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Abkommen über deutsche Auslandsschulden

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Contents: 109 provisions
  1. Art. 1 Billigung der Regelungsbedingungen und der Verfahren
  2. Art. 2 Durchführung des Abkommens durch die Bundesrepublik Deutschland
  3. Art. 3 Begriffsbestimmungen
  4. Art. 4 Zu regelnde Schulden
  5. Art. 5 Nicht unter das Abkommen fallende Forderungen
  6. Art. 6 Zahlung und Transfer nach dem Abkommen
  7. Art. 7 Zahlung und Transfer für bestimmte nach dem Jahre 1945 fällig gewordene Verbindlichkeiten
  8. Art. 8 Verbot unterschiedlicher Behandlung
  9. Art. 9 Behandlung von Transferleistungen als Zahlungen für laufende Transaktionen
  10. Art. 10 Beschränkung und Ausschliessung von Zahlungen
  11. Art. 11 Währung der zu zahlenden Beträge
  12. Art. 12 Behandlung von Goldklauseln
  13. Art. 13 Umrechnungskurse
  14. Art. 14 Bestimmungen über Schulden in deutscher Währung
  15. Art. 15 Annahme durch die Gläubiger
  16. Art. 16 Erlöschen der Schuld
  17. Art. 17 Durchsetzung der Rechte der Gläubiger
  18. Art. 18 Verjährungsfristen
  19. Art. 19 Ergänzende Abkommen
  20. Art. 20 Reichsschulden aus mehrseitigen Abkommen
  21. Art. 21 Erneuerung des in Anlage III enthaltenen Kreditabkommens
  22. Art. 22 Sozialversicherungsansprüche
  23. Art. 23 Schulden aus der Privatversicherung
  24. Art. 24 Anwendung des Abkommens auf Berlin
  25. Art. 25 Verfahren bei der Wiedervereinigung Deutschlands
  26. Art. 26 Frühere Abkommen
  27. Art. 27 Vorrang des Abkommens gegenüber seinen Anlagen
  28. Art. 28 Schiedsgerichtshof
  29. Art. 29 Schiedsverfahren nach Anlage I
  30. Art. 30 Beteiligung der Anleihetreuhänder nach Anlage II
  31. Art. 31 Gemischte Kommission nach Anlage IV
  32. Art. 32 Schiedsgericht für Streitigkeiten aus Anlage IV
  33. Art. 33 Streitigkeiten im Zusammenhang mit Entflechtungsverfahren
  34. Art. 34 Konsultation
  35. Art. 35 Inkrafttreten
  36. Art. 36 Beitritt
  37. Art. 37 Ausdehnung des Abkommens auf bestimmte Gebietsteile
  38. Art. 38 Vorbehalte und Einschränkungen
  39. Art. 1
  40. Art. 2
  41. Art. 3
  42. Art. 4
  43. Art. 5
  44. Art. 6
  45. Art. I Einleitung
  46. Art. II Begriffsbestimmungen
  47. Art. III Unter diese Regelung fallende Schulden
  48. Art. IV Höhe der ausstehenden Schuldbeträge
  49. Art. V Regelungsbedingungen
  50. Art. VI Verschiedene Bestimmungen über Schulden
  51. Art. VII Verfahren für den Abschluss neuer Verträge
  52. Art. VIII Vertretung der Gläubiger
  53. Art. IX Schieds‑ und Vermittlungsausschuss
  54. Art. X Auslagen der Gläubiger, Gläubigervertreter und anderer Personen
  55. Art. XI Inkrafttreten
  56. Art. 1
  57. Art. 2
  58. Art. 3
  59. Art. 4
  60. Art. 5 Ausnahme
  61. Art. 6 Umstellung auf D-Mark
  62. Art. 7 Fremdwährungsforderungen mit Goldklausel
  63. Art. 8 Umrechnung von Fremdwährungsforderungen in D‑Mark
  64. Art. 9 Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden
  65. Art. 10 Einzahlungen bei der Deutschen Verrechnungskasse
  66. Art. 11 Härteklausel
  67. Art. 12 Rechtsnachfolge in der Forderung und in der Schuld
  68. Art. 13 Gläubigerwechsel
  69. Art. 14 Beitritt des Gläubigers und des Schuldners zur Schuldenregelung. Devisenrechtliche Bestimmungen, Schuldnerverpflichtungen
  70. Art. 15 Regelung von Streitfällen
  71. Art. 16 Gemischte Kommission
  72. Art. 17 Schiedsgericht
  73. Art. 18 Zahlung in D‑Mark
  74. Art. 19 Verwendung gesperrter D‑Mark‑Guthaben
  75. Art. 20 Einfluss der Regelung auf Forderungen
  76. Art. 21 Währungsoptionsklauseln ohne Goldklausel
  77. Art. 22 Zugeständnisse zu Gunsten der Schuldner
  78. Art. 23 Echte Konversionen
  79. Art. 24 Währung, in der zu bezahlen ist
  80. Art. 25 Bereinigungsgesetze für deutsche Wertpapiere
  81. Art. 26 Forderungen aus Warenlieferungen (Art. 1 (1))
  82. Art. 27 Forderungen aus Vorauszahlungen auf Warenlieferungen und Dienstleistungen (Art. 1 (2))
  83. Art. 28 Löhne, Gehälter, Pensionen, die auf einem Beschäftigungsverhältnis beruhen, Provisionen (Art. 1 (7))
  84. Art. 29 Leistungen aus der Sozialversicherung (Art. 1 (8))
  85. Art. 30 Forderungen aus dem privaten Versicherungsverkehr (Art. 1 (9))
  86. Art. 31 Sonstige alte Handelsforderungen (Art. 1 (3), (4), (5), (6))
  87. Art. 32 Gemeinsame Bestimmungen für alte Handelsforderungen (Art. 1 (1)–(9))
  88. Art. 33
  89. Art. 34
  90. Art. 35
  91. Art. 36
  92. Art. 1
  93. Art. 2
  94. Art. 3
  95. Art. 4
  96. Art. 5
  97. Art. 6
  98. Art. 7
  99. Art. 8
  100. Art. 9
  101. Art. 1
  102. Art. 2
  103. Art. 3
  104. Art. 4
  105. Art. 5
  106. Art. 6
  107. Art. 7
  108. Art. 8
  109. Art. 9

109 provisions

Art. 3

Für jede der vorstehenden Annuitäten gibt die Bundesrepublik auf Deutsche Mark lautende Schuldverschreibungen aus, die in belgischer Währung zu dem am Tage vor Fälligkeit der Schuldverschreibung geltenden amtlichen Mittelkurs der Bank deutscher Länder gezahlt werden. Die Schuldverschreibungen werden der Belgischen Regierung bis spätestens 1. April 1953 ausgehändigt.

Art. 4

Jede am Fälligkeitstag nicht eingelöste Schuldverschreibung wird zugunsten der Belgischen Regierung mit 3 v. H. jährlich verzinst.

Art. 5

Dieses Abkommen wird ratifiziert werden. Der Austausch der Ratifikationsurkunden wird in Brüssel erfolgen. Das Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Art. 6

Dieses Abkommen wird in deutscher und französischer Sprache ausgefertigt. Beide Fassungen sind in gleicher Weise massgebend. Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten gehörig beglaubigten Bevollmächtigten dieses Abkommen mit ihrer Unterschrift versehen. Ausgefertigt in doppelter Urschrift in deutscher und französischer Sprache in Bonn am 23. Dezember 1952. Für die Bundesrepublik Deutschland: (gez.) Abs Für Belgien: (gez.) F. Muuls

Art. I Einleitung

In diesen Empfehlungen sind die Bedingungen und die Verfahrensweise dargelegt, die für die Regelung der in Artikel III bezeichneten Schulden gelten sollen. Die Empfehlungen bewirken keine Änderung an den Bedingungen der hier behandelten Schulden; vielmehr sollen zwischen dem einzelnen Schuldner und seinen Gläubigern nach Massgabe dieser Empfehlungen neue Verträge abgeschlossen werden. In den neuen Verträgen bleiben die Bedingungen der bestehenden Verträge aufrechterhalten, soweit sie nicht im Rahmen dieser Empfehlungen durch Abreden zwischen Gläubiger und Schuldner geändert werden.

Art. II Begriffsbestimmungen

Sofern der Zusammenhang nicht eine andere Auslegung erfordert, haben die nachstehenden in diesen Empfehlungen verwendeten Begriffe folgende Bedeutungen: 1. Ursprünglicher Vertrag – Der im Zeitpunkt der Aufnahme der Anleihe abgeschlossene Vertrag. 2. Bestehender Vertrag – Der ursprüngliche Vertrag; hat dieser eine echte Konversion oder mehrere echte Konversionen erfahren, so gilt als bestehender Vertrag derjenige, der sich aus der letzten echten Konversion ergeben hat. 3. Echte Konversion – Eine Änderung in den Bedingungen des Anleihevertrages vor dem 9. Juni 1933; ferner eine Änderung, die an diesem Tage oder danach wegen eingetretener oder drohender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder als Ergebnis freier Verhandlungen vorgenommen wurde.a. Bei Meinungsverschiedenheiten darüber, ob eine Änderung im Wege freier Verhandlungen vorgenommen wurde, ist zu vermuten, dass eine Abrede bei der der deutsche Treuhänder für Feindvermögen den Gläubiger vertreten hat oder die sich lediglich aus der Annahme eines von dem Schuldner gemachten einseitigen Angebots durch den Gläubiger ergeben hat, nicht im Wege freier Verhandlungen zustandegekommen ist. b. Bei jeder Meinungsverschiedenheit hat der Schuldner zu beweisen, dass die Konversion echt war. c. Bei Kirchenanleihen gilt jede Konversion als echt. 4. Gläubiger – Dieser Begriff schliesst auch Gläubigervertreter ein, die nach Artikel VIII dieser Regelungsbedingungen ernannt worden sind. 5. Deutschland – Das gesamte Gebiet des Deutschen Reichs nach dem Stande vom 1. Januar 1937. 6. Ansässig in – mit gewöhnlichem Aufenthalt oder Sitz in; eine juristische Person hat ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder in Berlin (West), wenn sie im Handelsregister des betreffenden Gebietes eingetragen ist.

Art. III Unter diese Regelung fallende Schulden

1. Diese Regelung ist auf alle ausserhalb Deutschlands emittierten Anleihen oder, aufgenommenen Kredite anzuwenden, sofern: a. die Anleihe oder der Kredit vor dem 8. Mai 1945 gewährt wurde; und b. die Anleihe oder der Kredit nach dem ursprünglichen Vertrage für mindestens fünf Jahre gewährt wurde; und c. der Schuldner eine Gesellschaft des bürgerlichen oder des Handelsrechts, eine juristische Person, ein Verband, eine Firma, Bank, Wohlfahrtseinrichtung, eine sonstige nichtöffentliche Institution oder eine kirchliche Organisation ist; und d. der Schuldner am 1. Januar 1953 oder in einem späteren Zeitpunkt, zu dem seine Gläubiger ein Regelungsangebot verlangen, in der Bundesrepublik Deutschland oder, in Berlin (West) ansässig ist; und e. die Anleihe oder der Kredit auf nichtdeutsche Währung oder auf deutsche Währung mit einer Devisen- oder Goldklausel lautet. 2. Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels findet diese Regelung keine Anwendung auf: i. die folgenden Schuldenkategorien, die eine gesonderte Behandlung erfordern:a. Schulden von Versorgungsbetrieben, die im Gebiete der Stadt Berlin liegen und von ihr kontrolliert werden; b. Schulden gegenüber einer oder mehreren Personen, die mittelbar oder unmittelbar Eigentumsrechte an dem Schuldner haben; c. Schulden aus Krediten, deren ursprüngliche Höhe, nach dem am 1. Juli 1952 geltenden Wechselkurs umgerechnet, unter U.S.$ 40 000 betragen hat; d. Schulden aus den schweizerisch‑deutschen Abkommen vom 6. Dezember 1920 und 25. März 1923 (die sogenannten Frankengrundschulden); ii. die Schulden der deutsch‑schweizerischen Grenzkraftwerke. Es bestehen drei Anleihen und zwei andere Kredite, die von deutschen Gesellschaften an Schweizer Obligationäre und andere Gläubiger geschuldet werden. Auf Grund besonderer Umstände, die mit dem Betrieb gemeinsamer Kraftwerke am Rhein zusammenhängen, ist die Regelung dieser Verbindlichkeiten mit der Regelung noch anderer Angelegenheiten verknüpft. In Anbetracht dieser Umstände wird die endgültige Regelung (die im gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht vereinbart werden kann) unmittelbaren Verhandlungen zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland überlassen. Die Gläubiger erklären aber schon jetzt, dass sie bei dieser endgültigen Regelung für die ersten 5 Jahre nach dem 1. Januar 1953 keinen die Summe von 5 Millionen Schweizerfranken übersteigenden Jahresbetrag verlangen werden. 3. Keine Schuld darf lediglich deshalb ausgeschlossen werden, weil ein neuer Schuldner vor oder nach dem 8. Mai 1945 auf Grund eines Gesetzes oder auf andere Weise die Haftung für sie übernimmt oder übernommen hat; z. B. darf keine Schuld eines dem Gesetz Nr. 27 der Alliierten Hohen Kommission «Neuordnung der deutschen Kohle-, Eisen‑ und Stahlindustrien» unterliegenden Unternehmens wegen der Übernahme dieser Schuld durch eine Einheits‑ bzw. Nachfolgegesellschaft ausgeschlossen werden. 4. Diese Regelung findet keine Anwendung auf einzelne Schuldverschreibungen oder Kupons, die auf Grund des deutschen Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 19. August 1949 (Wirtschaftsgesetzbl. S. 295) und des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds vom August 1952 der Bereinigung bedürfen, solange diese Schuldverschreibungen bzw. Kupons nach Massgabe der Bestimmungen solcher Gesetze oder von Regierungsabkommen, die mit dem Emissionsland im Hinblick auf ein derartiges Gesetz gegebenenfalls abgeschlossen werden, nicht bereinigt worden sind. 5. Die Schulden der deutschen Rentenbank‑Kreditanstalt stellen aus verschiedenen Gründen ein schwieriges Problem dar. Infolge der Teilung Deutschlands sind die in den deutschen Ostgebieten investierten Vermögenswerte gegenwärtig der Verfügung durch die Bank entzogen; in entsprechendem Masse verringert sich die Höhe der unter diese Regelung fallenden Schulden, wie dies im einzelnen durch bestehende Verordnungen festgelegt worden ist, wobei der Prozentsatz in den einzelnen Fällen verschieden ist und zwischen 20 % und 67 % der ausstehenden Anleihen schwankt. Die deutschen Vertreter haben erklärt, dass es gegenwärtig nicht in der Macht der Bundesregierung steht, an diesem Zustand etwas zu ändern, der vor allem auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen über die Währungsumstellung zurückzuführen ist. Sie sind aber damit einverstanden, dass die Bundesregierung alles tun soll, um die Regelung der Schulden der Bank und die Bezahlung der Zins‑ und Tilgungsraten nach Massgabe der genannten Gesetze und Verordnungen zu erleichtern. Die Gläubigervertreter behalten den von ihnen vertretenen Gläubigern das Recht vor, jede Möglichkeit des Vorgehens wahrzunehmen, um eine Regelung abzuändern, die nach ihrer Auffassung ihre Interessen beeinträchtigt und einzelne Gläubigergruppen diskriminiert. Es besteht Einverständnis darüber, dass die Bank für die durch Vermögenswerte in Ostdeutschland gesicherten Verbindlichkeiten haftbar bleibt und dass sie die Bedienung dieser Verbindlichkeiten wieder aufnehmen wird, wenn ihr diese Vermögenswerte wieder zur Verfügung stehen. Bei verschiedenen anderen Instituten in ähnlicher Lage sollen die gleichen Grundsätze Anwendung finden. 6. Bei der Behandlung der Kali‑Anleihe nach diesen Regelungsbedingungen müssen die Besonderheiten dieser Anleihe berücksichtigt werden.

Art. IV Höhe der ausstehenden Schuldbeträge

1. Der ausstehende Betrag jeder Schuld besteht aus dem noch nicht zurückbezahlten Kapitalbetrag und aus allen bis zum 1. Januar 1953 geschuldeten und noch nicht gezahlten Zinsen, wobei diese Zinsen ohne Zinseszinsen zu dem in dem bestehenden Vertrag festgelegten Satz berechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob die Verbindlichkeit vor diesem Datum fällig war und ohne Rücksicht auf die Folgen eines vor diesem Datum nach den Bestimmungen des bestehenden Vertrages eingetretenen Verzugs. 2. Ein Betrag ist unbezahlt im Sinne von Absatz 1, wenn er bisher nicht in die Hände des Gläubigers gelangt und von ihm nicht ausdrücklich oder stillschweigend als Zahlung angenommen worden ist. Hat der Gläubiger Fundierungsschuldverschreibungen, Scrips oder Bargeld von der Konversionskasse angenommen, so sind dadurch alle diejenigen Verbindlichkeiten, oder Teilbeträge davon, bezahlt, für die der Gläubiger diese Leistungen angenommen hat.

Art. V Regelungsbedingungen

1. Kapitalbetrag Der ausstehende Kapitalbetrag soll nicht herabgesetzt werden. 2. Schulden in ausländischer Währung mit Goldklauseln a. Gold‑Dollar oder Gold‑Schweizerfranken: Auf Gold‑Dollar oder Gold‑Schweizerfranken lautende Schulden sind im Verhältnis von 1 Gold‑Dollar = 1 Dollar US‑Währung und 1 Gold-Schweizerfranken = 1 Franken Schweizer Währung umzurechnen. Die neuen Verträge lauten auf Währungs‑Dollar oder Währungs‑Schweizerfranken. b. Andere Währungen mit Goldklauseln: Andere Schulden mit Goldklauseln (ausgenommen auf deutsche Währung lautende Schulden mit Goldklauseln – vgl. Ziffer 3) sind nur in der Währung des Landes zahlbar, in dem die Anleihe aufgenommen worden oder die Emission erfolgt ist (im folgenden als «Emissions‑Währung» bezeichnet). Der geschuldete Betrag wird als Gegenwert eines Dollarbetrages nach dem zur Zeit der Fälligkeit der Zahlung massgebenden Wechselkurs errechnet. Dieser Dollarbetrag wird dadurch ermittelt, dass der Nennwert des Schuldbetrages in der Emissionswährung zu dem im Zeitpunkt der Aufnahme oder Emission der Anleihe massgebenden Wechselkurs in US-Dollar umgerechnet wird. Der so errechnete Betrag in der Emissionswährung darf jedoch nicht niedriger sein, als wenn er zu dem am 1. August 1952 massgebenden Wechselkurs errechnet würde. 3. Verbindlichkeiten in deutscher Währung mit Goldklauseln a. Es besteht Übereinstimmung darüber, dass solche in Goldmark oder in Reichsmark mit Goldklausel ausgedrückten Geldforderungen des Kapitalverkehrs und Hypotheken, die spezifisch ausländischen Charakter tragen, auf D‑Mark im Verhältnis 1:1 umgestellt werden sollen. b. Die Feststellung der einen spezifisch ausländischen Charakter darstellenden Merkmale bei derartigen Geldforderungen wird in weiteren Verhandlungen erörtert werden. Die Verhandlungspartner behalten sich ihre Stellungnahme zu der Frage, in welchen Fällen und in welcher Weise der hier festgestellte Grundsatz durchgeführt werden kann, zunächst vor. Es bleibt der Deutschen Delegation überlassen zu entscheiden, wie die zu findende Lösung in den Rahmen der deutschen Gesetzgebung über die Währungsreform und den Kriegs- und Nachkriegslastenausgleich eingefügt werden kann. c. Die erwähnten Verhandlungen zwischen einer deutschen Delegation und den Vertretern der Gläubiger sollen bis spätestens 31. Oktober 1952 stattfinden. 4. Rückständige Zinsen Vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziffer 6 sind zwei Drittel der bis zum 1. Januar 1953 nicht bezahlten Zinsen zu fundieren und ein Drittel zu streichen. Diese fundierten Zinsen zusammen mit dem noch nicht zurückbezahlten Kapitalbetrag stellen den neuen Kapitalbetrag dar. 5. Neuer Zinssatz Vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziffer 6 beginnt die Verzinsung am 1. Januar 1953 ohne Rücksicht auf das Datum, an dem der neue Vertrag gemäss diesen Regelungsbedingungen abgeschlossen wird, und zwar in einer Höhe von 75 % des in dem bestehenden Vertrage vorgesehenen Zinssatzes. Der neue laufende Zinssatz darf jedoch bei in Schuldverschreibungen verbrieften Schulden 5¼ % und bei anderen Schulden 6 % nicht überschreiten. Der Mindestsatz beträgt 4 %; ist in dem bestehenden Vertrage ein Zinssatz von weniger als 4 % vorgesehen, so bleibt es dabei. 6. Zinssatz in Fällen einer echten Konversion Bei Schulden, die Gegenstand einer echten Konversion waren, hat der Schuldner nach seiner Wahl entweder a. alle am 1. Januar 1953 noch nicht bezahlten und auf Grund des bestehenden Vertrages ausstehenden Zinsen zu fundieren und von diesem Tage an Zinsen zum vollen Satz des bestehenden Vertrages zu bezahlen, oder b. die noch nicht bezahlten Zinsen so zu fundieren und die neuen Zinsen so zu bezahlen, als wenn der ursprüngliche Vertrag noch in Kraft und Ziffer 4 und 5 dieses Artikels anwendbar wären. 7. Zinsen Die Zinsen für den am 1. Januar 1953 beginnenden Zeitraum sind mindestens halbjährlich zahlbar. Ist der neue Vertrag nicht bis zum 1. Januar 1954 geschlossen, so ist eine entsprechende Anpassung vorzunehmen, wenn dem Schuldner nicht zugemutet werden kann, alle für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1953 und dem Zeitpunkt des Abschlusses des neuen Vertrages fällig gewordenen Zinsen auf einmal zu bezahlen. 8. Tilgung a. Von 1958 bis 1962 sind jährliche Tilgungszahlungen zu einem Jahressatz von 1 % des neuen Kapitalbetrages und danach bis zum Fälligkeitstermin zu einem Jahressatz von 2 % dieses neuen Kapitalbetrages zu leisten. Die Tilgungsbeträge für jedes auf das Jahr 1958 folgende Jahr erhöhen sich jeweils um den auf das betreffende Jahr entfallenden Zinsbetrag auf die in den vorausgegangenen Jahren getilgten Teile der Schuld, nicht jedoch für diejenigen Teile der Schuld, die durch Zahlungen nach Massgabe des Unterabsatzes d getilgt worden sind. b. Tilgungszahlungen sind zu dem Termin der ersten Zinszahlung in jedem Jahr zu leisten. Fällt der Termin der ersten Zinszahlung im Jahre 1958 nicht auf den 1. Januar, so ist die erste Tilgungszahlung für den Zeitraum vom 1. Januar 1957 bis zu diesem Zinszablungstermin zu berechnen; der gleiche Grundsatz gilt, wenn der Zinssatz von 2 % zur Anwendung kommt. c. Alle Tilgungszahlungen sind zur Herabsetzung des neuen Kapitalbetrages zu verwenden. Bei Schuldverschreibungen sind die Tilgungszahlungen zur Einlösung der Schuldverschreibungen durch Auslosung zu Pari oder zum Nennwert zu verwenden, es sei denn, dass zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern etwas anderes vereinbart ist. d. Solange der Schuldendienst entsprechend dem neuen Vertrag durchgeführt wird, kann der Schuldner zusätzliche Tilgungen in jeder Weise vornehmen, auch durch Ankauf von Schuldverschreibungen am offenen Markt oder auf sonstige Weise. 9. Fälligkeit In den neuen Verträgen sind Laufzeiten von mindestens 10 Jahren und höchstens 25 Jahren vorzusehen, gerechnet vom 1. Januar 1953. Die neue Laufzeit muss zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern vereinbart werden. Der Schuldner soll innerhalb der obenbezeichneten Grenzen die kürzeste Laufzeit anbieten, die seiner besonderen Lage angemessen ist. Es ist vorgesehen, Industrieschuldnern, Banken und kirchlichen Organisationen Laufzeiten von 10 bis 15 Jahren, in Ausnahmefällen bis zu 20 Jahren, zu gewähren. Versorgungsbetriebe und Grundstoffindustrien dürfen jedoch die Laufzeiten auf 20 Jahre, keinesfalls aber auf mehr als 25 Jahre, verlängern. Bei nicht in Schuldverschreibungen verbrieften Schulden soll die normale Laufzeit 10 Jahre betragen. 10. Rückzahlung kleiner Schuldbeträge Ist der ausstehende Betrag einer Schuld sehr klein oder im Verhältnis zur Höhe der ursprünglichen Anleihe gering, so können eine frühere Rückzahlung und endgültige Regelung des Gesamtbetrages einer solchen Verbindlichkeit einschliesslich der Zinsrückstände ohne Rücksicht auf die Bestimmungen von Ziffer 8 und 9 dieses Artikels vereinbart werden. 11. Härtefälle Ist durch aussergewöhnliche Umstände – einschliesslich von, jedoch nicht beschränkt auf, Vermögensverluste in Deutschland ausserhalb der Bundesrepublik und von Berlin (West) – die finanzielle Lage eines Schuldners so beeinträchtigt, dass es ihm unmöglich oder nicht zumutbar ist, ein Angebot auf Abschluss eines neuen Vertrages zu den in dieser Regelung niedergelegten Bedingungen zu machen, so bleibt es Schuldnern und Gläubigern unbenommen, die wegen der besonderen Umstände für erforderlich erachteten Änderungen zu vereinbaren. 12. Sicherheiten Soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, bleiben die in den bestehenden Verträgen für Pfandrechte, Sicherheiten und sonstige Sicherungen zum Schutze der Gläubiger vorgesehenen Bestimmungen in Kraft; soweit jedoch die auf Grund des bestehenden Vertrages gestellten Sicherheiten nach Art oder Umfang dem neuen Kapitalbetrag der Schuld oder den bei Abschluss des neuen Vertrages herrschenden Umständen nicht mehr entsprechen, kann der Schuldner eine Änderung der Art und des Umfanges der Sicherheit vorschlagen; die von dem Schuldner vorgeschlagene Sicherheit muss jedoch voll angemessen und für den Gläubiger annehmbar sein. Soweit sich die Sicherheit vermindert oder in ihrer Substanz verändert hat, hat der Schuldner diejenigen Anpassungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um seinen Gläubigern mindestens den ursprünglichen Grad der Sicherheit zu gewähren. Der Schuldner hat auf Verlangen des Gläubigers angemessene Sicherheiten zu stellen oder andere für den Gläubiger annehmbare Schutzbestimmungen vorzusehen. 13. Reserven und Tilgungsfonds Da die Tilgungszahlungen erst im Jahre 1958 beginnen, und zwar zu dem verhältnismässig niedrigen Satz von 1 %, der sich im Jahre 1963 auf nur 2 % erhöht, soll der Schuldner in seinem Finanzgebaren auf die Herstellung einer hinreichend starken liquiden finanziellen Lage bedacht sein, um seine Verpflichtungen bei Fälligkeit erfüllen zu können. Aus diesem Grunde sollten zwischen Gläubigern und Schuldnern zusätzliche Abreden erörtert werden; diese Abreden können Reserven oder Tilgungsfonds für die Schulden vorsehen, welche jährlich auf der Grundlage eines Prozentsatzes vom Reingewinn vor Dividendenzahlung oder je nach Vereinbarung auf andere Weise gebildet werden. 14. Bereitstellung von Devisen Der Schuldner hat die Massnahmen zu treffen, die nach deutschem Recht erforderlich sind, um die Zahlungsmittel in ausländischer Währung zu beschaffen, die er zur Erfüllung aller Verpflichtungen aus dem neuen Vortrag benötigt. 15. Verzug des Schuldners Unbeschadet der in dem neuen Vertrag vorgesehenen Verzugsfolgen können die Gläubiger für die Dauer eines Verzuges Zinsen zu dem in dem bestehenden Vertrag vorgesehenen Satz beanspruchen. 16. Abweichende Bedingungen Keine Bestimmung dieser Regelung soll einen Schuldner hindern, mit Zustimmung seiner Gläubiger Bedingungen zu erwirken, die für ihn günstiger sind als die Bestimmungen dieser Regelung. 17. Zugeständnisse zugunsten der Schuldner Die Gläubiger sind der Auffassung, dass die Vorteile aus den Zugeständnissen, die sie im Rahmen dieser Regelung machen, den Schuldnern zugutekommen sollen. Siehe jetzt Anlage VII.

Art. VI Verschiedene Bestimmungen über Schulden

1. Rückzahlung in deutscher Währung Jeder Schuldner kann auf Verlangen seiner Gläubiger volle oder teilweise Rückzahlung einer Schuld in deutscher Währung vornehmen. 2. Wechsel des Gläubigers Abgesehen vom Falle der Schuldverschreibungen kann der Gläubiger seine Forderung oder einen wesentlichen Teil davon einer anderen ausserhalb der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West) ansässigen Person abtreten, vorausgesetzt dass, die Abtretung a. an eine im gleichen Währungsraum ansässige Person erfolgt, b. keine Veränderung der Bedingungen zur Folge hat, die für die Forderung massgebend sind, c. nicht mittelbar oder unmittelbar zur Abdeckung der Forderung führt. 3. Wechsel des Schuldners Die deutschen Devisenbehörden werden Anträge auf Übernahme einer bestehenden Schuld durch einen neuen deutschen Schuldner und auf die Ersetzung einer bestehenden Sicherheit durch eine neue wohlwollend prüfen.

Art. VII Verfahren für den Abschluss neuer Verträge

1. Die Bestimmungen und die technischen Einzelheiten der neuen zwischen Gläubigem und Schuldnern abzuschliessenden Verträge sind in das Regelungsangebot des Schuldners einzubeziehen. 2. Alle vorgeschlagenen Abkommen, Verträge oder Urkunden unterliegen auf Wunsch der Gläubiger nach Form und Inhalt der Prüfung durch einen Rechtsberater der Gläubiger. 3. Jeder Schuldner hat bis zum 30. Juni 1953 oder innerhalb von sechs Monaten, nachdem er in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West) ansässig geworden ist, ein eingehendes Regelungsangebot auszuarbeiten und seinen Gläubigern vorzulegen. Der Gläubiger kann seinen Schuldner auffordern, mit ihm in Verhandlungen über die Einzelheiten des Angebotes einzutreten; der Schuldner hat dieser Aufforderung zu entsprechen. 4. Der Begriff «Gläubiger» im Sinne von Ziffer 2 und 3 dieses Artikels bedeutet bei Schuldverschreibungen die gemäss Artikel VIII ernannten Gläubigervertreter. 5. Bei Schuldverschreibungen können die Regelungsbedingungen den vorhandenen Schuldverschreibungen aufgedruckt oder es können im Austausch gegen vorhandene Schuldverschreibungen neue Schuldverschreibungen ausgegeben werden, und für Zinsrückstände können neue Schuldverschreibungen oder gegen Schuldverschreibungen austauschbare Teilscrips ausgegeben werden, je nachdem wie dies an den verschiedenen Märkten, auf denen die Schuldverschreibungen ursprünglich emittiert wurden, üblich und angebracht ist. Derartige mit Aufdruck versehene Schuldverschreibungen oder neue Schuldverschreibungen müssen der bestehenden Marktpraxis entsprechen. Der Schuldner hat auf eigene Kosten geeignete Kreditinstitute mit der Durchführung der Regelung zu beauftragen und hat allen Vorschriften von Regierungsbehörden und Wertpapiermärkten zu genügen, um die Marktfähigkeit zu gewährleisten.

Art. VIII Vertretung der Gläubiger

Den Ausschüssen und Organisationen, deren Delegierte an der Konferenz über Deutsche Auslandsschulden als Vertreter der von dieser Regelung betroffenen nationalen Gläubigergruppen teilgenommen haben (diese Ausschüsse und Organisationen werden im folgenden als «Gläubigerausschüsse» bezeichnet), obliegt es, diejenigen Personen oder Organisationen zu Gläubigervertretern zu ernennen, die erforderlich sind, um die Regelung zwischen den einzelnen Schuldnern und deren Gläubigern auf Grund dieser Bedingungen zu fördern und zustandezubringen; das Recht der Regierungen, die Ernennungen zu bestätigen, bleibt vorbehalten. Diese Ausschüsse und Organisationen können auch selbst in dieser Eigenschaft auftreten. In jedem Einzelfall ist nur ein Vertreter oder eine Vertreterorganisation zu ernennen; wenn es jedoch die Gläubigerausschüsse für erforderlich halten, um die Rechte der Inhaber der verschiedenen Emissionen von Schuldverschreibungen eines Einzelschuldners in vollem Umfange zu schützen, so können für jede einzelne Emission jeweils ein Vertreter oder eine Vertreterorganisation ernannt werden. Der deutsche Schuldner ist berechtigt, von den Gläubigerausschüssen die Ernennung von Vertretern zu verlangen. Die Beteiligung an der Schuldenkonferenz schliesst nicht aus, dass eine Person in irgendeiner Eigenschaft an Verhandlungen auf Grund dieser Regelung teilnimmt.

Art. IX Schieds‑ und Vermittlungsausschuss

1. Zuständigkeit Zur Förderung des Abschlusses von Regelungen zwischen Einzelschuldnern und deren Gläubigern ist ein Schieds‑ und Vermittlungsausschuss zu bilden. Dieser Ausschuss hat die Aufgabe, zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern zu vermitteln und zu schlichten, falls sie sich über die Bedingungen des Regelungsangebots nicht einigen können. Jede Partei hat das Recht, Streitfragen vor den Ausschuss zu bringen. Die Entscheidung des Ausschusses ist für beide Parteien bindend. Der Schuldner ist verpflichtet, seinen Gläubigern die in einer derartigen Entscheidung festgelegten Bedingungen anzubieten. Der Gläubiger ist verpflichtet, diese Bedingungen anzunehmen; bei Schuldverschreibungen, bei denen die Inhaber nach den Bestimmungen des Artikels VIII dieser Regelung vertreten sind, haben die Gläubigervertreter den Inhabern der Schuldverschreibungen die Annahme des Angebots zu empfehlen. Ist nach Artikel VIII ein Gläubigervertreter ernannt worden, so werden die Rechte der Gläubiger gemäss Artikel IX von diesem Vertreter ausgeübt. 2. Zusammensetzung Der Ausschuss setzt sich aus vier Vertretern der Gläubiger und vier Vertretern der Schuldner zusammen. Er kann auf Verlangen einer Mehrheit seiner Mitglieder für den Einzelfall ein weiteres Mitglied wählen. Der Vorsitzende des Ausschusses ist aus den Gläubigermitgliedern zu wählen. Zunächst führt das amerikanische Mitglied den Vorsitz. Für jedes Mitglied kann ein Stellvertreter ernannt worden. Jedes Mitglied des Ausschusses einschliesslich des Vorsitzenden hat eine Stimme. 3. Ernennung von Mitgliedern Die Ausschussmitglieder werden in folgender Weise ernannt: a. Die Gläubigermitglieder werden von Organisationen ernannt, die von den jeweiligen Gläubigerausschüssen der Vereinigten Staaten, des Vereinigten Königreichs, der Schweiz und der Niederlande bezeichnet werden. Sind in einem Einzelfall die Gläubiger aus einem anderen Land besonders betroffen, so soll auf Verlangen des Gläubigerausschusses dieses Landes ein von ihm ernanntes Mitglied vertretungsweise die Stelle eines der ordentlichen Mitglieder des Ausschusses einnehmen. b. Die Schuldnermitglieder worden von dem Leiter der Deutschen Delegation für Auslandsschulden ernannt. 4. Verfahren Der Ausschuss kann für den Einzelfall Unterausschüsse einsetzen und zeitweilige Mitglieder für diese Unterausschüsse ernennen. Die Art und Weise, in der Streitfälle dem Ausschuss unterbreitet und Termine anberaumt werden, ferner Zeit und Ort der Verhandlungen sowie alle anderen Fragen der Geschäftsordnung oder Geschäftsführung des Ausschusses oder seiner Unterausschüsse regelt der Ausschuss selbst. 5. Kosten Den Mitgliedern des Ausschusses und den zeitweiligen Mitgliedern werden alle bei der Erfüllung ihrer Obliegenheiten entstandenen Reise‑ und persönlichen Auslagen erstattet. Darüber hinaus erhalten sie ein von dem Ausschuss festzusetzendes Honorar für die hierbei aufgewendete Zeit. Alle dem Ausschuss oder seinen Mitgliedern oder den zeitweiligen Mitgliedern in einem Streitfall entstandenen Auslagen und Kosten werden von dem betreffenden deutschen Schuldner getragen. Stellt jedoch der Ausschuss oder der zuständige Unterausschuss fest, dass ein Gläubiger ihn nicht in gutem Glauben oder leichtfertig angerufen hat, so sind die Kosten und Auslagen von diesem Gläubiger in der von dem Ausschuss oder Unterausschuss festgesetzten Höhe zu tragen. Alle anderen Unkosten des Ausschusses und seiner Mitglieder, einschliesslich der Entschädigung für Mitglieder, die in Ausschussangelegenheiten tätig werden, sind von den Schuldnern durch Umlage oder auf andere Weise zu erstatten. Hierzu siehe Unteranlage.

Art. X Auslagen der Gläubiger, Gläubigervertreter und anderer Personen

1. Die unter diese Regelung fallenden Schuldner haben alle einem Gläubigerausschuss im Zusammenhang mit der Schuldenkonferenz oder bei der allgemeinen Durchführung dieser Regelung entstehenden Auslagen zu zahlen. 2. Auslagen, die den Gläubigern durch Verhandlungen zwischen einem Schuldner und seinen Gläubigern nach Artikel VII dieser Regelung entstanden sind, sind von dem betreffenden Schuldner zu erstatten. Diese Auslagen und Entschädigungen sind bei nichtverbrieften Schulden an die Gläubiger und bei verbrieften Schulden an die nach Artikel VIII dieser Regelung ernannten Gläubigervertreter zu zahlen. 3. Der Begriff «Auslagen» im Sinne von Ziffer 1 und 2 dieses Artikels schliesst eine angemessene Entschädigung für Dienstleistungen ein. Über die Angemessenheit entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten der Schieds‑ und Vermittlungsausschuss. 4. Die in diesem Artikel vorgesehene Kostenregelung schliesst nicht aus, dass die Gläubigervertreter zusätzliche Kosten von den Inhabern der Schuldverschreibungen oder von den Gläubigem erheben können.

Art. XI Inkrafttreten

Vor dem Inkrafttreten des geplanten Regierungsabkommens über deutsche Auslandsschulden dürfen keine Zahlungen gemäss den Bedingungen einer auf Grund dieser Empfehlungen angebotenen Regelung geleistet werden. Die Schuldner haben jedoch ihren Gläubigern unverzüglich Regelungsbedingungen gemäss den Bestimmungen des Artikels VII dieser Regelung vorzulegen, die erforderlichen Verhandlungen zu führen und auch sonst alle Massnahmen zu treffen, um die Ausarbeitung der in diesen Empfehlungen vorgesehenen neuen Angebote zu fördern.

Art. 1

Geldforderungen aus dem internationalen Waren‑ und Dienstleistungsverkehr und Geldforderungen verwandten Charakters, die vor dem 8. Mai 1945 fällig geworden sind, gegen private und öffentliche Schuldner (alte Handelsforderungen). Insbesondere kommen in Betracht: 1. Forderungen aus Warenlieferungen, 2. Forderungen aus Vorauszahlungen auf Warenlieferungen und Dienstleistungen, 3. Nebenkosten des Warenverkehrs, soweit sie in der Warenrechnung nicht enthalten sind; hierunter fallen auch Frachten und ähnliches, 4. Forderungen aus Dienstleistungen, soweit sie nicht in anderen Ziffern erfasst sind; hierunter fallen auch Aufsichtsrats‑ und Treuhändergebühren, 5. Vergütungen für gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, technische Hilfe und ähnliche Forderungen, 6. Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Waren‑ und Dienstleistungsverkehr, die vor dem 8. Mai 1945 entstanden und fällig geworden sind, 7. Löhne, Gehälter, Pensionen, die auf einem Beschäftigungsverhältnis beruhen, und Provisionen, 8. Leistungen aus der Sozialversicherung, 9. Forderungen aus dem privaten Versicherungsverkehr. Forderungen, die zwar in Ziffer 1 bis 9 nicht ausdrücklich erwähnt sind, aber eindeutig zum Bereich der in diesem Artikel geregelten Forderungen aus dem internationalen Waren‑ und Dienstleistungsverkehr gehören, sind den entsprechenden Ziffern zuzuordnen.

Art. 2

Folgende vor dem 8. Mai 1945 entstandene Forderungen aus dem Kapitalverkehr einschliesslich geschuldeter Zinsen gegen nicht‑öffentliche Schuldner 1. Forderungen, die auf deutsche Währung ohne Gold‑ oder Währungsklausel lauten; 2. Forderungen, die auf Fremdwährung oder auf deutsche Währung mit Gold- oder Währungsklausel lauten, sofern siea. von natürlichen Personen geschuldet werden und nicht unter einer Firma des Schuldners begründet sind, ohne Rücksicht auf Laufzeit und Betrag; oder b. gegen deutsche Firmen lauten und natürlichen oder juristischen Personen oder Personengruppen zustehen, welche mittelbar oder unmittelbar Eigentümer der betreffenden deutschen Firmen sind, gleichgültig, ob die Forderungen in nicht‑marktfähigen Wertpapieren verbrieft oder in anderer Form begründet sind; oder c. eine ursprünglich vorgesehene Laufzeit von weniger als fünf Jahren haben; oder d. ursprünglich den Betrag von US-$ 40 000 oder dessen Gegenwert (Kurs vom 1. Juli 1952) nicht erreichten, ohne Rücksicht auf die Laufzeit. 3. Forderungen, die zwar unter Ziffer 1 und Ziffer 2 nicht ausdrücklich erwähnt sind, aber eindeutig zum Bereich der in diesem Artikel geregelten Forderungen aus dem Kapitalverkehr und nicht zum Bereich der Regelungsvorschläge in den Anlagen I–III des Abkommens über deutsche Auslandsschulden gehören. 4. Als Ausnahme: Forderungen aus Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden, wenn der Schuldner oder Grundstückseigentümer eine Gemeinde oder eine andere öffentliche Stelle ist und das Grundpfandrecht nicht Teil eines Anleihevertrages ist. Wegen der Frankengrundschulden gemäss den deutsch‑schweizerischen Staatsverträgen vom 6. Dezember 1920 und vom 25. März 1923 wird auf die Unteranlage verwiesen.

Art. 3

Vor dem 8. Mai 1945 zugunsten von ausländischen Gläubigern angefallene Erträgnisse aus Vermögensanlagen, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder in Berlin (West) belegen sind, soweit diese Erträgnisse nicht in einer anderen Anlage des Abkommens über deutsche Auslandsschulden oder in diesem selbst behandelt werden. Insbesondere kommen in Betracht: 1. Dividenden auf Wertpapiere, die innerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder in Berlin (West) ausgegeben worden sind; 2. Gewinne; 3. Miet‑ und Pachtzinsen.

Art. 4

Vor dem 8. Mai 1945 entstandene Geldforderungen, die nicht in anderen Anlagen des Abkommens über deutsche Auslandsschulden und nicht in Artikel 1 bis 3 dieses Regelungsvorschlages erwähnt sind, die aber ihrem Charakter nach zum Bereich dieses Regelungsvorschlages gehören.

Art. 5 Ausnahme

Ausgenommen von dieser Regelung sind bis auf weiteres Forderungen gegen die Stadt Berlin und gegen Versorgungsbetriebe, die in Berlin liegen und von Berlin kontrolliert werden.

Art. 6 Umstellung auf D-Mark

1. Auf Reichsmark lautende Forderungen werden geregelt, nachdem sich der ausländische Gläubiger damit einverstanden erklärt hat, dass seine Forderung in demselben Verhältnis auf D‑Mark umgestellt wird wie eine gleichartige Forderung eines inländischen Gläubigers. Dies gilt auch für Geldforderungen, welche auf Goldmark oder Reichsmark mit Goldklausel lauten, die aber nicht spezifisch ausländischen Charakter im Sinne der nachstehenden Ziffer 2 besitzen. Die deutschen Devisenbehörden werden weiterhin eine zu einer Umstellung nach dem Umstellungsgesetz oder zu einer Neufestsetzung nach der D-Mark‑Bilanzgesetzgebung etwa erforderliche Genehmigung erteilen, soweit der Gläubiger auf die Umstellung oder Neufestsetzung Anspruch hat. 2. Es besteht Übereinstimmung darüber, dass solche in Goldmark oder in Reichsmark mit Goldklausel ausgedrückten Geldforderungen des Kapitalverkehrs und Hypotheken, die spezifisch ausländischen Charakter tragen, auf D‑Mark im Verhältnis 1:1 umgestellt werden sollen. Die Feststellung der einen spezifisch ausländischen Charakter darstellenden Merkmale bei derartigen Geldforderungen wird in weiteren Verhandlungen erörtert werden. Die Verhandlungspartner behalten sich ihre Stellungnahme zu der Frage, in welchen Fällen und in welcher Weise der hier festgestellte Grundsatz durchgeführt werden kann, zunächst vor. Es bleibt der Deutschen Delegation überlassen zu entscheiden, wie die zu findende Lösung in den Rahmen der deutschen Gesetzgebung über die Währungsreform und den Kriegs‑ und Nachkriegslastenausgleich eingefügt werden kann. Die erwähnten Verhandlungen zwischen einer deutschen Delegation und den Vertretern der Gläubiger sollen bis spätestens 31. Oktober 1952 stattfinden. Siehe jetzt Anlage VII.

Art. 7 Fremdwährungsforderungen mit Goldklausel

Für die Regelung dieser Forderungen sollen die folgenden Grundsätze mutatis mutandis Anwendung finden: Auf Gold‑Dollar oder Gold‑Schweizerfranken lautende Schulden sind im Verhältnis von 1 Gold‑Dollar = 1 Dollar US‑Währung und 1 Gold‑Schweizerfranken = 1 Franken Schweizer‑Währung umzurechnen. Die neuen Verträge lauten auf Währungs-Dollar oder Währungs‑Schweizerfranken. Andere Schulden mit Goldklauseln (ausgenommen auf deutsche Währung lautende Schulden mit Goldklauseln – siehe Art. 6, Ziff. 2) sind nur in der Währung des Landes zahlbar, in dem die Anleihe aufgenommen worden oder die Emission erfolgt ist (im folgenden als «Emissions‑Währung» bezeichnet). Der geschuldete Betrag wird als Gegenwert eines Dollarbetrages nach dem zur Zeit der Fälligkeit der Zahlung massgebenden Wechselkurs errechnet. Dieser Dollarbetrag wird dadurch ermittelt, dass der Nennwert zu dem im Zeitpunkt der Aufnahme oder Emission der Anleihe massgebenden Wechselkurs in US‑Dollar umgerechnet wird. Der so errechnete Betrag in der Emissionswährung darf jedoch nicht niedriger sein, als wenn er zu dem am 1. August 1952 massgebenden Wechselkurs berechnet würde.

Art. 8 Umrechnung von Fremdwährungsforderungen in D‑Mark

Fremdwährungsforderungen werden in D‑Mark zu den dem Internationalen Währungsfonds bekanntgegebenen, am Tage vor der Zahlung gültigen Paritäten umgerechnet. Wenn keine Parität festgesetzt ist, erfolgt die Umrechnung zu dem am Tage vor der Zahlung geltenden Mittelkurs der Bank deutscher Länder.

Art. 9 Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden

I. Die deutsche Delegation vertrat die Auffassung, dass der deutsche Schuldner in Höhe seiner Zahlungen an die Konversionskasse endgültig von seiner Schuld befreit worden sei. Die Gläubigervertreter waren jedoch der Ansicht, dass solche Zahlungen an die Konversionskasse nach dem Rechte ihrer Länder in der Regel nicht als schuldbefreiend für den deutschen Schuldner anerkannt würden. Von dem Wunsche getragen, fruchtlosen rechtlichen Erörterungen ein Ende zu setzen, einigten sich beide Seiten daraufhin, eine praktische Lösung zu suchen, welche die von den Gläubigern erhobenen Ansprüche ohne zeitraubende Formalitäten regeln würde. Die Deutsche Delegation und die ausländischen Gläubigervertreter einigten sich daher unter Aufrechterhaltung ihrer Rechtsstandpunkte wie folgt: 1. Der deutsche Schuldner verpflichtet sich, die Forderung des Gläubigers ohne Rücksicht auf die an die Konversionskasse geleisteten Zahlungen nach Massgabe der neuen Regelungsbedingungen zu erfüllen, soweit der Gläubigera. die der Einzahlung des Schuldners entsprechende Zahlung seitens der Konversionskasse tatsächlich nicht erhalten hat oder b. eine auf der Einzahlung des Schuldners beruhende Zahlung oder Leistung der Konversionskasse an ihn zurückgewiesen hat, weil er die Zahlung oder die Leistung nicht als schuldtilgend anerkennen wollte. Bei Wertpapieren, auf die das Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds Anwendung findet, bezieht sich diese Regelung nur auf solche Schuldverschreibungen und Zinsscheine, die auf Grund dieses Gesetzes und etwaiger mit dem Emissionsland über die Anwendung dieses Gesetzes geschlossener Abkommen anerkannt worden sind oder für die der Gläubiger nach Massgabe dieses Gesetzes einen Feststellungsbescheid erhalten hat. 2. Den Schuldnern werden die Beträge aus deutschen öffentlichen Mitteln erstattet. 3. Soweit der Schuldner Zahlungen an die Konversionskasse geleistet hat, auf welche Ziffer 1 keine Anwendung findet, ist er von seiner Schuld befreit. II. Unter Vorbehalt der allgemeinen Bestimmungen, die vorstehend unter I niedergelegt sind, wird folgendes bestimmt: a. Die Regierung der Bunderepublik Deutschland ist bereit, die Haftung für die volle Bezahlung in den geschuldeten Währungen an die ausländischen Gläubiger für die Beträge zu übernehmen, welche von Schuldnern im Saargebiet in die Konversionskasse eingezahlt worden sind und für welche die ausländischen Gläubiger weder Zahlung in ausländischer Währung erhalten haben noch auf sonstige Weise befriedigt worden sind. b. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist bereit, die Haftung für die Bezahlung in den geschuldeten Währungen an die ausländischen Gläubiger in Höhe von 60 v. H. der Beträge zu übernehmen, die von Schuldnern in Österreich, Frankreich, Belgien und Luxemburg in die Konversionskasse eingezahlt worden sind und für welche die ausländischen Gläubiger weder Zahlung in ausländischer Währung erhalten haben noch auf sonstige Weise befriedigt worden sind. c. Die Bundesregierung wird mit den Vertretern der ausländischen Gläubiger vor Ende Dezember 1952, Verhandlungen über die Durchführung dieser Verpflichtungen aufnehmen.

Art. 10 Einzahlungen bei der Deutschen Verrechnungskasse

Die Verhandlungspartner haben die Einzahlungen deutscher Schuldner bei der Deutschen Verrechnungskasse, die nicht zur Auszahlung an den Gläubiger geführt haben, erörtert. Angesichts der Verschiedenheit der zwischen Deutschland und den anderen Ländern noch abzuwickelnden Vorträge sind die Gläubiger und Schuldner der Auffassung, dass die ungeklärten Fragen durch Regierungsverhandlungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den betreffenden Staaten einer Regelung zugeführt werden sollten.

Art. 11 Härteklausel

Wenn und soweit die wirtschaftliche Lage eines Schuldners durch Krieg, Kriegsfolgen oder andere ausserordentliche Umstände so beeinträchtigt worden ist, dass dem Schuldner die Regelung seiner Verpflichtungen zu den Bedingungen oder Terminen dieses Regelungsvorschlages nicht zugemutet werden kann, so soll er Erleichterungen erhalten. Diese Erleichterungen sollen der Billigkeit und den besonderen Verhältnissen des Schuldners Rechnung tragen. Sie sollen den Zugeständnissen entsprechen, die der Schuldner aus solchen Gründen nach dem deutschen Recht, insbesondere dem Vertragshilferecht, von einem deutschen Gläubiger erhalten hat oder erhalten könnte. Kommen Gläubiger und Schuldner nicht zu einer Einigung, so entscheidet das zuständige deutsche Gericht. Gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Gerichts kann der Gläubiger nach seiner Wahl entweder die ihm nach dem deutschen Recht zustehenden Rechtsmittel einlegen oder innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach der Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung das gemäss Artikel 17 gebildete Schiedsgericht anrufen. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist bindend.

Art. 12 Rechtsnachfolge in der Forderung und in der Schuld

1. Hat ein ausländischer Gläubiger Forderungen eines anderen ausländischen Gläubigers durch Rechtsnachfolge von Todes wegen erworben oder erfolgt ein solcher Erwerb in der Zukunft, so wird die Forderung im Rahmen dieses Regelungsvorschlages so behandelt, als ob sie dem ursprünglichen Gläubiger zustände. Das gleiche gilt für ähnliche Vorgänge gesetzlicher Rechtsnachfolge. 2. Als Nachfolger des Schuldners haftet, wer durch Gesetz oder bindende Anordnung die Schuld zu übernehmen oder durch Vertrag übernommen hat.

Art. 13 Gläubigerwechsel

1. Der Gläubiger kann den Gesamtbetrag seiner Forderung, für die er Zahlung nach dem Ausland verlangen kann, auf einen anderen Ausländer übertragen, vorausgesetzt, dass die Übertragung a. an eine im gleichen Währungsraum ansässige Person erfolgt, b. keine Veränderung der Bedingungen zur Folge hat, die für die Forderung massgebend sind, c. nicht mittelbar oder unmittelbar zur Abdeckung der Forderung führt. Die zuständigen deutschen Stellen werden die Genehmigung zur Abtretung erteilen, wenn die in a–c erwähnten Voraussetzungen vorliegen. Sie sollen darüber hinaus begründete Anträge eines ausländischen Gläubigers auf Genehmigung der Abtretung von Teilbeträgen seiner Forderung wohlwollend prüfen. Mit dem Übergang der Forderung erhält der neue Gläubiger die gleichen Rechte und Pflichten wie der ursprüngliche Gläubiger. Verlangt der neue Gläubiger vom Schuldner die Abgeltung der Forderung in D‑Mark, so finden auf sein Sperrguthaben nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit dem Gläubigerwechsel die Regelungen für «ursprüngliche Sperrguthaben» Anwendung. 2. Für die Übertragung von Forderungen, für die der Gläubiger nur Zahlung in D‑Mark verlangen kann, sind die jeweils im Bundesgebiet und in Berlin (West) geltenden Bestimmungen über die Verwendung und Übertragung solcher Forderungen massgebend (vergleiche Art. 19).

Art. 14 Beitritt des Gläubigers und des Schuldners zur Schuldenregelung. Devisenrechtliche Bestimmungen, Schuldnerverpflichtungen

1. Gläubiger und Schuldner, die eine Forderung und Verpflichtung nach den Bedingungen dieses Regelungsvorschlags regeln wollen, haben darüber schriftliche Erklärungen auszutauschen. Die Beitrittserklärung des Gläubigers kann auch über eine im Gläubigerland zur Weiterleitung solcher Erklärungen errichtete Stelle abgegeben werden. 2. Das Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner unterliegt den jeweils geltenden deutschen und ausländischen Devisenbestimmungen unter Berücksichtigung der besonderen Erleichterungen und Zusicherungen, die in diesem Regelungsvorschlag festgelegt sind. 3. Lehnt der Schuldner die Abgabe einer Erklärung ab, erklärt sich aber der Gläubiger dem Schuldner gegenüber an seine Beitrittserklärung gebunden, so werden die deutschen Devisenbehörden dem Gläubiger auf dessen Antrag im Rahmen seiner Beitrittserklärung alle notwendigen Devisengenehmigungen erteilen. Diese Devisengenehmigungen sollen den Gläubiger in den Stand setzen, die von ihm gegen den Schuldner geltend gemachten Forderungen einzuklagen und beizutreiben in dem Umfange und in der Weise, die der Regelungsvorschlag für den betreffenden Fall vorsieht. Soweit der Gläubiger durch Zwangsvollstreckung keine Befriedigung erhalten hat, kann er seine Beitrittserklärung gegenüber dem Schuldner widerrufen. Die Erteilung der Devisengenehmigung stellt keine Entscheidung über Bestand und Höhe der Forderung dar. 4. Falls der Gläubiger Zahlung in D‑Mark verlangt, hat er dem Schuldner gegenüber schriftlich zu erklären, dass er die Zahlung als Erfüllung seiner Forderung annimmt. 5. Falls der Gläubiger Zahlung nach dem Ausland verlangen kann und verlangt, hat der Schuldner alle Massnahmen zu treffen, die nach den jeweils geltenden deutschen Devisenbestimmungen erforderlich sind, um die notwendigen Zahlungsmittel in ausländischer Währung zu beschaffen.

Art. 15 Regelung von Streitfällen

Soweit in diesem Regelungsvorschlag nicht ausdrücklich anderweitige Bestimmungen getroffen worden sind, werden Streitfälle zwischen Gläubiger und Schuldner über Bestand und Höhe der Forderungen von dem Gericht oder dem zwischen den Parteien vereinbarten Schiedsgericht entschieden, das nach dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis zuständig ist.

Art. 16 Gemischte Kommission

Zur Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten, welche sich aus der Auslegung dieser Regelung ergeben, soll eine Gemischte Kommission gebildet werden, welche aus einer gleichen Zahl von Vertretern der Gläubigerländer einerseits und der Bundesregierung Deutschland andererseits sowie einem Obmann bestehen soll. Es wird empfohlen, dass die Kommission zuständig sein soll, Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für die Auslegung dieser Regelung zu entscheiden, die ihr von den Regierungen vorgelegt werden. Ist eine Regierung der Auffassung, dass ein Fall, der vor dem Schiedsgericht (Art. 17) anhängig ist, grundsätzliche Bedeutung besitzt, so wird empfohlen, dass die Regierung verlangen kann, dass das Schiedsgericht den Fall an die Gemischte Kommission verweist. Dasselbe Recht sollte das Schiedsgericht haben.

Art. 17 Schiedsgericht

Das im Artikel 11 vorgesehene Schiedsgericht soll aus je einem vom Gläubiger und vom Schuldner ernannten Schiedsrichter bestehen. Die beiden Schiedsrichter sollen einen Obmann wählen. Können sie sich über seine Person nicht einigen, so sollen sie den Präsidenten der Internationalen Handelskammer bitten, ihn zu ernennen. Die Schiedsrichter sollen in ihrem Heimatland die Befähigung zum Richteramt haben; für den Obmann ist dies nicht erforderlich. Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst. Es entscheidet auch darüber, welche Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Deutsche Delegation wird der Bundesregierung empfehlen, dafür Sorge zu tragen, dass in Fällen, in denen die Parteien nicht in der Lage sind, Kosten vorzuschiessen oder die festgesetzten Kosten zu tragen, die Bezahlung dieser Kosten in einer angemessenen Weise geregelt wird. Das Schiedsgericht kann auf gemeinsamen Antrag der Parteien auch zur Entscheidung über andere Streitigkeiten zwischen Gläubiger und Schuldner tätig werden. In den Regierungsverhandlungen zur Inkraftsetzung der Empfehlungen der Schuldenkonferenz sollen nähere Bestimmungen über das in diesem Artikel vorgesehene Schiedsgericht vereinbart worden.

Art. 18 Zahlung in D‑Mark

Unter Zahlung in D‑Mark im Sinne dieser Regelung ist die Zahlung in deutscher Währung auf ein Konto zu verstehen, das der ausländische Gläubiger unter seinem Namen bei einem Kreditinstitut im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder in Berlin (West) besitzt oder für sich einrichten lässt. Das Konto unterliegt den jeweils geltenden deutschen Devisenbestimmungen. Die Erteilung von Sondergenehmigungen für anderweitige Zahlungsarten wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

Art. 19 Verwendung gesperrter D‑Mark‑Guthaben

1. Dem ausländischen Gläubiger eines «ursprünglichen Guthabens» in deutscher Währung soll es erlaubt sein, sein Guthaben im Rahmen der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung in der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin (West) bestehenden Regelungen zu verwenden, einschliesslich des Rechts zur Übertragung derartiger Guthaben auf eine andere Person ausserhalb Deutschlands. 2. Dem ausländischen Gläubiger eines «erworbenen Guthabens» in deutscher Währung soll es auch künftig erlaubt sein, sein Guthaben auf eine andere Person ausserhalb Deutschlands zu übertragen. Dem ausländischen Gläubiger eines solchen Guthabens soll es auch künftig erlaubt sein, sein Guthaben hauptsächlich für langfristige Investierungen in der deutschen Wirtschaft zu verwenden. 3. Die zuständigen deutschen Behörden sollen die Regelungen treffen, die erforderlich sind, um einen illegalen Abfluss der Guthaben in deutscher Währung zu verhindern oder andere für die deutsche Wirtschaft und für die Gesamtheit der Gläubiger nachteilige Missbräuche auszuschliessen. Verwendungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung durch eine allgemeine Genehmigung erlaubt sind, können zur Sicherung der Kontrolle von dem Erfordernis einer Einzelgenehmigung abhängig gemacht werden, ohne dass hierdurch die allgemeinen Verwendungsmöglichkeiten beschränkt werden. 4. Die zuständigen deutschen Behörden werden sich bemühen, Erleichterungen für die Verwendung gesperrter D‑Mark‑Guthaben in dem Masse zu schaffen, das die devisenwirtschaftliche Lage zulässt. Sie werden bestrebt sein, das Genehmigungsverfahren so weit wie möglich zu vereinfachen. 5. Zur Erörterung allgemeiner Fragen, die mit der Verwendung gesperrter D-Mark-Guthaben zusammenhängen, soll die Bundesregierung einen Beratungsausschuss bilden, dessen Mitglieder paritätisch von den hauptsächlichen Gläubigerländern einerseits und von der Bundesrepublik Deutschland andererseits gestellt werden.

Art. 20 Einfluss der Regelung auf Forderungen

Soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, soll diese Regelung als solche die hier behandelten Forderungen nicht verändern.

Art. 21 Währungsoptionsklauseln ohne Goldklausel

Die Entscheidung, in welcher Währung Forderungen mit Währungsoptionsklauseln (ohne Goldklausel) bezahlt werden sollen, bleibt Regierungsvereinbarungen vorbehalten.

Art. 22 Zugeständnisse zu Gunsten der Schuldner

Die Gläubiger sind der Auffassung, dass die Vorteile aus den Zugeständnissen, die sie im Rahmen dieser Regelung machen, den Schuldnern zugute kommen sollen.

Art. 23 Echte Konversionen

1. Eine Änderung in den Bedingungen eines Schuldverhältnisses gilt als echte Konversion, wenn sie vor dem 9. Juni 1933 vorgenommen worden ist. Ferner, wenn sie an diesem Tage oder danach als Ergebnis freier Verhandlungen oder wegen eingetretener oder drohender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zustandegekommen ist. 2. Es wird vermutet, dass eine echte Konversion auf Grund freier Verhandlungen nicht vorliegt, wenn der Gläubiger bei der Konversion durch den deutschen Treuhänder für Feindvermögen oder eine ähnliche von einer deutschen Behörde ohne seine Zustimmung ernannte Person vertreten war. 3. Bei Forderungen aus Schuldverschreibungen liegt eine echte Konversion auch dann nicht vor, wenn sie sich lediglich auf die Annahme eines vom Schuldner gemachten einseitigen Angebots durch den Gläubiger beschränkt hat. 4. Der Schuldner ist dafür beweispflichtig, dass eine echte Konversion vorliegt. 5. Bei Kirchenanleihen gilt jede Konversion als echt.

Art. 24 Währung, in der zu bezahlen ist

Bestimmungen darüber, in welcher Währung eine Geldforderung zu bezahlen ist, bleiben Regierungsvereinbarungen vorbehalten.

Art. 25 Bereinigungsgesetze für deutsche Wertpapiere

Diese Regelung findet keine Anwendung auf Schuldverschreibungen und Zinsscheine, die auf Grund des deutschen Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 19. August 1949 (Wirtschaftsgesetzbl. S. 295) und des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds vom August 1952 der Bereinigung bedürfen, solange diese Schuldverschreibungen oder Zinsscheine nach Massgabe der Bestimmungen dieser Gesetze und etwaiger mit dem Emissionsland über diese Gesetze geschlossener Abkommen nicht bereinigt worden sind.

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