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Wirtschaftsförderungsgesetz

Uri · 70.1611 · statute

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Contents: 18 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6
  7. Artikel 7
  8. Artikel 8 d) Investitionen zur Erfüllung gesetzlicher Auflagen
  9. Artikel 9
  10. Artikel 10
  11. Artikel 11
  12. Artikel 12
  13. Artikel 13
  14. Artikel 14
  15. Artikel 15
  16. Artikel 16
  17. Artikel 17
  18. Artikel 18

18 provisions

Artikel 1

Ziel 1 Dieses Gesetz bezweckt, die Wirtschaftskraft und die Wettbewerbsfähigkeit im Kanton zu erhalten, zu entwickeln und zu unterstützen, um so eine ausgeglichene Wirtschaftsentwicklung und eine strukturell und regional ausgewogene Wirtschaft zu erzielen sowie Arbeitsplätze zu erhalten, zu sichern und neue zu schaffen.

Artikel 2

Grundsätze 1 Der Kanton verfolgt die Ziele dieses Gesetzes insbesondere, indem er: a) sich für gute Rahmenbedingungen für die urnerische Wirtschaft einsetzt b) die Innovation, die Öffnung nach aussen sowie strukturelle Verbesserungen unterstützt c) die Zusammenarbeit mit dem Bund und den anderen Kantonen fördert 2 Er stellt die Eigenverantwortung der Unternehmungen in den Vordergrund. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 70.1611 Kanton Uri 2 Massnahmen 2.1 Allgemeine Massnahmen

Artikel 3

Rahmenbedingungen 1 Der Kanton und die Gemeinden berücksichtigen bei ihrer Gesetzgebungs- und Verwaltungstätigkeit die Ziele dieses Gesetzes. 2 Sie sorgen für gute Rahmenbedingungen insbesondere im Bereich der Aus- und Weiterbildung, der Steuern, des Verkehrs, der Erschliessung, der Telekommunikation und der Raumplanung.

Artikel 4

Förderung der Regionen 1 Der Kanton fördert die wirtschaftliche Entwicklung der Regionen gemäss den Zielen des Entwicklungskonzepts (SR 901.1). 2 Er führt die Bundesmassnahmen zur regionalen Wirtschaftsförderung, namentlich zur Förderung der Gesamtwirtschaft im Berggebiet, durch. 3 Der Kanton unterstützt die Bundesmassnahmen durch finanzielle Leistungen, soweit die Gesetzgebung des Bundes ihre Leistungen davon abhängig macht. Er kann Bedingungen und Auflagen verfügen.

Artikel 5

Zusammenarbeit mit Dritten 1 Der Kanton kann mit Dritten zusammenarbeiten oder diese unterstützen oder beauftragen, um die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen. 2 Finanzielle Leistungen dürfen nur aufgrund einer Vereinbarung gewährt werden, die das Ziel und die Aktivitäten sowie die finanziellen Leistungen des Kantons festlegt.

Artikel 6

Kontaktstelle 1 Der Kanton führt eine Kontaktstelle für Anliegen der Wirtschaft. 2 Sie hat namentlich: a) den Kontakt zwischen der Wirtschaft und der Verwaltung zu fördern b) die erforderlichen Verfahren einzuleiten, zu koordinieren und möglichst zu beschleunigen c) neue Unternehmen bei der Standortwahl aktiv zu unterstützen Kanton Uri 70.1611 d) die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch zu fördern 3 Die Kontaktstelle hat das Recht, von anderen kantonalen Stellen Auskünfte über hängige Verwaltungsverfahren einzuholen. 2.2 Massnahmen zu Gunsten einzelner Unternehmen

Artikel 7

Finanzielle Leistungen: Grundsatz 1 Der Kanton kann finanzielle Beiträge gewähren, um Vorhaben zu unterstützen, die neue Ausbildungs- und Arbeitsplätze schaffen oder bestehende langfristig erhalten können und die auf Innovation oder Diversifikation ausgerichtet sind. 2 Innovativ sind insbesondere Vorhaben, die: a) bestehende Produktions- und Managementmethoden modernisieren b) Produkte und Dienstleistungen entwickeln und verbessern c) neuartige Lösungen anbieten für Produktionsprozesse oder für den Marktzutritt oder d) auf strukturelle Reformen ausgerichtet sind 3 Solche Beiträge können sowohl für Vorhaben von bestehenden Unternehmen im Kanton Uri als auch für die Ansiedlung oder Gründung neuer Unternehmen gewährt werden. 4 Beiträge sind ausgeschlossen für: a) eine unerwünschte Strukturerhaltung b) reine Sitzverlegungen innerhalb der Schweiz c) Sanierungen und Nachholinvestitionen

Artikel 8 d) Investitionen zur Erfüllung gesetzlicher Auflagen

Finanzielle Leistungen: Beitragsart und Beitragshöhe 1 Die finanziellen Beiträge können à fonds perdu-Beiträge, Darlehen, Zinsvergünstigungen, Bürgschaften, Vermittlung von Grundstücken oder Betriebsstätten zu Vorzugsbedingungen, befristete Steuererleichterungen nach den Vorschriften der Steuergesetzgebung, Risikokapitalfinanzierungen, Beteiligung an einer Risikokapitalgesellschaft oder andere geldwerte Leistungen sein. 2 Die Höhe der finanziellen Beiträge und deren Art richten sich nach der Bedeutung des Vorhabens für die Wirtschaft des Kantons. 70.1611 Kanton Uri

Artikel 9

Finanzielle Leistungen: Bedingungen, Auflagen und Kriterien 1 Unterstützt werden nur Vorhaben, die erfolgversprechend und den Zielen dieses Gesetzes förderlich sind. 2 Finanzielle Beiträge sind in der Regel zu befristen. Sie müssen mit Bedingungen und Auflagen verbunden oder mit einer Vereinbarung gekoppelt werden. Namentlich können sie von Eigenleistungen der Unternehmung oder von Beiträgen Dritter abhängig gemacht werden. 3 Im Rahmen des Gesetzes erlässt der Regierungsrat Kriterien, die unterstützungswürdige Vorhaben auszeichnen.

Artikel 10

Grundstücke 1 Der Kanton kann Grundstücke und Betriebsstätten für die Weiterentwicklung bestehender sowie für die Ansiedlung neuer Unternehmen erwerben, vermitteln, veräussern oder in einer anderen Rechtsform zur Verfügung stellen. 2 Kantonseigene Grundstücke im Finanzvermögen kann er für die Ziele der Wirtschaftsförderung einsetzen. 2.3 Empfänger oder Empfängerin

Artikel 11

Rechtsanspruch 1 Niemand hat einen Rechtsanspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz.

Artikel 12

Auskunftspflicht, Sanktionen 1 Wer um Hilfe nach diesem Gesetz ersucht, muss der zuständigen Behörde alle Auskünfte, die im Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen, wahr, klar und vollständig erteilen. 2 Wer die Auskunftspflicht verletzt, verliert die zugesicherte Hilfe. Bereits geleistete Unterstützungsbeiträge sind, je nach den Umständen, ganz oder teilweise zurückzuerstatten. Kanton Uri 70.1611 3 Finanzielle Bestimmungen

Artikel 13

Wirtschaftsförderungsfonds 1 Um finanzielle Leistungen nach diesem Gesetz zeit- und fallgerecht zu erbringen, äufnet der Kanton einen Wirtschaftsförderungsfonds. 2 Die Ausgabenbefugnis des Volkes zur Äufnung dieses Fonds wird dem Landrat übertragen. Dieser bestimmt im Rahmen des Voranschlages die jährlichen Zuwendungen an den Wirtschaftsförderungsfonds.

Artikel 14

Ausgabenbefugnis 1 Finanzielle Leistungen, die der Kanton einzelnen Unternehmen oder Dritten nach diesem Gesetz erbringt, gehen grundsätzlich zulasten des Wirtschaftsförderungsfonds. Der Regierungsrat verfügt über den Fonds. 2 Beiträge, die der Kanton leistet, um Bundeshilfen zur Förderung der Gesamtwirtschaft im Berggebiet auszulösen, beschliesst der Regierungsrat bis zu einer Höhe von 1'000'000 Franken (à fonds perdu) oder 5'000'000 Franken (Darlehen). Höhere Beiträge fallen in den Kompetenzbereich des Landrats. Sie werden dem ordentlichen Staatshaushalt belastet. * 3 Weitere finanzielle Förderungsmassnahmen richten sich nach den ordentlichen Finanzkompetenzen der Kantonsverfassung. 4 Organisation und Zuständigkeit

Artikel 15

Regierungsrat 1 Der Regierungsrat erfüllt die Aufgaben, die dieses Gesetz ihm überträgt. Er kann seine Befugnisse ganz oder teilweise der zuständigen Direktion1) übertragen, unter Wahrung seines Aufsichtsrechts. 2 Der Regierungsrat führt eine Erfolgskontrolle über die Massnahmen zu Gunsten einzelner Unternehmen und erstattet dem Landrat darüber periodisch Bericht. 3 Der Regierungsrat erarbeitet das Entwicklungskonzept. Er passt es in regelmässigen Abständen den veränderten Verhältnissen an. 1) Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 70.1611 Kanton Uri

Artikel 16

Zuständige Direktion2) 1 Die zuständige Direktion3) vollzieht dieses Gesetz, soweit es nicht ausdrücklich eine andere Instanz als zuständig erklärt. 2 Insbesondere: a) nimmt sie die Standortpromotion des Kantons Uri wahr b) betreibt sie die Kontaktstelle c) erarbeitet und vollzieht sie Massnahmen zu Gunsten einzelner Unternehmen d) vollzieht sie die Bundesmassnahmen zur regionalen Wirtschaftsförderung, namentlich zur Förderung der Gesamtwirtschaft im Berggebiet 5 Schlussbestimmungen

Artikel 17

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Es werden aufgehoben: a) das Gesetz über die Förderung der urnerischen Volkswirtschaft vom 28. September 1980 b) das Reglement über den Wirtschaftsförderungsfonds vom 28. November 1983

Artikel 18

Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. 2 Es tritt mit der Annahme durch das Volk in Kraft4). 2) Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 3) Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 4) Angenommen an der VA vom 29. November 1998. Kanton Uri 70.1611 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 29.11.1998 29.11.1998 Erlass Erstfassung AB 23.10.1998 22.09.2013 23.09.2013 Artikel 14 Abs. 2 geändert AB 01.03.2013 70.1611 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 29.11.1998 29.11.1998 Erstfassung AB 23.10.1998 Artikel 14 Abs. 2 22.09.2013 23.09.2013 geändert AB 01.03.2013

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