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Kantonale Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA

Zürich · 331.5 · ordinance

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Contents: 7 provisions
  1. § 1 Amtsstelle
  2. § 2 Aufgaben
  3. § 3 Eintragungen
  4. § 4 Datenaustausch
  5. § 5 Eintragungen
  6. § 6 Stellen
  7. § 7 Abfragen

7 provisions

§ 1 Amtsstelle

Justizvollzug und Wiedereingliederung der Direktion der Justiz und des Innern betreibt die kantonale Koordinationsstelle für das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (KOST) gemäss Art. 4 Abs. 1 StReG.

§ 2 Aufgaben

1 Die KOST erfüllt die Aufgaben gemäss Art. 4 Abs. 2 StReG. 2 Sie trägt für folgende Behörden Daten in VOSTRA ein: a. Justizvollzug und Wiedereingliederung, b. die Statthalterämter, c. das Migrationsamt, d. weitere kantonale Verwaltungsbehörden, die Strafverfahren durchführen oder Strafentscheide fällen. 3 Sie kann ausnahmsweise für Behörden gemäss §§ 5 und 7 Eintragungen oder Abfragen vornehmen. Meldepflicht für

§ 3 Eintragungen

Die Behörden melden ihre Daten mit den erforderlichen Angaben spätestens sechs Arbeitstage vor Ablauf der Eintragungsfrist der KOST.

§ 4 Datenaustausch

1 Der Datenaustausch zwischen der KOST und den Behörden, für welche die KOST Eintragungen oder Abfragen vornimmt, erfolgt elektronisch und verschlüsselt. 2 Weitere Vorgaben des Bundes- und des kantonalen Rechts zur Datensicherheit sind anwendbar. 331.5 Verordnung – Strafregister-Informationssystem VOSTRA (KStReV) B. Direkte Eintragungen und Abfragen in VOSTRA

§ 5 Eintragungen

Folgende Behörden tragen ihre Daten in der Regel selbst in VOSTRA ein: a. die Strafgerichte, b. die Staatsanwaltschaften, c. die Jugendanwaltschaften. b. berechtigte

§ 6 Stellen

1 Bei jeder Behörde ist eine Stelle eintragungsberechtigt. 2 Das Obergericht und die Direktion der Justiz und des Innern erlassen die erforderlichen Weisungen. 3 Sie können eine Stelle mit der Eintragung für mehrere oder alle ihnen untergeordneten Behörden betrauen.

§ 7 Abfragen

Die Behörden, die gemäss Art. 45–49 StReG zur Online- Abfrage berechtigt sind, nehmen die Abfragen in VOSTRA in der Regel selbst vor. 1 OS 79, 311; Begründung siehe ABl 2024-06-28. 2 Inkrafttreten: 1. Oktober 2024. 3 SR 330. 4 SR 331. a. verpflichtete Behörden

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