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Submissionsgesetz

Zug · 721.51 · statute

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Contents: 8 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8

8 provisions

§ 1

Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen 1 Der Kanton Zug tritt der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (IVöB)2) bei.

§ 2

Zuschlagskriterien 1 Zusätzlich zu den in Art. 29 Abs. 1 IVöB genannten Zuschlagskriterien können, unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, die Kriterien «Verlässlichkeit des Preises» und «Unterschiedliche Preisniveaus in den Ländern, in welchen die Leistung erbracht wird» berücksichtigt werden.

§ 3

Ausbildung von Lernenden 1 Die Vergabestelle wendet bei den Vergaben ausserhalb des Staatsvertragsbereichs das Zuschlagskriterium der Ausbildung von Lernenden in der beruflichen Grundbildung in der Regel an.

§ 4

Vollzug 1 Der Auftraggeber ist die für den Vollzug der Art. 28 Abs. 1 und Art. 45 Abs. 1 bis 3 IVöB zuständige Stelle. 1) BGS 111.1 2) BGS 721.52 GS 2024/013 1 721.51 2 Der Auftraggeber meldet einen rechtskräftigen Ausschluss nach Art. 45 Abs. 1 und 3 IVöB gleichzeitig dem kantonalen Amt für Wirtschaft und Arbeit. Dieses führt eine nicht öffentliche Liste der gemeldeten Ausschlüsse.

§ 5

Entzug oder Rückforderung finanzieller Beiträge 1 Zuständig für den Entzug oder die Rückforderung der finanziellen Beiträge gemäss Art. 45 Abs. 5 IVöB ist jene Behörde, welche die Beiträge gesprochen hat.

§ 6

Zuständigkeiten des Regierungsrats 1 Der Regierungsrat ist die kantonale Aufsichtsbehörde gemäss Art. 62 Abs. 1 und 2 IVöB. Er ist auch die zuständige Instanz für die Anordnung von Sanktionen gegenüber Auftraggebern gemäss Art. 45 Abs. 4 IVöB. 2 Der Regierungsrat wird ermächtigt, Änderungen der Vereinbarung, soweit sie von untergeordneter Bedeutung sind, zu ratifizieren. 3 Im Übrigen sorgt der Regierungsrat für den einheitlichen Vollzug der Vereinbarung und kann zu diesem Zweck Ausführungsbestimmungen zur IVöB und zu diesem Gesetz erlassen.

§ 7

Statistik 1 Die Baudirektion ist für die Erstellung der Statistik gemäss Art. 50 IVöB zuständig.

§ 8

Rechtsschutz 1 Die Beschwerde gegen Verfügungen der Auftraggeber ist ab dem für das Einladungsverfahren massgebenden Auftragswert zulässig. 721.51 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 30.11.2023 01.03.2024 Erlass Erstfassung GS 2024/013 721.51 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 30.11.2023 01.03.2024 Erstfassung GS 2024/013

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