Law

Gesetz über die Fischerei

Zürich · 923.1 · statute

Ask the law about thisMore laws of ZürichFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 1978-01-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 3d5270cd0435b7cd22bcb477bdb7533593a4b284023ba44702a40a9babf7aa2c

Contents: 41 provisions
  1. § 1 Fischereiregal
  2. § 2 Sonderrechten
  3. § 3 Freiangelrecht
  4. § 4 Fischereiberechtigung
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8 Wassertiere
  9. § 9 Uferbegehungsrecht
  10. § 10 des Pachtverhältnisses
  11. § 11 und Karten
  12. § 12 Reviergrenzen
  13. § 13 Pächterzahl
  14. § 14 Pachtgesellschaften
  15. § 15 an Revieren
  16. § 16 Fangausübung
  17. § 17 und Jungfischeinsätze
  18. § 18 der Pacht
  19. § 20 Patentgewässer
  20. § 22 von Gebühren
  21. § 23 Grundsatz
  22. § 24 der Angelgeräte
  23. § 25 und Markierungszeichen
  24. § 26 Köder
  25. § 27 Krebse
  26. § 28 Beschränkungen der Fangausübung
  27. § 29 Bewirtschaftung
  28. § 30 Laichfischfang
  29. § 31 Fischzuchtanlagen
  30. § 32 Fischeinsatz
  31. § 33 Eingriffe
  32. § 34 Verhältnisse
  33. § 35 Direktion7
  34. § 36 Fischereikommission
  35. § 37 Fischereiaufseher
  36. § 38 Polizei
  37. § 39 Instruktionskurse
  38. § 40 Statistik
  39. § 41 Strafbestimmung
  40. § 42 Ausführungsbestimmungen
  41. § 43 Aufhebung bisheriger Erlasse

41 provisions

§ 1 Fischereiregal

1 Das Recht zum Fang von Fischen, Krebsen und andern Wassertieren in den öffentlichen Gewässern des Kantons und in den mit diesen in Zusammenhang stehenden Kanälen und Weihern steht dem Staat zu. Vorbehalten bleiben die Sonderrechte von Gemeinden, Korporationen oder Privaten, soweit solche nachgewiesen werden. 2 Der Fang darf auch da, wo Sonderrechte bestehen, nur im Rahmen der Vorschriften des Bundes, dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Verordnungen und Verfügungen ausgeübt werden. 3 Besondere internationale und interkantonale Vereinbarungen bleiben vorbehalten. Ablösung von

§ 2 Sonderrechten

1 Zur Erhaltung der Fischerei und im Interesse einer gleichmässigen Bewirtschaftung der Gewässer können bestehende Sonderrechte abgelöst werden. 2 Die Entschädigung für die Ablösung beträgt wenigstens den zwanzigfachen Betrag der durchschnittlichen jährlichen Ertragsfähigkeit. 3 Im Übrigen gilt das Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten3.

§ 3 Freiangelrecht

1 Im Zürichsee, Greifensee, Pfäffikersee und Türlersee ist jedermann zur Freiangelfischerei vom Ufer aus berechtigt. Im öffentlichen Interesse aufgestellte Vorschriften, insbesondere solche des Natur- und Heimatschutzes, bleiben vorbehalten. 2 Die zuständige Direktion7 erlässt nähere Vorschriften über die Ausübung des Rechtes zur Freiangelfischerei. 3 Zu Beginn jeder Pachtperiode kann der Regierungsrat das Recht zur Freiangelfischerei auch auf andere Gewässer des Kantons ausdehnen.

§ 4 Fischereiberechtigung

1 Die zuständige Direktion7 verleiht im Übrigen die Berechtigung zum Fischfang a. durch Verpachtung von Kleinseen, Weihern, bestimmten Strecken von Flüssen und Bächen oder ganzen Bachläufen sowie Kanälen als für sich geschlossene Reviere, 1. Arten und Dauer 923.1 Gesetz über die Fischerei b. durch Verpachtung der Garn-, Netz- und Reusenfischerei im Zürichsee, Greifensee und Pfäffikersee als für sich geschlossene Berufsfischerpachten, c. durch Ausgabe von Patenten getrennt für den Zürichsee, Greifensee, Pfäffikersee und in den Fällen von § 20 jeweils für die von der zuständigen Direktion7 bestimmten und in den Patenten angeführten Arten der Fangausübung, d. durch Abgabe von Fischereikarten auf Antrag der Pächter zur Fangausübung in bestimmten Revieren. 2 Die Verpachtung erfolgt für eine Periode von höchstens acht Jahren. 3 Patente und Fischereikarten werden für die Dauer eines Jahres abgegeben. Kürzere Bewilligungen bleiben vorbehalten. 2. Ausweispflicht

§ 5

1 Der Inhaber einer Fischereiberechtigung ist verpflichtet, bei der Ausübung des Fanges den Ausweis auf sich zu tragen und ihn auf Verlangen der Fischereiaufseher, der Polizeiorgane, der Fischereipächter oder der Grundbesitzer vorzuweisen. 2 Die Ausweispflicht gilt auch für Personen, welche den Fang aufgrund eines Sonderrechts ausüben.

§ 6

1 Der Erwerb von Patenten und Karten ist vom zurückgelegten 18. Altersjahr an möglich. 2 Der Regierungsrat umschreibt die Voraussetzungen, unter welchen auch jüngere Personen Patente und Karten erlangen können. 4. Ausschlussgründe

§ 7

1 Von der Verleihung einer Fischereiberechtigung sind ausgeschlossen: a. Personen, die durch rechtskräftiges Urteil von der Fischereiberechtigung ausgeschlossen sind, b. Personen, die einmal wegen schwerer oder mehrmals wegen leichter Verletzung der Fischerei- und Jagdvorschriften bestraft worden sind. 2 Von der Pacht sind zudem ausgeschlossen: c. Personen, die mit der Bezahlung von Steuern im Verzug sind, d.12 Minderjährige und umfassend Verbeiständete, e. Personen, die für sich oder ihre Angehörigen öffentliche Unterstützung beziehen oder eine solche nicht zurückerstattet haben, f. Personen, auf welche infolge Konkurses oder fruchtloser Pfändung Verlustscheine bestehen, sofern sie nicht nachweisen, dass diese durch Zahlung, Nachlass oder Verzicht der Gläubiger hinfällig geworden sind, sowie Personen, gegen die der Konkurs mangels Aktiven eingestellt worden ist. Gesetz über die Fischerei 923.1 3 In den Fällen gemäss lit. b verfügt die zuständige Direktion7 im Einzelfall eine ein- bis zehnjährige administrative Sperrfrist, welche vom Datum des Strafurteils an läuft. Krebse und andere

§ 8 Wassertiere

1 Die Pächter dürfen in ihrem Revier auch den Krebsfang ausüben. Alle andern Fischereiberechtigten bedürfen dazu einer Bewilligung der zuständigen Direktion7. 2 Der Fang anderer Wassertiere bedarf einer Bewilligung der zuständigen Direktion7. Diese kann jedoch den Fang von Plankton an bestimmten Stellen allgemein zulassen. Für Forschungs- und Lehrzwecke ist die Entnahme solcher Wassertiere in geringem Umfang auch ohne Bewilligung gestattet, doch darf der Bestand am Fangort nicht gefährdet werden.

§ 9 Uferbegehungsrecht

1 Die Fischereiberechtigten dürfen die Ufer begehen, soweit dies für die Ausübung der Fischerei notwendig ist; sie sind indessen den Besitzern der Ufer für daraus entstehenden Schaden ersatzpflichtig. 2 Die Fischereiberechtigten haben bei der Ausübung des Uferbegehungsrechts den Vorschriften des Naturschutzes Beachtung zu schenken. Die zuständige Direktion7 kann für die einzelnen Naturschutzgebiete besondere Bestimmungen über die Fischereiausübung erlassen. 3 Den Freiangelfischern steht dieses Uferbegehungsrecht nicht zu. II. Pacht Begründung

§ 10 des Pachtverhältnisses

1 Die zuständige Direktion7 verpachtet das Recht zum Fischfang. Sie bestimmt den Mindestpachtwert der Reviere und legt die höchstzulässigen Pachtzinse fest. 2 Reviere mit normaler Ertragsfähigkeit werden öffentlich versteigert, wobei der Zuschlag unabhängig von den höchsten Angeboten an bewährte bisherige Pächter oder an ortsansässige Bewerber beziehungsweise Bewerbergruppen erfolgen kann, sofern ihr Steigerungsangebot angemessen erscheint. 3 Bei Revieren mit gestörter Ertragsfähigkeit oder mit eingeschränkter Befischungsmöglichkeit wird das schriftliche Angebot desjenigen Bewerbers bevorzugt, der für Hege und Pflege die beste Gewähr bietet. 4 Berufsfischerpachten werden an die am besten ausgewiesenen Bewerber vergeben. 923.1 Gesetz über die Fischerei 5 Die Verpachtung ist öffentlich auszuschreiben. Die zuständige Direktion7 kann jedoch bestimmte Bachabschnitte, Kanäle, Weiher und andere geschlossene Gewässer unter anderem für Zwecke der ökologischen Forschung freihändig verpachten oder für die Aufzucht von Fischen selbst beanspruchen. 6 Die zuständige Direktion7 verpachtet die Fischgewässer aufgrund des Zustandes im Zeitpunkt der Verpachtung ohne Übernahme einer Garantie für den Fischbestand. Unterpacht, Stellvertretung

§ 11 und Karten

Die zuständige Direktion7 umschreibt die Voraussetzungen für die Unterpacht, für die Stellvertretung der Pächter sowie für die verschiedenen Arten von Karten.

§ 12 Reviergrenzen

Die zuständige Direktion7 bildet die Reviere nach biologischen und ökologischen Gesichtspunkten getrennt nach Gewässern mit vorwiegendem Forellenbestand und solchen mit gemischtem Fischbestand.

§ 13 Pächterzahl

Die zuständige Direktion7 legt vor Beginn jeder Pachtperiode die minimale und die maximale Pächterzahl der Reviere fest. Sie kann ausnahmsweise auch während der Pachtperiode bei Eintritt besonderer Verhältnisse die zulässige Pächterzahl ändern.

§ 14 Pachtgesellschaften

Sofern nichts anderes vereinbart wird, entsteht unter den Pächtern eine einfache Gesellschaft nach Art. 530 ff. OR5. Die Gesellschafter haben einen im Kanton Zürich niedergelassenen Bevollmächtigten zu bezeichnen, der sie gegenüber Behörden und Privaten vertritt. Sie haften für den Pachtzins solidarisch. Beteiligung

§ 15 an Revieren

1 Niemand darf als Pächter oder Inhaber einer Jahreskarte an mehr als zwei zürcherischen Fischereirevieren beteiligt sein. 2 Die zuständige Direktion7 kann die Zahl der abzugebenden Karten festlegen. Mithilfe bei der

§ 16 Fangausübung

Jeder Pächter ist berechtigt, in seiner Anwesenheit eine Person zur Mithilfe bei der Fangausübung beizuziehen. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen für die Berufsfischer. Pachtzins

§ 17 und Jungfischeinsätze

1 Der Pachtzins ist jährlich zum voraus zu entrichten. 2 Die zuständige Direktion7 legt für jedes Revier die jährlich auf Kosten der Pächter von den Fischereiaufsehern vorzunehmenden Jungfischeinsätze fest. 3 In Revieren, für welche der Pachtzins und die Kosten der Jungfischeinsätze des letzten Pachtjahres nicht oder nicht vollständig bezahlt worden sind, dürfen die Pächter den Fischfang nicht ausüben und bleibt die Ausgabe von Fischereikarten gesperrt. Gesetz über die Fischerei 923.1 4 Jeder Pächter hat einen angemessenen Anteil von Pachtzins und Einsatzkosten selbst zu übernehmen. Der Anteil muss mindestens dem Durchschnitt der Zahlungen von Unterpächtern und Karteninhabern entsprechen. Aufhebung oder Abänderung

§ 18 der Pacht

1 Das Pachtverhältnis erlischt mit dem Tod des Pächters oder mit dem Eintritt eines Ausschliessungsgrundes gemäss § 7. Ist ein Revier an mehrere Personen verpachtet, entscheidet die zuständige Direktion7, ob sie das Pachtverhältnis mit den übrigen Pächtern fortsetzen will. Das gleiche Recht steht ihr zu, wenn für die zwischen den Pächtern bestehende Gemeinschaft andere Auflösungsgründe eintreten. 2 Die zuständige Direktion7 kann überdies den Pachtvertrag aufheben, wenn die Pächter ihren Verpflichtungen trotz Mahnung und angemessener Fristansetzung nicht nachkommen. 3 Ist eine voraussichtlich mehrere Jahre dauernde schwere Beeinträchtigung des Reviers eingetreten, kann die zuständige Direktion7 auf Verlangen der Pächter den Pachtzins ermässigen oder das Pachtverhältnis aufheben. 4 Bei vorzeitiger Auflösung des Pachtverhältnisses werden bereits bezahlte Pachtzinse nur zurückerstattet, wenn besondere Umstände es rechtfertigen. III. Patente Gebühren und Einsatzkosten § 19.9 1 Die zuständige Direktion umschreibt die verschiedenen Arten von Patenten und setzt die Gebühren fest, welche auch die Beiträge an die Kosten der Jungfischeinsätze umfassen. 2 Die Gebühren richten sich nach den örtlichen Befischungsmöglichkeiten und betragen Fr. 20 bis Fr. 500. Zusätzliche

§ 20 Patentgewässer

Der Regierungsrat kann auf Beginn jeder Pachtperiode die Berechtigung zur Angelfischerei vom Ufer aus in grösseren Stauhaltungen der Flüsse ebenfalls dem Patentsystem unterwerfen. Beschränkungen§ 21.9 Die zuständige Direktion kann die Ausgabe von Patenten aufgrund fischereiwirtschaftlicher oder anderer öffentlicher Interessen beschränken Rückerstattung

§ 22 von Gebühren

Bei Tod oder andauernder schwerer Krankheit des Patentinhabers werden die Gebühren auf Gesuch hin anteilmässig zurückerstattet. 923.1 Gesetz über die Fischerei IV. Fangausübung

§ 23 Grundsatz

Für den Fischfang dürfen nur Geräte verwendet werden, die in den Fischereivorschriften ausdrücklich vorgesehen sind. Überwachung

§ 24 der Angelgeräte

Die Angelgeräte sind von den Fischern, welche sie ausgelegt haben, zu überwachen. Aufnehmen von Fanggeräten

§ 25 und Markierungszeichen

Das Aufnehmen fremder Fanggeräte oder Markierungszeichen ist nur den staatlichen Kontrollorganen gestattet. Natürliche

§ 26 Köder

1 Die zuständige Direktion7 bestimmt, welche Fischereiberechtigten natürliche Köder fangen dürfen. 2 Als Köderfische kommen nur solche in Frage, für die kein Fangmindestmass vorgeschrieben ist. 3 Die zuständige Direktion7 bezeichnet die zulässigen Fanggeräte.

§ 27 Krebse

Geräte und Methoden für den Krebsfang werden von der zuständigen Direktion7 festgelegt.

§ 28 Beschränkungen der Fangausübung

Der Regierungsrat legt den Rahmen der Beschränkungen für alle Arten der Fangausübung fest. Die zuständige Direktion7 regelt die Einzelheiten. V. Massnahmen zur Hebung der Fischerei

§ 29 Bewirtschaftung

Die fischereiliche Bewirtschaftung der Gewässer ist Aufgabe der zuständigen Direktion7. Der Erhaltung natürlicher Lebensgemeinschaften in und an den Gewässern ist dabei Rechnung zu tragen.

§ 30 Laichfischfang

1 Die zuständige Direktion7 regelt zur Gewinnung von Brutmaterial den Laichfischfang während den entsprechenden Schonzeiten. Die Pächter staatlicher Reviere sind verpflichtet, den Laichfischfang durch die staatlichen Organe zu dulden. 2 Laichfische sind, sofern sie lebensfähig sind und soweit es im Interesse der Bewirtschaftung liegt, wieder zurückzuversetzen.

§ 31 Fischzuchtanlagen

Für die Ausbrütung und Aufzucht von Besatzfischen betreibt die zuständige Direktion7 staatliche Fischzuchtanlagen. Private Anlagen unterstehen ihrer Aufsicht. Gesetz über die Fischerei 923.1

§ 32 Fischeinsatz

Sämtliche Fischeinsätze unterstehen der Aufsicht der zuständigen Direktion7. Sie dürfen ein ökologisch vertretbares Mass nicht überschreiten. Bewilligungspflicht für technische

§ 33 Eingriffe

Alle technischen Eingriffe sowie Trockenlegungen bedürfen einer Bewilligung. Diese wird von der Baudirektion im Einvernehmen mit der zuständigen Direktion7 erteilt. Aussergewöhnliche

§ 34 Verhältnisse

Die zuständige Direktion7 kann bei Eintritt aussergewöhnlicher Verhältnisse die Fangausübung einschränken. VI. Verwaltung und Aufsicht Zuständige

§ 35 Direktion7

Die zuständige Direktion7 verwaltet das Fischereiregal und übt die allgemeine Aufsicht über die Fischerei aus. Sie sorgt für die Erhaltung und Hebung des Regals.

§ 36 Fischereikommission

Der zuständigen Direktion7 ist eine beratende Fischereikommission beigegeben. Diese wird vom Regierungsrat gewählt.

§ 37 Fischereiaufseher

1 Die zuständige Direktion stellt Fischereiaufseher an und bestimmt ihre Aufgaben.8 2 Die zuständige Direktion7 kann nebenamtliche Fischereiaufseher ernennen. Sie regelt deren Ausbildung. 3 Die Fischereiaufseher sind vom Statthalter ins Handgelübde zu nehmen.11 4 Die besondern Bestimmungen für die Grenzgewässer bleiben vorbehalten.

§ 38 Polizei

Die Polizeiorgane des Kantons und der Gemeinden überwachen die Einhaltung der Fischereivorschriften und unterstützen die Fischereiaufseher bei ihrer Aufgabe.

§ 39 Instruktionskurse

Die zuständige Direktion7 kann die Pächter zum Besuch von Instruktionskursen verpflichten.

§ 40 Statistik

Die zuständige Direktion7 führt eine Fang- und eine Besatzstatistik. Sie regelt das Meldeverfahren. 923.1 Gesetz über die Fischerei VII. Strafbestimmung

§ 41 Strafbestimmung

1 Übertretungen dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Verordnungen und Verfügungen werden, soweit nicht die Strafbestimmungen des Bundes zur Anwendung kommen, mit Busse bestraft. In leichten Fällen kann ein Verweis erteilt werden.10 2 Die Untersuchung und Beurteilung der Übertretungen obliegt den Statthalterämtern. VIII. Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 42 Ausführungsbestimmungen

Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung4 zu diesem Gesetz. Inkrafttreten,

← Find another law