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Vollzugsverordnung zur Tabakproduktegesetzgebung

Zürich · 818.32 · ordinance

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Contents: 7 provisions
  1. § 1 Zuständigkeit
  2. § 2 der Kontrollen
  3. § 3 Testkäufe
  4. § 4 Datenbekanntgabe
  5. § 5 und der Öffentlichkeit
  6. § 6 bei Strafverfahren
  7. § 7 Gebühren

7 provisions

§ 1 Zuständigkeit

1 Das Kantonale Labor Zürich (KLZH) ist für den Vollzug der Tabakproduktegesetzgebung zuständig, soweit dieser dem Kanton übertragen ist. 2 Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten im Bereich der Prävention gemäss §§ 46–53 a des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 20074. 3 Das KLZH kann Kontrollen und Testkäufe Dritten übertragen. Häufigkeit

§ 2 der Kontrollen

Soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt, richtet sich die Häufigkeit der Kontrollen nach a. dem gesundheitlichen Gefährdungspotenzial eines Betriebs oder eines Produkts, b. den bisherigen Kontrollergebnissen.

§ 3 Testkäufe

Das KLZH führt in den Gemeinden regelmässig Testkäufe durch.

§ 4 Datenbekanntgabe

Das KLZH gibt von sich aus den Gemeinden die Betriebs- und Personendaten bekannt, die diese benötigen, um ihre Präventionsaufgaben gemäss dem Gesundheitsgesetz zu erfüllen. Information der Gemeinden

§ 5 und der Öffentlichkeit

Das KLZH informiert die Gemeinden und die Öffentlichkeit mindestens jährlich über die Ergebnisse der Kontrollen und Testkäufe. Meldepflichten

§ 6 bei Strafverfahren

Die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte melden dem KLZH die Erledigung von Verfahren wegen Verstössen gegen das Tabakproduktegesetz. 818.32 VVO zur Tabakproduktegesetzgebung (VV TPG)

§ 7 Gebühren

1 Das KLZH erhebt Gebühren gemäss Art. 43 Abs. 1 TabPG. Die Höhe der Gebühren richtet sich grundsätzlich nach der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 19663. Bei kleinem Aufwand kann es auf die Gebührenerhebung verzichten. 2 Der Personalaufwand wird mit einem Stundenansatz bis Fr. 220 verrechnet. 3 Das KLZH kann Pauschalen festlegen. Diese richten sich nach den Durchschnittswerten der verrechneten Gebühren. 1 OS 80, 287; Begründung siehe ABl 2025-07-25. 2 Inkrafttreten: 1. November 2025. 3 LS 682. 4 LS 810.1. 5 SR 818.32.

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