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8 provisions
§ 1
Geltungsbereich
1 Diese Verordnung findet nach Abschluss der entsprechenden Verwaltungsvereinbarung zwischen einer Gemeinde und der Polizei Anwendung
auf Gegenstände, die
a) die Polizei findet, sicherstellt oder wegschafft oder
1) BGS 111.1
2) SR 210
3) BGS 211.1
4) BGS 216.1
5) BGS 512.1
6) BGS 512.2
GS 29, 535 1
215.51
b) von der Finderin bzw. dem Finder oder von den Gemeinden der Polizei übergeben werden,
und die trotz sachdienlicher Abklärungen nicht einer berechtigten Person
zugeordnet werden können oder deren Rücknahme von der berechtigten
Person verweigert wird und deren Verwertung, Vernichtung, Entsorgung
oder Weitergabe rechtlich zulässig ist.
§ 2
Rückgabe
1 Verlangt die berechtigte Person den gefundenen Gegenstand während der
Aufbewahrungszeit heraus, kann die Polizei Ersatz der ihr durch die Aufbewahrung entstandenen Kosten verlangen und bei Nichtbezahlung die Rückgabe des Gegenstandes verweigern.
§ 3
Arten der Verwertung
1 Die Verwertung erfolgt durch Versteigerung oder Notverkauf durch das
von der Kommandantin oder dem Kommandanten damit beauftragte Handelsregister- und Konkursamt oder Auktionshaus. *
§ 4
Durchführung der Versteigerung
1 Die Durchführung der Versteigerung erfolgt frühestens ein Jahr nach
Übergabe des gefundenen oder herrenlos gewordenen Gegenstandes an die
Polizei. Sie richtet sich nach den Bestimmungen für die freiwillige öffentliche Versteigerung7).
§ 5
Notverkauf
1 Gefundene oder herrenlos gewordene Gegenstände, die einen kostspieligen Unterhalt erfordern oder raschem Verderben ausgesetzt sind, verkauft
das Handelsregister- und Konkursamt auf Anordnung der Kommandantin
§ 6 oder des Kommandanten ohne Aufschub. *
Erlös
1 Der Erlös der Versteigerung und des Notverkaufs fällt in die Staatskasse.
2 Verlangt die berechtigte Person den Verwertungserlös innert fünf Jahren
heraus, kann die Polizei Ersatz der ihr durch die Aufbewahrung entstandenen Kosten verlangen und bei Nichtbezahlung die Herausgabe des Verwertungserlöses verweigern.
7) §§ 11 ff. EG OR (BGS 216.1)
215.51
§ 7
Weitergabe, Vernichtung, Entsorgung
1 Gefundene oder herrenlos gewordene Gegenstände von offensichtlicher
Wertlosigkeit gibt die Polizei frühestens drei Monate nach Eingang einer
gemeinnützigen Institution weiter oder vernichtet und entsorgt sie.
2 Über die Weitergabe oder die Vernichtung und Entsorgung entscheidet die
Kommandantin oder der Kommandant.
3 Die Polizei erstellt über die Weitergabe oder Vernichtung und Entsorgung
ein Protokoll mit Angaben über den gefundenen oder herrenlos gewordenen
Gegenstand und die bedachte gemeinnützige Organisation oder den Ort und
das Datum der Vernichtung und Entsorgung sowie über die Personalien der
für die Vernichtung und Entsorgung verantwortlichen Mitarbeitenden.
4 Die Kosten für die Vernichtung oder Entsorgung gehen zulasten der
Staatskasse.
5 Verlangt die berechtigte Person den Wert innert fünf Jahren nach der Weitergabe oder Vernichtung und Entsorgung heraus, erstattet die Polizei den
Gegenwert unter Anrechnung der für die Aufbewahrung entstandenen
Kosten.
§ 8
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
215.51
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
11.12.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung GS 29, 535
10.05.2016 01.01.2017 § 3 Abs. 1 geändert GS 2016/053
10.05.2016 01.01.2017 § 5 Abs. 1 geändert GS 2016/053
215.51
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 11.12.2007 01.01.2008 Erstfassung GS 29, 535
§ 3 Abs. 1 10.05.2016 01.01.2017 geändert GS 2016/053
§ 5 Abs. 1 10.05.2016 01.01.2017 geändert GS 2016/053