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Verordnung über den Umgang mit gefundenen, herrenlosen und sichergestellten Gegenständen

Zug · 215.51 · ordinance

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Contents: 8 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6 oder des Kommandanten ohne Aufschub. *
  7. § 7
  8. § 8

8 provisions

§ 1

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung findet nach Abschluss der entsprechenden Verwaltungsvereinbarung zwischen einer Gemeinde und der Polizei Anwendung auf Gegenstände, die a) die Polizei findet, sicherstellt oder wegschafft oder 1) BGS 111.1 2) SR 210 3) BGS 211.1 4) BGS 216.1 5) BGS 512.1 6) BGS 512.2 GS 29, 535 1 215.51 b) von der Finderin bzw. dem Finder oder von den Gemeinden der Polizei übergeben werden, und die trotz sachdienlicher Abklärungen nicht einer berechtigten Person zugeordnet werden können oder deren Rücknahme von der berechtigten Person verweigert wird und deren Verwertung, Vernichtung, Entsorgung oder Weitergabe rechtlich zulässig ist.

§ 2

Rückgabe 1 Verlangt die berechtigte Person den gefundenen Gegenstand während der Aufbewahrungszeit heraus, kann die Polizei Ersatz der ihr durch die Aufbewahrung entstandenen Kosten verlangen und bei Nichtbezahlung die Rückgabe des Gegenstandes verweigern.

§ 3

Arten der Verwertung 1 Die Verwertung erfolgt durch Versteigerung oder Notverkauf durch das von der Kommandantin oder dem Kommandanten damit beauftragte Handelsregister- und Konkursamt oder Auktionshaus. *

§ 4

Durchführung der Versteigerung 1 Die Durchführung der Versteigerung erfolgt frühestens ein Jahr nach Übergabe des gefundenen oder herrenlos gewordenen Gegenstandes an die Polizei. Sie richtet sich nach den Bestimmungen für die freiwillige öffentliche Versteigerung7).

§ 5

Notverkauf 1 Gefundene oder herrenlos gewordene Gegenstände, die einen kostspieligen Unterhalt erfordern oder raschem Verderben ausgesetzt sind, verkauft das Handelsregister- und Konkursamt auf Anordnung der Kommandantin

§ 6 oder des Kommandanten ohne Aufschub. *

Erlös 1 Der Erlös der Versteigerung und des Notverkaufs fällt in die Staatskasse. 2 Verlangt die berechtigte Person den Verwertungserlös innert fünf Jahren heraus, kann die Polizei Ersatz der ihr durch die Aufbewahrung entstandenen Kosten verlangen und bei Nichtbezahlung die Herausgabe des Verwertungserlöses verweigern. 7) §§ 11 ff. EG OR (BGS 216.1) 215.51

§ 7

Weitergabe, Vernichtung, Entsorgung 1 Gefundene oder herrenlos gewordene Gegenstände von offensichtlicher Wertlosigkeit gibt die Polizei frühestens drei Monate nach Eingang einer gemeinnützigen Institution weiter oder vernichtet und entsorgt sie. 2 Über die Weitergabe oder die Vernichtung und Entsorgung entscheidet die Kommandantin oder der Kommandant. 3 Die Polizei erstellt über die Weitergabe oder Vernichtung und Entsorgung ein Protokoll mit Angaben über den gefundenen oder herrenlos gewordenen Gegenstand und die bedachte gemeinnützige Organisation oder den Ort und das Datum der Vernichtung und Entsorgung sowie über die Personalien der für die Vernichtung und Entsorgung verantwortlichen Mitarbeitenden. 4 Die Kosten für die Vernichtung oder Entsorgung gehen zulasten der Staatskasse. 5 Verlangt die berechtigte Person den Wert innert fünf Jahren nach der Weitergabe oder Vernichtung und Entsorgung heraus, erstattet die Polizei den Gegenwert unter Anrechnung der für die Aufbewahrung entstandenen Kosten.

§ 8

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. 215.51 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 11.12.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung GS 29, 535 10.05.2016 01.01.2017 § 3 Abs. 1 geändert GS 2016/053 10.05.2016 01.01.2017 § 5 Abs. 1 geändert GS 2016/053 215.51 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 11.12.2007 01.01.2008 Erstfassung GS 29, 535 § 3 Abs. 1 10.05.2016 01.01.2017 geändert GS 2016/053 § 5 Abs. 1 10.05.2016 01.01.2017 geändert GS 2016/053

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