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18 provisions
Artikel 1
Ziel
1 Dieses Gesetz bezweckt, die Wirtschaftskraft und die Wettbewerbsfähigkeit im Kanton zu erhalten, zu entwickeln und zu unterstützen, um so eine
ausgeglichene Wirtschaftsentwicklung und eine strukturell und regional ausgewogene Wirtschaft zu erzielen sowie Arbeitsplätze zu erhalten, zu sichern
und neue zu schaffen.
Artikel 2
Grundsätze
1 Der Kanton verfolgt die Ziele dieses Gesetzes insbesondere, indem er:
a) sich für gute Rahmenbedingungen für die urnerische Wirtschaft einsetzt
b) die Innovation, die Öffnung nach aussen sowie strukturelle Verbesserungen unterstützt
c) die Zusammenarbeit mit dem Bund und den anderen Kantonen fördert
2 Er stellt die Eigenverantwortung der Unternehmungen in den Vordergrund.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
70.1611 Kanton Uri
2 Massnahmen
2.1 Allgemeine Massnahmen
Artikel 3
Rahmenbedingungen
1 Der Kanton und die Gemeinden berücksichtigen bei ihrer Gesetzgebungs-
und Verwaltungstätigkeit die Ziele dieses Gesetzes.
2 Sie sorgen für gute Rahmenbedingungen insbesondere im Bereich der
Aus- und Weiterbildung, der Steuern, des Verkehrs, der Erschliessung, der
Telekommunikation und der Raumplanung.
Artikel 4
Förderung der Regionen
1 Der Kanton fördert die wirtschaftliche Entwicklung der Regionen gemäss
den Zielen des Entwicklungskonzepts (SR 901.1).
2 Er führt die Bundesmassnahmen zur regionalen Wirtschaftsförderung, namentlich zur Förderung der Gesamtwirtschaft im Berggebiet, durch.
3 Der Kanton unterstützt die Bundesmassnahmen durch finanzielle Leistungen, soweit die Gesetzgebung des Bundes ihre Leistungen davon abhängig
macht. Er kann Bedingungen und Auflagen verfügen.
Artikel 5
Zusammenarbeit mit Dritten
1 Der Kanton kann mit Dritten zusammenarbeiten oder diese unterstützen
oder beauftragen, um die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen.
2 Finanzielle Leistungen dürfen nur aufgrund einer Vereinbarung gewährt
werden, die das Ziel und die Aktivitäten sowie die finanziellen Leistungen
des Kantons festlegt.
Artikel 6
Kontaktstelle
1 Der Kanton führt eine Kontaktstelle für Anliegen der Wirtschaft.
2 Sie hat namentlich:
a) den Kontakt zwischen der Wirtschaft und der Verwaltung zu fördern
b) die erforderlichen Verfahren einzuleiten, zu koordinieren und möglichst zu beschleunigen
c) neue Unternehmen bei der Standortwahl aktiv zu unterstützen
Kanton Uri 70.1611
d) die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch zu fördern
3 Die Kontaktstelle hat das Recht, von anderen kantonalen Stellen Auskünfte
über hängige Verwaltungsverfahren einzuholen.
2.2 Massnahmen zu Gunsten einzelner Unternehmen
Artikel 7
Finanzielle Leistungen: Grundsatz
1 Der Kanton kann finanzielle Beiträge gewähren, um Vorhaben zu unterstützen, die neue Ausbildungs- und Arbeitsplätze schaffen oder bestehende
langfristig erhalten können und die auf Innovation oder Diversifikation ausgerichtet sind.
2 Innovativ sind insbesondere Vorhaben, die:
a) bestehende Produktions- und Managementmethoden modernisieren
b) Produkte und Dienstleistungen entwickeln und verbessern
c) neuartige Lösungen anbieten für Produktionsprozesse oder für den
Marktzutritt oder
d) auf strukturelle Reformen ausgerichtet sind
3 Solche Beiträge können sowohl für Vorhaben von bestehenden Unternehmen im Kanton Uri als auch für die Ansiedlung oder Gründung neuer Unternehmen gewährt werden.
4 Beiträge sind ausgeschlossen für:
a) eine unerwünschte Strukturerhaltung
b) reine Sitzverlegungen innerhalb der Schweiz
c) Sanierungen und Nachholinvestitionen
Artikel 8 d) Investitionen zur Erfüllung gesetzlicher Auflagen
Finanzielle Leistungen: Beitragsart und Beitragshöhe
1 Die finanziellen Beiträge können à fonds perdu-Beiträge, Darlehen, Zinsvergünstigungen, Bürgschaften, Vermittlung von Grundstücken oder
Betriebsstätten zu Vorzugsbedingungen, befristete Steuererleichterungen
nach den Vorschriften der Steuergesetzgebung, Risikokapitalfinanzierungen,
Beteiligung an einer Risikokapitalgesellschaft oder andere geldwerte Leistungen sein.
2 Die Höhe der finanziellen Beiträge und deren Art richten sich nach der Bedeutung des Vorhabens für die Wirtschaft des Kantons.
70.1611 Kanton Uri
Artikel 9
Finanzielle Leistungen: Bedingungen, Auflagen und Kriterien
1 Unterstützt werden nur Vorhaben, die erfolgversprechend und den Zielen
dieses Gesetzes förderlich sind.
2 Finanzielle Beiträge sind in der Regel zu befristen. Sie müssen mit Bedingungen und Auflagen verbunden oder mit einer Vereinbarung gekoppelt
werden. Namentlich können sie von Eigenleistungen der Unternehmung
oder von Beiträgen Dritter abhängig gemacht werden.
3 Im Rahmen des Gesetzes erlässt der Regierungsrat Kriterien, die unterstützungswürdige Vorhaben auszeichnen.
Artikel 10
Grundstücke
1 Der Kanton kann Grundstücke und Betriebsstätten für die Weiterentwicklung bestehender sowie für die Ansiedlung neuer Unternehmen erwerben,
vermitteln, veräussern oder in einer anderen Rechtsform zur Verfügung stellen.
2 Kantonseigene Grundstücke im Finanzvermögen kann er für die Ziele der
Wirtschaftsförderung einsetzen.
2.3 Empfänger oder Empfängerin
Artikel 11
Rechtsanspruch
1 Niemand hat einen Rechtsanspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz.
Artikel 12
Auskunftspflicht, Sanktionen
1 Wer um Hilfe nach diesem Gesetz ersucht, muss der zuständigen Behörde
alle Auskünfte, die im Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen, wahr, klar
und vollständig erteilen.
2 Wer die Auskunftspflicht verletzt, verliert die zugesicherte Hilfe. Bereits geleistete Unterstützungsbeiträge sind, je nach den Umständen, ganz oder teilweise zurückzuerstatten.
Kanton Uri 70.1611
3 Finanzielle Bestimmungen
Artikel 13
Wirtschaftsförderungsfonds
1 Um finanzielle Leistungen nach diesem Gesetz zeit- und fallgerecht zu erbringen, äufnet der Kanton einen Wirtschaftsförderungsfonds.
2 Die Ausgabenbefugnis des Volkes zur Äufnung dieses Fonds wird dem
Landrat übertragen. Dieser bestimmt im Rahmen des Voranschlages die
jährlichen Zuwendungen an den Wirtschaftsförderungsfonds.
Artikel 14
Ausgabenbefugnis
1 Finanzielle Leistungen, die der Kanton einzelnen Unternehmen oder Dritten nach diesem Gesetz erbringt, gehen grundsätzlich zulasten des
Wirtschaftsförderungsfonds. Der Regierungsrat verfügt über den Fonds.
2 Beiträge, die der Kanton leistet, um Bundeshilfen zur Förderung der Gesamtwirtschaft im Berggebiet auszulösen, beschliesst der Regierungsrat bis
zu einer Höhe von 1'000'000 Franken (à fonds perdu) oder 5'000'000 Franken (Darlehen). Höhere Beiträge fallen in den Kompetenzbereich des Landrats. Sie werden dem ordentlichen Staatshaushalt belastet. *
3 Weitere finanzielle Förderungsmassnahmen richten sich nach den ordentlichen Finanzkompetenzen der Kantonsverfassung.
4 Organisation und Zuständigkeit
Artikel 15
Regierungsrat
1 Der Regierungsrat erfüllt die Aufgaben, die dieses Gesetz ihm überträgt. Er
kann seine Befugnisse ganz oder teilweise der zuständigen Direktion1) übertragen, unter Wahrung seines Aufsichtsrechts.
2 Der Regierungsrat führt eine Erfolgskontrolle über die Massnahmen zu
Gunsten einzelner Unternehmen und erstattet dem Landrat darüber periodisch Bericht.
3 Der Regierungsrat erarbeitet das Entwicklungskonzept. Er passt es in regelmässigen Abständen den veränderten Verhältnissen an.
1) Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
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Artikel 16
Zuständige Direktion2)
1 Die zuständige Direktion3) vollzieht dieses Gesetz, soweit es nicht ausdrücklich eine andere Instanz als zuständig erklärt.
2 Insbesondere:
a) nimmt sie die Standortpromotion des Kantons Uri wahr
b) betreibt sie die Kontaktstelle
c) erarbeitet und vollzieht sie Massnahmen zu Gunsten einzelner Unternehmen
d) vollzieht sie die Bundesmassnahmen zur regionalen Wirtschaftsförderung, namentlich zur Förderung der Gesamtwirtschaft im Berggebiet
5 Schlussbestimmungen
Artikel 17
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben:
a) das Gesetz über die Förderung der urnerischen Volkswirtschaft vom
28. September 1980
b) das Reglement über den Wirtschaftsförderungsfonds vom 28. November 1983
Artikel 18
Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.
2 Es tritt mit der Annahme durch das Volk in Kraft4).
2) Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
3) Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
4) Angenommen an der VA vom 29. November 1998.
Kanton Uri 70.1611
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
29.11.1998 29.11.1998 Erlass Erstfassung AB 23.10.1998
22.09.2013 23.09.2013 Artikel 14 Abs. 2 geändert AB 01.03.2013
70.1611 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 29.11.1998 29.11.1998 Erstfassung AB 23.10.1998
Artikel 14 Abs. 2 22.09.2013 23.09.2013 geändert AB 01.03.2013