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Bundesgesetz über die Schweizerische Nationalbank

Confederation · 951.11 · statute

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Contents: 62 provisions
  1. Art. 1 Rechtsform und Firma
  2. Art. 2 Subsidiäre Geltung des Obligationenrechts
  3. Art. 3 Sitze, Zweigniederlassungen, Agenturen und Vertretungen
  4. Art. 4 Notenmonopol
  5. Art. 5 Aufgaben
  6. Art. 6 Unabhängigkeit
  7. Art. 7 Rechenschaftspflicht und Information
  8. Art. 8 Steuerbefreiung
  9. Art. 9 Geschäfte mit Finanzmarktteilnehmern
  10. Art. 10 Geschäfte mit anderen Zentralbanken und mit internationalen Organisationen
  11. Art. 11 Geschäfte für den Bund
  12. Art. 12 Beteiligungen und Mitgliedschaftsrechte
  13. Art. 13 Geschäfte für den eigenen Betrieb
  14. Art. 14 Erhebung statistischer Daten
  15. Art. 15 Auskunftspflicht
  16. Art. 16 Vertraulichkeit
  17. Art. 16a
  18. Art. 17 Zweck und Geltungsbereich
  19. Art. 18 Ausgestaltung
  20. Art. 19 Grundsatz
  21. Art. 20 Ausgestaltung und Instrumente
  22. Art. 21 Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden
  23. Art. 22 Überprüfung von Auskunfts- und Mindestreservepflicht
  24. Art. 23 Verwaltungsrechtliche Sanktionen
  25. Art. 24 Strafbestimmung
  26. Art. 25 Aktienkapital, Form der Aktien
  27. Art. 26 Aktienbuch, Übertragungsbeschränkungen
  28. Art. 27 Kotierungsbestimmungen
  29. Art. 28 Bekanntmachungen
  30. Art. 29 Jahresrechnung
  31. Art. 30 Gewinnermittlung
  32. Art. 31 Gewinnverteilung
  33. Art. 32 Liquidation
  34. Art. 33
  35. Art. 34 Durchführung
  36. Art. 35 Einberufung, Verhandlungsgegenstände
  37. Art. 36 Befugnisse
  38. Art. 37 Teilnahme
  39. Art. 38 Beschlüsse
  40. Art. 39 Wahl und Amtsdauer
  41. Art. 40 Voraussetzungen
  42. Art. 41 Rücktritt, Abberufung und Ersatzwahl
  43. Art. 42 Aufgaben
  44. Art. 43 Wahl und Amtsdauer
  45. Art. 44 Voraussetzungen
  46. Art. 45 Abberufung und Ersatzwahl
  47. Art. 46 Aufgaben
  48. Art. 47 Wahl und Voraussetzungen
  49. Art. 48 Aufgaben
  50. Art. 49 Geheimhaltungspflicht
  51. Art. 49a Bearbeitung von Personendaten und von Daten juristischer Personen
  52. Art. 50 Zusammenarbeit mit inländischen Behörden
  53. Art. 50a Zusammenarbeit mit ausländischen Zentralbanken
  54. Art. 50b Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und Gremien
  55. Art. 51 Verantwortlichkeit
  56. Art. 52 Verfügungen
  57. Art. 53 Rechtsschutz
  58. Art. 54 Zuständigkeit der Zivilgerichte
  59. Art. 55
  60. Art. 56 und 57
  61. Art. 58 …
  62. Art. 59

62 provisions

Art. 40 Voraussetzungen

1 In den Bankrat gewählt werden können Persönlichkeiten mit schweizerischem Bürgerrecht, einwandfreiem Ruf und mit ausgewiesenen Kenntnissen in den Bereichen Bank- und Finanzdienstleistungen, Unternehmensführung, Wirtschaftspolitik oder Wissenschaft. Sie müssen nicht Aktionärinnen oder Aktionäre sein. 2 Die Landesgegenden und Sprachregionen sollen angemessen im Bankrat vertreten sein.

Art. 41 Rücktritt, Abberufung und Ersatzwahl

1 Die Mitglieder des Bankrats können jederzeit unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bankrats zu erklären. 2 Die vom Bundesrat gewählten Mitglieder sind so bald wie möglich, die von der Generalversammlung gewählten Mitglieder anlässlich der nächsten Generalversammlung zu ersetzen. Die Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer. 3 Der Bundesrat kann ein von ihm gewähltes Mitglied seines Amtes entheben, sofern es die Voraussetzungen für dessen Ausübung nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat. Die Ersatzwahl durch den Bundesrat erfolgt gemäss Absatz 2.

Art. 42 Aufgaben

1 Der Bankrat beaufsichtigt und kontrolliert die Geschäftsführung der Nationalbank, namentlich im Hinblick auf die Einhaltung von Gesetz, Reglementen und Weisungen. 2 Im Besonderen hat er folgende Aufgaben: a. Er legt die innere Organisation der Nationalbank fest, namentlich erlässt er das Organisationsreglement und unterbreitet es dem Bundesrat zur Genehmigung. b. Er beschliesst über die Errichtung oder die Aufhebung von Zweigniederlassungen, Agenturen und Vertretungen. c. Er kann bei den Bankstellen Beiräte errichten, die für die Beobachtung der regionalen Wirtschaft herangezogen werden. d. Er genehmigt die Höhe der Rückstellungen. e. Er überwacht die Anlage der Aktiven und das Risikomanagement. f. Er verabschiedet den Jahresbericht und die Jahresrechnung zuhanden von Bundesrat und Generalversammlung. g. Er bereitet die Generalversammlung vor und führt ihre Beschlüsse aus. h. Er stellt die Wahlvorschläge für die Mitglieder des Direktoriums und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter auf und kann Abberufungsanträge zuhanden des Bundesrats stellen. i. Er ernennt die Mitglieder der Direktion bei den Sitzen, Zweigniederlassungen und Vertretungen; diese werden mit privatrechtlichem Arbeitsvertrag angestellt. j. Er legt in einem Reglement die Entschädigungen für seine Mitglieder sowie die Entlöhnung der Mitglieder des Direktoriums fest. Artikel 6a Absätze 1–6 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 gilt sinngemäss. k. Er legt in einem Gehaltsreglement die Grundsätze der Entlöhnung des Personals fest. l. Er legt in einem Reglement die Regeln zur rechtsverbindlichen Zeichnung namens der Nationalbank fest. 3 Der Bankrat entscheidet in allen Angelegenheiten, die nach Gesetz oder Organisationsreglement nicht einem anderen Organ zugewiesen werden. SR 172.220.1

Art. 43 Wahl und Amtsdauer

1 Das Direktorium besteht aus drei Mitgliedern. Ihnen sind Stellvertreterinnen oder Stellvertreter beigeordnet. 2 Die Mitglieder des Direktoriums und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden auf Vorschlag des Bankrats vom Bundesrat gewählt. Ihre Amtsdauer beträgt sechs Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. 3 Der Bundesrat bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten des Direktoriums.

Art. 44 Voraussetzungen

1 Ins Direktorium gewählt werden können Persönlichkeiten mit einwandfreiem Ruf und mit ausgewiesenen Kenntnissen in Währungs-, Bank- und Finanzfragen. Sie müssen zudem das Schweizer Bürgerrecht haben und in der Schweiz wohnhaft sein. 2 Sie dürfen weder eine andere wirtschaftliche Tätigkeit ausüben noch ein eidgenössisches oder kantonales Amt bekleiden. Der Bankrat kann Ausnahmen bewilligen, wenn die Übernahme des Mandats im Interesse der Aufgabenerfüllung der Nationalbank liegt. 3 Die Voraussetzungen dieses Artikels gelten auch für die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Direktoriumsmitglieder.

Art. 45 Abberufung und Ersatzwahl

1 Ein Mitglied des Direktoriums oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter kann während der Amtsdauer vom Bundesrat auf Antrag des Bankrats des Amtes enthoben werden, wenn die betreffende Person die Voraussetzungen für dessen Ausübung nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat. 2 In einem solchen Fall hat der Bundesrat Ersatzwahlen nach Artikel 43 vorzunehmen. Die Ersatzwahl erfolgt für den Rest der Amtsdauer.

Art. 46 Aufgaben

1 Das Direktorium ist das oberste geschäftsleitende und ausführende Organ. Es vertritt die Nationalbank in der Öffentlichkeit und erfüllt die Rechenschaftspflicht gemäss Artikel 7. 2 Im Besonderen hat es folgende Aufgaben: a. Es trifft die konzeptionellen und operativen geldpolitischen Entscheide. b. Es bestimmt die Zusammensetzung der notwendigen Währungsreserven, einschliesslich des Anteils an Gold. c. Es entscheidet über die Anlage der Aktiven. d. Es nimmt die geld- und währungspolitischen Befugnisse nach dem 3. Kapitel wahr. e. Es besorgt die Aufgaben im Zusammenhang mit der internationalen Währungskooperation. f. Es entscheidet über die Löhne des Personals bei den Sitzen, Zweigniederlassungen und Vertretungen; dieses wird mit privatrechtlichem Arbeitsvertrag angestellt. g. Es erteilt Angestellten die Prokura oder die Handlungsvollmacht. 3 Die Zuteilung der Aufgaben wird im Organisationsreglement bestimmt.

Art. 47 Wahl und Voraussetzungen

1 Die Generalversammlung wählt die Revisionsstelle. Sie kann aus einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen bestehen. Die Revisorinnen und Revisoren werden für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. 2 Die Revisorinnen und Revisoren müssen besondere fachliche Voraussetzungen im Sinne von Artikel 727b OR erfüllen und vom Bankrat, vom Direktorium und den massgeblichen Aktionärinnen und Aktionären unabhängig sein. SR 220

Art. 48 Aufgaben

1 Die Revisionsstelle prüft, ob die Buchführung und die Jahresrechnung sowie der Antrag über die Verwendung des Bilanzgewinnes den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. 2 Die Revisionsstelle hat das Recht, jederzeit in den Geschäftsbetrieb der Nationalbank Einsicht zu nehmen. Die Bank hat ihr alle üblichen Unterlagen bereit zu halten sowie alle Aufschlüsse zu erteilen, welche zur Erfüllung der Prüfungspflicht notwendig sind.

Art. 49 Geheimhaltungspflicht

1 Die Mitglieder der Organe, die Angestellten sowie die Beauftragten der Nationalbank sind verpflichtet, das Amts- und das Geschäftsgeheimnis zu wahren. 2 Das Amts- und das Geschäftsgeheimnis müssen auch gewahrt werden, nachdem die Zugehörigkeit zu den Bankorganen oder das Arbeitsverhältnis beendet ist. 3 Wer gegen das Amts- oder das Geschäftsgeheimnis verstösst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 4 Nicht strafbar ist, wer das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Stelle offenbart hat. Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). ).

Art. 49a Bearbeitung von Personendaten und von Daten juristischer Personen

Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben kann die Nationalbank Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, und Daten juristischer Personen bearbeiten. Eingefügt durch Art. 28 Ziff. 3 des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes vom 18. Dez. 2020 (AS 2020 5831; BBl 2020 8477 8819). Fassung gemäss Art. 29 des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes vom 18. Dez. 2020, in Kraft vom 1. Sept. 2023 bis zum 31. Dez. 2032 (AS 2020 5831; 2022 491; BBl 2020 8477 8819).

Art. 50 Zusammenarbeit mit inländischen Behörden

1 Die Nationalbank ist befugt, den zuständigen schweizerischen Finanzmarktaufsichtsbehörden nicht öffentlich zugängliche Informationen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. 2 Sie kann zudem mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement nicht öffentlich zugängliche Informationen über bestimmte Finanzmarktteilnehmer austauschen, wenn es der Aufrechterhaltung der Stabilität des Finanzsystems dient. Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483).

Art. 50a Zusammenarbeit mit ausländischen Zentralbanken

1 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 5 kann die Nationalbank mit ausländischen Zentralbanken und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) zusammenarbeiten. 2 Sie kann nicht öffentlich zugängliche Informationen über bestimmte Finanzmarktteilnehmer an ausländische Zentralbanken und die BIZ nur übermitteln, sofern: a. diese Informationen ausschliesslich zur Erfüllung von Aufgaben verwendet werden, die denjenigen der Nationalbank entsprechen; b. die Geheimhaltung gewährleistet ist. Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483).

Art. 50b Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und Gremien

1 Die Nationalbank kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 5 an multilateralen Initiativen internationaler Organisationen und Gremien teilnehmen, in deren Rahmen Informationen ausgetauscht werden. 2 Bei multilateralen Initiativen von grosser Tragweite für den Schweizer Finanzplatz erfolgt die Teilnahme am Informationsaustausch im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement. 3 Bei einer Teilnahme kann die Nationalbank nicht öffentlich zugängliche Informationen an internationale Organisationen und Gremien nur übermitteln, sofern die Geheimhaltung gewährleistet ist. 4 Die Nationalbank vereinbart mit den internationalen Organisationen und Gremien den genauen Verwendungszweck und eine allfällige Weiterleitung. Absatz 3 bleibt vorbehalten. Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483).

Art. 51 Verantwortlichkeit

1 Die Haftung der Nationalbank, ihrer Organe und Angestellten richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten. 2 Soweit die Nationalbank, ihre Organe oder ihre Angestellten privatrechtlich auftreten, haften sie nach Privatrecht. SR 170.32

Art. 52 Verfügungen

1 Die Nationalbank erlässt ihre Entscheide nach den Artikeln 15, 16a, 18, 20, 22 und 23 dieses Gesetzes, nach Artikel 8 des Bankengesetzes vom 8. November 1934 sowie nach den Artikeln 23 und 25 FinfraG in Form einer Verfügung. 2 Auf Geldzahlung gerichtete rechtskräftige Verfügungen sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt. SR 952.0 SR 958.1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). SR 281.1

Art. 53 Rechtsschutz

1 Die Anfechtung von Verfügungen der Nationalbank richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. 1bis Die Nationalbank ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt. 2 Eine Klage an das Bundesgericht ist zulässig bei Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen betreffend die Vereinbarung über die Gewinnausschüttung nach Artikel 31. Fassung gemäss Anhang Ziff. 142 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202). Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483).

Art. 54 Zuständigkeit der Zivilgerichte

Privatrechtliche Streitigkeiten zwischen der Nationalbank und Dritten unterstehen der Zivilgerichtsbarkeit.

Art. 55

Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts finden sich im Anhang.

Art. 56 und 57

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483).

Art. 58 …

1 Schuldbuchforderungen, die zum Zeitpunkt der Aufhebung des Eidgenössischen Schuldbuches in diesem eingetragen sind, werden von der Schweizerischen Nationalbank in Schuldverschreibungen der entsprechenden Emission umgewandelt und für den letzten eingetragenen Gläubiger kostenlos verwahrt. 2 Auf die Bilanzierung von Schuldbuchforderungen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in Schuldverschreibungen umgewandelt werden, bleibt das bisherige Recht anwendbar. Sie dürfen vom letzten eingetragenen Gläubiger zu den Anschaffungskosten bilanziert werden. Sind diese höher als der Rückzahlungswert, so ist der Unterschied mindestens durch jährliche, auf die Laufzeit gleichmässig zu verteilende Abschreibungen zu tilgen. Sind sie niedriger, so darf der Unterschied höchstens in jährlich gleichmässigen Beträgen ausgeglichen werden. Aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483).

Art. 59

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Datum des Inkrafttretens: Anhang Ziff. II 5 Art. 4: 1. Januar 2005 alle übrigen Bestimmungen: 1. Mai 2004 BRB vom 24. März 2004

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