgen über 10 000 Franken pro
Fall ist dafür das Einverständnis der Präsidentin oder des Präsidenten einzuholen.
Art. 48
Auslagerung spezieller Tätigkeiten
1 Das Obergericht kann in Absprache mit der zuständigen Departementsvorsteherin
oder dem zuständigen Departementsvorsteher bestimmte Dienststellen der kantonalen Verwaltung mit Tätigkeiten betrauen, die nicht zu seinem Kernbereich gehören,
wie:
a) Aufgaben des Finanz- und Rechnungswesens;
b) personalrechtliche Aufgaben und das Lohnwesen;
c) der Betrieb der Informatikinfrastruktur sowie der Fachapplikationen;
d) die Betreuung der Gerichtsräumlichkeiten (Unterhalt, Reinigung).
2 Das Obergericht regelt mit den Dienststellen die Entschädigung für deren Aufwand.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
31.10.2024 01.01.2025 Erlass Erstfassung 2024-031
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 31.10.2024 01.01.2025 Erstfassung 2024-031