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Reglement über die Strassenprostitution

Luzern (city) · 1.1.1.1.6 · regulation

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1 Seite 2/4
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 Seite 3/4

Proposed changes to this act

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4 provisions

Art. 1 Seite 2/4

Zweck und Geltungsbereich 1 Mit diesem Reglement soll der Schutz der Anwohnenden vor den negativen Auswirkungen der Strassenprostitution und die Sicherheit von Prostituierten erhöht werden, die im öffentlichen Raum käuflichen Sex anbieten. 2 Dazu kann der Stadtrat ausserhalb der Sperrzonen und in allfälligen Toleranzzonen für eine geeignete Infrastruktur besorgt sein und Beratungs- und Betreuungsangebote für Prostituierte unterstützen.

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Art. 2

5 Sperr- und Toleranzzonen 1 Käuflicher Sex darf unter Vorbehalt von Abs. 2 weder angeboten noch nachgefragt werden: a. an Strassenabschnitten und Plätzen, an denen Häuser stehen, die nicht ausschliesslich Geschäftszwecken dienen; b. an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel während deren Betriebszeiten; c. in und unmittelbar bei öffentlichen Anlagen; d. in der Nähe von Kirchen, Schul- und Sportanlagen sowie von Heimen und Alterssiedlungen. 2 Der Stadtrat kann Ausnahmen (Toleranzzonen) vom Verbot gemäss Abs. 1 bestimmen. 3 Ausserhalb der Sperrzonen gemäss Abs. 1 ist das Anbieten und Nachfragen der Strassenprostitution gestattet.

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Art. 3

Strafbestimmung Wer gegen die Vorschriften von Art. 2 Abs. 1 vorsätzlich oder fahrlässig verstösst, wird mit Busse bestraft. 5 Fassung gemäss Änderung vom 24. Mai 2012, in Kraft seit 21. August 2012 (Zeitpunkt der Genehmigung der Strafbestimmung durch den Regierungsrat).

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Art. 4 Seite 3/4

Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung der Strafbestimmungen durch den Regierungsrat in Kraft.6 2 Dieses Reglement unterliegt dem fakultativen Referendum.7 Es ist zu veröffentlichen.8 Luzern, 10. November 2011 Namens des Grossen Stadtrates Korintha Bärtsch Ratspräsidentin Toni Göpfert Stadtschreiber 6 Die Strafbestimmung wurde vom Regierungsrat des Kantons Luzern am 13. März 2012 genehmigt. 7 Die Referendumsfrist ist am 18. Januar 2012 unbenützt abgelaufen. 8 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 19. November 2011. Seite 4/4 Tabelle der Änderungen des Reglements über die Strassenprostitution vom 10. November 2011 Nr. B+A / StB Datum Kantonsblatt Seite Geänderte Stellen Art der Änderung Inkrafttreten 1. B+A 12/12 24.5.12 2.6.12 1703 Art. 2 geändert 21.8.12

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