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7 provisions
§ 1 Zuständigkeit
1 Das Kantonale Labor Zürich (KLZH) ist für den Vollzug
der Tabakproduktegesetzgebung zuständig, soweit dieser dem Kanton
übertragen ist.
2 Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten im Bereich der Prävention gemäss §§ 46–53 a des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 20074.
3 Das KLZH kann Kontrollen und Testkäufe Dritten übertragen.
Häufigkeit
§ 2 der Kontrollen
Soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt, richtet
sich die Häufigkeit der Kontrollen nach
a. dem gesundheitlichen Gefährdungspotenzial eines Betriebs oder
eines Produkts,
b. den bisherigen Kontrollergebnissen.
§ 3 Testkäufe
Das KLZH führt in den Gemeinden regelmässig Testkäufe
durch.
§ 4 Datenbekanntgabe
Das KLZH gibt von sich aus den Gemeinden die Betriebs-
und Personendaten bekannt, die diese benötigen, um ihre Präventionsaufgaben gemäss dem Gesundheitsgesetz zu erfüllen.
Information der
Gemeinden
§ 5 und der Öffentlichkeit
Das KLZH informiert die Gemeinden und die Öffentlichkeit
mindestens jährlich über die Ergebnisse der Kontrollen und Testkäufe.
Meldepflichten
§ 6 bei Strafverfahren
Die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte melden dem
KLZH die Erledigung von Verfahren wegen Verstössen gegen das
Tabakproduktegesetz.
818.32 VVO zur Tabakproduktegesetzgebung (VV TPG)
§ 7 Gebühren
1 Das KLZH erhebt Gebühren gemäss Art. 43 Abs. 1 TabPG.
Die Höhe der Gebühren richtet sich grundsätzlich nach der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 19663. Bei kleinem Aufwand kann es auf die Gebührenerhebung verzichten.
2 Der Personalaufwand wird mit einem Stundenansatz bis Fr. 220
verrechnet.
3 Das KLZH kann Pauschalen festlegen. Diese richten sich nach
den Durchschnittswerten der verrechneten Gebühren.
1 OS 80, 287; Begründung siehe ABl 2025-07-25.
2 Inkrafttreten: 1. November 2025.
3 LS 682.
4 LS 810.1.
5 SR 818.32.