Art. 1
1 Gestützt auf § 15 des Gesetzes über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern (Gastgewerbegesetz) kann der Gemeinderat einzelne Freinächte festlegen, welche für alle Betriebe gelten.
Menzingen · 9.5-1 · communal act
Ask the law about thisMore laws of MenzingenFor machines: Markdown
In force since 2004-10-25, as the publisher states.
Copy read on 2026-11-01. The page it was read from
sha256 30bd333fe46fcb98caab92200e3dfeb1f5a45d62ea6ebf49bbbbefcfe26736db
1 Gestützt auf § 15 des Gesetzes über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern (Gastgewerbegesetz) kann der Gemeinderat einzelne Freinächte festlegen, welche für alle Betriebe gelten.
1 Freinächte: a) Schmutziger Donnerstag b) Samstag vor dem Fasnachtssonntag c) Fasnachtssonntag, ‑montag und Dienstag nach dem Fasnachtssonntag d) 1. August e) Silvester 2 Freinächte im Dorf inkl. Kreuzegg: a) am Chilbisamstag b) am Chilbisonntag (3. Sonntag im Oktober) 3 Freinächte in Edlibach: a) am Chilbisonntag (letzter Sonntag im August) b) am Sonntag vor dem Fasnachtssonntag 4 Freinächte in Finstersee: a) am Chilbisonntag (4. Sonntag im Oktober)
1 Längere Öffnungszeiten (bis 02:00 Uhr): a) Vom Sonntag auf den Montag bei kant. und eidg. Abstimmungen und Wahlen b) Nach Gemeindeversammlungen (inkl. Abstimmungen und Wahlen)
1 An den unter Art. 2 aufgeführten Tagen kann der Gastwirt entscheiden, ob er in seinem Lokal vom Recht der uneingeschränkten Öffnungszeit Gebrauch machen will oder nicht. 2 An den unter Art. 3 aufgeführten Tagen kann der Gastwirt entscheiden, ob er in seinem Lokal vom Recht der verlängerten Öffnungszeiten bis 02:00 Uhr Gebrauch machen will oder nicht.