Law

Vollziehungsverordnung über die Ausstellung von Ausweisen für Schweizer Staatsangehörige

Schaffhausen · 143.112 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of SchaffhausenFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 104ea6ce1a64037519aeb1e39760bb351e6f9764d32d9cbe09db3104fc47185f

Contents: 12 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10 Kanton Schaffhausen 143.112
  11. § 11
  12. § 12

12 provisions

§ 1

Ausstellende Behörde 1 Ausstellende Behörde im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AwG und zuständig für das Ausweiswesen ist das Migrationsamt und Passbüro.

§ 2

Antrag auf Ausstellung 1 Wer einen Ausweis erhalten will, muss bei der ausstellenden Behörde persönlich vorsprechen. Vorbehalten bleibt Art. 12 Abs. 4 VAwG. 2 Die Personendaten können der ausstellenden Behörde vor der persönlichen Vorsprache mittels Internet oder Telefon übermittelt werden. 3 Die antragstellende Person kann eine digitale Fotografie mitbringen. Die ausstellende Behörde prüft die Qualität der Fotografie und entscheidet endgültig, ob diese den Anforderungen genügt. 4 Das weitere Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts. 1) SR 143.1. 2) SR 143.11. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 143.112 Kanton Schaffhausen

§ 3

Nachträgliche Einträge 1 Das Gesuch um Aufnahme eines nachträglichen Eintrags in den Pass ist bei der ausstellenden Behörde zu stellen.

§ 4

Verlust 1 Die Anzeige des Verlustes eines Ausweises gemäss Art. 8 AwG erfolgt bei der Schaffhauser Polizei. Diese stellt die Verlustmeldung aus und sorgt für die entsprechenden Einträge in den Registern.

§ 5

Entzug 1 Die Anordnung des Entzugs eines Ausweises erfolgt durch das Migrationsamt und Passbüro. 2 Stellt eine Behörde oder die Polizei das Vorliegen eines Entzugsgrundes nach Art. 7 AwG fest, stellt sie den Ausweis sicher und überweist diesen dem Migrationsamt und Passbüro zur weiteren Veranlassung.

§ 6

Datenbearbeitung 1 Polizeistelle im Sinne von Art. 12 Abs. 2 lit. d und e AwG ist die Schaffhauser Polizei.

§ 7

Gebühren für den ordentlichen Pass und die Identitätskarte 1 Der nach Abzug der Produktionskosten und des Anteils des Bundes verbleibende Ertrag aus der Gebühr für den Ausweis fällt an den Kanton. 2 Weitere Gebühren verbleiben derjenigen Stelle, die sie erhebt.

§ 8

Gebühren für provisorische Pässe 1 Der nach Abzug der Produktionskosten verbleibende Ertrag aus der Gebühr für den Ausweis fällt an den Kanton.

§ 9

Gebühren für nachträgliche Einträge im Ausweis 1 Die Gebühr für nachträgliche Einträge in Ausweise fällt an den Kanton.

§ 10 Kanton Schaffhausen 143.112

Übrige Gebühren und Auslagen 1 Gebühren und Auslagen für im Zusammenhang mit Ausweisen stehende Amtshandlungen, die durch die bundesrechtliche Gebührenverordnung nicht abgedeckt werden, werden nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts erhoben.

§ 11

Antrag auf Identitätskarte bei der Wohnsitzgemeinde * 1 Die Einwohnerkontrollen der Wohnsitzgemeinden werden ermächtigt, Anträge für Identitätskarten ohne Chip entgegenzunehmen. * 2 Wird die Identitätskarte ohne Chip bei der Wohnsitzgemeinde beantragt, fällt der nach Abzug der Produktionskosten und des Anteils des Bundes verbleibende Ertrag aus der Gebühr für den Ausweis zu 60% an die Gemeinde und zu 40% an den Kanton. Die ausstellende Behörde kann monatlich, mindestens aber jährlich mit den Wohnsitzgemeinden abrechnen.

§ 12

Inkrafttreten und bisheriges Recht 1 Diese Verordnung tritt am 1. März 2010 in Kraft. 2 Sie ersetzt die Vollziehungsverordnung über die Ausstellung von Ausweisen für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisverordnung) vom 28. Januar 2003. 3 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen3) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. 3) Amtsblatt 2009, S. 1809. 143.112 Kanton Schaffhausen Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 01.12.2009 01.03.2010 Erlass Erstfassung Abl. 2009, S. 1809 28.02.2012 01.03.2012 § 11 Titel geändert Abl. 2012, S. 319 10.07.2012 01.08.2012 § 11 Abs. 1 geändert Abl. 2012, S. 994 Kanton Schaffhausen 143.112 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 01.12.2009 01.03.2010 Erstfassung Abl. 2009, S. 1809 § 11 28.02.2012 01.03.2012 Titel geändert Abl. 2012, S. 319 § 11 Abs. 1 10.07.2012 01.08.2012 geändert Abl. 2012, S. 994

← Find another law