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Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan Steinfels-Areal Gemeinderatsbeschluss

Zürich (city) · 701.600 · decree

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Contents: 24 provisions
  1. Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 I. Baubereiche 1.1, 1.2, 1.3
  6. Art. 6
  7. Art. 7 II. Baubereiche 2.1, 3.3
  8. Art. 8
  9. Art. 9 III. Baubereiche 3.1, 3.2, 3.4
  10. Art. 10 Gebäudebreite 18 m 15 m 12 m
  11. Art. 11 C. Allgemeine Bauvorschriften
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16 D. Erschliessung
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19 E. Aussenraum
  20. Art. 20
  21. Art. 21 F. Siedlungsökologie
  22. Art. 22
  23. Art. 23 G. Schlussbestimmungen
  24. Art. 24

24 provisions

Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich, Bestandteile 1Der Gestaltungsplan (§ 83f. PBG) gilt für das im Plan bezeichnete Gebiet (Grundstück Kat.-Nr. 4881). 2Er setzt sich zusammen aus dem Plan 1 : 500 sowie den nachstehenden Vorschriften.

Art. 2

Übergeordnetes Recht 1Soweit die nachstehenden Vorschriften nichts Abweichendes bestimmen, gilt im Plangebiet das PBG. 2Wird der Gestaltungsplan aufgehoben, gilt im Plangebiet die dannzumalige Bau- und Zonenordnung mit Einschluss des vorgeschriebenen Wohnflächenanteils.

Art. 3

Einteilung in Baubereiche Das Gestaltungsplangebiet ist in folgende Baubereiche eingeteilt: - Perimeter 1 (P 1): 1.1: Bestehendes Fabrikgebäude; kann umgenutzt werden 1.2: Bestehendes Fabrikgebäude; kann umgenutzt und in der 2. Etappe aufgestockt werden 1.3: Bestehendes Fabrikgebäude; kann umgenutzt werden - Perimeter 2 (P 2): 2.1: Neubau - Perimeter 3 (P 3): 3.1: Neubau 3.2: Neubau 3.3: Neubau 3.4: Aufstockung der bestehenden Fabrikgebäude

Art. 4

Zulässige Nutzungen, Flächenbilanz 1Im Gestaltungsplangebiet ist ein Wohnanteil von 40% einzuhalten, welcher sich aus Wohnen, Wohnateliers und Beherbergung zusammensetzt. 2Die maximale Bruttogeschossfläche beträgt insgesamt 68 500 m2, bei einem Wohnanteil von 27 400 m2 (inklusive Wohnateliers und Beherbergung). Von der Mindestwohnfläche von 27 400m2 sind mindestens 13 000 m2 für Wohnzwecke zu verwenden. Von diesen 13 000 m2 sind mindestens 5 000 m2 mit Wohnungen von mindestens 80 m2 abzugelten. 3Die Nutzungsverteilung erfolgt gemäss Plan; für die Baubereiche gelten folgende maximale BGF: m2 1.1 / 1.2 / 1.3 19 400 2.1 18 000 3.1 5 5002 3.2 8 2003 3.3 16 0004 3.4 1 4005 B. Baubereiche

Art. 5 I. Baubereiche 1.1, 1.2, 1.3

Bauweise Im Falle eines Neubaus gelten die Vorschriften der dannzumaligen Bau- und Zonenordnung, wobei die Bauten gut zu gestalten sind und insbesondere zusammen mit den übrigen Bauten im Gestaltungsplan-Bereich eine gute Gesamtwirkung erzielen müssen.

Art. 6

Grundmasse 1.1 1.2 1.3 Bruttogeschossfläche BGF Total 19 400 m2 davon für: Aufstockung, Umnutzung für Wohnen – 3 000 m2 (Neu) 3000 m2 (Umnutzung) Wohnanteil Total 31% 1.1 1.2 1.3 Vollgeschosse best. best. plus 2 best. Dachgeschosse – – – Gebäudehöhe best. best. plus 6m best. Gebäudebreite best. best. best.

Art. 7 II. Baubereiche 2.1, 3.3

Bauweise 1Der Bautyp («Basilika») ist durch den Querschnitt auf dem Plan im Grundsatz festgelegt. Er besteht aus einem dreischichtigen Gebäude, dessen mittlere Schicht (minimale Breite 8 m) insbesondere die angemessene Belichtung der innenliegenden Arbeitsräume zu garantieren hat; dementsprechend darf diese Schicht höchstens zu einem Drittel genutzt werden. Zudem ist spätestens das 1. Obergeschoss als Hallenboden auszubilden. Erdgeschoss und 1. Obergeschoss können demgegenüber auch nutzungsfrei sein. Zwischen Gebäudekörper und Dachgeschossen ist eine seitliche lichtdurchlässige Konstruktion zur angemessenen Belichtung und Lichtführung des Gebäudeinnern vorzusehen. 2Die mittlere Schicht ist an den Kopfenden, insbesondere im Bereich der Dachgeschosse ablesbar zu gestalten. 3Die südöstlichen Kopfenden sind auf Platzniveau in angemessener Höhe weitgehend freizuhalten.

Art. 8

Grundmasse 2.1 3.3 BGF 18 000 m2 6 16 000 m2 7 Wohnanteil 15%8 70%9 Vollgeschosse 5 6 Dachgeschosse 2 2 Max. Gebäudehöhe der Aussenschicht 18 m 20 m Max. First- und Gesamthöhe 27 m 29 m Gebäudebreite 30 m 30 m

Art. 9 III. Baubereiche 3.1, 3.2, 3.4

Grundmasse 3.1 3.2 3.4 BGF 5 500 m2 10 8 200 m2 11 1 400 m2 12 Wohnanteil 80% 55%13 0% Vollgeschosse 5 5 – Dachgeschosse – – 2, analog 3.3 Gebäudehöhe 18 m 17 m 6 m

Art. 10 Gebäudebreite 18 m 15 m 12 m

Bauweise 1Im Baubereich 3.1 ist das Erdgeschoss weitgehend freizuhalten bzw. transparent zu gestalten. In den Verbindungszonen zu den Baubereichen 2.1 und 3.3 sind Verbindungselemente wie Passerellen gestattet. 2Im Baubereich 3.2 sind zwischen den Wohnbauten untergeordnete Verbindungselemente gestattet, wobei die räumliche Transparenz gewährleistet werden muss. 3Als Stützpunkte für die Nutzung der Dachfläche sind im Dachgeschoss kleinere Räume bei den Treppenaufgängen zulässig.

Art. 11 C. Allgemeine Bauvorschriften

Gestaltung Die Bauten und Anlagen sind im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen gut zu gestalten, wobei die typologischen und baulichen Eigenheiten des Quartiers zu beachten sind.

Art. 12

Baulinie, Gestaltungsbaulinie 1Massgebend für den Gebäudemantel sind die im Plan eingetragenen Bau-/Mantellinien. 2Bei der Gestaltungsbaulinie gemäss Plan besteht eine Anbaupflicht, um die Strassenraumbildung zu gewährleisten; kleinere Rücksprünge, die die Gesamtwirkung nicht beeinträchtigen, sind zulässig.

Art. 13

Abstände Die minimalen Abstände bestimmen die nötige Entfernung zwischen den Fassaden und definieren die Aussenräume. Sie sind im Quer und Längsschnitt im Plan festgelegt.

Art. 14

Tiefste Baukote Tmax Die tiefste Baukote Tmax (Aushubkote und Unterkante Bodenplatte) ist identisch mit dem mittleren Grundwasserstand und liegt bei der Kote 398,80 m. Für das konkrete Baugesuch ist ein geologisches Gutachten zu erstellen.

Art. 15

Behinderte Die Bauten und Anlagen, insbesondere diejenigen, bei denen nach ihrer Zweckbestimmung ein Bedarf besteht, sind gehbehindertengerecht zu konzipieren.

Art. 16 D. Erschliessung

Fussgänger, Anlieferung Im Plan sind die Fussgänger und Anlieferungsbereiche im Sinne von Hauptachsen bezeichnet.

Art. 17

Erschliessungsbereich Der Fahrverkehr (ausser Anlieferung) ist auf den Erschliessungsbereich und die entsprechende Fahrtrichtung gemäss Plan beschränkt. Hierzu ist mit dem Baugesuch ein Wohnstrassen-Projekt einzureichen.

Art. 18

Abstellplätze 1Die Parkierung wird unter Vorbehalt von Abs. 2 und Abs. 3 nach der im Zeitpunkt des jeweiligen Entscheides für die Stadt Zürich massgebenden Parkplatzverordnung geregelt.14 2Die Anzahl der zulässigen Abstellplätze bestimmt sich nach der städtischen Parkplatzverordnung in der Fassung vom 20. Dezember 1989 (PPV 1989) mit der folgenden Änderung: Für Besucher, Kunden und Beschäftigte dürfen über die Pflichtabstellplätze hinaus keine weiteren Abstellplätze erstellt werden.15 3Die Abstellplatzzahl bestimmt sich nach einer revidierten künftigen Parkplatzverordnung, soweit die danach ermittelte Anzahl der insgesamt zulässigen Abstellplätze geringer ist, als die nach Abs. 2 berechnete Zahl.16 4Es sind genügend Abstellflächen für Velos und Mofas vorzusehen.

Art. 19 E. Aussenraum

Unterkellerung Unterkellerungen sind auf die Gebäudegrundflächen zu beschränken. In den Aussenräumen Allee und Platz gemäss Plan kann die Hälfte der Bodenfläche unterkellert werden, sofern dies das Bepflanzungskonzept nicht beeinträchtigt.

Art. 20

Baumschutz, Bepflanzung 1Die im Plan bezeichneten Bäume sind zu erhalten; der Einzelbaum in P 3 nur, sofern der Aufwand verhältnismässig ist. 2Die Flachdächer sind in der Regel benutzbar zu gestalten und, soweit sinnvoll, zu begrünen.

Art. 21 F. Siedlungsökologie

Immissionen Betriebe mit störenden Lärm- und Luftimmissionen sind nicht zugelassen.

Art. 22

Energie, Abfall, Wasser 1Für die Energieerzeugung sind kombinierte Anlagen mit Blockheizkraftwerken und Elektrowärmepumpen vorzusehen. 2Es sind Voraussetzungen für eine umweltschonende Abfall- und Wasserbewirtschaftung zu schaffen. Die Versickerung des anfallenden Oberflächenwassers ist zu garantieren.

Art. 23 G. Schlussbestimmungen

Realisierung Grundeigentümer und Baurechtnehmer sorgen durch privatrechtliche Vereinbarungen für die Ausführung des Gestaltungsplans. Diese umfassen insbesondere Überbau- und Anbaurechte sowie die Erstellung und Benützung der gemeinschaftlichen Anlagen (Erschliessung, Fussgänger usw.) und die anteilsmässige Zuweisung der Parkplätze.

Art. 24

Inkrafttreten Unmittelbar nach Genehmigung durch den Regierungsrat17 setzt der Stadtrat den Gestaltungsplan in Kraft.18 1 AS 42, 359. Genehmigt vom Regierungsrat am 19. November 1997 mit Ausnahme von Art. 18 Abs. 3; Inkraftsetzung auf den 13. Dezember 1997 (StRB vom 10. Dezember 1997). 2 Fassung gemäss GRB vom 20. November 1996. 3 Fassung gemäss GRB vom 20. November 1996. 4 Fassung gemäss GRB vom 20. November 1996. 5 Fassung gemäss GRB vom 20. November 1996. 6 Fassung gemäss GRB vom 20. November 1996. 7 Fassung gemäss GRB vom 20. November 1996. 8 Fassung gemäss GRB vom 20. November 1996. 9 Fassung gemäss GRB vom 20. November 1996. 10 Fassung gemäss GRB vom 20. November 1996. 11 Fassung gemäss GRB vom 20. November 1996. 12 Fassung gemäss GRB vom 20. November 1996. 13 Fassung gemäss GRB vom 20. November 1996. 14 Fassung gemäss GRB vom 20. November 1996. 15 Fassung gemäss GRB vom 20. November 1996. 16 Fassung gemäss GRB vom 20. November 1996. 17 15. November 1989. 18 30. Dezember 1989 (StRB vom 19. Dezember 1989).

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