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Bundesgesetz über die Schweizerische Nationalbank

Confederation · 951.11 · statute

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Contents: 62 provisions
  1. Art. 1 Rechtsform und Firma
  2. Art. 2 Subsidiäre Geltung des Obligationenrechts
  3. Art. 3 Sitze, Zweigniederlassungen, Agenturen und Vertretungen
  4. Art. 4 Notenmonopol
  5. Art. 5 Aufgaben
  6. Art. 6 Unabhängigkeit
  7. Art. 7 Rechenschaftspflicht und Information
  8. Art. 8 Steuerbefreiung
  9. Art. 9 Geschäfte mit Finanzmarktteilnehmern
  10. Art. 10 Geschäfte mit anderen Zentralbanken und mit internationalen Organisationen
  11. Art. 11 Geschäfte für den Bund
  12. Art. 12 Beteiligungen und Mitgliedschaftsrechte
  13. Art. 13 Geschäfte für den eigenen Betrieb
  14. Art. 14 Erhebung statistischer Daten
  15. Art. 15 Auskunftspflicht
  16. Art. 16 Vertraulichkeit
  17. Art. 16a
  18. Art. 17 Zweck und Geltungsbereich
  19. Art. 18 Ausgestaltung
  20. Art. 19 Grundsatz
  21. Art. 20 Ausgestaltung und Instrumente
  22. Art. 21 Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden
  23. Art. 22 Überprüfung von Auskunfts- und Mindestreservepflicht
  24. Art. 23 Verwaltungsrechtliche Sanktionen
  25. Art. 24 Strafbestimmung
  26. Art. 25 Aktienkapital, Form der Aktien
  27. Art. 26 Aktienbuch, Übertragungsbeschränkungen
  28. Art. 27 Kotierungsbestimmungen
  29. Art. 28 Bekanntmachungen
  30. Art. 29 Jahresrechnung
  31. Art. 30 Gewinnermittlung
  32. Art. 31 Gewinnverteilung
  33. Art. 32 Liquidation
  34. Art. 33
  35. Art. 34 Durchführung
  36. Art. 35 Einberufung, Verhandlungsgegenstände
  37. Art. 36 Befugnisse
  38. Art. 37 Teilnahme
  39. Art. 38 Beschlüsse
  40. Art. 39 Wahl und Amtsdauer
  41. Art. 40 Voraussetzungen
  42. Art. 41 Rücktritt, Abberufung und Ersatzwahl
  43. Art. 42 Aufgaben
  44. Art. 43 Wahl und Amtsdauer
  45. Art. 44 Voraussetzungen
  46. Art. 45 Abberufung und Ersatzwahl
  47. Art. 46 Aufgaben
  48. Art. 47 Wahl und Voraussetzungen
  49. Art. 48 Aufgaben
  50. Art. 49 Geheimhaltungspflicht
  51. Art. 49a Bearbeitung von Personendaten und von Daten juristischer Personen
  52. Art. 50 Zusammenarbeit mit inländischen Behörden
  53. Art. 50a Zusammenarbeit mit ausländischen Zentralbanken
  54. Art. 50b Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und Gremien
  55. Art. 51 Verantwortlichkeit
  56. Art. 52 Verfügungen
  57. Art. 53 Rechtsschutz
  58. Art. 54 Zuständigkeit der Zivilgerichte
  59. Art. 55
  60. Art. 56 und 57
  61. Art. 58 …
  62. Art. 59

62 provisions

Art. 1 Rechtsform und Firma

1 Die Zentralbank der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft. 2 Sie trägt die Firma: [tab]«Schweizerische Nationalbank» [tab]«Banque nationale suisse» [tab]«Banca nazionale svizzera» [tab]«Banca naziunala svizra» [tab]«Swiss National Bank».

Art. 2 Subsidiäre Geltung des Obligationenrechts

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten die aktienrechtlichen Vorschriften des Obligationenrechts (OR). SR 220

Art. 3 Sitze, Zweigniederlassungen, Agenturen und Vertretungen

1 Die Sitze der Nationalbank befinden sich in Bern und in Zürich. 2 Soweit es die Geldversorgung des Landes erfordert, unterhält die Nationalbank Zweigniederlassungen und Agenturen. 3 Zur Wirtschaftsbeobachtung und Kontaktpflege in den Regionen kann sie Vertretungen errichten.

Art. 4 Notenmonopol

Die Nationalbank hat das ausschliessliche Recht zur Ausgabe der schweizerischen Banknoten.

Art. 5 Aufgaben

1 Die Nationalbank führt die Geld- und Währungspolitik im Gesamtinteresse des Landes. Sie gewährleistet die Preisstabilität. Dabei trägt sie der konjunkturellen Entwicklung Rechnung. 2 In diesem Rahmen hat sie folgende Aufgaben: a. Sie versorgt den Schweizerfranken-Geldmarkt mit Liquidität. b. Sie gewährleistet die Bargeldversorgung. c. Sie erleichtert und sichert das Funktionieren bargeldloser Zahlungssysteme. d. Sie verwaltet die Währungsreserven. e. Sie trägt zur Stabilität des Finanzsystems bei. 3 Sie wirkt bei der internationalen Währungskooperation mit. Sie arbeitet dazu nach Massgabe der entsprechenden Bundesgesetzgebung mit dem Bundesrat zusammen. 4 Sie erbringt dem Bund Bankdienstleistungen. Dabei handelt sie im Auftrag der zuständigen Bundesstellen.

Art. 6 Unabhängigkeit

Bei der Wahrnehmung der geld- und währungspolitischen Aufgaben nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 dürfen die Nationalbank und die Mitglieder ihrer Organe weder vom Bundesrat noch von der Bundesversammlung oder von anderen Stellen Weisungen einholen oder entgegennehmen.

Art. 7 Rechenschaftspflicht und Information

1 Die Nationalbank erörtert mit dem Bundesrat regelmässig die Wirtschaftslage, die Geld- und Währungspolitik sowie aktuelle Fragen der Wirtschaftspolitik des Bundes. Bundesrat und Nationalbank unterrichten einander vor Entscheidungen von wesentlicher wirtschaftspolitischer und monetärer Bedeutung über ihre Absichten. Jahresbericht und Jahresrechnung der Nationalbank sind vor ihrer Abnahme durch die Generalversammlung dem Bundesrat zur Genehmigung zu unterbreiten. 2 Die Nationalbank legt der Bundesversammlung jährlich in einem Bericht Rechenschaft über die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss Artikel 5 ab. Den zuständigen Kommissionen der Bundesversammlung erläutert sie regelmässig die Wirtschaftslage sowie ihre Geld- und Währungspolitik. 3 Sie orientiert die Öffentlichkeit regelmässig über die Geld- und Währungspolitik und macht ihre geldpolitischen Absichten bekannt. 4 Sie veröffentlicht ihren Jahresbericht. Sie veröffentlicht zudem vierteljährlich Berichte über die wirtschaftliche und monetäre Entwicklung sowie wöchentlich geldpolitisch wichtige Daten.

Art. 8 Steuerbefreiung

1 Die Nationalbank ist von den direkten Steuern des Bundes befreit. 2 Sie darf in den Kantonen keiner Besteuerung unterzogen werden. Vorbehalten bleiben die Gebühren von Kantonen und Gemeinden.

Art. 9 Geschäfte mit Finanzmarktteilnehmern

1 Zur Erfüllung der geld- und währungspolitischen Aufgaben nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 kann die Nationalbank: a. für Banken und andere Finanzmarktteilnehmer verzinsliche und unverzinsliche Konten führen und Vermögenswerte in Verwahrung nehmen; b. bei Banken und anderen Finanzmarktteilnehmern Konten eröffnen; c. auf den Finanzmärkten auf Schweizerfranken oder Fremdwährungen lautende Forderungen und Effekten sowie Edelmetalle und Edelmetallforderungen (per Kasse oder Termin) kaufen und verkaufen oder damit Darlehensgeschäfte abschliessen; d. eigene verzinsliche Schuldverschreibungen ausgeben und zurückkaufen (per Kasse oder Termin) sowie Derivate auf Forderungen, Effekten und Edel-metallen nach Buchstabe c schaffen; e. Kreditgeschäfte mit Banken und anderen Finanzmarktteilnehmern abschliessen, sofern für die Darlehen ausreichende Sicherheiten geleistet werden; f. die in diesem Artikel bezeichneten Vermögenswerte halten und verwalten. 2 Die Nationalbank legt die allgemeinen Bedingungen fest, zu denen sie die Geschäfte nach Absatz 1 abschliesst.

Art. 10 Geschäfte mit anderen Zentralbanken und mit internationalen Organisationen

Die Nationalbank kann mit ausländischen Zentralbanken und mit internationalen Organisationen Beziehungen aufnehmen und mit ihnen alle Arten von Bankgeschäften, einschliesslich der Aufnahme und Gewährung von Krediten in Schweizerfranken, Fremdwährungen oder internationalen Zahlungsmitteln, tätigen.

Art. 11 Geschäfte für den Bund

1 Die Nationalbank kann dem Bund Bankdienstleistungen erbringen. Sie erbringt diese gegen angemessenes Entgelt, jedoch unentgeltlich, wenn sie die Durchführung der Geld- und Währungspolitik erleichtern. Die Einzelheiten werden in Vereinbarungen zwischen Bundesstellen und der Nationalbank geregelt. 2 Die Nationalbank darf dem Bund weder Kredite noch Überziehungsfazilitäten gewähren; sie darf auch nicht staatliche Schuldtitel aus Emissionen erwerben. Sie kann Kontoüberziehungen im Verlaufe des Tages gegen ausreichende Sicherheiten zulassen.

Art. 12 Beteiligungen und Mitgliedschaftsrechte

Soweit es der Erfüllung ihrer Aufgaben dient, kann die Nationalbank sich am Kapital von Gesellschaften oder anderen juristischen Personen beteiligen und Mitgliedschaftsrechte an solchen erwerben.

Art. 13 Geschäfte für den eigenen Betrieb

Die Nationalbank ist befugt, ausser den mit ihren gesetzlichen Aufgaben verbundenen Geschäften auch Geschäfte für ihren eigenen Betrieb sowie Bankgeschäfte für ihr Personal und ihre Vorsorgeeinrichtungen zu tätigen.

Art. 14 Erhebung statistischer Daten

1 Zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben und zur Beobachtung der Entwicklungen auf den Finanzmärkten erhebt die Nationalbank die erforderlichen statistischen Daten. 2 Sie arbeitet bei der Erhebung statistischer Daten mit den zuständigen Stellen des Bundes, insbesondere mit dem Bundesamt für Statistik und der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht, den zuständigen Behörden anderer Länder und mit internationalen Organisationen zusammen. 3 Die Eidgenössische Steuerverwaltung liefert der Nationalbank zur Erfüllung ihrer statistischen Aufgaben die Grundlagen und Ergebnisse ihrer Statistiktätigkeit im Bereich der Mehrwertsteuer und, falls erforderlich, Mehrwertsteuerdaten aus ihren Datenbeständen und Erhebungen. Die Nationalbank darf diese Daten ungeachtet der Artikel 16 Absätze 4 und 4bis, 50a und 50b des vorliegenden Gesetzes sowie von Artikel 39 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 (DSG) nicht weitergeben. Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829). SR 235.1 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 94 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).

Art. 15 Auskunftspflicht

1 Banken, Finanzmarktinfrastrukturen, Finanzinstitute nach Artikel 2 Absatz 1 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018 sowie Bewilligungsträger nach Artikel 13 Absatz 2 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006 sind verpflichtet, der Nationalbank statistische Angaben über ihre Tätigkeit zu liefern. 2 Soweit dies für die Analyse der Entwicklungen auf den Finanzmärkten, den Überblick über den Zahlungsverkehr, die Erstellung der Zahlungsbilanz oder für die Statistik über die Auslandvermögen erforderlich ist, kann die Nationalbank bei weiteren natürlichen oder juristischen Personen, namentlich bei Einrichtungen zur Herausgabe von Zahlungsinstrumenten oder zur Verarbeitung, Abrechnung und Abwicklung des Zahlungsverkehrs, Versicherungen, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge sowie Anlage- und Holdinggesellschaften, statistische Daten über deren Geschäftstätigkeit erheben. 3 Die Nationalbank legt in einer Verordnung fest, welche Angaben in welchem zeitlichen Abstand geliefert werden müssen; ferner legt sie die Organisation und das Verfahren nach Anhörung der Meldepflichtigen fest. SR 954.1 SR 951.31 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 12 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483).

Art. 16 Vertraulichkeit

1 Die Nationalbank hat über die erhobenen Daten das Geheimnis zu bewahren. 2 Sie veröffentlicht die erhobenen Daten in Form von Statistiken. Zur Wahrung der Geheimhaltung werden die Daten zusammengefasst. 3 Die Nationalbank ist befugt, die erhobenen Daten in aggregierter Form an die in Artikel 14 Absatz 2 genannten Behörden und Organisationen weiterzuleiten. 4 Die Nationalbank ist befugt, die erhobenen Daten mit den zuständigen schweizerischen Finanzmarktaufsichtsbehörden auszutauschen. 4bis Die Nationalbank ist befugt, die erhobenen Daten für statistische Zwecke in nicht aggregierter Form dem Bundesamt für Statistik bekannt zu geben. Dieses darf die von der Nationalbank empfangenen Daten ungeachtet von Artikel 39 DSG ohne deren Zustimmung nicht weitergeben. 5 Im Übrigen gelten für die Daten natürlicher Personen die Bestimmungen des DSG. SR 235.1 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 94 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 94 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).

Art. 16a

1 Finanzmarktteilnehmer sind verpflichtet, der Nationalbank auf Verlangen alle notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgabe gemäss Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e benötigt. Sie haben namentlich zu informieren über ihre: a. Einschätzung der Marktentwicklung und Identifizierung der relevanten Risikofaktoren; b. Exponierung gegenüber von der Nationalbank zu bestimmenden Risikofaktoren; c. Widerstandsfähigkeit gegenüber Beeinträchtigungen der Stabilität des Finanzsystems. 2 Die Nationalbank informiert die FINMA über ihre Absicht, Auskünfte und Unterlagen zu verlangen. Sie verzichtet auf die Beschaffung von Auskünften und Unterlagen, wenn die Informationen bereits anderweitig vorhanden oder leicht erhältlich sind, namentlich bei der FINMA. 3 Sie orientiert den betroffenen Finanzmarktteilnehmer über: a. den Zweck der Informationsbeschaffung; b. die Art und den Umfang der verlangten Auskünfte und Unterlagen; c. die vorgesehene Verwendung der Auskünfte und Unterlagen. 4 Sie informiert die FINMA über das Ergebnis ihrer Informationsbeschaffung.

Art. 17 Zweck und Geltungsbereich

1 Um das reibungslose Funktionieren des Geldmarktes zu erleichtern, müssen die Banken Mindestreserven unterhalten. 2 Die Nationalbank kann durch Verordnung Emittenten von elektronischem Geld sowie weitere Emittenten von Zahlungsmitteln der Mindestreservepflicht unterstellen, wenn deren Tätigkeit die Umsetzung der Geldpolitik erheblich zu beeinträchtigen droht.

Art. 18 Ausgestaltung

1 Die Nationalbank legt den Satz für die Mindestreserven fest, welche die Banken im Durchschnitt eines bestimmten Zeitraums halten müssen. Als Mindestreserven gelten auf Schweizerfranken lautende, von den Banken gehaltene Münzen, Banknoten und Giroguthaben bei der Nationalbank. 2 Der Mindestreservesatz darf 4 Prozent der kurzfristigen, auf Schweizerfranken lautenden Verbindlichkeiten der Banken nicht überschreiten. Als kurzfristige Verbindlichkeiten gelten Verbindlichkeiten auf Sicht oder mit einer Restlaufzeit von höchstens drei Monaten sowie Verbindlichkeiten aus kündbaren Kundeneinlagen (ohne gebundene Vorsorgegelder). Soweit der Gesetzeszweck es zulässt, können einzelne Kategorien von Verbindlichkeiten teilweise oder ganz von der Reservepflicht befreit werden. 3 Die Nationalbank wendet die Vorschriften über die Mindestreserven sinngemäss auf Bankengruppen mit kollektiver Liquiditätshaltung an. Von Bankkonzernen kann sie verlangen, dass sie die Mindestreserven auf konsolidierter Basis halten. 4 Die Banken erbringen der Nationalbank regelmässig den Nachweis, dass sie Mindestreserven in der geforderten Höhe halten. 5 Die Nationalbank regelt die Einzelheiten in einer Verordnung. Sie hört vorgängig die zuständige schweizerische Finanzmarktaufsichtsbehörde an. Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483).

Art. 19 Grundsatz

1 Um die Stabilität des Finanzsystems zu schützen, überwacht die Nationalbank die systemisch bedeutsamen zentralen Gegenparteien, Zentralverwahrer, Zahlungssysteme und DLT-Handelssysteme nach Artikel 22 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 (FinfraG) (systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen). 2 Unter die Überwachung fallen auch systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen mit Sitz im Ausland, wenn diese: a. über wesentliche Betriebsteile oder massgebliche Teilnehmer in der Schweiz verfügen; oder b. bedeutende Transaktionsvolumen in Schweizerfranken abrechnen oder abwickeln. SR 958.1 Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 33, 399; BBl 2020 233).

Art. 20 Ausgestaltung und Instrumente

1 Zentrale Gegenparteien, Zentralverwahrer, Zahlungssysteme und DLT-Handelssysteme nach Artikel 73a FinfraG stellen der Nationalbank auf Verlangen alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung, die sie benötigt, um die Risiken für die Stabilität des Finanzsystems frühzeitig zu erkennen und um die systemische Bedeutsamkeit zu beurteilen. 2 Systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen und ihre Prüfgesellschaften müssen der Nationalbank alle Auskünfte erteilen und Unterlagen herausgeben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Sie müssen der Nationalbank zudem unverzüglich Vorkommnisse melden, die für die Überwachung von wesentlicher Bedeutung sind. 3 Die Nationalbank kann bei systemisch bedeutsamen Finanzmarktinfrastrukturen direkte Prüfungen durchführen oder durch von den Finanzmarktinfrastrukturen nach Artikel 84 FinfraG beauftragte Prüfgesellschaften durchführen lassen. 4 Wird eine Prüfgesellschaft eingesetzt, so hat die Finanzmarktinfrastruktur dieser alle Informationen zu übermitteln, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. 5 Die Nationalbank regelt die Einzelheiten in einer Verordnung. SR 958.1 Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 33, 399; BBl 2020 233). SR 958.1

Art. 21 Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden

Die Nationalbank kann zum Zweck der Überwachung systemisch bedeutsamer Finanzmarktinfrastrukturen: a. mit ausländischen Aufsichts- und Überwachungsbehörden zusammenarbeiten und diese um Informationen ersuchen; b. ausländischen Aufsichts- und Überwachungsbehörden nicht öffentlich zugängliche Informationen über systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen übermitteln, sofern diese Behörden:1. solche Informationen ausschliesslich zur direkten Beaufsichtigung oder Überwachung solcher Finanzmarktinfrastrukturen oder von deren Teilnehmern verwenden, und 2. an das Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind.

Art. 22 Überprüfung von Auskunfts- und Mindestreservepflicht

1 Die Nationalbank fordert die Prüfgesellschaften und die zuständigen Aufsichtsorganisationen auf, die Einhaltung der Auskunftspflicht, bei den Banken zusätzlich die Einhaltung der Mindestreservepflicht, zu prüfen und der Nationalbank Bericht zu erstatten. Stellen die Prüfgesellschaften und die zuständigen Aufsichtsorganisationen Missstände fest, namentlich unrichtige Angaben oder Verstösse gegen die Mindestreservepflicht, so benachrichtigen sie die Nationalbank und die zuständige Aufsichtsbehörde. 2 Die Nationalbank kann die Einhaltung der Auskunfts- und der Mindestreservepflicht selbst überprüfen oder durch Prüfgesellschaften oder Aufsichtsorganisationen überprüfen lassen. Wird ein Verstoss gegen die Vorschriften festgestellt, so trägt die auskunfts- beziehungsweise mindestreservepflichtige Person die Kosten der Überprüfung. 3 Bei Widerhandlung gegen die Auskunftspflicht oder die Pflicht, die Mindestreserven nachzuweisen, oder bei Verhinderung einer von der Nationalbank angeordneten oder durchgeführten Überprüfung erstattet die Nationalbank Anzeige an das Eidgenössische Finanzdepartement (Departement). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 12 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 12 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).

Art. 23 Verwaltungsrechtliche Sanktionen

1 Hält eine Bank die vorgeschriebenen Mindestreserven nicht, so hat sie der Nationalbank den Fehlbetrag für die Dauer zu verzinsen, während der der vorgeschriebene Mindestreservesatz unterschritten wurde. Die Nationalbank legt den massgeblichen Zinssatz fest; dieser kann bis zu 5 Prozentpunkte über dem Geldmarktsatz für Interbankkredite für die gleiche Periode liegen. 2 Stellt die Nationalbank fest, dass eine systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastruktur die besonderen Anforderungen nach Artikel 23 FinfraG nicht erfüllt, so bringt sie dies der FINMA sowie den weiteren zuständigen in- und ausländischen Aufsichts- oder Überwachungsbehörden zur Kenntnis. Dabei beachtet sie die Voraussetzungen von Artikel 21 Buchstabe b dieses Gesetzes. 3 Die Nationalbank kann zudem: a. der Finanzmarktinfrastruktur die Eröffnung eines Sichtkontos verweigern oder ein bestehendes Sichtkonto kündigen; b. bei Widersetzlichkeit gegen eine vollstreckbare Verfügung diese im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlichen oder in anderer Form bekannt machen, sofern sie die Massnahme vorher angedroht hat. SR 958.1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483).

Art. 24 Strafbestimmung

1 Mit Busse bis zu 200 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a. der Nationalbank die vorgeschriebenen Auskünfte oder Nachweise gemäss dem 3. Kapitel dieses Gesetzes nicht oder nicht formrichtig, unvollständig oder fehlerhaft erstattet; b. eine durch die Nationalbank angeordnete oder durchgeführte Überprüfung verhindert. 2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 100 000 Franken. 3 Die Widerhandlungen werden nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht vom Departement verfolgt und beurteilt. 3bis Von der Ermittlung der strafbaren Personen kann Umgang genommen und an ihrer Stelle der Geschäftsbetrieb zur Bezahlung der Busse verurteilt werden (Art. 7 des BG vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht), wenn: a. die Ermittlung der Personen, die nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht strafbar sind, Untersuchungsmassnahmen bedingt, welche im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären; und b. für die Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen dieses Gesetzes oder der Finanzmarktgesetze nach Artikel 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 eine Busse von höchstens 50 000 Franken in Betracht fällt. 4 Die Verfolgung von Widerhandlungen verjährt nach sieben Jahren. Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). SR 313.0 SR 956.1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483).

Art. 25 Aktienkapital, Form der Aktien

1 Das Aktienkapital der Nationalbank beträgt 25 Millionen Franken. Es ist eingeteilt in 100 000 Namenaktien mit einem Nennwert von je 250 Franken. Die Aktien sind vollständig liberiert. 2 Anstelle einzelner Aktien kann die Nationalbank Aktienzertifikate über mehrere Aktien ausstellen. Zudem kann sie auf den Druck und die Auslieferung von Aktienurkunden verzichten. Der Bankrat regelt die Einzelheiten.

Art. 26 Aktienbuch, Übertragungsbeschränkungen

1 Die Nationalbank anerkennt als Aktionärinnen und Aktionäre nur, wer im Aktienbuch eingetragen ist. Der Bankrat regelt die Einzelheiten der Eintragung. 2 Die Eintragung einer Aktionärin oder eines Aktionärs ist auf höchstens 100 Aktien beschränkt. Diese Beschränkung gilt nicht für schweizerische Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie für Kantonalbanken im Sinne von Artikel 3a des Bankengesetzes vom 8. November 1934. 3 Die Eintragung wird verweigert, wenn die Erwerberin oder der Erwerber trotz Verlangen der Nationalbank nicht ausdrücklich erklärt, die Aktien im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erworben zu haben und zu halten. SR 952.0

Art. 27 Kotierungsbestimmungen

Sind die Aktien der Nationalbank an einer schweizerischen Börse kotiert, so berücksichtigen die zuständigen Organe bei der Anwendung der Kotierungsbestimmungen, namentlich der Bestimmungen über Inhalt und Häufigkeit der finanziellen Berichterstattung und über die Ad-hoc-Publizität, die besondere Natur der Nationalbank. Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483).

Art. 28 Bekanntmachungen

Die Einberufung der Generalversammlung sowie Bekanntmachungen an die Aktionärinnen und Aktionäre erfolgen durch Brief an die im Aktienbuch verzeichneten Adressen und durch einmalige Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt.

Art. 29 Jahresrechnung

Die Jahresrechnung der Nationalbank, bestehend aus der Erfolgsrechnung, der Bilanz und dem Anhang, wird grundsätzlich nach den Vorschriften des zweiunddreissigsten Titels des OR über die kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung erstellt. Soweit die besondere Natur der Nationalbank dies erfordert, kann von den Vorschriften des OR abgewichen werden. Namentlich hat die Nationalbank keine Geldflussrechnung zu erstellen. Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). SR 220

Art. 30 Gewinnermittlung

1 Die Nationalbank bildet Rückstellungen, die es erlauben, die Währungsreserven auf der geld- und währungspolitisch erforderlichen Höhe zu halten. Sie orientiert sich dabei an der Entwicklung der schweizerischen Volkswirtschaft. 2 Der verbleibende Ertrag ist ausschüttbarer Gewinn.

Art. 31 Gewinnverteilung

1 Vom Bilanzgewinn wird eine Dividende von höchstens 6 Prozent des Aktienkapitals ausgerichtet. 2 Der Betrag des Bilanzgewinns, der die Dividendenausschüttung übersteigt, fällt zu einem Drittel an den Bund und zu zwei Dritteln an die Kantone. Das Departement und die Nationalbank vereinbaren für einen bestimmten Zeitraum die Höhe der jährlichen Gewinnausschüttungen an Bund und Kantone mit dem Ziel, diese mittelfristig zu verstetigen. Die Kantone werden vorgängig informiert. 3 Der den Kantonen zufallende Anteil wird unter Berücksichtigung ihrer Wohnbevölkerung verteilt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten nach Anhörung der Kantone. Fassung gemäss Ziff. II 33 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779 5817; BBl 2005 6029).

Art. 32 Liquidation

1 Die Aktiengesellschaft Schweizerische Nationalbank kann mittels Bundesgesetz aufgelöst werden. Dieses regelt auch das Liquidationsverfahren. 2 Wird die Nationalbank liquidiert, so erhalten die Aktionärinnen und Aktionäre den Nominalwert ihrer Aktien sowie einen angemessenen Zins für den Zeitraum nach dem Inkrafttreten des Auflösungsbeschlusses ausbezahlt. Weitere Rechte am Vermögen der Nationalbank stehen ihnen nicht zu. Das übrige Vermögen geht in das Eigentum der neuen Nationalbank über.

Art. 33

Die Organe der Nationalbank sind die Generalversammlung der Aktionärinnen und Aktionäre, der Bankrat, das Direktorium und die Revisionsstelle.

Art. 34 Durchführung

1 Die ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr bis spätestens Ende Juni statt. 2 Ausserordentliche Generalversammlungen werden auf Beschluss des Bankrats oder auf Verlangen der Revisionsstelle durchgeführt oder wenn Aktionärinnen und Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals vertreten, die Einberufung schriftlich und mit Angabe der Verhandlungsgegenstände und der Anträge verlangen.

Art. 35 Einberufung, Verhandlungsgegenstände

1 Die Generalversammlung wird wenigstens 20 Tage vor dem Versammlungstag von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Bankrats schriftlich einberufen. 2 In der Einberufung sind die Verhandlungsgegenstände sowie die Anträge des Bankrats bekannt zu geben. Bekannt zu geben sind auch Verhandlungsgegenstände mit Anträgen von Aktionärinnen und Aktionären; diese müssen von mindestens zwanzig Aktionärinnen und Aktionären unterzeichnet sein und der Präsidentin oder dem Präsidenten rechtzeitig vor Erlass der Einladung schriftlich eingereicht werden. 3 Über Anträge zu Verhandlungsgegenständen, die nicht in der Einberufung angekündigt wurden, können keine Beschlüsse gefasst werden.

Art. 36 Befugnisse

Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu: a. Sie wählt fünf Mitglieder des Bankrats. b. Sie wählt die Revisionsstelle. c. Sie genehmigt Jahresbericht und Jahresrechnung. d. Sie beschliesst über die Verwendung des Bilanzgewinnes. e. Sie entscheidet über die Entlastung des Bankrats. f. Sie kann dem Bundesrat zu Handen der Bundesversammlung die Änderung dieses Gesetzes oder die Auflösung der Nationalbank beantragen.

Art. 37 Teilnahme

1 Zur Teilnahme an der Generalversammlung berechtigt sind die im Aktienbuch eingetragenen Aktionärinnen und Aktionäre. 2 Jede Aktionärin oder jeder Aktionär kann eine andere Aktionärin oder einen anderen Aktionär schriftlich bevollmächtigen, sie oder ihn an der Generalversammlung zu vertreten.

Art. 38 Beschlüsse

1 Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende. 2 Abstimmungen und Wahlen finden offen statt. Auf Anordnung der oder des Vorsitzenden oder auf Verlangen von 20 anwesenden Aktionärinnen und Aktionären finden sie geheim statt.

Art. 39 Wahl und Amtsdauer

1 Der Bankrat besteht aus elf Mitgliedern. Der Bundesrat wählt sechs Mitglieder, die Generalversammlung fünf. 2 Der Bundesrat bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. 3 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. 4 Die Mitglieder des Bankrats sind wieder wählbar. Die gesamte Amtszeit eines Mitglieds darf zwölf Jahre nicht überschreiten.

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