§ 1
Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen 1 Der Kanton Zug tritt der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (IVöB)2) bei.
Zug · 721.51 · statute
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Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen 1 Der Kanton Zug tritt der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (IVöB)2) bei.
Zuschlagskriterien 1 Zusätzlich zu den in Art. 29 Abs. 1 IVöB genannten Zuschlagskriterien können, unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, die Kriterien «Verlässlichkeit des Preises» und «Unterschiedliche Preisniveaus in den Ländern, in welchen die Leistung erbracht wird» berücksichtigt werden.
Ausbildung von Lernenden 1 Die Vergabestelle wendet bei den Vergaben ausserhalb des Staatsvertragsbereichs das Zuschlagskriterium der Ausbildung von Lernenden in der beruflichen Grundbildung in der Regel an.
Vollzug 1 Der Auftraggeber ist die für den Vollzug der Art. 28 Abs. 1 und Art. 45 Abs. 1 bis 3 IVöB zuständige Stelle. 1) BGS 111.1 2) BGS 721.52 GS 2024/013 1 721.51 2 Der Auftraggeber meldet einen rechtskräftigen Ausschluss nach Art. 45 Abs. 1 und 3 IVöB gleichzeitig dem kantonalen Amt für Wirtschaft und Arbeit. Dieses führt eine nicht öffentliche Liste der gemeldeten Ausschlüsse.
Entzug oder Rückforderung finanzieller Beiträge 1 Zuständig für den Entzug oder die Rückforderung der finanziellen Beiträge gemäss Art. 45 Abs. 5 IVöB ist jene Behörde, welche die Beiträge gesprochen hat.
Zuständigkeiten des Regierungsrats 1 Der Regierungsrat ist die kantonale Aufsichtsbehörde gemäss Art. 62 Abs. 1 und 2 IVöB. Er ist auch die zuständige Instanz für die Anordnung von Sanktionen gegenüber Auftraggebern gemäss Art. 45 Abs. 4 IVöB. 2 Der Regierungsrat wird ermächtigt, Änderungen der Vereinbarung, soweit sie von untergeordneter Bedeutung sind, zu ratifizieren. 3 Im Übrigen sorgt der Regierungsrat für den einheitlichen Vollzug der Vereinbarung und kann zu diesem Zweck Ausführungsbestimmungen zur IVöB und zu diesem Gesetz erlassen.
Statistik 1 Die Baudirektion ist für die Erstellung der Statistik gemäss Art. 50 IVöB zuständig.
Rechtsschutz 1 Die Beschwerde gegen Verfügungen der Auftraggeber ist ab dem für das Einladungsverfahren massgebenden Auftragswert zulässig. 721.51 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 30.11.2023 01.03.2024 Erlass Erstfassung GS 2024/013 721.51 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 30.11.2023 01.03.2024 Erstfassung GS 2024/013