Ausbildungen in der Schweiz
1 Ausbildungen privater und öffentlich-rechtlicher Anbieter sind beitragsberechtigt, wenn sie zu einem vom Bund, von der Schweizerischen Konferenz
der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren oder von der
Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -
direktoren anerkannten Ausbildungsabschluss führen.
2 Beitragsberechtigt sind zudem Ausbildungen, an die der Kanton Schulgeldbeiträge leistet. Das Departement Bildung und Kultur kann weitere Ausbildungen als beitragsberechtigt anerkennen.
Art. 2
Ausbildungen im Ausland
1 Ausbildungen im Ausland sind beitragsberechtigt, wenn die gesuchstellende Person die Gleichwertigkeit mit entsprechenden Ausbildungen in der
Schweiz nachweist. Die Gleichwertigkeit ist in der Regel durch die zuständige Anerkennungsstelle in der Schweiz bestätigen zu lassen.
1) Stipendiengesetz (bGS 415.21)
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Lf. Nr. / Abl. 1354 / 2018, S. 215 1
415.211 Ausserrhodische Gesetzessammlung
2 Die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen setzt voraus, dass die gesuchstellende Person die Aufnahmebedingungen für eine entsprechende Ausbildung in der Schweiz erfüllt.
Art. 3
Erst- und Zweitausbildung
1 Die Erstausbildung umfasst den Erwerb einer ersten berufsbefähigenden
Ausbildung bis zum Abschluss auf der Tertiärstufe.
2 Mit einer Zweitausbildung beginnt, wer bereits eine berufsbefähigende
Ausbildung erworben hat und eine neue Ausbildung aufnimmt, die nicht darauf aufbaut.
Art. 4
Stipendien nach dem 40. Lebensjahr
1 Für die Erstausbildung auf der Sekundarstufe II werden über die gesetzliche Alterslimite hinaus Stipendien gewährt, sofern damit vor der Vollendung
des 50. Lebensjahrs begonnen wird.
Art. 5
Stipendien für die Zweitausbildung
1 Stipendien für die Zweitausbildung werden gewährt, wenn der erlernte
Beruf infolge technologischen Wandels nicht mehr ausgeübt werden kann.
Art. 6
Ausbildungsunterbruch
1 Eine Ausbildung kann höchstens zwei Jahre unterbrochen werden. Wird
sie innert Frist nicht wieder aufgenommen, gilt dies als Abbruch der Ausbildung.
2 Während des Ausbildungsunterbruchs werden keine Ausbildungsbeiträge
ausgerichtet.
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2. Abschnitt: Finanzieller Bedarf (2.)
Art. 7 I. Grundlagen (I.)
Bedarfsnachweis
1 Zur Bestimmung des finanziellen Bedarfs werden die finanziellen Verhältnisse der gesuchstellenden Person und ihrer Eltern erhoben.
2 Ist die gesuchstellende Person verheiratet oder lebt sie in eingetragener
Partnerschaft, werden die finanziellen Verhältnisse des Partners mitberücksichtigt.
3 Ein finanzieller Bedarf ist ausgewiesen, wenn die zumutbaren Eigen- und
Fremdleistungen nicht ausreichen, um die anerkannten Ausbildungs- und
Lebenshaltungskosten zu decken.
Art. 8
Massgebende Verhältnisse
1 Soweit keine besondere Regelung besteht, sind die tatsächlichen Verhältnisse zu Beginn der Ausbildungsperiode massgebend, für die Ausbildungsbeiträge beantragt werden. Als Stichtag gilt der erste Tag des Kalendermonats.
2 Liegt keine rechtskräftige Steuerveranlagung nach schweizerischem Recht
vor oder haben sich die tatsächlichen Verhältnisse erheblich geändert, werden Einkommen und Vermögen aufgrund der konkreten Umstände eingeschätzt.
Art. 9 II. Ausbildungskosten (II.)
Begriff
1 Als Ausbildungskosten gelten Schul- und Studiengebühren, Prüfungsgebühren, Diplomgebühren, Auslagen für Schulmaterial, obligatorische Lehrmittel und dergleichen.
2 Die Ausbildungskosten umfassen ferner die Fahrkosten für die günstigste
Verkehrsverbindung zwischen Wohn- und Ausbildungsort.
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Art. 10
Pauschalen
1 Pro Jahr und Ausbildungsstufe sind als Ausbildungskosten pauschal anrechenbar:
a) Brückenangebote 800 Franken
b) Sekundarstufe II:
1. Berufslehren 500 Franken
2. Berufslehren mit begleitender Berufsmatura 1'100 Franken
3. Teilzeitliche Schulangebote 1'000 Franken
4. Vollschulische Angebote 2'000 Franken
Art. 11 c) Tertiärstufe A 4'400 Franken
Tatsächliche Kosten
1 Auf der Tertiärstufe B sowie für Passerellen sind die tatsächlichen Ausbildungskosten anrechenbar, pro Jahr aber höchstens:
a) Tertiärstufe B 18'000 Franken
Art. 12 b) Passarellen 5'000 Franken
Fahrkosten
1 Als Fahrkosten für die günstigste Verkehrsverbindung werden maximal die
Kosten für ein Generalabonnement zweiter Klasse der Schweizerischen
Bundesbahnen anerkannt.
2 Die Fahrkosten werden zusätzlich zu den Kosten nach Art. 10 oder 11
angerechnet.
Art. 13
Ausland- und Austauschsemester
1 Ausland- und Austauschsemester werden mit einer zusätzlichen Kostenpauschale von 150 Franken pro Monat berücksichtigt.
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Art. 14 III. Lebenshaltungskosten (III.)
Grundsatz
1 Als Lebenshaltungskosten der gesuchstellenden Person werden alternativ
anerkannt:
a) die Kosten für den eigenen Haushalt;
b) die Kosten für den Mehrpersonenhaushalt;
c) die Kosten im elterlichen Haushalt.
Art. 15
Eigener Haushalt
1 Die Kosten für den eigenen Haushalt werden anerkannt, wenn:
a) die gesuchstellende Person das 25. Altersjahr vollendet hat;
b) die einfache Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen Elternhaus und Ausbildungsstätte mehr als eine Stunde beträgt;
c) andere achtenswerte Gründe vorliegen, welche es der gesuchstellenden Person unzumutbar machen, bei den Eltern zu wohnen.
2 Für den eigenen Haushalt wird eine Kostenpauschale von 17'000 Franken
pro Jahr angerechnet.
3 Als Lebenshaltungskosten werden ferner die vom Eidgenössischen Departement des Innern festgelegten Durchschnittsprämien der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) für den Kanton Appenzell
Ausserrhoden berücksichtigt.
Art. 16
Mehrpersonenhaushalt
1 Die Kosten für einen Mehrpersonenhaushalt werden anerkannt, wenn die
gesuchstellende Person mit ihrem ehelichen oder eingetragenen Partner
oder mit eigenen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt lebt.
2 Für die Kosten im Mehrpersonenhaushalt werden die Ausgaben nach Art.
20 angerechnet.
3 Sind beide Partner in Ausbildung, werden die Ausgaben bei jedem Partner
anteilmässig berücksichtigt.
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Art. 17
Im elterlichen Haushalt
1 Als Lebenshaltungskosten im elterlichen Haushalt werden die ungedeckten
Ausgaben nach Art. 22 anerkannt, pro Jahr aber höchstens:
a) wenn beide Eltern einen gemeinsamen Haushalt führen 6'000 Franken
b) im Haushalt eines alleinstehenden Elternteils 12'000 Franken
2 Als notwendige Mehrkosten können darüber hinaus im Jahr 600 Franken
pro Wochentag für auswärtige Verpflegung angerechnet werden.
Art. 18 IV. Finanzielle Verhältnisse der Eltern (IV.)
Massgebender Haushalt
1 Im elterlichen Haushalt werden die finanziellen Verhältnisse der Eltern,
Stiefeltern und ihrer im gleichen Haushalt lebenden Kinder erfasst.
Wirtschaftlich selbständige Kinder werden nicht berücksichtigt.
2 Leben die Eltern nicht im gleichen Haushalt, werden ihre finanziellen Verhältnisse getrennt erfasst.
3 Leistet ein Elternteil gerichtlich oder behördlich festgelegte Unterhaltsbeiträge für die gesuchstellende Person, wird in der Regel auf die Erhebung
seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse verzichtet.
Art. 19
Finanzielle Mittel
1 Die finanziellen Mittel des elterlichen Haushalts bemessen sich nach der
Veranlagung für die Staats- und Gemeindesteuern.
2 Zum Reineinkommen werden hinzugerechnet:
a) Unterhalts- und Verwaltungskosten für Liegenschaften, soweit sie 20
Prozent des Liegenschaftenertrags übersteigen;
b) Einkaufsbeiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule);
c) Beiträge an die gebundene Vorsorge (Säule 3a); bei Personen ohne
berufliche Vorsorge (2. Säule): soweit die Beiträge den Betrag von
10'000 Franken pro Jahr übersteigen;
d) Ergänzungsleistungen;
e) 11 Prozent des Reinvermögens.
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3 Vom Reineinkommen werden abgezogen:
a) Waisen- und Kinderrenten aus Sozialversicherungen;
b) Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder;
c) die Einkünfte des Stiefelternteils, höchstens aber 20'000 Franken.
Art. 20
Anrechenbare Ausgaben
a) Grundbedarf
1 Für den Grundbedarf einschliesslich Wohnkosten wird im elterlichen Haushalt eine Pauschale nach Haushaltsgrösse gemäss Anhang angerechnet.
2 Zusätzlich werden berücksichtigt:
a) die vom Eidgenössischen Departement des Innern festgelegten
Durchschnittsprämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) für den Kanton Appenzell Ausserrhoden;
b) ein Steueranteil gemäss Anhang.
Art. 21
b) Freibeträge
1 Für weitere Ausgaben werden pro Jahr ein pauschaler Freibetrag von
12'800 Franken und ein Zuschlag von 3'000 Franken für jedes unterhaltsberechtigte Kind angerechnet.
2 Werden die finanziellen Verhältnisse der Eltern getrennt erfasst, sind der
pauschale Freibetrag und die Zuschläge für unterhaltsberechtigte Kinder in
beiden Haushalten voll anzurechnen. Halb- und Stiefgeschwister werden nur
beim entsprechenden Elternteil berücksichtigt.
Art. 22
Ungedeckte Ausgaben
1 Ergibt sich aus der Gegenüberstellung von finanziellen Mitteln und anrechenbaren Ausgaben ein Fehlbetrag, wird dieser durch die Zahl der im gleichen Haushalt lebenden Personen geteilt. Das Ergebnis wird im Rahmen
von Art. 17 als Lebenshaltungskosten der gesuchstellenden Person berücksichtigt.
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Art. 23
Zumutbare Elternleistung
1 Ergibt sich aus der Gegenüberstellung von finanziellen Mitteln und anrechenbaren Ausgaben ein Überschuss, wird dieser durch die Zahl der in der
nachobligatorischen Ausbildung stehenden und wirtschaftlich unselbständigen Kinder geteilt. Das Ergebnis entspricht der zumutbaren Elternleistung.
2 Die zumutbare Elternleistung wird unter den Voraussetzungen von Art. 13
Abs. 2 des Stipendiengesetzes nur zur Hälfte angerechnet.
Art. 24 V. Zumutbare Eigenleistung (V.)
Grundsatz
1 Die zumutbare Eigenleistung der gesuchstellenden Person bemisst sich
nach den mutmasslichen Einkünften während der massgebenden Ausbildungsperiode und dem anrechenbaren Vermögen.
2 Die finanziellen Verhältnisse des ehelichen oder eingetragenen Partners
werden sinngemäss nach denselben Regeln mitberücksichtigt, sofern der
Partner sich nicht selbst in Ausbildung befindet.
Art. 25
Erwerbseinkommen
1 Erwerbseinkommen wird mit 75 Prozent des mutmasslichen Bruttobetrages
angerechnet.
2 Bei Teilzeitausbildung kann ein hypothetisch erzielbares Erwerbseinkommen angerechnet werden, wenn es die gesuchstellende Person unterlässt,
einer nach den Umständen zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen.
3 Als minimale Eigenleistung aus Erwerb wird der gesuchstellenden Person
pro Jahr in jedem Fall angerechnet:
a) Sekundarstufe II und Passerellen 600 Franken
Art. 26 b) Hochschulen und höhere Berufsbildung 4'000 Franken
Weitere Einkünfte
1 Als weitere Einkünfte werden angerechnet:
a) zu 100 Prozent: Ersatzeinkommen, Taggelder, Renten zugunsten der
gesuchstellenden Person und ihrer Kinder, Ergänzungsleistungen;
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b) zu 75 Prozent: Unterhaltsbeiträge zugunsten der gesuchstellenden
Person und ihrer Kinder.
Art. 27
Abzüge
1 Von den angerechneten Einkünften werden die voraussichtlichen Unterhaltsbeiträge abgezogen, welche die gesuchstellende Person und ihr Partner während der massgebenden Ausbildungsperiode zu leisten haben.
Art. 28
Vermögen
1 Als zumutbare Eigenleistung werden 15 Prozent des Vermögens angerechnet, das folgende Freibeträge übersteigt:
a) 5'000 Franken für Alleinstehende;
b) 10'000 Franken für Verheiratete und eingetragene Partner;
c) 5'000 Franken für jedes unterstützungsberechtigte Kind der gesuchstellenden Person oder ihres Partners.
3. Abschnitt: Ausbildungsbeiträge (3.)
Art. 29
Mindestbedarf
1 Ausbildungsbeiträge werden gewährt, wenn die gesuchstellende Person
einen finanziellen Bedarf von mindestens 500 Franken ausweist.
Art. 30
Beitragshöhe
1 Innerhalb des gesetzlichen Höchstrahmens entspricht die Höhe des Ausbildungsbeitrags dem ausgewiesenen und auf die nächsten hundert Franken
auf- oder abgerundeten Bedarf.
Art. 31
Beitragsperiode
1 Ausbildungsbeiträge werden in der Regel für ein Ausbildungsjahr von zwölf
Monaten gesprochen.
2 Die Beitragsperiode beginnt mit dem Kalendermonat, in dem die Ausbildung aufgenommen wird. Sie dauert bis zum Ende des Kalendermonats,
nach dem ein neues Ausbildungsjahr beginnt.
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3 Bei abweichender Ausbildungsperiode wird die Beitragsperiode entsprechend angepasst.
Art. 32
Härtefälle
1 In Härtefällen können auf begründetes Gesuch hin Darlehen in Abweichung von der Berechnung des finanziellen Bedarfs ausgerichtet werden.
Art. 33
Stipendien
1 Stipendien werden in der Regel semesterweise gegen Vorlage einer Ausbildungsbestätigung ausbezahlt.
2 Nicht abgerufene Stipendien verfallen mit Ablauf der Beitragsperiode.
Art. 34
Darlehen
1 Darlehen werden auf Abruf ausbezahlt. Der Abruf von Teilbeträgen ist
möglich.
2 Nicht abgerufene Darlehen verfallen bei Ausbildungsende.
Art. 35
Abzahlungspläne
1 Die Abteilung Ausbildungs- und Studienbeiträge kann für ausstehende Darlehen und Zinsen jederzeit Abzahlungspläne vorschlagen.
2 Abzahlungspläne werden mit der gegenseitigen Unterzeichnung verbindlich.
Art. 36
Verzinsung
1 Die Zinspflicht für ausstehende Darlehen beginnt nach Ablauf der zinsfreien Frist mit dem ersten Tag des darauffolgenden Monats.
2 Der Zinssatz entspricht dem aktuellen Mindestzinssatz in der beruflichen
Vorsorge. Er beträgt höchstens aber 5 Prozent.
3 Der Zins wird jährlich fällig und in Rechnung gestellt.
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4. Abschnitt: Verfahren (4.)
Art. 37
Gesuchseingabe
1 Gesuche um Ausbildungsbeiträge sind mit dem amtlichen Formular und
den erforderlichen Unterlagen spätestens drei Monate nach Beginn der
massgebenden Ausbildungsperiode der Abteilung Ausbildungs- und Studienbeiträge einzureichen.
2 Das Gesuch ist in der Regel für jedes Ausbildungsjahr zu erneuern.
3 Auf verspätete oder unvollständige Gesuche wird nicht eingetreten.
Art. 38
Beitragsverfügung
1 Über die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen entscheidet das Amt für
Mittel- und Hochschulen und Berufsbildung. Das Departement Bildung und
Kultur kann die Befugnis ganz oder teilweise an die Abteilung Ausbildungs-
und Studienbeiträge delegieren.
2 Gegen die Beitragsverfügung steht der Rekurs an das Departement Bildung und Kultur offen.
Art. 39
Zahlungsverbindung
1 Die Auszahlung von Ausbildungsbeiträgen erfolgt auf ein Bank- oder Postkonto in der Schweiz.
Art. 40
Meldepflicht
1 Wesentliche Veränderungen der nach Gesetz und Verordnung massgebenden Verhältnisse sind unaufgefordert und mit den erforderlichen Unterlagen umgehend der Abteilung Ausbildungs- und Studienbeiträge zu melden.
2 Meldepflichtig sind insbesondere:
a) Adressänderungen;
b) Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen;
c) Ausbildungsänderungen;
d) Beendigung, Abbruch oder Unterbruch der Ausbildung.
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