Übernahme der Führung der bestehenden Spitäler
1 Zum Zeitpunkt, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt, übernimmt das HFR die
Führung des Kantonsspitals Bertigny.
2 Gleichzeitig übernimmt das HFR die Führung der Spitäler, die den Gemeindeverbänden gehören.
3 …
Art. 50
Übernahme des Vermögens der bestehenden Spitäler – Übernahme des Vermögens des Kantonsspitals
1 Auf Beschluss des Staatsrats übernimmt das HFR das dem Spitalbetrieb dienende Vermögen des Kantonsspitals Bertigny.
2 Das HFR übernimmt die Rechte und Pflichten aus den Verträgen zwischen
dem Kantonsspital und Dritten.
Art. 51
Übernahme des Vermögens der bestehenden Spitäler – Inbesitznahme des Spitalvermögens der Gemeindeverbände
1 Bei der Übernahme der Tätigkeiten stellen die für die Führung eines Spitals
geschaffenen Gemeindeverbände ihre Immobilien- und Fahrnisgüter, die dem
Betrieb ihrer Spitäler dienen, dem HFR zur Verfügung.
2 Das HFR übernimmt die Rechte und Pflichten aus den Verträgen zwischen
den übernommenen Spitälern und Dritten.
Art. 52
Übernahme des Vermögens der bestehenden Spitäler – Übernahme des Spitalvermögens der Gemeindeverbände
1 Nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, spätestens jedoch vier Jahre danach, übernimmt das HFR die Vermögenswerte, die dem Betrieb der übernommenen Spitäler dienen; ausgenommen sind die Grundstücke, die
Eigentum der Gemeindeverbände bleiben.
2 Für Grundstücke, die für den heutigen Betrieb und die voraussichtliche Entwicklung der Spitäler nötig sind, wird zugunsten des HFR ein Baurecht nach
Artikel 779 ff. des Zivilgesetzbuchs errichtet. Das Baurecht wird unentgeltlich für hundert Jahre erteilt.
3 Werden die Grundstücke vor Ablauf des Baurechts nicht mehr für Spitaltätigkeiten verwendet, so fallen die Gebäude auf diesen Grundstücken an den
Gemeindeverband, der Grundeigentümer ist. Der vorzeitige Heimfall der Gebäude an den betroffenen Gemeindeverband erfolgt gegen Ausrichtung einer
angemessenen Entschädigung. Diese wird in Berücksichtigung des Betrags
der Entschädigung, die dem betreffenden Bezirk bei der Übernahme des Vermögens durch das HFR bezahlt wurde, und der Investitionen, die vom
Kanton nach der Schaffung des HFR getätigt wurden, festgesetzt.
Art. 53
…
Art. 54
Übernahme des Vermögens der bestehenden Spitäler – Vereinbarungen über die Vermögensübernahme und die gemeinsame Nutzung von Vermögenswerten
1 Das Verzeichnis der übernommenen Vermögenswerte, die Erteilung eines
Baurechts für die Grundstücke und die gemeinsame Nutzung von Vermögenswerten durch das HFR und andere Institutionen, zum Beispiel Pflegeheime, werden in einer Vereinbarung zwischen den Gemeindeverbänden und
dem HFR festgehalten. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des
Staatsrats.
Art. 55
Übernahme des Vermögens der bestehenden Spitäler – Modalitäten der Übertragung
1 Die Übernahme der Vermögenswerte durch das HFR gibt Anspruch auf eine Entschädigung von insgesamt 12 Millionen Franken, die zwischen den
Bezirken aufgeteilt werden.
2 Die Aufteilung wird im Verhältnis zu den Investitionskosten pro Einwohner
seit dem 1. Januar 1996 oder zu den Beträgen gemacht, die von jedem Bezirk
noch investiert werden müssen, damit sein Spital die Aufgabe, die ihm von
der Spitalplanung zugewiesen wird, erfüllen kann.
3 Die Gemeindeverbände werden beauftragt, den ihnen zustehenden Betrag
der Entschädigung nach Absatz 1 unter den Gemeinden zu verteilen. Der Anteil der Gemeinden des Saanebezirks wird vom Staatsrat im Verhältnis zu ihrem Anteil an den Investitionen aufgeteilt.
4 Das HFR übernimmt weder die Schulden der Mitgliedgemeinden der
Gemeindeverbände noch diejenigen der Gemeindeverbände, die Bezirksspitäler führen.
Art. 56
Übernahme des Vermögens der bestehenden Spitäler – Übertragung des Grundstückeigentums an das HFR
1 Die Gemeindeverbände können jederzeit auf ihr Eigentumsrecht an den
Grundstücken, die für den Betrieb der Spitäler nötig sind, zugunsten des HFR
verzichten.
2 In diesem Fall gilt nach wie vor der Artikel 55, und die übertragenen Immobilien müssen pfandfrei sein.
Art. 57
Übernahme des Vermögens der bestehenden Spitäler – Stellungnahme und Anfechtung
1 Der Staatsrat setzt eine beratende paritätische Kommission aus Vertreterinnen und Vertretern des Staates und der Gemeindeverbände ein, die zu den
Vereinbarungen nach Artikel 54 und den Entscheiden nach Absatz 2 Stellung
nimmt.
2 Ist keine Vereinbarung innert der Frist nach Artikel 52 abgeschlossen worden, so entscheidet der Staatsrat über die Anfechtungen in Bezug auf die
Übernahme der Vermögenswerte und die Modalitäten der Baurechtserteilung
in letzter Instanz.
Art. 58
Übernahme des Vermögens der bestehenden Spitäler – Steuerbefreiung
1 Die Vermögensübertragungen sind frei von Steuern, Taxen oder Gebühren
des Kantons und der Gemeinden.
Art. 59
Übernahme des Vermögens der bestehenden Spitäler – Eintrag
ins Grundbuch
1 Der Eintrag der Vermögensübertragungen ins Grundbuch erfolgt auf einfache Vorlage der Übertragungsentscheide des Staatsrats.
Art. 60
…
Art. 61
Fonds und Stiftungen
1 Das HFR bewirtschaftet die an die Spitaltätigkeiten gebundenen Fonds.
2 Wenn nötig werden die an die Spitaltätigkeit gebundenen Stiftungen und
Fonds neu zugeteilt; das Amt, das für die Aufsicht über die klassischen Stiftungen zuständig ist 2), wirkt dabei mit.
Art. 62
Erste Kassenmittel
1 Reichen die bei der Übernahme des Vermögens der Spitäler erhaltenen flüssigen Mittel nicht aus, so versieht sich das HFR mit den für die Aufnahme
seiner Tätigkeiten nötigen flüssigen Mitteln. Wenn nötig stellt ihm der Staat
einen Umlauffonds zur Verfügung.
2 Die Finanzierungskosten für diese flüssigen Mittel werden vom Staat übernommen, soweit der Staatsrat ihre Notwendigkeit anerkennt.
9 Schlussbestimmungen
Art. 63
Finanzielle Auswirkungen und Festsetzung der Steuerfüsse – Für
den Kanton
1 Für den Kanton hat die Mehrbelastung, die aus der Übernahme der
Betriebskostenüberschüsse der Spitäler entsteht, einen Anstieg des Betriebsaufwands zur Folge, der sich in einer Anhebung des Steuerfusses für das Einkommen und Vermögen natürlicher Personen und des Steuerfusses für den
Gewinn und das Kapital juristischer Personen niederschlägt.
2 Wie weit der Steuerfuss angehoben wird, setzt der Staatsrat in einer Ausführungsverordnung zu diesem Gesetz fest; hierbei berücksichtigt werden die
Betriebskostenüberschüsse der Spitäler, die für das Geschäftsjahr 2006 veranschlagt werden.
3 Das Dekret über den Steuerfuss der direkten Kantonssteuern wird dieser
Anhebung Rechnung tragen.
Art. 64
Finanzielle Auswirkungen und Festsetzung der Steuerfüsse – Für
die Gemeinden
1 Für die Gemeinden haben die Einsparungen dadurch, dass der Kanton die
gesamten Betriebskostenüberschüsse der Spitäler übernimmt, eine Verminderung des Betriebsaufwands zur Folge, die sich in einer Senkung des Steuerfusses für das Einkommen und Vermögen natürlicher Personen und des Steuerfusses für den Gewinn und das Kapital juristischer Personen niederschlägt.
2) Heute: Amt für Justiz.
2 Der Staatsrat setzt daher in einer Ausführungsverordnung zu diesem Gesetz
die Steuerfüsse jeder Gemeinde für das Einkommen und Vermögen natürlicher Personen und den Gewinn und das Kapital juristischer Personen entsprechend der Lastenverminderung nach Absatz 1 fest; dabei werden berücksichtigt:
a) die für das Rechnungsjahr 2006 veranschlagten Betriebskostenüberschüsse der Spitäler;
b) der für das Rechnungsjahr 2006 veranschlagte Gemeindesteuerertrag
auf dem Einkommen und Vermögen natürlicher Personen und auf dem
Gewinn und Kapital juristischer Personen; seit der letzten veröffentlichten Steuerstatistik 2003 eingetretene Verzerrungen, die sich aus einer
erheblichen Zunahme oder Abnahme der Steuerressourcen einer
Gemeinde ergeben, werden berichtigt.
Art. 65
Änderung bisherigen Rechts – Subventionen
1 Das Subventionsgesetz vom 17. Dezember 1999 (SGF 616.1) wird wie folgt
geändert:
...
Art. 66
Änderung bisherigen Rechts – Gesundheit
1 Das Gesundheitsgesetz vom 16. November 1999 (SGF 821.0.1) wird wie
folgt geändert:
...
Art. 67
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Aufgehoben werden:
a) das Spitalgesetz vom 23. Februar 1984 (SGF 822.0.1);
b) das Gesetz vom 2. März 1999 über das Kantonsspital (SGF 822.1.1).
Art. 68
Inkrafttreten
1 Der Staatsrat setzt das Inkrafttreten dieses Gesetzes, das in Stufen erfolgen
kann, fest. 3)
2 Die Anpassung der Steuerfüsse für natürliche und juristische Personen
durch die Gemeinden treten mit diesem Gesetz in Kraft.