Open at the publisher →
In force since 2012-03-13, as the publisher states.
Copy read on 2026-11-08. The page it was read from
sha256 ec44a159acaa170b4dfd95d1ba85bbbf003a8817417802d6cf3a5db0c2916d90
4 provisions
Art. 1 Seite 2/4
Zweck und Geltungsbereich
1 Mit diesem Reglement soll der Schutz der Anwohnenden vor den negativen Auswirkungen der Strassenprostitution und die Sicherheit von Prostituierten erhöht werden, die im öffentlichen Raum käuflichen Sex anbieten.
2 Dazu kann der Stadtrat ausserhalb der Sperrzonen und in allfälligen
Toleranzzonen für eine geeignete Infrastruktur besorgt sein und Beratungs-
und Betreuungsangebote für Prostituierte unterstützen.
Propose a changeArt. 2
5 Sperr- und Toleranzzonen
1 Käuflicher Sex darf unter Vorbehalt von Abs. 2 weder angeboten noch
nachgefragt werden:
a. an Strassenabschnitten und Plätzen, an denen Häuser stehen, die nicht
ausschliesslich Geschäftszwecken dienen;
b. an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel während deren Betriebszeiten;
c. in und unmittelbar bei öffentlichen Anlagen;
d. in der Nähe von Kirchen, Schul- und Sportanlagen sowie von Heimen
und Alterssiedlungen.
2 Der Stadtrat kann Ausnahmen (Toleranzzonen) vom Verbot gemäss
Abs. 1 bestimmen.
3 Ausserhalb der Sperrzonen gemäss Abs. 1 ist das Anbieten und Nachfragen der Strassenprostitution gestattet.
Propose a changeArt. 3
Strafbestimmung
Wer gegen die Vorschriften von Art. 2 Abs. 1 vorsätzlich oder fahrlässig
verstösst, wird mit Busse bestraft.
5 Fassung gemäss Änderung vom 24. Mai 2012, in Kraft seit 21. August 2012 (Zeitpunkt der
Genehmigung der Strafbestimmung durch den Regierungsrat).
Propose a changeArt. 4 Seite 3/4
Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung der Strafbestimmungen
durch den Regierungsrat in Kraft.6
2 Dieses Reglement unterliegt dem fakultativen Referendum.7 Es ist zu
veröffentlichen.8
Luzern, 10. November 2011
Namens des Grossen Stadtrates
Korintha Bärtsch
Ratspräsidentin
Toni Göpfert
Stadtschreiber
6 Die Strafbestimmung wurde vom Regierungsrat des Kantons Luzern am 13. März 2012
genehmigt.
7 Die Referendumsfrist ist am 18. Januar 2012 unbenützt abgelaufen.
8 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 19. November 2011.
Seite 4/4
Tabelle der Änderungen des Reglements über die Strassenprostitution vom 10. November 2011
Nr. B+A / StB Datum Kantonsblatt
Seite
Geänderte
Stellen
Art der
Änderung
Inkrafttreten
1. B+A 12/12 24.5.12 2.6.12
1703 Art. 2 geändert 21.8.12
Propose a change