Law

Geschäftsordnung der Anwaltskammer

Appenzell Innerrhoden · 177.101 · other

Ask the law about thisMore laws of Appenzell InnerrhodenFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 5f33bdaa8d52015cecb3797619d5d23dadef51ead35f98dbfc611c27e9fa58ce

Contents: 8 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 II. Registereinträge
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7 III. Parteivertretung von Rechtspraktikanten
  8. Art. 8 IV. Schlussbestimmung

8 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen

1 Der Präsident1) der Anwaltskammer führt deren Geschäfte.

Art. 2

1 Der Präsident der Anwaltskammer entscheidet über Einträge nach Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 AnwG, Erteilung des Anwaltspatentes nach Art. 6 AnwG, Entbindung vom Anwaltsgeheimnis nach Art. 10 Abs. 1 AnwG und Gesuche nach Art. 15 Abs. 1 AnwG. 2 Er begründet die Verfügung kurz und setzt den Beteiligten eine Frist von sieben Tagen an, innert welcher durch einfache Erklärung ein Entscheid der Anwaltskammer verlangt werden kann.

Art. 3

1 Die Anwaltskammer kann auf dem Zirkularweg entscheiden. 2 Zirkularentscheide bedürfen der Einstimmigkeit und sind als solche zu kennzeichnen. Jedes Mitglied der Anwaltskammer kann Beratung verlangen.

Art. 4 II. Registereinträge

1 Gesuchen um Eintrag in das kantonale Anwaltsregister gemäss Art. 6 BGFA sind die nach Art.7 f. BGFA erforderlichen Bescheinigungen beizulegen: 1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter. * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 177.101 Kanton Appenzell Innerrhoden 2 Bei Unklarheiten kann eine Erklärung des Gesuchstellers verlangt werden, dass Behörden und Private gegenüber der Anwaltskammer zur Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen vom Amts- und Berufsgeheimnis entbunden sind und entsprechende Akteneinsicht gewähren können.

Art. 5

1 Gesuchen von Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU oder EFTA um Eintrag in das kantonale Anwaltsregister sind folgende Unterlagen beizulegen: a) nach Art. 30 Abs. 1 BGFA erforderlichen Bescheinigungen; b) Erklärung des Gesuchstellers, dass Behörden und Private gegenüber der Anwaltskammer zur Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen vom Amts- und Berufsgeheimnis entbunden sind und entsprechende Akteneinsicht gewähren können.

Art. 6

1 Gesuchen von Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU oder EFTA um Eintrag in die kantonale Bewilligungsliste sind folgende Unterlagen beizulegen: a) nach Art. 27 BGFA erforderlichen Bescheinigungen; b) Erklärung des Gesuchstellers, dass Behörden und Private gegenüber der Anwaltskammer zur Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen vom Amts- und Berufsgeheimnis entbunden sind und entsprechende Akteneinsicht gewähren können.

Art. 7 III. Parteivertretung von Rechtspraktikanten

1 Gesuchen von Rechtspraktikanten um Parteivertretung vor den appenzellinnerrhodischen Gerichten im Sinne von Art. 15 des AnwG sind folgende Unterlagen beizulegen: a) Lebenslauf; b) Ausweis über ein juristisches Studium gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a BGFA; c) Ausweise über die bisherige praktische Tätigkeit; d) Strafregisterauszug; Kanton Appenzell Innerrhoden 177.101 e) Bescheinigung des Betreibungsamtes, dass keine Verlustscheine vorliegen; f) Handlungsfähigkeitszeugnis der Wohnsitzgemeinde; g) Verantwortlichkeitserklärung des zuständigen Rechtsanwalts; h) Erklärung des Gesuchstellers, dass Behörden und Private gegenüber der Kommission zur Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen vom Amts- und Berufsgeheimnis entbunden sind und entsprechende Akteneinsicht gewähren können.

Art. 8 IV. Schlussbestimmung

1 Diese Geschäftsordnung tritt nach Annahme durch die Anwaltskammer in Kraft. 177.101 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation 11.06.2003 11.06.2003 Erlass Erstfassung - Kanton Appenzell Innerrhoden 177.101 Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation Erlass 11.06.2003 11.06.2003 Erstfassung -

← Find another law