1 Das Recht zum Fang von Fischen, Krebsen und andern
Wassertieren in den öffentlichen Gewässern des Kantons und in den
mit diesen in Zusammenhang stehenden Kanälen und Weihern steht
dem Staat zu. Vorbehalten bleiben die Sonderrechte von Gemeinden,
Korporationen oder Privaten, soweit solche nachgewiesen werden.
2 Der Fang darf auch da, wo Sonderrechte bestehen, nur im Rahmen der Vorschriften des Bundes, dieses Gesetzes und der gestützt
darauf erlassenen Verordnungen und Verfügungen ausgeübt werden.
3 Besondere internationale und interkantonale Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
Ablösung von
§ 2 Sonderrechten
1 Zur Erhaltung der Fischerei und im Interesse einer gleichmässigen Bewirtschaftung der Gewässer können bestehende Sonderrechte abgelöst werden.
2 Die Entschädigung für die Ablösung beträgt wenigstens den
zwanzigfachen Betrag der durchschnittlichen jährlichen Ertragsfähigkeit.
3 Im Übrigen gilt das Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten3.
§ 3 Freiangelrecht
1 Im Zürichsee, Greifensee, Pfäffikersee und Türlersee ist
jedermann zur Freiangelfischerei vom Ufer aus berechtigt. Im öffentlichen Interesse aufgestellte Vorschriften, insbesondere solche des
Natur- und Heimatschutzes, bleiben vorbehalten.
2 Die zuständige Direktion7 erlässt nähere Vorschriften über die
Ausübung des Rechtes zur Freiangelfischerei.
3 Zu Beginn jeder Pachtperiode kann der Regierungsrat das Recht
zur Freiangelfischerei auch auf andere Gewässer des Kantons ausdehnen.
§ 4 Fischereiberechtigung
1 Die zuständige Direktion7 verleiht im Übrigen die Berechtigung zum Fischfang
a. durch Verpachtung von Kleinseen, Weihern, bestimmten Strecken
von Flüssen und Bächen oder ganzen Bachläufen sowie Kanälen
als für sich geschlossene Reviere,
1. Arten und
Dauer
923.1 Gesetz über die Fischerei
b. durch Verpachtung der Garn-, Netz- und Reusenfischerei im
Zürichsee, Greifensee und Pfäffikersee als für sich geschlossene
Berufsfischerpachten,
c. durch Ausgabe von Patenten getrennt für den Zürichsee, Greifensee, Pfäffikersee und in den Fällen von § 20 jeweils für die von der
zuständigen Direktion7 bestimmten und in den Patenten angeführten Arten der Fangausübung,
d. durch Abgabe von Fischereikarten auf Antrag der Pächter zur Fangausübung in bestimmten Revieren.
2 Die Verpachtung erfolgt für eine Periode von höchstens acht Jahren.
3 Patente und Fischereikarten werden für die Dauer eines Jahres
abgegeben. Kürzere Bewilligungen bleiben vorbehalten.
2. Ausweispflicht
§ 5
1 Der Inhaber einer Fischereiberechtigung ist verpflichtet,
bei der Ausübung des Fanges den Ausweis auf sich zu tragen und ihn
auf Verlangen der Fischereiaufseher, der Polizeiorgane, der Fischereipächter oder der Grundbesitzer vorzuweisen.
2 Die Ausweispflicht gilt auch für Personen, welche den Fang aufgrund eines Sonderrechts ausüben.
§ 6
1 Der Erwerb von Patenten und Karten ist vom zurückgelegten 18. Altersjahr an möglich.
2 Der Regierungsrat umschreibt die Voraussetzungen, unter welchen
auch jüngere Personen Patente und Karten erlangen können.
4. Ausschlussgründe
§ 7
1 Von der Verleihung einer Fischereiberechtigung sind ausgeschlossen:
a. Personen, die durch rechtskräftiges Urteil von der Fischereiberechtigung ausgeschlossen sind,
b. Personen, die einmal wegen schwerer oder mehrmals wegen leichter Verletzung der Fischerei- und Jagdvorschriften bestraft worden sind.
2 Von der Pacht sind zudem ausgeschlossen:
c. Personen, die mit der Bezahlung von Steuern im Verzug sind,
d.12 Minderjährige und umfassend Verbeiständete,
e. Personen, die für sich oder ihre Angehörigen öffentliche Unterstützung beziehen oder eine solche nicht zurückerstattet haben,
f. Personen, auf welche infolge Konkurses oder fruchtloser Pfändung Verlustscheine bestehen, sofern sie nicht nachweisen, dass
diese durch Zahlung, Nachlass oder Verzicht der Gläubiger hinfällig geworden sind, sowie Personen, gegen die der Konkurs
mangels Aktiven eingestellt worden ist.
Gesetz über die Fischerei 923.1
3 In den Fällen gemäss lit. b verfügt die zuständige Direktion7 im
Einzelfall eine ein- bis zehnjährige administrative Sperrfrist, welche
vom Datum des Strafurteils an läuft.
Krebse
und andere
§ 8 Wassertiere
1 Die Pächter dürfen in ihrem Revier auch den Krebsfang
ausüben. Alle andern Fischereiberechtigten bedürfen dazu einer Bewilligung der zuständigen Direktion7.
2 Der Fang anderer Wassertiere bedarf einer Bewilligung der zuständigen Direktion7. Diese kann jedoch den Fang von Plankton an
bestimmten Stellen allgemein zulassen. Für Forschungs- und Lehrzwecke ist die Entnahme solcher Wassertiere in geringem Umfang
auch ohne Bewilligung gestattet, doch darf der Bestand am Fangort
nicht gefährdet werden.
§ 9 Uferbegehungsrecht
1 Die Fischereiberechtigten dürfen die Ufer begehen, soweit
dies für die Ausübung der Fischerei notwendig ist; sie sind indessen
den Besitzern der Ufer für daraus entstehenden Schaden ersatzpflichtig.
2 Die Fischereiberechtigten haben bei der Ausübung des Uferbegehungsrechts den Vorschriften des Naturschutzes Beachtung zu schenken. Die zuständige Direktion7 kann für die einzelnen Naturschutzgebiete besondere Bestimmungen über die Fischereiausübung erlassen.
3 Den Freiangelfischern steht dieses Uferbegehungsrecht nicht zu.
II. Pacht
Begründung
§ 10 des Pachtverhältnisses
1 Die zuständige Direktion7 verpachtet das Recht zum Fischfang. Sie bestimmt den Mindestpachtwert der Reviere und legt die
höchstzulässigen Pachtzinse fest.
2 Reviere mit normaler Ertragsfähigkeit werden öffentlich versteigert, wobei der Zuschlag unabhängig von den höchsten Angeboten an
bewährte bisherige Pächter oder an ortsansässige Bewerber beziehungsweise Bewerbergruppen erfolgen kann, sofern ihr Steigerungsangebot angemessen erscheint.
3 Bei Revieren mit gestörter Ertragsfähigkeit oder mit eingeschränkter Befischungsmöglichkeit wird das schriftliche Angebot desjenigen
Bewerbers bevorzugt, der für Hege und Pflege die beste Gewähr bietet.
4 Berufsfischerpachten werden an die am besten ausgewiesenen
Bewerber vergeben.
923.1 Gesetz über die Fischerei
5 Die Verpachtung ist öffentlich auszuschreiben. Die zuständige
Direktion7 kann jedoch bestimmte Bachabschnitte, Kanäle, Weiher
und andere geschlossene Gewässer unter anderem für Zwecke der
ökologischen Forschung freihändig verpachten oder für die Aufzucht
von Fischen selbst beanspruchen.
6 Die zuständige Direktion7 verpachtet die Fischgewässer aufgrund
des Zustandes im Zeitpunkt der Verpachtung ohne Übernahme einer
Garantie für den Fischbestand.
Unterpacht,
Stellvertretung
§ 11 und Karten
Die zuständige Direktion7 umschreibt die Voraussetzungen
für die Unterpacht, für die Stellvertretung der Pächter sowie für die
verschiedenen Arten von Karten.
§ 12 Reviergrenzen
Die zuständige Direktion7 bildet die Reviere nach biologischen und ökologischen Gesichtspunkten getrennt nach Gewässern
mit vorwiegendem Forellenbestand und solchen mit gemischtem Fischbestand.
§ 13 Pächterzahl
Die zuständige Direktion7 legt vor Beginn jeder Pachtperiode die minimale und die maximale Pächterzahl der Reviere fest.
Sie kann ausnahmsweise auch während der Pachtperiode bei Eintritt
besonderer Verhältnisse die zulässige Pächterzahl ändern.
§ 14 Pachtgesellschaften
Sofern nichts anderes vereinbart wird, entsteht unter den
Pächtern eine einfache Gesellschaft nach Art. 530 ff. OR5. Die Gesellschafter haben einen im Kanton Zürich niedergelassenen Bevollmächtigten zu bezeichnen, der sie gegenüber Behörden und Privaten vertritt. Sie haften für den Pachtzins solidarisch.
Beteiligung
§ 15 an Revieren
1 Niemand darf als Pächter oder Inhaber einer Jahreskarte
an mehr als zwei zürcherischen Fischereirevieren beteiligt sein.
2 Die zuständige Direktion7 kann die Zahl der abzugebenden Karten festlegen.
Mithilfe bei der
§ 16 Fangausübung
Jeder Pächter ist berechtigt, in seiner Anwesenheit eine Person zur Mithilfe bei der Fangausübung beizuziehen. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen für die Berufsfischer.
Pachtzins
§ 17 und Jungfischeinsätze
1 Der Pachtzins ist jährlich zum voraus zu entrichten.
2 Die zuständige Direktion7 legt für jedes Revier die jährlich auf
Kosten der Pächter von den Fischereiaufsehern vorzunehmenden Jungfischeinsätze fest.
3 In Revieren, für welche der Pachtzins und die Kosten der Jungfischeinsätze des letzten Pachtjahres nicht oder nicht vollständig
bezahlt worden sind, dürfen die Pächter den Fischfang nicht ausüben
und bleibt die Ausgabe von Fischereikarten gesperrt.
Gesetz über die Fischerei 923.1
4 Jeder Pächter hat einen angemessenen Anteil von Pachtzins und
Einsatzkosten selbst zu übernehmen. Der Anteil muss mindestens dem
Durchschnitt der Zahlungen von Unterpächtern und Karteninhabern
entsprechen.
Aufhebung oder
Abänderung
§ 18 der Pacht
1 Das Pachtverhältnis erlischt mit dem Tod des Pächters
oder mit dem Eintritt eines Ausschliessungsgrundes gemäss § 7. Ist ein
Revier an mehrere Personen verpachtet, entscheidet die zuständige
Direktion7, ob sie das Pachtverhältnis mit den übrigen Pächtern fortsetzen will. Das gleiche Recht steht ihr zu, wenn für die zwischen den
Pächtern bestehende Gemeinschaft andere Auflösungsgründe eintreten.
2 Die zuständige Direktion7 kann überdies den Pachtvertrag aufheben, wenn die Pächter ihren Verpflichtungen trotz Mahnung und
angemessener Fristansetzung nicht nachkommen.
3 Ist eine voraussichtlich mehrere Jahre dauernde schwere Beeinträchtigung des Reviers eingetreten, kann die zuständige Direktion7
auf Verlangen der Pächter den Pachtzins ermässigen oder das Pachtverhältnis aufheben.
4 Bei vorzeitiger Auflösung des Pachtverhältnisses werden bereits
bezahlte Pachtzinse nur zurückerstattet, wenn besondere Umstände es
rechtfertigen.
III. Patente
Gebühren und
Einsatzkosten
§ 19.9 1 Die zuständige Direktion umschreibt die verschiedenen
Arten von Patenten und setzt die Gebühren fest, welche auch die Beiträge an die Kosten der Jungfischeinsätze umfassen.
2 Die Gebühren richten sich nach den örtlichen Befischungsmöglichkeiten und betragen Fr. 20 bis Fr. 500.
Zusätzliche
§ 20 Patentgewässer
Der Regierungsrat kann auf Beginn jeder Pachtperiode die
Berechtigung zur Angelfischerei vom Ufer aus in grösseren Stauhaltungen der Flüsse ebenfalls dem Patentsystem unterwerfen.
Beschränkungen§ 21.9 Die zuständige Direktion kann die Ausgabe von Patenten
aufgrund fischereiwirtschaftlicher oder anderer öffentlicher Interessen
beschränken
Rückerstattung
§ 22 von Gebühren
Bei Tod oder andauernder schwerer Krankheit des Patentinhabers werden die Gebühren auf Gesuch hin anteilmässig zurückerstattet.
923.1 Gesetz über die Fischerei
IV. Fangausübung
§ 23 Grundsatz
Für den Fischfang dürfen nur Geräte verwendet werden, die
in den Fischereivorschriften ausdrücklich vorgesehen sind.
Überwachung
§ 24 der Angelgeräte
Die Angelgeräte sind von den Fischern, welche sie ausgelegt
haben, zu überwachen.
Aufnehmen von
Fanggeräten
§ 25 und Markierungszeichen
Das Aufnehmen fremder Fanggeräte oder Markierungszeichen ist nur den staatlichen Kontrollorganen gestattet.
Natürliche
§ 26 Köder
1 Die zuständige Direktion7 bestimmt, welche Fischereiberechtigten natürliche Köder fangen dürfen.
2 Als Köderfische kommen nur solche in Frage, für die kein Fangmindestmass vorgeschrieben ist.
3 Die zuständige Direktion7 bezeichnet die zulässigen Fanggeräte.
§ 27 Krebse
Geräte und Methoden für den Krebsfang werden von der
zuständigen Direktion7 festgelegt.
§ 28 Beschränkungen der Fangausübung
Der Regierungsrat legt den Rahmen der Beschränkungen
für alle Arten der Fangausübung fest. Die zuständige Direktion7 regelt
die Einzelheiten.
V. Massnahmen zur Hebung der Fischerei
§ 29 Bewirtschaftung
Die fischereiliche Bewirtschaftung der Gewässer ist Aufgabe der zuständigen Direktion7. Der Erhaltung natürlicher Lebensgemeinschaften in und an den Gewässern ist dabei Rechnung zu tragen.
§ 30 Laichfischfang
1 Die zuständige Direktion7 regelt zur Gewinnung von Brutmaterial den Laichfischfang während den entsprechenden Schonzeiten. Die Pächter staatlicher Reviere sind verpflichtet, den Laichfischfang durch die staatlichen Organe zu dulden.
2 Laichfische sind, sofern sie lebensfähig sind und soweit es im Interesse der Bewirtschaftung liegt, wieder zurückzuversetzen.
§ 31 Fischzuchtanlagen
Für die Ausbrütung und Aufzucht von Besatzfischen betreibt
die zuständige Direktion7 staatliche Fischzuchtanlagen. Private Anlagen unterstehen ihrer Aufsicht.
Gesetz über die Fischerei 923.1
§ 32 Fischeinsatz
Sämtliche Fischeinsätze unterstehen der Aufsicht der zuständigen Direktion7. Sie dürfen ein ökologisch vertretbares Mass nicht
überschreiten.
Bewilligungspflicht für
technische
§ 33 Eingriffe
Alle technischen Eingriffe sowie Trockenlegungen bedürfen einer Bewilligung. Diese wird von der Baudirektion im Einvernehmen mit der zuständigen Direktion7 erteilt.
Aussergewöhnliche
§ 34 Verhältnisse
Die zuständige Direktion7 kann bei Eintritt aussergewöhnlicher Verhältnisse die Fangausübung einschränken.
VI. Verwaltung und Aufsicht
Zuständige
§ 35 Direktion7
Die zuständige Direktion7 verwaltet das Fischereiregal und
übt die allgemeine Aufsicht über die Fischerei aus. Sie sorgt für die
Erhaltung und Hebung des Regals.
§ 36 Fischereikommission
Der zuständigen Direktion7 ist eine beratende Fischereikommission beigegeben. Diese wird vom Regierungsrat gewählt.
§ 37 Fischereiaufseher
1 Die zuständige Direktion stellt Fischereiaufseher an und
bestimmt ihre Aufgaben.8
2 Die zuständige Direktion7 kann nebenamtliche Fischereiaufseher
ernennen. Sie regelt deren Ausbildung.
3 Die Fischereiaufseher sind vom Statthalter ins Handgelübde zu
nehmen.11
4 Die besondern Bestimmungen für die Grenzgewässer bleiben vorbehalten.
§ 38 Polizei
Die Polizeiorgane des Kantons und der Gemeinden überwachen die Einhaltung der Fischereivorschriften und unterstützen die
Fischereiaufseher bei ihrer Aufgabe.
§ 39 Instruktionskurse
Die zuständige Direktion7 kann die Pächter zum Besuch
von Instruktionskursen verpflichten.
§ 40 Statistik
Die zuständige Direktion7 führt eine Fang- und eine Besatzstatistik. Sie regelt das Meldeverfahren.
923.1 Gesetz über die Fischerei
VII. Strafbestimmung
§ 41 Strafbestimmung
1 Übertretungen dieses Gesetzes und der gestützt darauf
erlassenen Verordnungen und Verfügungen werden, soweit nicht die
Strafbestimmungen des Bundes zur Anwendung kommen, mit Busse
bestraft. In leichten Fällen kann ein Verweis erteilt werden.10
2 Die Untersuchung und Beurteilung der Übertretungen obliegt
den Statthalterämtern.
VIII. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 42 Ausführungsbestimmungen
Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung4 zu diesem
Gesetz.
Inkrafttreten,