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Kantonales Energiegesetz

Bern · 741.1 · statute

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Contents: 75 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30 Leistungsaufträge an. *
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60 maximal 250 Franken pro Quadratmeter Energiebezugsfläche leisten. *
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 63
  64. Art. 64
  65. Art. 65
  66. Art. 66 Umweltdirektion die erforderlichen Massnahmen anordnen. *
  67. Art. 67
  68. Art. 68 andern Netzbetreiber zuteilen. *
  69. Art. 69
  70. Art. 70
  71. Art. 71
  72. Art. 72
  73. Art. 73
  74. Art. 74
  75. Art. 75

75 provisions

Art. 1

Gegenstand 1 Dieses Gesetz regelt a die kantonale, regionale und kommunale Energieplanung, b die Versorgung mit leitungsgebundener Energie, c den Vollzug des StromVG, d den Vollzug des EnG, insbesondere die Anforderungen an die Energienutzung in Gebäuden, e die Förderungsmassnahmen. 2 Die Treibstoffversorgung sowie der Energieverbrauch von Fahrzeugen und Geräten bilden nicht Gegenstand dieses Gesetzes.

Art. 2

Ziele 1 Das Gesetz strebt im Dienste der Nachhaltigen Entwicklung eine wirtschaftliche, sichere, ausreichende, umwelt- und klimaschonende Energieversorgung und -nutzung an. 1) SR 101 2) BSG 101.1 3) SR 730.0 4) SR 734.7 5) SR 814.01 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 11-91 741.1 2 2 Insbesondere dient es den Zielen, a eine preiswerte und sichere Energieversorgung für die Bevölkerung und die Wirtschaft sicherzustellen, b das Energiesparen und die zweckmässige und effiziente Nutzung der Energie zu fördern, c die Nutzung erneuerbarer Energien zu fördern, d die Abhängigkeit von nicht erneuerbaren Energieträgern zu mindern, e den Klimaschutz zu verbessern. 3 Es bezweckt a den gesamtkantonalen Wärmebedarf in Gebäuden bis 2035 um mindestens 20 Prozent zu senken, b den gesamtkantonalen Wärme- und Strombedarf möglichst mit CO2-neutralen, erneuerbaren Energien zu decken.

Art. 3

Geltungsbereich 1 Das Gesetz gilt für die Energieversorgung auf dem Kantonsgebiet, unabhängig davon, ob die Energie innerhalb oder ausserhalb des Kantons genutzt wird. Es gilt zudem für die Energienutzung in Gebäuden und Anlagen auf dem Kantonsgebiet. 2 Kanton und Gemeinden berücksichtigen bei ihrer Gesetzgebungs-, Regierungs- und Verwaltungstätigkeit die Ziele dieses Gesetzes.

Art. 4

Begriffe 1. Allgemein 1 Die Energieversorgung umfasst Gewinnung, Umwandlung, Lagerung, Bereitstellung, Transport, Übertragung und Verteilung von Energieträgern und Energie für Gebäude und Anlagen. 2 Als Energieversorgungsunternehmen gelten Unternehmen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts, die den Zweck verfolgen, Energieträger und Energie zu gewinnen, umzuwandeln, zu lagern, bereitzustellen, zu transportieren, zu übertragen oder zu verteilen. 3 Unter leitungsgebundener Energie wird die über ein Elektrizitäts-, Fernwärme-, Fernkälte- oder Gasverteilnetz transportierte Energie verstanden. 4 Als erneuerbare Energie gelten die Wasserkraft, die Sonnenenergie, die Geothermie, die Umgebungswärme, die Windenergie und die Energie aus Biomasse und aus Abfällen aus Biomasse. 3 741.1 5 Als Grossverbraucher gelten Energieverbraucher mit einem Wärmeverbrauch von mehr als 5 Gigawattstunden oder einem Elektrizitätsverbrauch von mehr als 0,5 Gigawattstunden pro Verbrauchsstätte und pro Jahr. 6 Als Gemeinden gelten die Einwohnergemeinden und die gemischten Gemeinden im Sinne des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG)6).

Art. 5

2. Stromversorgung 1 Als Netzbetreiber gelten die Energieversorgungsunternehmen, die ein Elektrizitätsverteilnetz betreiben. 2 Unter Netzgebiet wird ein geografisches Gebiet verstanden, in welchem ein Netzbetreiber dafür verantwortlich ist, Endverbraucherinnen und Endverbraucher sowie Elektrizitätserzeugerinnen und Elektrizitätserzeuger an eine bestimmte Netzebene des Elektrizitätsnetzes anzuschliessen. 3 Als Endverbraucherinnen und Endverbraucher gelten Kundinnen und Kunden, welche Elektrizität für den eigenen Verbrauch kaufen. Davon ausgenommen ist der Elektrizitätsbezug für den Eigenbedarf eines Kraftwerks oder für den Antrieb von Pumpen in Pumpspeicherkraftwerken. 2 Energieplanung 2.1 Kantonale Energieplanung

Art. 6

Grundlagen 1 Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion beschafft die Grundlagen für die Beurteilung des künftigen Bedarfs und Angebots an Energie im Kanton und für die Berücksichtigung der bedeutsamen Umweltfolgen. * 2 Sie ist berechtigt, dazu von den öffentlichen Verwaltungen, den im Kanton tätigen Energieversorgungsunternehmen und den Grossverbrauchern die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu verlangen. Sie pflegt einen Informationsaustausch mit den Energieversorgungsunternehmen. * 3 Sie und die von ihr beigezogenen Personen wahren dabei die öffentlichen und privaten Geheimhaltungsinteressen. * 6) BSG 170.11 741.1 4

Art. 7

Energiestrategie des Regierungsrates 1 Der Regierungsrat legt die Ziele der kantonalen Energiepolitik in der Energiestrategie fest und zeigt auf, wie und in welchem Zeitraum sie verwirklicht werden sollen. Er berücksichtigt dabei die energiepolitischen Vorgaben des Bundes und die Grundsätze der Nachhaltigen Entwicklung. 2 Er überprüft periodisch die Inhalte und die Umsetzung der Energiestrategie und nimmt die nötigen Anpassungen vor. 3 Er unterbreitet die Energiestrategie dem Grossen Rat zur Kenntnisnahme.

Art. 8

Umsetzung der Energiestrategie 1 Der Regierungsrat erarbeitet periodisch Massnahmenpläne zur Umsetzung der Energiestrategie. 2 Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann zur Umsetzung der Energiestrategie Leistungsverträge mit Gemeinden, Planungsregionen, Regionalkonferenzen, Energieversorgungsunternehmen oder Privaten abschliessen. *

Art. 9

Kantonaler Richtplan 1 Der Regierungsrat bezeichnet im kantonalen Richtplan die für die kantonale Energieversorgung wichtigen und koordinationsbedürftigen Standorte der bestehenden und der künftig notwendigen Infrastrukturanlagen zur Energieversorgung und -nutzung. 2 Er berücksichtigt dabei die Energieplanungen des Bundes und der Nachbarkantone. 2.2 Kommunale und regionale Energieplanung

Art. 10

Kommunale und regionale Richtpläne Energie 1. Kommunaler Richtplan Energie 1 Der kommunale Richtplan Energie stimmt die angestrebte räumliche Entwicklung und die Energieversorgung aufeinander ab und zeigt auf, in welcher zeitlichen Folge und mit welchen Mitteln die Ziele erreicht werden sollen. 2 Der Regierungsrat bezeichnet im kantonalen Richtplan die grösseren Gemeinden, die einen kommunalen Richtplan Energie zu erlassen haben. Den übrigen Gemeinden ist der Erlass eines kommunalen Richtplans Energie freigestellt. 5 741.1 3 Benachbarte Gemeinden stimmen ihre kommunalen Richtpläne Energie aufeinander ab.

Art. 11

2. Regionaler Richtplan Energie 1 Die Planungsregion beziehungsweise die Regionalkonferenz kann die erforderliche gemeindeübergreifende Abstimmung durch Erlass eines regionalen Richtplans Energie vornehmen.

Art. 12

3. Form und Verfahren 1 Der Regierungsrat legt die Form und die minimalen Inhalte des kommunalen und des regionalen Richtplans Energie durch Verordnung fest. 2 Das Verfahren zum Erlass des kommunalen und des regionalen Richtplans Energie richtet sich nach der Baugesetzgebung.

Art. 13

Kommunale Nutzungspläne 1. Vorschriften zur Energienutzung 1 Die Gemeinden können für das ganze Gemeindegebiet oder für Teile davon in der baurechtlichen Grundordnung oder in Überbauungsordnungen die Verpflichtung einführen, * a * bei Gebäuden, die neu erstellt werden oder deren Heizungen oder zentrale Anlagen zur Warmwasseraufbereitung zu wesentlichen Teilen ersetzt werden, einen bestimmten, erneuerbaren Energieträger einzusetzen oder das Gebäude an ein Fernwärme- oder Fernkälteverteilnetz anzuschliessen, b * bei Gebäuden, die neu erstellt oder erweitert werden, die gewichtete Gesamtenergieeffizienz weiter zu begrenzen. 2 Wo die Gemeinde eine Anschlusspflicht an ein Fernwärme- oder Fernkälteverteilnetz vorsieht, ist das zuständige Energieversorgungsunternehmen nach Massgabe der verfügbaren Energiemenge verpflichtet, den Haushalten und Betrieben des Gebiets die benötigte Fernwärme oder Fernkälte zu liefern. * 3 Die Gemeinden können für Gesamtüberbauungen eine gemeinsame gewichtete Gesamtenergieeffizienz vorschreiben. * 4 Sie bestimmen die gewichtete Gesamtenergieeffizienz so, dass im Ergebnis die Anforderungen von Artikel 42 eingehalten werden. * 5 Der Kanton stellt den Gemeinden für die Vorschriften gemäss Absatz 1 und 3 Musterregelungen zur Verfügung. * 741.1 6 6 Der Regierungsrat kann für die weitere Begrenzung der Gesamtenergieeffizienz gemäss Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b eine Bandbreite vorsehen. *

Art. 14

2. Nutzungsbonus 1 Die Gemeinden können in der baurechtlichen Grundordnung oder in Überbauungsordnungen einen Nutzungsbonus vorsehen, indem das vorgegebene Mass der baulichen Nutzung um bis zu zehn Prozent erhöht wird, wenn a Gebäude gegenüber dem Minimalstandard der Energienutzung wesentlich erhöhte Anforderungen erfüllen und b die Massstäblichkeit der Bebauung und die Qualität der Aussenräume dadurch nicht beeinträchtigt werden. 2 Der Nutzungsbonus nach Absatz 1 ist nicht auf ein anderes Grundstück übertragbar und gilt, wenn mehrere Gebäude auf dem gleichen Grundstück erstellt werden, nur für die Gebäude, die die Anforderungen von Absatz 1 erfüllen.

Art. 15

3. Vorschriften zu gemeinsamen Heizwerken und Heizkraftwerken * 1 Die Gemeinden können in der baurechtlichen Grundordnung oder in Überbauungsordnungen für Gesamtüberbauungen und Neubaugebiete vorschreiben, dass ein gemeinsames Heizwerk oder Heizkraftwerk erstellt wird. 2 Die beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer planen, erstellen, betreiben und finanzieren diese Anlagen gemeinsam oder übertragen die Planung, Erstellung oder den Betrieb der Anlagen vertraglich an Dritte. 3 Können sich die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer über die Kostentragung nicht einigen, verfügt die Gemeinde die Kostenteilung nach Massgabe des Interesses der Beteiligten.

Art. 16

4. Ausnahme von der Anschlusspflicht und Vorbehalt der Nutzung eigener erneuerbarer Energien * 1 Keine Anschlusspflicht nach Artikel 13 und 15 besteht für Gebäude, die bei der gewichteten Gesamtenergieeffizienz in der höchsten Klasse sind. * 2 Die Gemeinden dürfen den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, die zum Anschluss an ein Fernwärmeverteilnetz oder an ein gemeinsames Heizwerk oder Heizkraftwerk verpflichtet sind, die Nutzung eigener erneuerbarer Energien nicht untersagen. * 7 741.1

Art. 17

5. Baurechtliche Gestaltungsvorschriften 1 Die Gemeinden achten beim Erlass von baurechtlichen Gestaltungsvorschriften darauf, dass diese die effiziente Energienutzung im Gebäude und die aktive oder passive Nutzung der Sonnenenergie nicht unnötig behindern. 3 Leitungsgebundene Energie 3.1 Allgemeines

Art. 18

Planungsgrundsätze 1 Planung, Bau, Unterhalt und Finanzierung des Energieverteilnetzes sind Sache der zuständigen Energieversorgungsunternehmen. 2 Diese berücksichtigen bei der Planung die Planungsgrundsätze des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG)7). Insbesondere stimmen sie die Planung auf die Raum- und die Erschliessungsplanung der Gemeinden ab, nehmen Rücksicht auf die Landschaft, das Ortsbild und, soweit möglich, auch auf die bestehende Grundstücksparzellierung. * 3 Soweit möglich und verhältnismässig, sind neue Leitungen in den Boden zu verlegen. Bei Leitungen, die in Strassen verlegt werden sollen oder bereits in solchen verlegt sind, stimmen die Energieversorgungsunternehmen ihre Arbeiten an den Leitungen mit den von den Strasseneigentümerinnen und -eigentümern vorgesehenen Arbeiten an den Strassen ab.

Art. 19

Bewilligung der Leitungen 1 Das Bewilligungsverfahren für Stark- und Schwachstromleitungen sowie für Gasleitungen, die der Plangenehmigungspflicht nach Bundesrecht unterliegen, richtet sich nach den Vorschriften des Bundesrechts. 2 Die Bewilligungspflicht und das Bewilligungsverfahren für die übrigen Leitungen richten sich nach der Bau- und der Strassengesetzgebung.

Art. 20

Öffentlich-rechtliche Sicherung der Durchleitungsrechte 1. Anwendbares Recht 1 Die Sicherung der Durchleitungsrechte für Stark- und Schwachstromleitungen sowie für Gasleitungen, die der Plangenehmigungspflicht nach Bundesrecht unterliegen, erfolgt nach den Vorschriften des Bundesrechts. 7) SR 700 741.1 8 2 Falls für das übrige Energieverteilnetz eine privatrechtliche Sicherung der Durchleitungsrechte nicht möglich ist, können diese mit einer Überbauungsordnung öffentlich-rechtlich gesichert werden.

Art. 21

2. Zuständigkeit und Verfahren 1 Ist die Erschliessung mit Energie nicht bereits durch eine Überbauungsordnung der Gemeinde geregelt und ist die Gemeinde nicht bereit, dafür eine Überbauungsordnung auszuarbeiten, kann das Energieversorgungsunternehmen die Überbauungsordnung erarbeiten. 2 Die Gemeinde ist für den Beschluss der Überbauungsordnung zuständig, die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion für deren Genehmigung. * 3 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Baugesetzgebung.

Art. 22

3. Kantonale Überbauungsordnung 1 Lehnt die Gemeinde den Beschluss der Überbauungsordnung ab oder können sich mehrere betroffene Gemeinden nicht einigen, erlässt die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion eine kantonale Überbauungsordnung, sofern dies zur Erfüllung eines Versorgungsauftrags oder zur Wahrung kantonaler oder gefährdeter regionaler Interessen erforderlich ist. * 2 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Baugesetzgebung.

Art. 23

4. Wirkung 1 Mit der Genehmigung der Überbauungsordnung ist das Energieverteilnetz in seinem Bestand geschützt. 2 Auf den betroffenen Grundstücken dürfen grundsätzlich keine Bauten oder Anlagen erstellt oder Vorkehren getroffen werden, die den Bau und den Unterhalt des Energieverteilnetzes verunmöglichen, erheblich erschweren oder seinen Bestand gefährden. 3 Die genehmigte Linienführung der Leitungen kann im Grundbuch angemerkt werden. 9 741.1

Art. 24

5. Entschädigung 1 Die Geltendmachung und Durchsetzung allfälliger Entschädigungsansprüche der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer richten sich nach den Vorschriften des Enteignungsgesetzes vom 3. Oktober 19658) und nach der Baugesetzgebung.

Art. 25

Gemeindeverträge 1 Die Gemeinden können mit den Energieversorgungsunternehmen Abgaben und Leistungen für die Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes und für weitere Inkonvenienzen vertraglich vereinbaren. 3.2 Versorgung mit Elektrizität

Art. 26

Anwendbares Recht 1 Für Elektrizitätsverteilnetze, die mit 50 Hertz Wechselstrom betrieben werden, gilt das StromVG. Ergänzend sind die Vorschriften dieses Abschnitts zu beachten.

Art. 27

Bezeichnung und Zuteilung von neuen Netzgebieten 1 Für Gebiete, die noch nicht mit Elektrizität erschlossen sind, werden die Netzgebiete dann bezeichnet, wenn ein Bedarf entsteht. Es sind dabei insbesondere die Kriterien der Versorgungssicherheit und der Wirtschaftlichkeit der Erschliessung und des Netzbetriebs sowie die Raum-, Erschliessungs- und Energieplanung der Gemeinden zu berücksichtigen. 2 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion bezeichnet die Netzgebiete je für die Netzebenen 3, 5 und 7. * 3 Sie teilt durch Verfügung ein neues Netzgebiet dem Netzbetreiber zu, der die Versorgungssicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Erschliessung und des Netzbetriebs am besten gewährleisten kann.

Art. 28

Leistungsaufträge nach Artikel 5 Absatz 1 StromVG 1 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann den Netzbetreibern Leistungsaufträge erteilen * a zur Stärkung der Grundversorgung, b * zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit im Netzgebiet, insbesondere für die Bewältigung ausserordentlicher Lagen, oder c zur Steigerung der Energieeffizienz. 8) BSG 711.0 741.1 10 2 Bei der Erteilung von Leistungsaufträgen sind Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Netzbetreibern zu vermeiden.

Art. 29

Änderung der Verhältnisse 1 Ändern sich die Verhältnisse, passt die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion die Netzgebiete, die Zuteilungsverfügung und die

Art. 30 Leistungsaufträge an. *

Anschlusspflicht im Netzgebiet 1 Die Netzbetreiber sind verpflichtet, in ihrem Netzgebiet an das Elektrizitätsverteilnetz anzuschliessen: a alle Endverbraucherinnen und Endverbraucher innerhalb der Bauzone, b alle ganzjährig bewohnten Liegenschaften und Siedlungen ausserhalb der Bauzone, c alle zonenkonformen und standortgebundenen Gebäude und Anlagen ausserhalb der Bauzone, d alle Anlagen ausserhalb der Bauzone, die aus Sicherheitsgründen einen Elektrizitätsanschluss benötigen, und e alle Elektrizitätserzeugerinnen und Elektrizitätserzeuger. 2 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann auf Gesuch hin einen Netzbetreiber dazu verpflichten, Endverbraucherinnen und Endverbraucher ausserhalb der Bauzone, die nicht nach Absatz 1 angeschlossen werden müssen, an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen, wenn deren Selbstversorgung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar ist. *

Art. 31

Anschlusspflicht ausserhalb des Netzgebietes 1 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann auf Gesuch hin einen Netzbetreiber dazu verpflichten, Endverbraucherinnen und Endverbraucher sowie Elektrizitätserzeugerinnen und Elektrizitätserzeuger aus einem andern Netzgebiet an sein Netz anzuschliessen, wenn besondere Verhältnisse vorliegen. * 2 Die Anschlusspflicht des Netzbetreibers des andern Netzgebiets fällt in diesem Umfang dahin.

Art. 32

Anschlusskosten 1 Die Kosten für den Anschluss an das Elektrizitätsverteilnetz sind grundsätzlich von der Endverbraucherin oder vom Endverbraucher zu tragen. 11 741.1 2 Für die Anschlusskosten der Elektrizitätserzeugerinnen oder Elektrizitätserzeuger gilt die Regelung der Energiegesetzgebung des Bundes.

Art. 33

Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede in den Netznutzungstarifen 1 Der Regierungsrat trifft die nötigen Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede in den Netznutzungstarifen im Sinne von Artikel 14 Absatz 4 erster Satz StromVG. Er hört vorgängig die betroffenen Kreise an. 4 Energienutzung 4.1 Allgemeines

Art. 34

Grundsätze 1 Die Energie ist sparsam und effizient zu nutzen. 2 Soweit möglich sind erneuerbare Energien und Abwärme zu nutzen. 3 Gebäude und Anlagen sind so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass möglichst geringe Energieverluste eintreten.

Art. 35

Festlegung der detaillierten Minimalanforderungen an die Energienutzung 1 Der Regierungsrat legt im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen durch Verordnung die detaillierten Minimalanforderungen an die Energienutzung für neue und für bestehende Gebäude und Anlagen fest. 2 Er beachtet dabei den Grundsatz, dass die Massnahmen zur sparsamen und effizienten Energienutzung wirtschaftlich tragbar und betrieblich möglich sein sollen. Die Massnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu der erzielbaren Einsparung stehen. Zudem berücksichtigt er den Stand der Technik und stimmt seine Festlegungen mit den andern Kantonen ab. 3 Er kann für Vorhaben, die für die Energienutzung von geringer Bedeutung sind, Erleichterungen oder die Befreiung von der Einhaltung der Minimalanforderungen vorsehen.

Art. 36

Ausnahmen * 1 Ausnahmen von den Vorschriften über die Energienutzung können gewährt werden, wenn die Ausnahmevoraussetzungen des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG)9) erfüllt sind. 9) BSG 721.0 741.1 12 2 Artikel 38 bleibt vorbehalten. 4.2 Anpassungspflicht

Art. 37

Anpassungspflicht für bestehende Gebäude und Anlagen 1 Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, sind Gebäude oder Teile davon, die den Minimalanforderungen für bestehende Gebäude beziehungsweise Gebäudeteile nicht entsprechen, spätestens dann an diese anzupassen, wenn sie so umgebaut oder umgenutzt werden, dass die Energienutzung beeinflusst wird. 2 Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, sind haustechnische Anlagen dann anzupassen, wenn sie erneuert, umgebaut oder geändert werden.

Art. 38

Ausnahmen für Baudenkmäler 1 Aus Gründen des Denkmalschutzes können für Baudenkmäler Ausnahmen von der Anpassungspflicht gemäss Artikel 37 gewährt werden, soweit dies der Schutzzweck erfordert und das öffentliche Interesse am Schutz des betreffenden Gebäudes das öffentliche Interesse an dessen Anpassung überwiegt. 4.3 Minimalanforderungen

Art. 39

Anforderungen an die Gebäudehülle 1 Bei Gebäuden, die beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden, ist die Gebäudehülle so auszugestalten, dass möglichst geringe Energieverluste auftreten. Art. 39a * Solarenergienutzung bei neuen auf Dauer angelegten Bauten 1 Neue auf Dauer angelegte Bauten und Erweiterungen von bestehenden auf Dauer angelegten Bauten sind mit Anlagen zur Solarenergienutzung, insbesondere Photovoltaik- oder Solarthermieanlagen, auszustatten. 2 Geeignete Dachflächen sind unter Vorbehalt von Artikel 39b möglichst vollständig mit Anlagen zur Solarenergienutzung auszustatten. Bei Solarenergienutzung der Fassaden reduziert sich die auszustattende Dachfläche entsprechend. 3 Dachflächen mit einer Fläche von weniger als 50 Quadratmetern sind von der Pflicht zur Ausstattung mit Anlagen zur Solarenergienutzung gemäss Absatz 1 ausgenommen. 13 741.1 4 Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer sind von der Pflicht zur Solarenergienutzung befreit, wenn die Solarausstattungskosten mehr als fünf Prozent der übrigen Baukosten betragen. 5 Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer können ihre Pflicht zur Solarenergienutzung durch Dritte erfüllen lassen. 6 Der Regierungsrat legt den Mindestumfang der Solarenergienutzung der Anlagen gemäss Absatz 1 sowie die Kriterien für die Eignung und möglichst vollständige Ausstattung der Dachflächen gemäss Absatz 2 durch Verordnung fest. Art. 39b * Besondere Bestimmungen für kleine Wohnbauten 1 Bei neuen auf Dauer angelegten Wohnbauten mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von bis zu 300 Quadratmetern muss mindestens so viel Solarenergie genutzt werden, wie zur Deckung des halben Normbedarfs notwendig ist. 2 Über die Deckung des halben Normbedarfs hinaus besteht keine Pflicht zur Ausstattung der Dachflächen mit Anlagen zur Solarenergienutzung. Art. 39c * Ausnahmebewilligungen 1 Ausnahmen von der Pflicht zur Solarenergienutzung können gewährt werden, wenn diese technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unverhältnismässig ist. Art. 39d * Meldepflicht bei umfassender Erneuerung von Dachflächen 1 Bei einer umfassenden Erneuerung von Dachflächen bestehender auf Dauer angelegter Bauten gilt eine Meldepflicht mit Nachweis über die Eignung der Dachflächen für die Solarenergienutzung und die Solarausstattungskosten. 2 Der Regierungsrat legt die Einzelheiten der Meldung und das Meldeverfahren durch Verordnung fest. Art. 39e * Solarenergienutzung bei Parkplätzen 1 Neue auf Dauer angelegte Parkplätze für Personenwagen im Freien ab 80 Abstellplätzen, die der Allgemeinheit zur Verfügung stehen und bewirtschaftet werden, sind mit solaraktiven Überdachungen auszustatten, wenn sie dafür geeignet sind. 741.1 14 2 Park-and-ride-Anlagen gemäss Artikel 61 des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 (SG)10) im Freien mit mehr als 50 Parkplätzen sind mit solaraktiven Überdachungen auszustatten, wenn sie dafür geeignet sind. 3 Eigentümerinnen und Eigentümer von Parkplätzen sowie von Park-and-ride- Anlagen gemäss Absatz 1 und 2 können ihre Pflicht zur Solarenergienutzung durch Dritte erfüllen lassen. 4 Der Regierungsrat legt die Einzelheiten wie die Kriterien für die Eignung der Parkplätze sowie Aspekte der Sicherheit und der Gestaltung durch Verordnung fest und kann gewisse Arten von Parkplätzen generell von der Pflicht zur Ausstattung mit solaraktiven Überdachungen ausnehmen. 5 Ausnahmen von der Pflicht zur Ausstattung mit solaraktiven Überdachungen können gewährt werden, insbesondere wenn diese technisch oder aufgrund von anderweitigen Nutzungen nicht möglich oder wirtschaftlich unverhältnismässig ist.

Art. 40

Anforderungen an gebäudetechnische Anlagen 1. Heizung, Warmwasser * 1 Heizungen und Anlagen zur Warmwasseraufbereitung sind so auszulegen, zu betreiben und zu unterhalten, dass Energieverbrauch und Umweltbelastung möglichst gering bleiben. 2 Nicht gestattet sind a die Installation neuer ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen zur Gebäudebeheizung, b der Ersatz von ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen mit Wasserverteilsystem durch ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen. 3 In Wohnbauten sind zentrale Wassererwärmer nicht gestattet, die ausschliesslich direkt elektrisch beheizt werden. * Art. 40a * 1a. Ersatz von Wärmeerzeugern 1 Der Ersatz eines Wärmeerzeugers zur Gebäudebeheizung ist meldepflichtig. 2 Wird bei einem Gebäude, das älter als 20 Jahre ist, der Wärmeerzeuger ersetzt, sind die Anforderungen erfüllt, wenn a eine Standardlösung fachgerecht umgesetzt wird oder b die gewichtete Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes den kantonalen Anforderungen entspricht. 10) BSG 732.11 15 741.1 3 Der Regierungsrat legt die betroffenen Gebäudekategorien, die Standardlösungen und die Anforderungen an die gewichtete Gesamtenergieeffizienz sowie die Berücksichtigung von erneuerbarem Gas durch Verordnung fest.

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