2. Lüftungs-, Kühl- und Klimaanlagen
1 Für Lüftungs-, Kühl- und Klimaanlagen sind soweit möglich erneuerbare Energien oder Abwärme einzusetzen.
2 Der Regierungsrat kann für Lüftungs-, Kühl- und Klimaanlagen den zulässigen Energiebedarf festlegen.
Art. 42
Gewichtete Gesamtenergieeffizienz *
1 Neue Gebäude und Erweiterungen von Gebäuden müssen so gebaut und
ausgerüstet werden, dass die gewichtete Gesamtenergieeffizienz für Heizung,
Warmwasser, Lüftung, Klimatisierung, Beleuchtung und Geräte abzüglich
Eigenenergieproduktion möglichst nahe bei Null ist. *
2 Der Regierungsrat legt in Abstimmung mit den anderen Kantonen die Grenzwerte der gewichteten Gesamtenergieeffizienz für Heizung, Warmwasser, Lüftung, Klimatisierung, Beleuchtung und Geräte abzüglich Eigenenergieproduktion durch Verordnung fest. *
3 … *
Art. 43
Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung
1 Neue Gebäude und Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorgung für fünf
oder mehr Nutzeinheiten sind mit den nötigen Geräten zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs für Heizung und Warmwasser auszurüsten.
2 Bestehende Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung für fünf oder mehr
Nutzeinheiten sind bei der Gesamterneuerung des Heizungs- oder des Warmwassersystems entsprechend auszurüsten.
3 Wo die nötigen Geräte zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs installiert sind, müssen die Kosten für Heizung und Warmwasser zum überwiegenden Teil unter Berücksichtigung des ermittelten Wärmeverbrauchs der einzelnen Bezüger und Bezügerinnen verteilt werden.
741.1 16
Art. 44
Wärmekraftkopplung und Abwärmenutzung
1 Neue Wärmeerzeugungsanlagen, die mit fossilen Energien betrieben werden,
sind grundsätzlich als Wärmekraftkopplungsanlagen auszugestalten. Der Regierungsrat legt fest, bis zu welcher Wärmeleistung die Wärmeerzeugungsanlagen von dieser Bestimmung ausgenommen sind.
2 Anlagen, in denen nutzbare Abwärme erzeugt wird, sind mit Einrichtungen zu
deren Nutzung, insbesondere zur Wärmerückgewinnung, auszustatten.
Art. 45
Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen
1. Mit fossilen Brennstoffen betriebene Anlagen
1 Der Neubau und die Änderung von Elektrizitätserzeugungsanlagen, die mit
fossilen Brennstoffen betrieben werden und eine thermische Leistung von weniger als 10 Megawatt aufweisen, sind nur zulässig, wenn die im Betrieb entstehende Wärme fachgerecht und vollständig genutzt wird. Bei Anlagen mit einer thermischen Leistung von 10 Megawatt und mehr ist die im Betrieb entstehende Wärme so weit als möglich und fachgerecht zu nutzen.
2 Ausgenommen sind Anlagen, die keine Verbindung zum allgemeinen Elektrizitätsverteilnetz haben.
3 Im Übrigen gelten die Vorschriften des EnG.
Art. 46
2. Mit erneuerbaren gasförmigen Brennstoffen betriebene Anlagen
1 Der Neubau von Elektrizitätserzeugungsanlagen, die mit erneuerbaren gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, ist nur zulässig, wenn die im Betrieb
entstehende Wärme fachgerecht und weitgehend genutzt wird.
2 Diese Anforderung gilt nicht, wenn überwiegend landwirtschaftliches Grüngut
verwertet wird, keine Verbindung zum allgemeinen Gasverteilnetz besteht und
diese auch nicht mit verhältnismässigem Aufwand hergestellt werden kann.
Art. 47
3. Mit erneuerbaren festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene
Anlagen
1 Der Neubau von Elektrizitätserzeugungsanlagen, die mit erneuerbaren festen
oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden, ist nur zulässig, wenn die im
Betrieb entstehende Wärme fachgerecht und weitgehend genutzt wird.
Art. 48
Heizungen im Freien
1 Heizungen im Freien sind ausschliesslich mit erneuerbaren Energien oder
nicht anders nutzbarer Abwärme zu betreiben.
17 741.1
2 Ausnahmen von Absatz 1 sind zulässig, wenn
a die Sicherheit von Personen, Tieren oder Sachen oder der Schutz von
technischen Einrichtungen den Betrieb einer Heizung im Freien erfordert
und
b bauliche und betriebliche Massnahmen nicht möglich oder unverhältnismässig sind und
c die Heizung im Freien mit einer temperatur- und feuchteabhängigen Regelung ausgerüstet ist.
Art. 49
Beheizte Freiluftbäder
1 Freiluftbäder dürfen ausschliesslich mit erneuerbaren Energien oder mit nicht
anders nutzbarer Abwärme beheizt werden.
2 Elektrische Wärmepumpen dürfen zur Beheizung von Freiluftbädern eingesetzt werden, wenn eine Abdeckung der Wasserfläche gegen Wärmeverluste
vorhanden ist.
Art. 50
Nur zeitweise belegte Gebäude
1 Neubauten, die nur zeitweise belegt sein werden, sind so auszurüsten, dass
die Raumtemperatur ausserhalb der Belegzeit automatisch abgesenkt wird
oder aus der Ferne abgesenkt werden kann.
Art. 51
Beleuchtung
1 Neue und bestehende Beleuchtungen sind energieeffizient und umweltschonend zu betreiben. Die Lichtstärke und die Dauer der Beleuchtung sind auf das
Mass zu beschränken, das aus Sicherheitsgründen erforderlich und für den
Verwendungszweck geboten ist. *
2 Der Regierungsrat kann für Nichtwohnbauten den zulässigen Elektrizitätsbedarf für Beleuchtung festlegen.
3 Beleuchtungen, die himmelwärts strahlen oder die Landschaft beleuchten,
sind verboten. Die Gemeinde kann aus wichtigen Gründen befristete Ausnahmen bewilligen. Die Erneuerung und die Verlegung rechtmässig bestehender
Anlagen sind zulässig, wenn der Betreiber nachweist, dass gleichzeitig der
Energieverbrauch der Anlage gesenkt wird.
4 Klar auf ein Objekt begrenzte Beleuchtungen, wie die Beleuchtung von Baudenkmälern, Skipisten usw., fallen nicht unter das Verbot von Absatz 3.
741.1 18
4.4 Erhöhte Anforderungen
Art. 52
1 Gebäude und Anlagen von Kanton und Gemeinden sind so zu bauen und zu
nutzen, dass sie als Vorbilder für die Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes
dienen. *
2 Die Gebäudehüllen von neuen kantonalen Gebäuden sowie von bestehenden
kantonalen Gebäuden bei ihrer Erneuerung sind mit Anlagen zur Nutzung der
Sonnenenergie, insbesondere zur Warmwasseraufbereitung, auszustatten, soweit sie dafür geeignet sind und die Wirtschaftlichkeit der eingesetzten Solartechnik ausgewiesen ist.
3 Trägt der Kanton mindestens 200 000 Franken oder mindestens 50 Prozent
der Baukosten für die Erstellung oder Gesamtrenovation von Gebäuden, so
werden die Minimalanforderungen an die Energienutzung erhöht.
4.5 Grossverbraucher
Art. 53
Grundsatz
1 Grossverbraucherinnen und Grossverbraucher können durch die Wirtschafts-,
Energie- und Umweltdirektion verpflichtet werden, ihren Energieverbrauch zu
analysieren und die zumutbaren Massnahmen zur Verbrauchsoptimierung sowie zur Verminderung der Umweltbelastung und der Treibhausgasemissionen
zu treffen. *
2 Die Massnahmen sind für die Grossverbraucherinnen und Grossverbraucher
zumutbar, wenn sie dem Stand der Technik entsprechen sowie über die Nutzungsdauer der Investition wirtschaftlich und nicht mit wesentlichen betrieblichen Nachteilen verbunden sind. *
Art. 54
Vertragliche Regelung
1 Artikel 53 Absatz 1 ist nicht anwendbar für Grossverbraucherinnen und
Grossverbraucher, die sich in einem Vertrag mit der Wirtschafts-, Energie- und
Umweltdirektion verpflichten, individuell oder in einer Gruppe vom Regierungsrat vorgegebene Ziele für die Entwicklung des Energieverbrauchs einzuhalten. *
2 Überdies kann der Regierungsrat Grossverbraucherinnen und Grossverbraucher, die sich nach Absatz 1 zur Einhaltung vorgegebener Ziele verpflichten,
von der Einhaltung einzelner Minimalanforderungen (Art. 39 ff.) entbinden. *
19 741.1
3 Verträge, die Grossverbraucherinnen und Grossverbraucher zur Reduktion
des Energieverbrauchs oder zur Reduktion der CO -Emissionen mit dem Bund₂
abschliessen, sind den Verträgen gemäss Absatz 1 gleichgestellt. *
5 Förderung
Art. 55
Grundsatz
1 Kanton und Gemeinden fördern die effiziente, sparsame, wirtschaftliche und
umweltschonende Energieversorgung und -nutzung.
Art. 56
Information, Beratung
1 Der Kanton fördert und unterstützt die Information, Aus- und Weiterbildung
sowie die Beratung in Energiefragen.
2 Die Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen führen unabhängige Beratungsstellen für Energiefragen (Energieberatungsstellen).
3 Der Kanton gewährt den Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen Abgeltungen an die Kosten der Energieberatung, wenn die vom Regierungsrat in der
Verordnung festzulegenden Qualitätsanforderungen erfüllt werden. Die Abgeltungen werden in Form von Pauschalbeiträgen von 0.80 bis 1.50 Franken pro
Kopf der Bevölkerung der betreffenden Region gewährt.
Art. 57
Energieplanung, Leistungsverträge
1 Soweit dieses Gesetz den Erlass eines Richtplans Energie vorschreibt, leistet
der Kanton den Verpflichteten eine Abgeltung von 50 Prozent der anrechenbaren Kosten. *
2 Er kann Finanzhilfen bis zu 50 Prozent gewähren
a an die anrechenbaren Kosten der Ausarbeitung von freiwilligen Richtplänen Energie oder
b an andere aus Leistungsverträgen im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 entstehende anrechenbare Kosten.
Art. 58
Energienutzung
1 Der Kanton kann Finanzhilfen leisten
a von maximal 50 Prozent der anrechenbaren Kosten von Voruntersuchungen zur Errichtung von Energieerzeugungsanlagen oder Verteilnetzen für
erneuerbare Energien oder Abwärme,
741.1 20
b von maximal 35 Prozent der Anlagekosten für die Erstellung oder den
Ersatz von Anlagen zur Gewinnung, Verteilung und Nutzung von erneuerbaren Energien oder Abwärme und für die Erhöhung der Energieeffizienz.
2 … *
Art. 59
Gebäudeanpassungen sowie Abbruch und Neubau
1 Der Kanton kann Finanzhilfen an Gebäudeanpassungen gewähren, wenn eine Verbesserung der gewichteten Gesamtenergieeffizienz erzielt wird. *
2 Der Beitrag nach Absatz 1 beträgt zwischen 5000 und 250 000 Franken pro
Gebäude. Innerhalb dieses Rahmens sind für die Höhe des Beitrags massgebend
a das Ausmass der Verbesserung,
b die Energiebezugsfläche,
c die Höhe eines allfälligen Bundesbeitrags.
3 Gleiche Finanzhilfen können gewährt werden, wenn ein Gebäude nicht angepasst, sondern abgebrochen und durch ein neues Gebäude mit gleicher
Zweckbestimmung ersetzt wird. Massgebliche Energiebezugsfläche nach Absatz 2 ist diejenige des abgebrochenen Gebäudes, ausser die Energiebezugsfläche des neuen Gebäudes sei kleiner.
4 Der Kanton kann für besonders energieeffiziente Gebäude Finanzhilfen von
Art. 60 maximal 250 Franken pro Quadratmeter Energiebezugsfläche leisten. *
Bürgschaftsgenossenschaften
1 Der Kanton kann Finanzhilfen gewähren an Bürgschaftsgenossenschaften,
die Hypothekardarlehen verbürgen für die energetische Anpassung von Gebäuden.
2 Finanzhilfen können an die Deckung von Bürgschaftsverlusten und an die
Verwaltungskosten geleistet werden.
3 Es werden nur Verluste aus Bürgschaften bis zu 500 000 Franken gedeckt.
Der Kanton übernimmt maximal 65 Prozent des Verlustes.
4 Der Kanton kann für die erstmalige Kapitalisierung ein langfristiges, nachrangiges Darlehen von höchstens fünfzehn Millionen Franken gewähren.
21 741.1
6 Vollzug und Rechtspflege
Art. 61
Ausführungsvorschriften
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen
Vorschriften, insbesondere über
a die Anforderungen an die kommunalen und regionalen Richtpläne Energie,
b die Festlegung und Zuteilung der Netzgebiete und die Leistungsaufträge
an die Netzbetreiber sowie die Anschlusspflichten,
c die Minimalanforderungen an die Energienutzung,
d die Ziele für die Grossverbraucher und die Minimalanforderungen, von deren Einhaltung sie entbunden werden können,
e die Energieberatungsstellen,
f die Staatsbeiträge nach Kapitel 5.
2 … *
Art. 62
Prüfung der Minimalanforderungen an die Energienutzung
1. Im Baubewilligungsverfahren
1 Die Einhaltung der Minimalanforderungen an die Energienutzung wird im
Baubewilligungsverfahren geprüft. Die Baubewilligungsbehörden ohne entsprechendes Fachpersonal ziehen dazu ausgewiesene Energiefachleute bei.
2 Bei Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem USG unterliegen, ist die Einhaltung der Minimalanforderungen im Umweltverträglichkeitsbericht nachzuweisen.
3 Ausnahmebewilligungen nach Artikel 36, 38 und 48 erteilt die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion. Zu Ausnahmegesuchen
nach Artikel 38 hört sie die kantonale Denkmalpflege an. *
4 Ausnahmebewilligungen nach Artikel 39c und 39e erteilt die Baubewilligungsbehörde. *
Art. 63
2. Baubewilligungsfreie Vorhaben
1 Bei der Ausführung eines baubewilligungsfreien Vorhabens sorgt die Bauherrschaft selbst für die Einhaltung der Minimalanforderungen an die Energienutzung.
741.1 22
Art. 64
Durchsetzung der Minimalanforderungen an die Energienutzung
1 Die Durchsetzung der Minimalanforderungen an die Energienutzung bei der
Erstellung, Änderung oder Umnutzung von Gebäuden und Anlagen obliegt den
Gemeinden. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der Baugesetzgebung über die Baupolizei.
2 Die Baupolizeibehörden können auch bei der Ausführung von baubewilligungsfreien Vorhaben zur Durchsetzung der Minimalanforderungen Baukontrollen durchführen. Nötigenfalls ordnen sie die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands an.
3 Die Baupolizeibehörden ohne entsprechendes Fachpersonal ziehen für die
Baukontrolle und für die allfällige Anordnung von Wiederherstellungsmassnahmen ausgewiesene Energiefachleute bei.
Art. 65
Unterstützung und Aufsicht
1 Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion unterstützt die Baubewilligungs- und Baupolizeibehörden beim Vollzug. *
2 Vernachlässigen die Baubewilligungs- oder Baupolizeibehörden trotz Mahnung ihre Vollzugspflichten und werden dadurch öffentliche Interessen gefährdet, so kann an ihrer Stelle die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und
Art. 66 Umweltdirektion die erforderlichen Massnahmen anordnen. *
Befugnisse der Baupolizei- und Aufsichtsbehörden
1 Die Baupolizeibehörden und die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie-
und Umweltdirektion sind befugt, von der Bauherrschaft, den Eigentümerinnen
und Eigentümern, den Mieterinnen und Mietern oder Pächterinnen und Pächtern von Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Angaben und Unterlagen zu verlangen, Liegenschaften zu
betreten und die zu kontrollierenden Gebäude, Anlagen und Einrichtungen zu
prüfen. *
2 Die in Absatz 1 genannten Personen sind verpflichtet, bei den Kontrollarbeiten soweit zumutbar mitzuwirken und diese zu erleichtern.
Art. 67
Durchsetzung der Leistungsaufträge und der Anschlusspflicht
1 Kommt ein Netzbetreiber seinen Leistungsaufträgen gemäss Artikel 28 oder
Anschlusspflichten gemäss Artikel 30 nicht nach, setzt ihm die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion eine angemessene Frist zur
Erfüllung seiner Pflichten. Nötigenfalls ordnet die zuständige Stelle
der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion die Ersatzvornahme an. *
23 741.1
2 Ist die Grundversorgung oder die Versorgungssicherheit in einem Netzgebiet
gefährdet, kann die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion dem Netzbetreiber den Betrieb des betroffenen Netzgebiets entziehen
und dieses nach Anhörung des Netzeigentümers und der Gemeinde einem
Art. 68 andern Netzbetreiber zuteilen. *
Strafbestimmungen
1 Widerhandlungen gegen die in Artikel 37 verankerten Pflichten, die Bau- und
Einrichtungsvorschriften des Gesetzes (Art. 39 bis 51), die zugehörigen Ausführungsvorschriften oder gestützt auf diese Vorschriften erlassene Verfügungen werden nach Artikel 50 bis 52 des Baugesetzes bestraft.
Art. 69
Rechtspflege
1 Verfügungen der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz, die
gestützt auf die Artikel 10 bis 17 ergehen, sowie alle Verfügungen, die gestützt
auf dieses Gesetz im Baubewilligungs- oder im Baupolizeiverfahren ergehen,
sind nach den Vorschriften des Baugesetzes anfechtbar. *
2 Verfügungen der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion nach Artikel 27 Absatz 1 und 2 sind mit Beschwerde bei
der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion anfechtbar. Deren Entscheid
kann an den Regierungsrat weitergezogen werden. Der Regierungsrat entscheidet kantonal letztinstanzlich. *
3 Die Gemeinden sind beschwerdebefugt.
4 Im Übrigen gilt das Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)11). *
7 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 70
Übergangsbestimmungen
1. Richtpläne und Vorschriften der Gemeinden
1 Die Gemeinden gemäss Artikel 10 Absatz 2 erlassen die kommunalen Richtpläne Energie innert zehn Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes.
2 Hält eine Gemeinde die Frist gemäss Absatz 1 nicht ein, kann der Regierungsrat die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz zur Ersatzvornahme ermächtigen. Deren Verfügungen betreffend die Ersatzvornahme
können bei der Direktion für Inneres und Justiz angefochten werden. Diese entscheidet kantonal letztinstanzlich. *
11) BSG 155.21
741.1 24
3 Gemeindevorschriften, die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer verpflichten, ihr Gebäude an ein Erdgasversorgungsnetz anzuschliessen, sind
nach zehn Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht mehr anwendbar.
Art. 71
2. Anforderungen an die Energienutzung
1 Die Minimalanforderungen nach Abschnitt 4.3 gelten für alle baubewilligungspflichtigen Bauvorhaben, für welche das Baugesuch nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes eingereicht worden ist. Sie gelten für alle baubewilligungsfreien Bauvorhaben, mit deren Ausführung im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht begonnen worden ist.
Art. 72
3. Bestehende ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen
1 Bestehende ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen sind innert zwanzig
Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Heizungen zu ersetzen, die den
Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen.
Art. 73
Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
1. Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG)12):
2. Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG)13)
Art. 74
Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Energiegesetz vom 14. Mai 1981 (EnG) (BSG 741.1),
2. Dekret vom 21. August 1990 über die Leitsätze der kantonalen Energiepolitik (BSG 741.21),
3. Dekret vom 4. Februar 1987 über Staatsleistungen an die Energieversorgung (DEV) (BSG 741.61).