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Reglement über die Schätzung, die Festlegung der Eigenmiet- und Steuerwerte sowie das Bewertungsverfahren für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke

Uri · 3.2227 · regulation

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Contents: 18 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4 f) militärische Anlagen
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6 Kanton Uri 3.2227
  7. Artikel 7
  8. Artikel 8
  9. Artikel 9
  10. Artikel 10
  11. Artikel 11
  12. Artikel 12 Kanton Uri 3.2227
  13. Artikel 13
  14. Artikel 14
  15. Artikel 15
  16. Artikel 16
  17. Artikel 17
  18. Artikel 18

18 provisions

Artikel 1

Geltungsbereich 1 Dieses Reglement regelt die Einzelheiten über die Schätzung, die Festlegung der Eigenmiet- und Steuerwerte sowie das Bewertungsverfahren für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke.

Artikel 2

Gegenstand der Schätzung 1 Als Grundstücke, die zu schätzen sind, gelten: a) die Liegenschaften b) die in das Grundbuch aufgenommenen selbstständigen und dauernden Rechte c) die Bergwerke d) die Miteigentumsanteile an Grundstücken e) die mit den Grundstücken fest verbundenen Sachen und Rechte sowie Bauten und Anlagen auf fremden Boden 2 Zu den Grundstücken gehören auch Zugehör und Nutzungsrechte. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 3.2227 Kanton Uri 3 Auf die Schätzung von Grundstücken wird verzichtet, soweit für Steuerzwecke keine amtliche Schätzung erforderlich ist.

Artikel 3

Beantragte Schätzung 1 Nur auf Antrag einer Behörde, des Grundeigentümers oder der Grundeigentümerin werden geschätzt: a) unproduktiver Boden b) Grundstücke des Bundes, des Kantons, der Gemeinden sowie der Korporationen Uri und Ursern und deren Korporationsbürgergemeinden, die unmittelbar öffentlichen Zwecken dienen, wie Verwaltungsgebäude, Schulhäuser, öffentliche Strassen, Brücken, Wege und Plätze c) Grundstücke, die ausschliesslich kirchlichen Zwecken dienen, wie Kirchen, Kapellen, Klostergebäude und Friedhöfe d) Grundstücke und Anlagen juristischer Personen e) Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb der Eisenbahn dienen, gemäss Eisenbahngesetz (SR 742.101)

Artikel 4 f) militärische Anlagen

Rechte und Lasten 1 Die mit den Grundstücken verbundenen Rechte und Lasten sind bei der Schätzung zu berücksichtigen. 2 Steuerwert

Artikel 5

Festlegung der steuerlich massgebenden Landwerte 1 Die Landwerte werden je Gemeinde nach Landwertzonen und Quadratmeterpreisen festgelegt. 2 Die steuerlich massgebenden Landwerte werden vom Amt für Steuern ermittelt und sind im Anhang des Reglements enthalten. 3 Für bestimmte im Grundbuch ausgewiesene Flächen wie Verkehrsflächen, Wald usw. kann ein pauschaler Ansatz berücksichtigt werden. Die Finanzdirektion regelt die Einzelheiten in einer Weisung.

Artikel 6 Kanton Uri 3.2227

Bewertungsmethoden 1 Bei Ein-, Zwei- und Dreifamilienhäusern, Stockwerkeigentum, gemischten Wohn- und Geschäftshäusern bis drei Einheiten sowie bei industriell und gewerblich genutzten Objekten wird der Steuerwert nach dem Realwert bestimmt. 2 Bei Mehrfamilienhäusern ab vier Wohneinheiten, Stockwerkeigentum zu Geschäftszwecken, reinen Geschäftshäusern sowie bei gemischten Wohn- und Geschäftshäusern ab vier Einheiten wird der Steuerwert nach dem Ertragswert bestimmt. In begründeten Fällen kann der Steuerwert nach dem Realwert bestimmt werden. 3 Bei industriell und gewerblich genutzten Objekten handelt es sich um Objekte, bei denen der Wert vor allem durch eine handwerkliche Produktion wie Schreinereien, Gärtnereien, Garagen oder Restaurants bestimmt wird. Bei Geschäftshäusern handelt es sich um Objekte, bei denen der Wert durch eine nichthandwerkliche Nutzung wie Büros oder Läden bestimmt wird. Bei gemischt genutzten Objekten ist die überwiegende Nutzung massgebend.

Artikel 7

Realwert für unbebaute Grundstücke 1 Der Realwert unbebauter Grundstücke wird durch Multiplikation der Grundstücksfläche mit dem Landwert pro Quadratmeter ermittelt.

Artikel 8

Realwert für bebaute Grundstücke 1 Der Realwert setzt sich bei bebauten Grundstücken aus dem Landwert und dem Zeitbauwert zusammen. 2 Der Zeitbauwert entspricht dem Neubauwert abzüglich der dem Alter und Zustand des Gebäudes entsprechenden Entwertung. Die Altersentwertungsfaktoren sind im Anhang zum Reglement enthalten. 3 Der Neubauwert entspricht den Kosten für die Erstellung gleichwertiger Objekte zum Zeitpunkt des massgebenden Bewertungsstichtags.

Artikel 9

Ertragswert 1 Der Ertragswert wird berechnet, indem die jährlichen Nettomieterträge durch den massgebenden Kapitalisierungszinssatz dividiert werden. Der Nettomietertrag entspricht dem Nettomietzins (Mietzins ohne Nebenkosten). 3.2227 Kanton Uri 2 Bei selbstgenutzten, nicht vermieteten, nur teilweise vermieteten oder offensichtlich zu Vorzugskonditionen vermieteten Objekten ist der erzielbare Ertrag (Marktmiete) als Nettomietertrag zu berücksichtigen. 3 Der Kapitalisierungszinssatz für Mehrfamilienhäuser, für Geschäftshäuser und für Stockwerkeigentum zu Geschäftszwecken ist im Anhang zum Reglement enthalten. Bei gemischt genutzten Objekten ist die überwiegende Nutzung, gemessen an der Höhe der Mieterträge oder Eigenmietwerte, massgebend. 3 Eigenmietwert

Artikel 10

Mietwertansatz 1 Der Eigenmietwert von selbstgenutzten Ein-, Zwei- und Dreifamilienhäusern, selbstgenutztem Stockwerkeigentum sowie gemischt genutzten Wohn- und Geschäftshäusern wird in der Regel in Prozenten (Mietwertansatz) des Steuerwerts berechnet. 2 Bei Zwei- und Dreifamilienhäusern sowie gemischt genutzten Wohn- und Geschäftshäusern wird der ermittelte Eigenmietwert anhand der Zimmer, Einheiten oder Wohnflächen anteilsmässig auf die einzelnen Gebäudeteile / Nutzeinheiten verteilt. 3 Die Mietwertansätze sind im Anhang zum Reglement enthalten.

Artikel 11

Vergleichsmieten 1 Bei industriell und gewerblich genutzten Objekten wird kein Eigenmietwert festgelegt. Nur bei Selbstnutzung oder vorhandenem Wohnraum wird der Eigenmietwert pauschal gestützt auf Vergleichsmieten festgelegt. 2 Der Eigenmietwert von selbstgenutzten Einheiten in Mehrfamilien- und Geschäftshäusern sowie von Stockwerkeigentum zu Geschäftszwecken wird gestützt auf Vergleichsmieten ähnlicher Objekte ermittelt. 3 Sind keine Vergleichsmieten bekannt, wird der Eigenmietwert geschätzt.

Artikel 12 Kanton Uri 3.2227

Über- oder Unternutzung des Grundstücks 1 Die Über- oder Unternutzung eines Grundstücks wird bei der Ermittlung des Eigenmietwerts durch entsprechende Zu- oder Abschläge berücksichtigt. Die Einzelheiten werden von der Finanzdirektion in einer Weisung geregelt. 4 Bewertungsverfahren

Artikel 13

Generelle Neuschätzung 1 Eine generelle Neuschätzung aller Grundstücke erfolgt bei einer Änderung der für die Bewertung massgebenden Parameter gemäss Anhang. 2 Alle sechs Jahre werden die verwendeten Parameter wie die Landwerte, Altersentwertungsfaktoren, Mietwertansätze, Kapitalisierungszinssätze und die Pauschalen durch ein Fachgremium überprüft und gegebenenfalls angepasst. Die Finanzdirektion bestimmt die Zusammensetzung dieses Fachgremiums. 3 Der Regierungsrat setzt die Parameter gestützt auf den Vorschlag des Fachgremiums fest und bestimmt das Datum der Inkraftsetzung der generellen Neuschätzung.

Artikel 14

Individuelle Zwischenschätzung 1 Eine individuelle Zwischenschätzung erfolgt: a) bei neu erstellten Objekten b) bei einer Änderung von Bewertungsbestandteilen die das Grundstück betreffen wie die Änderung der Grundstückfläche c) bei einer Änderung der für die Bewertung massgebenden tatsächlichen Verhältnisse wie einer Veränderung der Mieterträge oder einer Nutzungsänderung d) bei umfassenden Renovationen oder wesentlichen Um-, An- oder Ausbauten der Objekte e) bei Abbruch von Objekten oder anderen Gründen, die zu einer wesentlichen Wertveränderung beitragen oder f) bei einer Handänderung 3.2227 Kanton Uri 2 Massgebend sind dabei die Landwerte gemäss der letzten generellen Neuschätzung, das Alter und der Zustand des Objekts im Zeitpunkt der Zwischenschätzung sowie der jährliche Nettomietertrag des Objekts im Zeitpunkt der Zwischenschätzung. 3 Die neuen Eigenmiet- und Steuerwerte gelten, sobald die Schätzungsverfügung rechtskräftig ist.

Artikel 15

Abweichende Bewertungsmethoden: Pauschale Festlegung des Steuerwerts 1 Führt die schematische und formelmässige Ermittlung nach den Artikeln 5 ff. zu einem Steuerwert, der über 100 Prozent oder unter 85 Prozent des Marktwerts liegt, so kann von Amtes wegen oder kann auf Antrag hin eine individuelle Schätzung des Steuerwerts nach einer anderen anerkannten Bewertungsmethode vorgenommen werden. 2 Bei Handänderungen zwischen unabhängigen Dritten, bei denen der Handänderungspreis wesentlich vom ermittelten Steuerwert abweicht, wird der Steuerwert pauschal festgelegt. Liegt der nach den Artikeln 5 ff. ermittelte Steuerwert: a) unter 85 Prozent des Handänderungspreises, so wird der Steuerwert pauschal auf 85 Prozent des Handänderungspreises erhöht b) über dem Handänderungspreis, so wird der Steuerwert pauschal auf 100 Prozent des Handänderungswerts herabgesetzt 3 Der pauschal angepasste Steuerwert ist für die schematische und formelmässige Ermittlung des Eigenmietwerts nach Artikel 10 massgebend.

Artikel 16

Abweichende Bewertungsmethoden: Pauschale Festlegung des Eigenmietwerts 1 Führt die schematische und formelmässige Ermittlung nach Artikel 10 zu einem Eigenmietwert, der über 100 Prozent oder unter 85 Prozent der Marktmiete liegt, so kann von Amtes wegen oder kann auf Antrag hin der Eigenmietwert pauschal aufgrund von Markt- oder Vergleichsmieten festgelegt werden. Kanton Uri 3.2227 5 Schlussbestimmungen

Artikel 17

Übergangsbestimmung 1 Nach Inkrafttreten dieses Reglements richtet sich die Festsetzung der Eigenmiet- und Steuerwerte für hängige Schätzungen nach den Bestimmungen dieses Reglements.

Artikel 18

Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. A1 Anhang 1: Parameter für die Schätzung von Grundstücken ab 11. Januar 2025 Artikel A1-1 Landwerte (Art. 5 Abs. 2) 1 Landwerte (Art. 5 Abs. 2) (Wertbasis 2006): Gemeinde Zone Fr./m² Altdorf 1 1'000 Franken Altdorf 2 900 Franken Altdorf 3 800 Franken Altdorf 4 650 Franken Altdorf 5 500 Franken Altdorf 6 400 Franken Altdorf 7 300 Franken Altdorf 8 200 Franken Altdorf 11 100 Franken Altdorf 12 80 Franken Andermatt 1 500 Franken Andermatt 2 450 Franken Andermatt 3 400 Franken Andermatt 4 300 Franken Andermatt 5 200 Franken Andermatt 6 100 Franken Andermatt 7 40 Franken Attinghausen 1 400 Franken 3.2227 Kanton Uri Gemeinde Zone Fr./m² Attinghausen 2 350 Franken Attinghausen 3 300 Franken Attinghausen 4 200 Franken Attinghausen 5 150 Franken Attinghausen 6 80 Franken Attinghausen 11 60 Franken Attinghausen 12 40 Franken Bürglen 1 650 Franken Bürglen 2 550 Franken Bürglen 3 600 Franken Bürglen 4 400 Franken Bürglen 5 300 Franken Bürglen 6 200 Franken Bürglen 16 150 Franken Bürglen 17 120 Franken Bürglen 18 100 Franken Erstfeld 1 400 Franken Erstfeld 2 350 Franken Erstfeld 3 300 Franken Erstfeld 4 250 Franken Erstfeld 5 200 Franken Erstfeld 6 150 Franken Flüelen 1 800 Franken Flüelen 2 600 Franken Flüelen 3 500 Franken Flüelen 4 400 Franken Flüelen 5 300 Franken Flüelen 6 250 Franken Flüelen 7 200 Franken Göschenen 1 150 Franken Göschenen 2 130 Franken Göschenen 3 75 Franken Göschenen 4 10 Franken Gurtnellen 1 150 Franken Gurtnellen 2 120 Franken Kanton Uri 3.2227 Gemeinde Zone Fr./m² Gurtnellen 3 100 Franken Gurtnellen 4 75 Franken Gurtnellen 5 60 Franken Gurtnellen 6 30 Franken Gurtnellen 11 100 Franken Gurtnellen 12 60 Franken Hospental 1 150 Franken Hospental 2 120 Franken Hospental 3 75 Franken Isenthal 1 225 Franken Isenthal 2 200 Franken Isenthal 3 180 Franken Isenthal 4 100 Franken Isenthal 11 100 Franken Isenthal 12 50 Franken Realp 1 150 Franken Realp 2 120 Franken Realp 3 100 Franken Realp 4 75 Franken Realp 5 20 Franken Schattdorf 1 700 Franken Schattdorf 2 600 Franken Schattdorf 3 500 Franken Schattdorf 4 400 Franken Schattdorf 5 300 Franken Schattdorf 6 200 Franken Schattdorf 7 20 Franken Schattdorf 11 200 Franken Schattdorf 12 150 Franken Seedorf 1 450 Franken Seedorf 2 400 Franken Seedorf 3 300 Franken Seedorf 4 200 Franken Seedorf 5 50 Franken Seedorf-Bauen 1 600 Franken 3.2227 Kanton Uri Gemeinde Zone Fr./m² Seedorf-Bauen 2 500 Franken Seedorf-Bauen 3 400 Franken Seedorf-Bauen 4 300 Franken Seedorf-Bauen 5 200 Franken Seedorf-Bauen 6 150 Franken Seelisberg 1 250 Franken Seelisberg 2 225 Franken Seelisberg 3 200 Franken Seelisberg 4 175 Franken Seelisberg 5 150 Franken Seelisberg 6 100 Franken Silenen 1 200 Franken Silenen 2 175 Franken Silenen 3 150 Franken Silenen 4 140 Franken Silenen 5 120 Franken Silenen 6 100 Franken Silenen 7 75 Franken Silenen 11 50 Franken Sisikon 1 600 Franken Sisikon 2 500 Franken Sisikon 3 400 Franken Sisikon 4 300 Franken Sisikon 5 150 Franken Spiringen 1 225 Franken Spiringen 2 200 Franken Spiringen 3 150 Franken Spiringen 4 100 Franken Spiringen 11 80 Franken Spiringen 12 50 Franken Spiringen 13 40 Franken Unterschächen 1 225 Franken Unterschächen 2 200 Franken Unterschächen 3 150 Franken Unterschächen 4 100 Franken Kanton Uri 3.2227 Gemeinde Zone Fr./m² Unterschächen 5 50 Franken Wassen 1 150 Franken Wassen 2 130 Franken Wassen 3 100 Franken Wassen 4 75 Franken Wassen 11 50 Franken Wassen 12 30 Franken Artikel A1-2 Altersentwertungsfaktoren (Art. 8 Abs. 2) 1 Die Altersentwertungsfaktoren betragen: a) bei Ein-, Zwei- und Dreifamilienhäusern sowie bei Stockwerkeigentum 1.0 Prozent pro Jahr des Neubauwerts, höchstens jedoch 60 Prozent und b) bei industriell und gewerblich genutzten Objekten 2.0 Prozent pro Jahr, höchstens jedoch 60 Prozent Artikel A1-3 Kapitalisierungszinssätze (Art. 9 Abs. 3) 1 Die Kapitalisierungszinssätze betragen: a) für Mehrfamilienhäuser 6.25 Prozent b) für Geschäftshäuser 7.50 Prozent und c) für Stockwerkeigentum zu Geschäftszwecken 7.50 Prozent Artikel A1-4 Mietwertansätze (Art. 10 Abs. 3) 1 Mietwertansätze: a) Für Ein-, Zwei- und Dreifamilienhäuser gelten folgende Mietwertansätze: 1. 3.75 Prozent bis zu einem Steuerwert von 0 Franken bis 250'000 Franken 2. plus 3.50 Prozent vom Mehrbetrag des Steuerwerts über 250'001 Franken bis 500'000 Franken 3. plus 3.25 Prozent vom Mehrbetrag des Steuerwerts über 500'001 Franken bis 750'000 Franken 4. plus 3.00 Prozent vom Mehrbetrag des Steuerwerts über 750'001 Franken bis 1'000'000 Franken 3.2227 Kanton Uri 5. plus 2.75 Prozent vom Mehrbetrag des Steuerwerts über 1'000'001 Franken bis 1'250'000 Franken 6. plus 2.50 Prozent vom Mehrbetrag des Steuerwerts über 1'250'001 Franken bis 1'500'000 Franken 7. plus 2.25 Prozent vom Mehrbetrag des Steuerwerts über 1'500'001 Franken bis 1'750'000 Franken 8. plus 2.00 Prozent vom Mehrbetrag des Steuerwerts über 1'750'001 Franken bis 2'000'000 Franken 9. plus 1.00 Prozent vom Mehrbetrag des Steuerwerts über 2'000'001 Franken b) Für Stockwerkeigentum gelten folgende Mietwertansätze: 1. 4.00 Prozent bis zu einem Steuerwert von 0 Franken bis 250'000 Franken 2. plus 3.75 Prozent vom Mehrbetrag des Steuerwerts über 250'001 Franken bis 500'000 Franken 3. plus 3.50 Prozent vom Mehrbetrag des Steuerwerts über 500'001 Franken bis 750'000 Franken 4. plus 3.25 Prozent vom Mehrbetrag des Steuerwerts über 750'001 Franken bis 1'000'000 Franken 5. plus 3.00 Prozent vom Mehrbetrag des Steuerwerts über 1'000'001 Franken bis 1'250'000 Franken 6. plus 2.75 Prozent vom Mehrbetrag des Steuerwerts über 1'250'001 Franken bis 1'500'000 Franken 7. plus 2.50 Prozent vom Mehrbetrag des Steuerwerts über 1'500'001 Franken bis 1'750'000 Franken 8. plus 2.25 Prozent vom Mehrbetrag des Steuerwerts über 1'750'001 Franken bis 2'000'000 Franken 9. plus 2.00 Prozent vom Mehrbetrag des Steuerwerts über 2'000'001 Franken bis 2'250'000 Franken 10. plus 1.00 Prozent vom Mehrbetrag des Steuerwerts über 2'250'001 Franken Kanton Uri 3.2227 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 28.01.2025 01.01.2025 Erlass Erstfassung AB 31.01.2025 3.2227 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 28.01.2025 01.01.2025 Erstfassung AB 31.01.2025

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