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Festlegung der Freinächte

Menzingen · 9.5-1 · communal act

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 Freinächte
  3. Art. 3 Längere Öffnungszeiten (bis 02:00 Uhr)
  4. Art. 4

4 provisions

Art. 1

1 Gestützt auf § 15 des Gesetzes über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern (Gastgewerbegesetz) kann der Gemeinderat einzelne Freinächte festlegen, welche für alle Betriebe gelten.

Art. 2 Freinächte

1 Freinächte: a) Schmutziger Donnerstag b) Samstag vor dem Fasnachtssonntag c) Fasnachtssonntag, ‑montag und Dienstag nach dem Fasnachtssonntag d) 1. August e) Silvester 2 Freinächte im Dorf inkl. Kreuzegg: a) am Chilbisamstag b) am Chilbisonntag (3. Sonntag im Oktober) 3 Freinächte in Edlibach: a) am Chilbisonntag (letzter Sonntag im August) b) am Sonntag vor dem Fasnachtssonntag 4 Freinächte in Finstersee: a) am Chilbisonntag (4. Sonntag im Oktober)

Art. 3 Längere Öffnungszeiten (bis 02:00 Uhr)

1 Längere Öffnungszeiten (bis 02:00 Uhr): a) Vom Sonntag auf den Montag bei kant. und eidg. Abstimmungen und Wahlen b) Nach Gemeindeversammlungen (inkl. Abstimmungen und Wahlen)

Art. 4

1 An den unter Art. 2 aufgeführten Tagen kann der Gastwirt entscheiden, ob er in seinem Lokal vom Recht der uneingeschränkten Öffnungszeit Gebrauch machen will oder nicht. 2 An den unter Art. 3 aufgeführten Tagen kann der Gastwirt entscheiden, ob er in seinem Lokal vom Recht der verlängerten Öffnungszeiten bis 02:00 Uhr Gebrauch machen will oder nicht.

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