Speisungshöhen
1 Der Sportfonds wird mit maximal 35 Prozent der pro Jahr dem Kanton zufliessenden Reingewinne gemäss Artikel 125 Absatz 1 BGS gespeist.
2 Der Kulturförderungsfonds wird mit maximal 20 Prozent der pro Jahr dem
Kanton zufliessenden Reingewinne gemäss Artikel 125 Absatz 1 BGS gespeist.
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3 Der Regierungsrat beschliesst jährlich über die Zuteilungen aus dem Lotteriefonds an diese Fonds und berücksichtigt dabei die vorhandenen Reserven der
Fonds.
6.3 Zuwendungsbereiche und Abgrenzung
Art. 42
Verhältnis zu Kleinlotterien
1 Für ein Vorhaben kann nicht gleichzeitig ein Beitrag aus dem Lotterie-, dem
Sport- oder dem Kulturförderungsfonds gewährt und eine Kleinlotterie bewilligt
werden.
Art. 43
Zuwendungsbereiche des Lotteriefonds
1 Die Mittel des Lotteriefonds sind für folgende Bereiche zu verwenden:
a Kultur,
b Denkmalpflege,
c Natur und Umweltschutz,
d Entwicklungszusammenarbeit und Katastrophenhilfe,
e Gesellschaft,
f gemeinnützige Grossprojekte mit erheblicher Bedeutung für den Kanton,
g wiederkehrende Beiträge für Erhalt und Pflege von nationalen Baudenkmälern,
h übrige gemeinnützige Vorhaben.
Art. 44
Zuwendungsbereiche des Sportfonds
1 Die Mittel des Sportfonds sind für die Sportförderung in folgenden Bereichen
zu verwenden:
a Bau und Instandsetzung von Sportbauten und -anlagen,
b Sportmaterial,
c Vereins- und Verbandsförderung,
d übrige Sportförderung.
Art. 45
Beitragsgrenzen
1 Der Regierungsrat kann durch Verordnung für die einzelnen Zuwendungsbereiche prozentuale und betragsmässige Beitragsgrenzen festlegen.
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6.4 Finanzrecht
Art. 46
Verhältnis zu anderen Erlassen
1 Die Vorschriften der Gesetzgebung über die Steuerung von Finanzen und
Leistungen sind auf den Lotterie- und den Sportfonds nur soweit anwendbar,
als dieses Gesetz oder seine Ausführungsbestimmungen darauf verweisen.
2 Gleiches gilt für die Gesetzgebung über die Staatsbeiträge.
Art. 47
Fondsverwaltung
1 Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion verwaltet den Lotterie- und den
Sportfonds, unter Beachtung der Vorgabe gemäss Artikel 126 Absatz 1 BGS.
2 Für den Lotterie- und den Sportfonds werden insbesondere von der Kantonsrechnung getrennte Rechnungen und Konti geführt.
3 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die Anlage und Verwaltung des
Lotterie- und des Sportfonds.
Art. 48
Beitragsvoraussetzungen
1 Jeder Beitrag aus dem Lotterie- und dem Sportfonds setzt Folgendes voraus:
a eine Rechtsgrundlage,
b hinreichende Fondsmittel,
c einen Beschluss des finanzkompetenten Organs.
Art. 49
Finanzkompetenzen
1 Die Finanzkompetenzen richten sich nach den Vorgaben der Kantonsverfassung (KV)6) und der Gesetzgebung über die Steuerung von Finanzen und Leistungen, wenn der Regierungsrat durch Verordnung keine besonderen Finanzkompetenzen festlegt.
2 Werden für ein Vorhaben sowohl ordentliche Staatsmittel als auch Mittel aus
den Fonds gemäss Artikel 40 Absatz 1 beansprucht, sind die Ausgaben zusammenzuzählen und der finanzkompetenten Behörde in einer einheitlichen
Vorlage zu unterbreiten, wenn sich die Ausgaben im Sinne der Gesetzgebung
über die Steuerung von Finanzen und Leistungen gegenseitig bedingen.
6) BSG 101.1
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Art. 50
Verhältnis zum Sonderstatutsgesetz
1 Die Zuständigkeiten des Bernjurassischen Rates und des Rates für französischsprachige Angelegenheiten des Verwaltungskreises Biel/Bienne richten
sich nach den Bestimmungen des SStG, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes vorsieht.
2 Werden im Gesuchsverfahren die Anträge der zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion nicht berücksichtigt, findet eine Aussprache zwischen der Sicherheitsdirektion und dem Bernjurassischen Rat statt.
Art. 51
Jahresrechnungen
1 Der Regierungsrat unterbreitet dem Grossen Rat spätestens im Juni des folgenden Jahres die Jahresrechnungen des Lotterie- und des Sportfonds zur
Genehmigung.
2 Die Jahresrechnungen enthalten
a die Einnahmen und Ausgaben des Rechnungsjahres, gegliedert nach
Verwendungszwecken,
b die Bestände der Fonds am Anfang und am Ende des Rechnungsjahres,
c eine Aufstellung der am Ende des Rechnungsjahres zugesicherten, aber
noch nicht ausbezahlten Beiträge, gegliedert nach Verwendungszwecken.
Art. 52
Finanzaufsicht
1 Die Finanzkontrolle überprüft die Verwendung der Gelder aus dem Lotterie-
und dem Sportfonds nach den Vorschriften der Gesetzgebung über die Finanzaufsicht.
Art. 53
Gebührenfreiheit
1 Für die Behandlung von Gesuchen um Beiträge aus dem Lotterie- und dem
Sportfonds werden keine Gebühren erhoben.
6.5 Verfahren
Art. 54
Gesuch
1 Beiträge aus dem Lotterie- und dem Sportfonds werden nur auf Gesuch hin
gewährt.
2 Auf Gesuche, die gestellt werden, nachdem das zu unterstützende Vorhaben
bereits in Angriff genommen worden ist, wird nicht eingetreten. Der Regierungsrat kann durch Verordnung Ausnahmen vorsehen.
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Art. 55
Mitwirkungspflicht
1 Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller sowie die Beitragsempfängerinnen
und -empfänger haben bei Sachverhaltsabklärungen und Kontrollen der Aufsichtsbehörde mitzuwirken.
Art. 56
Beschlussfassung
1 Die Sicherheitsdirektion beschliesst über die Ablehnung von Gesuchen und
im Rahmen ihrer Finanzkompetenz über die Bewilligung von Beiträgen.
2 Nimmt sie einen Beitrag in Aussicht, für den ihr die Finanzkompetenz fehlt,
leitet sie das Gesuch an das finanzkompetente Organ weiter.
3 Die Zuständigkeiten des Bernjurassischen Rates und des Rates für französischsprachige Angelegenheiten des Verwaltungskreises Biel/Bienne gemäss
den Bestimmungen des SStG bleiben vorbehalten.
Art. 57
Zusicherung von Beiträgen
1 Beiträge können nur durch das finanzkompetente Organ verbindlich zugesichert werden.
2 Zusicherungen von Beiträgen sind zu befristen. Sie können mit Auflagen und
Bedingungen verbunden werden.
Art. 58
Auszahlung
1 Die Auszahlung eines Beitrags erfolgt erst, wenn die Zustimmung des finanzkompetenten Organs vorliegt und die Finanzierung des Vorhabens nachweislich gesichert ist.
Art. 59
Rückerstattung
1 Werden Auflagen oder Bedingungen verletzt oder subventionierte Anlagen
zweckentfremdet, ist der Beitrag samt Zinsen dem betreffenden Fonds ganz
oder teilweise zurückzuerstatten.
2 Die Rückerstattung wird durch die Sicherheitsdirektion verfügt.
3 Diese hört vorgängig den Bernjurassischen Rat an, wenn es sich um einen
von ihm ausgerichteten Beitrag handelt.
4 Die Rückerstattungspflicht erlischt, wenn die Aufsichtsbehörde gemäss Artikel
69 Absatz 1 nicht innert eines Jahres nach Bekanntwerden der Verfehlungen
gemäss Absatz 1 eine Rückerstattung bei der Beitragsempfängerin oder beim
Beitragsempfänger anmeldet, spätestens aber zehn Jahre nach vollständig erfolgter Beitragsauszahlung.
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6.6 Wiederkehrende Beiträge
Art. 60
Grundsätze
1 Wiederkehrende Beiträge können aus dem Lotteriefonds für Erhalt und Pflege
von einzelnen für den Kanton herausragenden Baudenkmälern gewährt werden.
2 Beitragsberechtigt sind juristische Personen mit Sitz im Kanton, die ausschliesslich gemeinnützige oder wohltätige Zwecke verfolgen.
3 Der Hauptzweck der juristischen Person sind Erhalt und Pflege des Baudenkmals, das im Schweizerischen Inventar der Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung als von nationaler Bedeutung eingestuft ist.
Art. 61
Herausragende Baudenkmäler
1 Die Beurteilung, ob die Baudenkmäler für den Kanton herausragend sind, erfolgt insbesondere
a in geschichtlicher und baulicher Hinsicht sowie
b in der öffentlichen Wahrnehmung als Wahrzeichen der Region.
2 Herausragende Baudenkmäler sind insbesondere Schlösser und das Berner
Münster.
Art. 62
Subsidiarität
1 Beiträge werden gewährt an die Kosten von Erhalt und Pflege der Baudenkmäler, soweit die finanzielle Notwendigkeit ausgewiesen ist.
Art. 63
Öffentliche Zugänglichkeit
1 Der Zugang der Öffentlichkeit zu den Baudenkmälern muss hinreichend
gewährleistet sein.
Art. 64
Begrenzung der Beitragsempfängerinnen und -empfänger
1 Der Regierungsrat kann den Kreis der Beitragsempfängerinnen und -empfänger durch Verordnung begrenzen und ergänzende Kriterien für die Beitragsberechtigung festlegen.
Art. 65
Mittelbegrenzung
1 Pro Jahr stehen maximal zehn Prozent der dem Kanton zustehenden Reinertragsanteile gemäss Artikel 125 Absatz 1 BGS für wiederkehrende Beiträge zur
Verfügung.
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Art. 66
Finanzkompetenzen
1 Artikel 19 SStG kommt im Bereich der wiederkehrenden Beiträge nicht zur
Anwendung.
Art. 67
Leistungsvereinbarungen
1 Die Sicherheitsdirektion schliesst mit den beitragsberechtigten juristischen
Personen Leistungsvereinbarungen ab.
2 In der Regel werden die wiederkehrenden Beiträge für eine mehrjährige Leistungsperiode gewährt.
3 Fallen die Reingewinne gemäss Artikel 125 Absatz 1 BGS im Verlauf einer
Leistungsperiode deutlich tiefer aus als in den Vorjahren, kann die Sicherheitsdirektion die wiederkehrenden Beiträge nach vorgängiger Ankündigung linear
kürzen.
6.7 Aufsicht, Kontrolle und Information
Art. 68
Aufsicht
1 Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion beaufsichtigt die Verwendung
der Fondsmittel durch die Beitragsempfängerinnen und -empfänger.
Art. 69
Kontrolle
1 Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion kann im Rahmen der Aufsicht
und soweit es zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben notwendig ist, jederzeit
a von Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern sowie Beitragsempfängerinnen und -empfängern Unterlagen verlangen,
b Kontrollen auf den Grundstücken und in den Räumlichkeiten durchführen,
die mit dem Vorhaben in Zusammenhang stehen.
Art. 70
Information
1 Die zuständigen Stellen der Sicherheitsdirektion und der Bildungs- und Kulturdirektion orientieren die Öffentlichkeit periodisch über die Verwendung der
Mittel aus den Fonds gemäss Artikel 40 Absatz 1.
7 Datenschutz
Art. 71
Datenbearbeitung
1 Die zum Vollzug der eidgenössischen und der kantonalen Geldspielgesetzgebung zuständigen Behörden des Kantons und der Gemeinden dürfen Personendaten bearbeiten, soweit dies der Erfüllung ihrer Aufgaben dient.
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2 Besonders schützenswerte Personendaten über Gesundheit, Massnahmen
der sozialen Hilfe oder des Kindes- und Erwachsenenschutzes, polizeiliche Ermittlungen, Strafverfahren und Strafen oder Massnahmen dürfen sie bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben zwingend erforderlich ist. *
Art. 72
Datenbekanntgabe
1 Die zum Vollzug der eidgenössischen und der kantonalen Geldspielgesetzgebung zuständigen Behörden des Kantons und der Gemeinden dürfen unter den
Voraussetzungen gemäss Artikel 71 Personendaten, einschliesslich besonders
schützenswerter Personendaten, untereinander austauschen und bekannt geben. *
2 Die Bekanntgabe von Personendaten ist unter den Voraussetzungen gemäss
Artikel 71 zudem zulässig an
a die zuständigen Behörden des Bundes,
b die interkantonale Aufsichtsbehörde im Geldspielbereich,
c die zuständigen Behörden anderer Kantone,
d die Steuerverwaltung,
e die Kantonspolizei,
f die zuständigen Stellen der Gemeinden,
g Private.
Art. 73
Meldungen an die Aufsichtsbehörde
1 Die Behörden von Kanton und Gemeinden lassen der Aufsichtsbehörde gemäss Artikel 12 Absatz 1 unter Vorbehalt besonderer gesetzlicher Geheimhaltungspflichten unaufgefordert Informationen betreffend Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes zukommen.
Art. 74
Elektronisches Abrufverfahren
1 Die Aufsichtsbehörde gemäss Artikel 12 Absatz 1 kann der kantonalen Steuerverwaltung gemäss Artikel 71 bearbeitete Personendaten im elektronischen
Abrufverfahren zugänglich machen, soweit die Daten für die kantonale Steuerverwaltung zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
8 Strafbestimmungen
Art. 75
1 Wer gegen die Bestimmungen gemäss Artikel 4, 6, 7, 14 und 55 verstösst,
wird mit einer Busse bis 5000 Franken bestraft.
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2 Die gestützt auf Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe a, e und g BGS sowie das
vorliegende Gesetz ausgefällten Strafurteile sind der Aufsichtsbehörde gemäss
Artikel 12 Absatz 1 mitzuteilen.
3 Ist die Widerhandlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer
Kollektiv- oder einer Kommanditgesellschaft begangen worden, haftet diese solidarisch für Bussen, Kosten und Abgaben. Im Strafverfahren stehen ihr die
Rechte einer Partei zu.
9 Vollzug und Rechtspflege
Art. 76
Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen
Ausführungsbestimmungen, namentlich
a zum Bewilligungs- und Meldeverfahren für Kleinspiele,
b zur Höhe der Abgaben im Geldspielbereich,
c zur Mittelverwendung.
2 Er kann die Befugnis zur Regelung von Einzelheiten wie Terminen zur Gesuchseinreichung und -behandlung sowie zur Festlegung der einzelnen Kriterien für die Beitragsbemessung und die Abrechnung an die Sicherheitsdirektion
übertragen.
3 Er bzw. die Sicherheitsdirektion hört in Fällen gemäss Absatz 1 Buchstabe c
und Absatz 2 vorgängig den Bernjurassischen Rat an.
Art. 77
Rechtspflege
1 Für den Rechtsschutz gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai
1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)7), soweit dieses Gesetz keine
abweichende Regelung vorsieht.
2 Gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörden gemäss Artikel 12 Absatz 2 kann
innert 30 Tagen Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion erhoben werden.
3 Beschwerden gegen Massnahmen gemäss Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe b
und c BGS haben keine aufschiebende Wirkung.
7) BSG 155.21
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10 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 78
Übergangsbestimmungen
1 Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen erstinstanzlichen Gesuchsverfahren werden nach neuem Recht beurteilt.
2 Nach bisherigem Recht beschlossene Beitragszusicherungen bleiben gültig.
3 Die Rückerstattung von Mitteln aus dem Lotterie- und dem Sportfonds richtet
sich nach neuem Recht.
Art. 79
Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
a Gesetz vom 13. September 2004 über das Sonderstatut des Berner Juras
und über die französischsprachige Minderheit des zweisprachigen Amtsbezirks Biel (Sonderstatutsgesetz, SStG)8),
b Kantonales Kulturförderungsgesetz vom 12. Juni 2012 (KKFG)9),
c Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG)10),
d Gesetz vom 4. November 1992 über Handel und Gewerbe (HGG)11),
e Gastgewerbegesetz vom 11. November 1993 (GGG)12).
Art. 80
Aufhebung eines Erlasses
1 Das Lotteriegesetz vom 4. Mai 1993 (LotG; BSG 935.52) wird aufgehoben.