Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben
a die Zulässigkeit von Gross- und Kleinspielen,
b die Bewilligung und Aufsicht von Kleinspielen,
c die Abgaben auf Geldspielen,
d die Mittelverwendung von Erträgen aus Geldspielen.
2 Es gilt nicht für die Bereiche und Tätigkeiten gemäss Artikel 1 Absatz 2 und 3
BGS.
Art. 2
Begriffe
Artikel 3
BGS.
2 Grossspiele
Art. 3 Grundsatz
1 Die Durchführung von Grossspielen ist im Rahmen des Bundesrechts zulässig.
1) SR 935.51
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
20-115
935.52 2
Art. 4
Pflichten
1 Die Betreiberinnen und Betreiber von Geschicklichkeitsspielautomaten sind
verpflichtet, die Aufsichtsbehörde gemäss Artikel 12 Absatz 1 über die Anzahl
und Standorte der auf dem Kantonsgebiet aufgestellten und betriebenen Geschicklichkeitsspielautomaten zu informieren.
3 Kleinspiele
3.1 Zulässigkeit
Art. 5
Grundsatz
1 Kleinlotterien, lokale Sportwetten und kleine Pokerturniere sind im Rahmen
des Bundesrechts und der Vorgaben dieses Gesetzes erlaubt.
Art. 6
Auslagerung an Dritte
1 Kleinspiele können von Dritten organisiert oder durchgeführt werden, wenn
diese gemeinnützige Zwecke verfolgen.
Art. 7
Altersgrenze
1 Die Altersgrenze beträgt bei kleinen Pokerturnieren 18 Jahre.
3.2 Bewilligungs- und Meldepflicht
Art. 8
Grundsatz
1 Die Durchführung von Kleinspielen ist unter Vorbehalt von Absatz 2 bewilligungspflichtig.
2 Lottos und Tombolas sind von der Bewilligungspflicht ausgenommen, wenn
die Vorgaben gemäss Artikel 41 Absatz 2 und 3 BGS eingehalten werden.
3 Sie unterliegen einer Meldepflicht.
Art. 9
Fehlender Rechtsanspruch
1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Bewilligung für die Durchführung einer Kleinlotterie, die dem Kontingent gemäss Artikel 4 der Interkantonalen Vereinbarung vom 20. Mai 2019 betreffend die gemeinsame Durchführung von
Geldspielen (IKV 2020)2) untersteht.
2) BSG 945.3-1
3 935.52
Art. 10
Bewilligungsbehörde und Meldestelle
1 Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion
a ist gemäss Artikel 32 BGS Bewilligungsbehörde für Kleinspiele,
b nimmt die Meldungen gemäss Artikel 8 Absatz 3 entgegen.
Art. 11
Verfahren
1 Der Regierungsrat regelt das Bewilligungs- und Meldeverfahren durch Verordnung.
3.3 Aufsicht und Kontrolle
Art. 12
Aufsicht
1 Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion beaufsichtigt die Durchführung
der bewilligten Kleinspiele.
2 Die Polizeiorgane des Kantons und der Gemeinden üben die unmittelbare
Kontrolle im Bereich der Kleinspiele aus. Sie melden der zuständigen Stelle der
Sicherheitsdirektion Feststellungen und Widerhandlungen.
3 Die Behörden gemäss Absatz 1 und 2 können den Veranstalterinnen und
Veranstaltern von Kleinspielen Vorgaben machen und Massnahmen gemäss
Artikel 40 Absatz 2 BGS sowie gemäss Artikel 13 ergreifen.
Art. 13
Kontrolle
1 Die Behörden gemäss Artikel 12 können, soweit es zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben notwendig ist, jederzeit
a Kontrollen auf den Grundstücken und in den Räumlichkeiten durchführen,
die für die Durchführung von Kleinspielen bestimmt sind oder damit im Zusammenhang stehen,
b die Identität der sich in den Räumlichkeiten befindenden Personen überprüfen.
2 Die Kontrollen sind unter den zuständigen Behörden soweit wie möglich zu
koordinieren.
Art. 14
Mitwirkungspflicht
1 Die Veranstalterinnen und Veranstalter von Kleinspielen sind verpflichtet, die
Behörden gemäss Artikel 12 bei Kontrollen soweit zumutbar zu unterstützen.
935.52 4
Art. 15
Kontingentsabtretung
1 Die Sicherheitsdirektion kann ungenutzte Kontingentsteile aus Kleinlotterien
gemäss Artikel 4 IKV 2020 an einen anderen Vereinbarungskanton übertragen.
3.4 Sanktion
Art. 16
1 Die Sicherheitsdirektion kann einer Veranstalterin oder einem Veranstalter die
Veranstaltung von Kleinspielen für ein bis drei Jahre untersagen, wenn
a bei der Vorbereitung oder Durchführung eines Kleinspiels Vorschriften
missachtet worden sind oder
b vollstreckbaren Anordnungen der Aufsichtsbehörde nicht Folge geleistet
worden ist.
2 Sie kann die Veranstaltung von Kleinspielen für ein bis fünf Jahre untersagen,
wenn die Veranstalterin oder der Veranstalter oder ihre oder seine Organe in
den vergangenen drei Jahren vor Erlass der Sanktionsverfügung
a wegen einer Widerhandlung gegen die Bestimmungen der Geldspielgesetzgebung des Bundes oder des Kantons bestraft worden sind oder
b die Abgaben oder Gebühren gemäss der kantonalen Geldspielgesetzgebung nicht bezahlt haben.
3 In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
4 Abgaben
4.1 Abgabepflichtige
Art. 17
Spielbanken
1 Der Kanton erhebt eine Abgabe auf dem Bruttospielertrag der Spielbanken
mit Konzession B gemäss Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b BGS (Spielbankenabgabe).
2 Die Spielbankenabgabe beträgt 40 Prozent des Gesamtbetrags der dem
Bund gemäss BGS auf dem Bruttospielertrag zustehenden Spielbankenabgabe
und umfasst auch allfällige Nach- und Strafsteuern.
3 Abgabepflichtig ist die Betreiberin oder der Betreiber der Spielbank.
4 Der Regierungsrat regelt die Veranlagung und den Bezug der Spielbankenabgabe durch Verordnung, falls er diese Aufgaben nicht der eidgenössischen
Spielbankenkommission überträgt.
5 935.52
Art. 18
Geschicklichkeitsspielautomaten
1 Die Betreiberin oder der Betreiber hat für das Aufstellen und den Betrieb von
Geschicklichkeitsspielautomaten für jedes einzelne Gerät eine jährliche Abgabe zu entrichten.
2 Der Regierungsrat legt die Abgabe innerhalb folgender Bandbreite durch Verordnung fest:
a für Geräte mit Geldgewinn oder geldwerten Vorteilen 250 bis 2500 Franken,
b für Geräte mit geringem Einsatz und Sachgewinn 100 bis 1000 Franken.
Art. 19
Verhältnis zum Steuerrecht
1 Die Besteuerung der Veranstalterinnen und Veranstalter von Kleinspielen gemäss den Bestimmungen der Steuergesetzgebung bleibt vorbehalten.
4.2 Zuständigkeit und Verfahren
Art. 20
1 Der Regierungsrat regelt die Zuständigkeit und das Verfahren zur Abgabeerhebung durch Verordnung.
4.3 Gebühren
Art. 21
1 Der Regierungsrat regelt die Gebühren für Bewilligungen, Kontrollen und weitere Verwaltungshandlungen durch Verordnung.
2 Die Gemeinden können für die ihnen obliegenden Aufgaben gemäss diesem
Gesetz nach Massgabe der für sie geltenden Gebührenvorschriften Gebühren
erheben.
4.4 Mittelverwendung
Art. 22
Verwendung der Abgabe auf Spielbanken
1 Je 5 bis 20 Prozent der Spielbankenabgabe werden der Standortgemeinde
und dem Fonds für Suchtprobleme gemäss Artikel 34 des Gesetzes vom 9.
März 2021 über die sozialen Leistungsangebote (SLG)3) zugewiesen. *
2 Darüber hinaus besteht keine Zweckbindung bei der Mittelverwendung.
3) BSG 860.2
935.52 6
Art. 23
Verwendung der Abgaben auf Geschicklichkeitsspielautomaten
1 Die Abgaben auf Geschicklichkeitsspielautomaten unterliegen keiner Zweckbindung.
5 Massnahmen gegen Spielsucht
Art. 24
1 Der Kanton setzt sich aktiv für die Bekämpfung von Spielsucht und exzessivem Geldspiel sowie deren negativen Begleiterscheinungen ein.
2 Angebote und Projekte, die den Zielen gemäss Absatz 1 dienen, werden aus
dem Fonds für Suchtprobleme finanziert.
3 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.
6 Verwendung der Reingewinne aus Grossspielen
6.1 Grundsätze der Mittelverwendung
6.1.1 Geltungsbereich
Art. 25
1 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für den Lotterie- und den Sportfonds gemäss Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a und b.
2 Für den Kulturförderungsfonds gemäss Artikel 34 des Kantonalen Kulturförderungsgesetzes vom 12. Juni 2012 (KKFG)4) gelten sie nur, soweit dieses Gesetz dies ausdrücklich vorsieht oder das KKFG darauf verweist.
6.1.2 Einzelne Grundsätze
Art. 26
Gemeinnützigkeit
1 Reingewinne aus Lotterien und Sportwetten sind gemäss Artikel 125 Absatz 1
BGS für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, namentlich in den Bereichen
Kultur, Soziales und Sport. Sie dienen nicht der Milderung der Notlage oder
Bedürftigkeit Einzelner.
2 Vorhaben sind gemeinnützig, wenn sie der Förderung des Gemeinwohls und
nicht den persönlichen Interessen der Beteiligten dienen.
4) BSG 423.11
7 935.52
Art. 27
Kantonaler Bezug
1 Beiträge werden in der Regel nur ausgerichtet
a an Vorhaben im Kanton,
b an andere Vorhaben, wenn sie für den Kanton von hoher Bedeutung sind.
2 Bei kantonsübergreifenden Vorhaben ist eine angemessene Beteiligung der
anderen Kantone erforderlich.
Art. 28
Bezug zum Berner Jura
1 Beiträge, die aus dem Anteil finanziert werden, der gemäss Artikel 20 Absatz
1 des Gesetzes vom 13. September 2004 über das Sonderstatut des Berner
Juras und über die französischsprachige Minderheit des zweisprachigen Amtsbezirks Biel (Sonderstatutsgesetz, SStG)5) dem Bernjurassischen Rat vorbehalten ist, werden in der Regel nur ausgerichtet
a an Vorhaben im Berner Jura,
b an andere Vorhaben, wenn sie für den Berner Jura von hoher Bedeutung
sind.
2 Bei kantonsübergreifenden Vorhaben ist eine angemessene Beteiligung der
anderen Kantone erforderlich.
Art. 29
Politische und konfessionelle Neutralität
1 Beitragsberechtigt sind ausschliesslich Vorhaben, die keine politischen oder
konfessionellen Zwecke verfolgen.
Art. 30
Einmaligkeit der Beiträge
1 Beiträge werden für einmalige Projekte gewährt.
2 Nicht gewährt werden
a wiederkehrende Beiträge,
b Beiträge an Betriebskosten,
c Beiträge an den Unterhalt von Gebäuden und Anlagen.
3 Ausnahmen sind möglich, wenn
a dieses oder ein anderes Gesetz dies vorsieht,
b der Regierungsrat dies durch Verordnung vorsieht.
Art. 31
Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit
1 Die Reingewinne gemäss Artikel 125 Absatz 1 BGS sind wirtschaftlich und
langfristig wirksam einzusetzen.
5) BSG 102.1
935.52 8
Art. 32
Subsidiarität
1 Die Ausrichtung eines Beitrags erfolgt subsidiär.
2 Sie wird in der Regel von einer möglichst breit abgestützten Finanzierung und
angemessenen Eigenleistungen abhängig gemacht.
3 Ein Beitrag ist auf höchstens 40 Prozent der gemäss Geldspielgesetzgebung
relevanten Kosten des Vorhabens beschränkt. Der Regierungsrat kann durch
Verordnung Ausnahmen vorsehen.
Art. 33
Rechtsgleiche Behandlung
1 Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller sind möglichst rechtsgleich zu behandeln.
Art. 34
Fehlender Rechtsanspruch
1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Beiträgen aus dem
Lotterie- und dem Sportfonds.
Art. 35
Form der Beitragsausrichtung
1 Beiträge aus dem Lotterie- und dem Sportfonds werden ausschliesslich à
fonds perdu geleistet.
2 Die Gewährung von Darlehen ist nicht zulässig.
Art. 36
Mehrkosten
1 Nachträgliche Mehrkosten werden nicht berücksichtigt.
Art. 37
Ausschluss öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen
1 Die Verwendung der Reingewinne zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher gesetzlicher Verpflichtungen ist ausgeschlossen.
2 Sie ist zulässig für Vorhaben, die nach der Gesetzgebung aus ordentlichen
Mitteln eines Gemeinwesens unterstützt werden können, soweit das Gesetz
das Gemeinwesen nicht zur Übernahme der Kosten verpflichtet.
9 935.52
6.1.3 Ergänzende Bestimmungen
Art. 38
1 Der Regierungsrat kann nach vorgängiger Anhörung des Bernjurassischen
Rates durch Verordnung ergänzende Bestimmungen über die Verwendung der
Mittel aus dem Lotterie- und dem Sportfonds erlassen und insbesondere die
Verwendungszwecke und die Grundsätze für die Ausrichtung von Beiträgen
näher umschreiben.
6.1.4 Zuständigkeit und Verantwortlichkeit
Art. 39
1 Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion
a behandelt die Gesuche um Beiträge aus dem Lotterie- und dem Sportfonds,
b sorgt für eine rechtmässige Verwendung der Mittel aus dem Lotterie- und
dem Sportfonds.
6.2 Fondspeisung
Art. 40
Fondsstruktur und -speisung
1 Die Mittelverwendung erfolgt über die folgenden Fonds:
a Lotteriefonds,
b Sportfonds,
c Kulturförderungsfonds.
2 Die dem Kanton zufliessenden Reingewinne gemäss Artikel 125 Absatz 1
BGS fallen in den Lotteriefonds.
3 Aus dem Lotteriefonds werden der Sportfonds und der Kulturförderungsfonds
gespeist.
4 Dem Lotterie- und dem Sportfonds dürfen keine ordentlichen Staatsmittel zugeführt werden.