Art. 26 Forderungen aus Warenlieferungen (Art. 1 (1))
1. Der Gläubiger soll vom Schuldner Zahlung nach dem Ausland verlangen können, und zwar:
a. in Höhe eines Drittels des geschuldeten Betrages mit Beginn des Jahres 1953,
b. in Höhe der restlichen zwei Drittel des geschuldeten Betrages in zehn gleichen Jahresraten, beginnend mit dem 1. Januar 1954.
2. Der Gläubiger kann bis zum 31. Dezember 1953 verlangen, dass der Schuldner an Stelle der unter Ziffer 1 b vorgesehenen Zahlung nach dem Ausland innerhalb von drei Monaten nach Aufforderung den Restbetrag seiner Forderung (zwei Drittel des ursprünglich geschuldeten Betrages) in D‑Mark zahlt. Gläubigern und Schuldnern wird anheimgestellt, beim Vorliegen besonderer Umstände eine Verlängerung dieser Frist um weitere drei Monate zu vereinbaren.
3. Nach dem 31. Dezember 1953 kann der Gläubiger die Bezahlung der Restforderung in D‑Mark nur im Einvernehmen mit dem Schuldner verlangen.
Art. 27 Forderungen aus Vorauszahlungen auf Warenlieferungen und Dienstleistungen (Art. 1 (2))
1. Gläubiger und Schuldner sollen sich, soweit erforderlich mit Genehmigung ihrer zuständigen Behörden, auf eine den individuellen Verhältnissen entsprechende Regelung einigen.
2. Kann eine Einigung nicht erreicht werden, so soll der Gläubiger vom Schuldner Zahlung des geschuldeten Betrages nach dem Ausland in zehn gleichen Jahresraten, beginnend mit dem 1. Oktober 1953, verlangen können.
3. Der Gläubiger kann bis zum 31. Dezember 1953 verlangen, dass der Schuldner an Stelle der unter Ziffer 2 vorgesehenen Zahlung nach dem Ausland innerhalb von drei Monaten nach Aufforderung den gesamten Betrag der Forderung in D-Mark zahlt. Gläubigern und Schuldnern wird es anheimgestellt, beim Vorliegen besonderer Umstände eine Verlängerung dieser Frist um weitere drei Monate zu vereinbaren.
4. Nach dem 31. Dezember 1953 kann der Gläubiger die Bezahlung der Forderung in D-Mark nur im Einvernehmen mit dem Schuldner verlangen.
Art. 28 Löhne, Gehälter, Pensionen, die auf einem Beschäftigungsverhältnis beruhen, Provisionen (Art. 1 (7))
1. Der Gläubiger soll vom Schuldner Zahlung des geschuldeten Betrages nach dem Ausland in fünf gleichen Jahresraten, beginnend mit dem 1. Januar 1953, verlangen können. In diese Regelung können auf Antrag des Berechtigten oder einer privaten oder öffentlichen Stelle, die der Berechtigte ordnungsmässig bevollmächtigt hat, für ihn zu handeln, bei den zuständigen deutschen Stellen auch solche Beträge einbezogen werden, die nachweislich vorübergehend vom Berechtigten oder von seinem Arbeitgeber zu seinen Gunsten auf ein Konto bei einem im Bundesgebiet oder in Berlin (West) gelegenen Kreditinstitut eingezahlt waren.
Den zuständigen deutschen Stellen wird es vorbehalten sein, die Möglichkeit einer beschleunigten Zahlung nach dem Ausland in Härtefällen wohlwollend zu prüfen.
2. Der Gläubiger kann jederzeit verlangen, dass der Schuldner den Restbetrag, der noch nicht nach dem Ausland überwiesen ist, innerhalb von drei Monaten nach Aufforderung in D-Mark zahlt.
Art. 29 Leistungen aus der Sozialversicherung (Art. 1 (8))
Diese Leistungen sind bereits Gegenstand bilateraler Verhandlungen und Abkommen oder können es in Zukunft werden. Es wird empfohlen, die rückständigen Leistungen in diese Abkommen einzubeziehen.
Art. 30 Forderungen aus dem privaten Versicherungsverkehr (Art. 1 (9))
1. Beiderseitige Forderungen und Schulden aus Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen oder ‑abkommen aller Art oder in Verbindung mit solchen Verträgen oder Abkommen können Gegenstand bilateraler Verhandlungen sein.
Solche Forderungen und Schulden können nur nach Massgabe der einschlägigen bilateralen Vereinbarungen geltend gemacht werden.
2. Wenn solche bilateralen Vereinbarungen für die direkte Versicherung nicht bestehen oder nicht bis zum 31. März 1953 abgeschlossen sind, werden Ansprüche von ausländischen Versicherungsnehmern gegen Versicherungsgesellschaften in der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin (West) nach den folgenden Bestimmungen geregelt:
a. Forderungen aus Lebensversicherungsverträgen gemäss den Vorschriften in Artikel 33 und 34.
b. Forderungen aus Schadens‑, Unfall‑ und Haftpflichtversicherungsverträgen:aa. Ist der Versicherungsvertrag zur Sicherung von Vermögensanlagen geschlossen worden, die in der Bundesrepublik Deutschland oder in Berlin (West) belegen sind, erfolgt Zahlung nach den in der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin (West) geltenden Devisenbestimmungen in D‑Mark.
bb. Forderungen aus anderen Schadens‑, Unfall‑ und Haftpflichtversicherungsverträgen werden nach den Vorschriften in Artikel 31 geregelt.
c. Forderungen aus Versicherungsverträgen jeder Art auf Rentenzahlung gemäss den Bestimmungen in Artikel 28.
Einzelheiten zu den Bestimmungen unter Ziffer 2 sind noch im Regierungsabkommen zu regeln.
1. Der Gläubiger soll vom Schuldner Zahlung des geschuldeten Betrages nach dem Ausland in zehn gleichen Jahresraten, beginnend mit dem 1. Juli 1953, verlangen können.
2. Der Gläubiger kann bis zum 31. Dezember 1953 verlangen, dass der Schuldner an Stelle der unter Ziffer 1 vorgesehenen Zahlung nach dem Ausland innerhalb von drei Monaten nach Aufforderung den geschuldeten Betrag in D-Mark zahlt. Gläubigern und Schuldnern wird es anheimgestellt, beim Vorliegen besonderer Umstände eine Verlängerung dieser Frist um weitere drei Monate zu vereinbaren.
3. Nach dem 31. Dezember 1953 kann der Gläubiger die Bezahlung der Forderung in D-Mark nur im Einvernehmen mit dem Schuldner verlangen.
4. In besonders gelagerten Fällen können Gläubiger und Schuldner, vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständigen Stellen, eine abweichende Regelung treffen.
Art. 32 Gemeinsame Bestimmungen für alte Handelsforderungen (Art. 1 (1)–(9))
1. Rückständige Zinsen
Wenn auf eine Forderung Zinsen geschuldet werden, so sollen für die Errechnung der bis zum 31. Dezember 1952 rückständigen Zinssumme die folgenden Zinssätze ohne Berechnung von Zinseszinsen angewandt werden:
a. bei einem bisherigen jährlichen Zinssatz von 4 % oder weniger bleibt der bisherige Zinssatz bestehen;
b. bei einem bisherigen jährlichen Zinssatz von mehr als 4 % wird dieser auf ⅔, jedoch nicht unter jährlich 4 % ermässigt.
Der ermässigte Betrag der rückständigen Zinsen wird der Hauptforderung zugeschlagen.
2. Künftige Zinsen
Für die Zeit vom 1. Januar 1953 bis zum 31. Dezember 1957 sollen Zinsen nicht geschuldet werden.
Wurden auf die Forderung in der Zeit bis zum 1. Januar 1953 Zinsen geschuldet, so ist ab 1. Januar 1958 der dann noch nicht getilgte Betrag der Forderung in seiner jeweils ausstehenden Höhe zu verzinsen. Der Zinssatz soll 75 % des geschuldeten Zinssatzes betragen.
Der neue Zinssatz soll jedoch mindestens 4 % und höchstens 6 % jährlich betragen. Wenn bisher ein Zinssatz von 4 % jährlich oder weniger geschuldet wurde, bleibt dieser bestehen. Die Zinsen sollen jährlich nachträglich zusammen mit dem Tilgungsbetrag nach dem Ausland gezahlt werden.
3. Sonderdepot
a. Für Forderungen der Gruppen nach Artikel 1, (1) bis (7) kann der Gläubiger an Stelle der Zahlung gemäss Artikel 26, 27, 28 oder 31 vom Schuldner die Zahlung auf ein auf seinen Namen lautendes D-Mark-Depot-Konto bei einer von den zuständigen deutschen Behörden zu bestimmenden Stelle verlangen, wenn sein Anspruch nachweislich gefährdet ist.
Soweit sich der Schuldner gegenüber einem solchen Verlangen auf die Härteklausel (siehe Art. 11) beruft, soll das Einzahlungsverlangen des Gläubigers erst wirksam sein, wenn die Berufung des Schuldners auf die Härteklausel endgültig zurückgewiesen ist.
b. Der Schuldner kann den Betrag einer Schuld, die zu den in Absatz a genannten Gruppen gehört, zugunsten des Gläubigers auf ein solches Depot einzahlen, wenn nachweislichaa. der Schuldner Erbe oder Testamentsvollstrecker des ursprünglichen Schuldners ist und der Nachlass verteilt werden soll;
bb. der Schuldner eine Gesellschaft ist und diese in Liquidation tritt;
cc. der Konkursverwalter oder die Vergleichsperson des Schuldners Konkurs- oder Vergleichsquoten ausschütten.
c. Die Zahlung auf ein Depot, die in Übereinstimmung mit den obigen Vorschriften stattfindet, befreit den Schuldner von seiner Schuld. Der Gläubiger wird in diesem Falle hinsichtlich der Zahlung nach dem Ausland so behandelt, als ob der auf dem Depot eingezahlte Betrag (einschliesslich Zinsen, falls die Depot‑Stelle Zinsen vergütet) noch bei dem Schuldner stände.
d. Der Gläubiger hat jederzeit das Recht, die Überweisung eines auf Sonderdepot eingezahlten Betrages auf sein D‑Mark‑Konto (siehe Art. 18) zu verlangen.
4. Kleinforderungen
Die zuständigen deutschen Stellen werden bei Forderungen auf kleinere 1 Beträge Anträge der Beteiligten auf Genehmigung einer beschleunigten Zahlung nach dem Ausland wohlwollend prüfen.
5. Zahlungen für Waren und Dienstleistungen, bei denen der Gläubiger nachweist, dass die Einzahlung auf sein Konto ohne seine Zustimmung erfolgt ist
Ein Gläubiger, der nachweist, dass eine Einzahlung auf sein Bank‑ oder Postcheckkonto für Waren oder Dienstleistungen (Art. 1) ohne seine Zustimmung erfolgt ist, soll durch die Tatsache der Einzahlung auf ein derartiges Konto nicht das Recht auf Behandlung der Einzahlung gemäss Kap. C verlieren.
Art. 33
Forderungen aus dem Kapitalverkehr in deutscher Währung, einschliesslich solcher Forderungen, die auf Goldmark oder Reichsmark mit Goldklausel lauten und die nicht spezifisch ausländischen Charakter (siehe Art. 6) besitzen, können auch weiterhin zu den vertraglich vereinbarten Zins‑ und Tilgungsbedingungen nach Massgabe der in der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin (West) im Zeitpunkt der Zahlung geltenden Devisenbestimmungen bezahlt werden. Nach den gegenwärtig geltenden Bestimungen kann nur Zahlung in D‑Mark erfolgen.
Art. 34
Forderungen aus dem Kapitalverkehr, die auf Fremdwährung lauten, und solche, die auf Goldmark oder Reichsmark mit Goldklausel lauten, jedoch spezifisch ausländischen Charakter (siehe Art. 6) besitzen, sollen wie folgt geregelt werden:
1. Die Feststellung, welche Kapital‑ und Zinsbeträge unbezahlt sind, erfolgt, soweit der Schuldner Zahlungen an die Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden geleistet hat, unter Anwendung der Bestimmungen des Artikel 9.
2. Wenn Zinsen geschuldet worden, so sollen für die Errechnung der bis zum 31. Dezember 1952 rückständigen Zinssumme die folgenden Zinssätze ohne Berechnung von Zinseszinsen angewandt werden:a. bei einem bisherigen jährlichen Zinssatz von 4 % oder weniger bleibt der bisherige Zinssatz bestehen;
b. bei einem bisherigen jährlichen Zinssatz von mehr als 4 % wird dieser auf ⅔, jedoch nicht unter jährlich 4 % ermässigt.
3. Der nach Ziffer 1 und 2 errechnete Betrag der rückständigen Zinsen wird der noch unbezahlten Forderung zugeschlagen. Der sich hieraus ergebende neue Kapitalbetrag wird ab 1. Januar 1953 mit einem Satz verzinst, der 75 % des beim Inkrafttreten dieser Regelung geltenden Zinssatzes betragen soll. Der neue Zinssatz soll jedocha. bei Forderungen, die in Schuldverschreibungen verbrieft sind, mindestens 4 % jährlich und höchstens 5¼ % jährlich,
b. bei anderen Forderungen mindestens 4 % jährlich und höchstens 6 % jährlich
betragen. Wenn bisher ein Zinssatz von 4 % oder weniger geschuldet wurde, bleibt dieser Zinssatz bestehen.
Die Zinsen sollen mindestens halbjährlich nach dem Ausland gezahlt werden.
4. Bei Forderungen, die Gegenstand einer echten Konversion gewesen sind, bildet der Zinssatz, der durch die echte Konversion vereinbart worden ist, die Rechnungsgrundlage für etwaige Kürzungen gemäss Ziffern 2 und 3.
Zeitlich begrenzte Zinsermässigungen werden nur für den Zeitraum berücksichtigt, für den sie vereinbart worden sind.
5. Bei Forderungen, die Gegenstand einer nicht echten Konversion gewesen sind, bildet der Zinssatz, der ohne diese Konversion gegolten haben würde, die Rechnungsgrundlage für etwaige Kürzungen gemäss Ziffer 2 und 3.
6. Der neue Kapitalbetrag ist ab 1. Januar 1958 durch Zahlung nach dem Ausland wie folgt zu tilgen:a. in den ersten fünf Jahren (1. Januar 1958 bis 31. Dezember 1962) mit 3 % jährlich;
b. in den zweiten fünf Jahren (1. Januar 1963 bis 31. Dezember 1967) mit 8 % jährlich;
c. in den folgenden drei Jahren (1. Januar 1968 bis 31. Dezember 1970) mit 15 % jährlich.
Die Zinsen werden auf den jeweils ausstehenden Kapitalbetrag errechnet.
7. Bis zum 30. Juni 1953 kann der Gläubiger verlangen, dass die gemäss Ziffer 2 und 4 errechneten rückständigen Zinsen nicht gemäss Ziffer 3 dem Kapital zugeschlagen, sondern durch Zahlung in D‑Mark beglichen werden. Der Schuldner soll die Zahlung innerhalb von sechs Monaten nach Aufforderung leisten.
8. Bei geringen Beträgen können die Beteiligten in Sonderfällen mit Genehmigung der zuständigen deutschen Stellen abweichende Rückzahlungsbedingungen vereinbaren.
9. Gläubiger und Schuldner können unter Beachtung der jeweils in der Bundesrepublik Deutschland oder in Berlin (West) geltenden Devisenbestimmungen die Bezahlung der Forderung oder eines Teilbetrages in D‑Mark vereinbaren.
10. Die zuständigen deutschen Stellen behalten sieh vor, in Härtefällen Anträge der Beteiligten auf Genehmigung abweichender Rückzahlungsbedingungen wohlwollend zu prüfen.
11. Ausländische Gläubiger der im Artikel 2, Ziffer 2 b, aufgeführten Forderungen können die Bezahlung der bis zum 31. Dezember 1952 fällig gewordenen Zinsen ohne die in Ziffer 2 dieses Artikels vorgesehene Kürzung in D‑Mark verlangen, falls sie diese Zahlung an Erfüllungs Statt annehmen.
12. Für die Regelung von Forderungen aus Schuldverschreibungen und Zinsscheinen, die unter diesen Regelungsvorschlag fallen, können erforderlichenfalls die in der Anlage II des Abkommens über deutsche Auslandsschulden niedergelegten Grundsätze zur Ergänzung dieses Regelungsvorschlags herangezogen werden.
Art. 35
Die Zahlung erfolgt nach den in der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin (West) geltenden Devisenbestimmungen in D‑Mark.
Art. 36
Solche Forderungen werden nach den Bestimmungen der Forderungsgruppe geregelt, zu der sie gehören oder der sie ihrem Charakter nach am ähnlichsten sind. In Zweifelsfällen wird auf die Praxis in den Zahlungsabkommen abgestellt.
Art. 1
1. Der Schiedsgerichtshof für das Abkommen über Deutsche Auslandsschulden (im folgenden als «Schiedsgerichtshof» bezeichnet) setzt sich aus acht ständigen Mitgliedern zusammen, von denen ernannt werden:
a. drei Mitglieder von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland;
b. ein Mitglied von der Regierung der Französischen Republik;
c. ein Mitglied von der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland;
d. ein Mitglied von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika;
e. ein Präsident und ein Vizepräsident gemeinsam von den zur Ernennung der anderen ständigen Mitglieder des Schiedsgerichtshofes berechtigten Regierungen. Einigen sich diese Regierungen nicht binnen vier Monaten nach dem Inkrafttreten des Abkommens über Deutsche Auslandsschulden (im folgenden als «Abkommen» bezeichnet) über die Ernennung des Präsidenten und Vizepräsidenten oder eines von beiden, so wird der Präsident des Internationalen Gerichtshofes auf ein Ersuchen, das die Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland auf Grund der ihr hiermit von den Parteien dieses Abkommens erteilten Ermächtigung an ihn richtet, die Ernennung oder die Ernennungen vornehmen.
2. Ist eine Partei des Abkommens, ausgenommen die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Regierungen, Partei eines Verfahrens vor dem Schiedsgerichtshof, so ist diese Partei berechtigt, für dieses Verfahren ein zusätzliches Mitglied zu ernennen. Steht dieses Recht mehreren Parteien dieses Abkommens zu, so ist das zusätzliche Mitglied von ihnen gemeinsam zu ernennen.
3. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist berechtigt, ein zusätzliches Mitglied für Verfahren zu ernennen, an denen ein gemäss Absatz 2 dieses Artikels ernanntes zusätzliches Mitglied teilnimmt.
4. Die ersten Ernennungen ständiger Mitglieder des Schiedsgerichtshofes sind binnen zweier Monate nach dem Inkrafttreten des Abkommens der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland mitzuteilen. Die Wiederbesetzung freiwerdender Sitze ist binnen eines Monats nach dem Freiwerden mitzuteilen.
5. Parteien des Abkommens, die ein zusätzliches Mitglied gemäss Absatz 2 dieses Artikels ernennen, haben die Ernennung dem Schiedsgerichtshof binnen eines Monats mitzuteilen nachdem das Verfahren, für das die Ernennung erfolgt, bei ihm anhängig geworden ist. Wird die Ernennung des zusätzlichen Mitgliedes dem Schiedsgerichtshof nicht innerhalb dieses Zeitraumes mitgeteilt, so wird das Verfahren durchgeführt, ohne dass zusätzliche Mitglieder mitwirken.
6. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird die Ernennung eines zusätzlichen Mitgliedes, die sie gemäss Absatz 3 dieses Artikels vornimmt, dem Schiedsgerichtshof binnen eines Monats, gerechnet von dem Tage anzeigen, an dem die Mitteilung über die Ernennung eines zusätzlichen Mitgliedes, die gemäss Absatz 2 dieses Artikels erfolgt ist, bei dem Schiedsgerichtshof eingegangen ist. Wird die Ernennung des zusätzlichen Mitgliedes dem Schiedsgerichtshof nicht innerhalb dieses Zeitraumes mitgeteilt, so wird das Verfahren durchgeführt, ohne dass dieses zusätzliche Mitglied mitwirkt.
Art. 2
1. Die Amtsdauer der ständigen Mitglieder des Schiedsgerichtshofes beträgt fünf Jahre. Sie können für eine oder mehrere weitere Amtsperioden von je fünf Jahren wiederernannt werden.
2. Wenn der Präsident oder Vizepräsident stirbt, sein Amt niederlegt oder an der Ausübung seiner Amtspflichten verhindert ist, wird der Nachfolger von den zur Ernennung der anderen ständigen Mitglieder des Schiedsgerichtshofes berechtigten Regierungen gemeinsam ernannt. Einigen sich diese Regierungen nicht binnen eines Monats nach Freiwerden des Sitzes über den Nachfolger, so wird der Präsident des Internationalen Gerichtshofes ersucht, die Ernennung gemäss Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e dieser Satzung vorzunehmen.
3. Wenn ein anderes ständiges Mitglied stirbt, sein Amt niederlegt oder an der Ausübung seiner Amtspflichten verhindert ist, hat die Regierung die dieses Mitglied ernannt hat, binnen zweier Monate nach Freiwerden des Sitzes einen Nachfolger zu ernennen, der für die restliche Zeit der Amtsdauer seines Vorgängers an dessen Stelle tritt.
4. Wenn ein ständiges Mitglied vorübergehend nicht in der Lage ist, an den Sitzungen des Schiedsgerichtshofes teilzunehmen, kann die Regierung, die dieses Mitglied ernannt hat, für die Dauer seiner Verhinderung einen Stellvertreter ernennen.
5. Ein ständiges Mitglied, dessen Amtszeit abgelaufen ist oder das sein Amt niederlegt, hat gleichwohl seine Amtspflichten bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiter auszuüben. Auch nach Ernennung des Nachfolgers hat das ausgeschiedene Mitglied seine Amtspflichten in schwebenden Verfahren, an denen es mitgewirkt hat, bis zu ihrer endgültigen Erledigung weiterhin auszuüben, sofern nicht der Präsident des Schiedsgerichtshofes eine andere Anordnung trifft.
6. Ständige Mitglieder können vor Ablauf ihrer Amtszeit nur auf Grund einer Übereinkunft zwischen den in Artikel 1 Absatz 1 dieser Satzung genannten Regierungen ihres Amtes enthoben werden; bei Mitgliedern, die durch den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt sind, ist ausserdem dessen Zustimmung erforderlich.
Art. 3
1. Alle Mitglieder des Schiedsgerichtshofes müssen die für die Ausübung hoher richterlicher Ämter in ihrem Staate erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Juristen oder sonstige Sachverständige von anerkannter Sachkenntnis auf dem Gebiete des internationalen Rechts sein.
2. Die Mitglieder des Schiedsgerichtshofes dürfen von keiner Regierung Weisungen einholen oder entgegennehmen. Sie dürfen weder eine Tätigkeit ausüben, die mit der ordnungsgemässen Erfüllung ihrer Pflichten unvereinbar ist, noch an der Entscheidung eines Falles mitwirken, mit dem sie vorher in irgendeiner anderen Eigenschaft befasst waren oder an dem sie ein unmittelbares Interesse haben.
3. a. Während ihrer Amtszeit und nach deren Ablauf sind die Mitglieder des Schiedsgerichtshofes, die nicht deutsche Staatsangehörige sind, von der gerichtlichen Verfolgung wegen solcher Handlungen befreit, die sie in Ausübung ihrer Amtspflichten vorgenommen haben. Mitglieder des Schiedsgerichtshofes, welche die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, sind von der gerichtlichen Verfolgung wegen solcher Handlungen, die sie in Ausübung ihres Amtes vorgenommen haben, in dem gleichen Ausmasse befreit wie die Richter, die bei deutschen Gerichten in der Bundesrepublik Deutschland tätig sind.
b. Die Mitglieder des Schiedsgerichtshofes, die nicht deutsche Staatsangehörige sind, geniessen im Gebiete der Bundesrepublik Deutschland die gleichen Vorrechte und Befreiungen, wie sie den Mitgliedern diplomatischer Missionen zustehen.
Art. 4
1. Der Schiedsgerichtshof verhandelt und entscheidet die bei ihm anhängigen Sachen in Plenarsitzungen. An den Plenarsitzungen nehmen grundsätzlich alle ständigen Mitglieder des Schiedsgerichtshofes sowie die zusätzlichen Mitglieder teil, die für den einzelnen Streitfall oder für die dem Schiedsgerichtshof vorgelegte Angelegenheit ernannt sind; der Präsident und der Vizepräsident dürfen jedoch nicht gleichzeitig an der Sitzung teilnehmen. Der Schiedsgerichtshof ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.
In Plenarsitzungen wirken mit:
a. der Präsident oder in seiner Abwesenheit der Vizepräsident;
b. eine gleiche Anzahl von ständigen Mitgliedern, die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ernannt sind, und von ständigen Mitgliedern, die von anderen Parteien des Abkommens ernannt sind;
c. die zur Teilnahme an der Sitzung berechtigten zusätzlichen Mitglieder.
2. In Abwesenheit des Präsidenten nimmt der Vizepräsident dessen Befugnisse und Pflichten wahr.
Art. 5
Der Schiedsgerichtshof hat seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland; der Ort des Sitzes wird noch durch ein zusätzliches Verwaltungsabkommen bestimmt, das zwischen den zur Ernennung der ständigen Mitglieder des Schiedsgerichtshofes berechtigten Regierungen abgeschlossen wird.
Art. 6
Der Schiedsgrerichtshof wendet bei der Auslegung des Abkommens und seiner Anlagen die allgemein anerkannten Regeln des internationalen Rechts an.
Art. 7
1. a. Die amtlichen Sprachen des Schiedsgerichtshofes sind Deutsch, Englisch und Französisch. Der Präsident kann jedoch mit Zustimmung der Parteien des Verfahrens anordnen, dass im Einzelfalle in einem Verfahren nur eine oder zwei der genannten Sprachen gebraucht werden sollen.
b. Die Entscheidungen des Schiedsgerichtshofes ergehen in allen drei Sprachen.
2. Die Regierungen werden in ihrer Eigenschaft als Parteien eines Verfahrens vor dem Schiedsgerichtshof durch Beauftragte vertreten, denen Rechtsanwälte zur Seite stehen können.
3. Das Verfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Von der mündlichen Verhandlung kann auf Antrag der Parteien des Verfahrens abgesehen werden.
4. Der Schiedsgerichtshof entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidungen werden schriftlich abgesetzt; sie enthalten eine Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung sowie gegebenenfalls die Wiedergabe einer abweichenden Meinung eines Mitgliedes.
Art. 8
1. Die Mittel für die Bezüge und Tagegelder des Präsidenten und des Vizepräsidenten werden aufgebracht zu einer Hälfte von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, zur anderen Hälfte zu gleichen Teilen von den anderen Regierungen, die zur Ernennung ständiger Mitglieder berechtigt sind.
2. Die Mittel für die Bezüge und Taggelder der anderen Mitglieder des Schiedsgerichtshofes werden von der Regierung aufgebracht, die das Mitglied ernannt hat; haben mehrere Regierungen ein Mitglied gemeinsam ernannt, so tragen sie die Kosten zu gleichen Teilen.
3. Die zur Deckung der sonstigen Kosten des Schiedsgerichtshofes erforderlichen Mittel werden von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland aufgebracht.
4. Die Verwaltung und Unterbringung des Schiedsgerichtshofes sowie die Einstellung und die Gehälter des Personals werden durch ein zusätzliches Verwaltungsabkommen geregelt, das zwischen den zur Ernennung der ständigen Mitglieder des Schiedsgerichtshofes berechtigten Regierungen abgeschlossen wird.
Art. 9
Der Schiedsgerichtshof gibt sich seine eigene Verfahrensordnung, die mit den Bestimmungen dieser Satzung und des Abkommens im Einklang stehen muss.
Art. 1
1. Die Gemischte Kommission (im folgenden als «Kommission» bezeichnet) für die Auslegung der Anlage IV des Abkommens über Deutsche Auslandsschulden (im folgenden als «Abkommen» bezeichnet) setzt sich zusammen aus den acht ständigen Mitgliedern des gemäss Artikel 28 des Abkommens errichteten Schiedsgerichtshofes und den zusätzlichen Mitgliedern, die von Fall zu Fall gemäss Absatz 2 und 3 dieses Artikels ernannt werden; jedoch darf jede Regierung, die ein ständiges Mitglied für den Schiedsgerichtshof ernannt hat, an Stelle dieses ständigen Mitglieds eine andere Person in die Kommission entsenden. (Die Mitglieder der Kommission, die ständige Mitglieder des Schiedsgerichtshofes sind oder die in die Kommission anstelle ständiger Mitglieder des Schiedsgerichtshofes entsandt werden, werden im folgenden als «ständige Mitglieder der Kommission bezeichnet.)
2. Ist die Regierung eines Gläubigerstaates, die nicht zur Ernennung ständiger Mitglieder des Schiedsgerichtshofes berechtigt ist, oder eine Person, welche die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzt oder dort ansässig ist; Partei eines Verfahrens vor der Kommission, so ist diese Regierung berechtigt ein zusätzliches Mitglied für dieses Verfahren zu ernennen. Sollte dieses Recht für mehrere Regierungen in Betracht kommen, so können sie ein zusätzliches Mitglied gemeinsam ernennen.
3. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist berechtigt, ein zusätzliches Mitglied für Verfahren zu ernennen, an denen ein gemäss Absatz 2 dieses Artikels ernanntes zusätzliches Mitglied teilnimmt.
4. Die Ernennung eines ständigen Mitglieds der Kommission, das anstelle eines ständigen Mitglieds des Schiedsgerichtshofes entsandt wird, ist binnen zweier Monate nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland mitzuteilen. Die Wiederbesetzung freiwerdender Sitze von Mitgliedern, die gemäss den Bestimmungen dieses Absatzes ernannt sind, ist binnen eines Monats nach Freiwerden des Sitzes mitzuteilen.
5. Parteien des Abkommens, die ein zusätzliches Mitglied gemäss Absatz 2 dieses Artikels ernennen, haben die Ernennung der Kommission binnen eines Monats mitzuteilen, nachdem das Verfahren, für das die Ernennung erfolgt ist, bei ihr anhängig geworden ist. Wird die Ernennung des zusätzlichen Mitglieds nicht innerhalb dieses Zeitraumes mitgeteilt, so wird das Verfahren durchgeführt, ohne dass zusätzliche Mitglieder mitwirken.
6. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird die Ernennung eines zusätzlichen Mitglieds, die sie gemäss Absatz 3 dieses Artikels vornimmt, der Kommission binnen eines Monats, gerechnet von dem Tage, anzeigen, an dem die Mitteilung über die Ernennung eines zusätzlichen Mitglieds, die gemäss Absatz 2 dieses Artikels erfolgt ist, bei der Kommission eingegangen ist. Wird die Ernennung des zusätzlichen Mitglieds der Kommission nicht innerhalb dieses Zeitraumes mitgeteilt, so wird das Verfahren durchgeführt, ohne dass dieses zusätzliche Mitglied mitwirkt.
Art. 2
Für die ständigen Mitglieder der Kommission gelten hinsichtlich der Amtszeit, der Wiederernennung, der Ernennung von Nachfolgern und Stellvertretern, der weiteren Ausübung der Amtspflichten nach der Niederlegung des Amts oder Ablauf der Amtszeit sowie der Amtsenthebung die gleichen Bestimmungen, wie sie in Artikel 2 der Satzung des Schiedsgerichtshofes (Anlage IX des Abkommens) für ständige Mitglieder des Schiedsgerichtshofes enthalten sind.
Art. 3
1. Alle Mitglieder der Kommission müssen die für die Ausübung hoher richterlicher Ämter in ihrem Staate erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Juristen oder sonstige Sachverständige von anerkannter Sachkenntnis auf dem Gebiete des internationalen Rechts sein.
2. Die Mitglieder der Kommission dürfen von keiner Regierung Weisungen einholen oder entgegennehmen. Sie dürfen weder eine Tätigkeit ausüben, die mit der ordnungsgemässen Erfüllung ihrer Pflichten unvereinbar ist, noch an der Entscheidung eines Falles mitwirken, mit dem sie vorher in irgendeiner anderen Eigenschaft befasst waren oder an dem sie ein unmittelbares Interesse haben.
3. a. Während ihrer Amtszeit und nach deren Ablauf sind die Mitglieder der Kommission, die nicht deutsche Staatsangehörige sind, von der gerichtlichen Verfolgung wegen solcher Handlungen befreit, die sie in Ausübung ihrer Amtspflichten vorgenommen haben. Mitglieder der Kommission, welche die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, sind von der gerichtlichen Verfolgung wegen solcher Handlungen, die sie in Ausübung ihrer Amtspflicht vorgenommen haben, in dem gleichen Ausmasse befreit wie die Richter, die bei deutschen Gerichten in der Bundesrepublik tätig sind.
b. Die Mitglieder der Kommission, die nicht deutsche Staatsangehörige sind, geniessen im Gebiete der Bundesrepublik Deutschland die gleichen Vorrechte und Befreiungen, wie sie den Mitgliedern diplomatischer Missionen zustehen.
Art. 4
Die Kommission verhandelt und entscheidet die bei ihr anhängigen Sachen in der Besetzung von drei ständigen Mitgliedern und den zusätzlichen Mitgliedern, falls solche für das Verfahren ernannt sind. Folgende ständige Mitglieder der Kommission wirken in den Verfahren mit:
a. Ein Vorsitzender, als welcher der Präsident des Schiedsgerichtshofes oder, falls dieser abwesend ist oder es angeordnet hat, der Vizepräsident des Schiedsgerichtshofes amtiert;
b. Ein Mitglied, das von dem Vorsitzenden aus der Zahl der von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ernannten ständigen Mitglieder der Kommission bestimmt wird;
c. Ein Mitglied, das von dem Vorsitzenden aus der Zahl der anderen ständigen Mitglieder der Kommission bestimmt wird; jedoch muss in Verfahren, in deneni. eine Regierung eines Gläubigerstaates, der das Recht zur Ernennung eines ständigen Mitglieds zusteht, oder
ii. eine Person, welche die Staatsangehörigkeit eines solchen Staates besitzt oder dort ansässig ist,
als Partei beteiligt ist, das von der Regierung des in Betracht kommenden Staates ernannte ständige Mitglied mitwirken. Wären nach dieser Bestimmung mehrere ständige Mitglieder zur Mitwirkung berufen, so bestimmt der Vorsitzende, welches von ihnen mitwirken soll.
Art. 5
Die Kommission hat ihren Sitz an demselben Ort wie der Schiedsgerichtshof.
Art. 6
Die Kommission wendet bei der Auslegung der Anlage IV des Abkommens die allgemein anerkannten Regeln des internationalen Rechts an.
Art. 7
1. a. Die amtlichen Sprachen der Kommission sind Deutsch, Englisch und Französisch. Der Vorsitzende kann jedoch mit Zustimmung der Parteien des Verfahrens anordnen, dass im Einzelfalle in einem Verfahren nur eine oder zwei der genannten Sprachen gebraucht werden sollen.
b. Die Entscheidungen der Kommission ergehen in allen drei Sprachen.
2. Die Regierungen werden in ihrer Eigenschaft als Parteien eines Verfahrens vor der Kommission durch Beauftragte vertreten, denen Rechtsanwälte zur Seite stehen können. Privatpersonen können sich durch Rechtsanwälte vertreten lassen.
3. Das Verfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Von der mündlichen Verhandlung kann auf Antrag der Parteien des Verfahrens abgesehen werden.
4. Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidungen werden schriftlich abgesetzt; sie enthalten eine Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung sowie gegebenenfalls die Wiedergabe einer abweichenden Meinung eines Mitglieds.
5. Die Kommission kann in jedem bei ihr anhängigen Verfahren eine Frage, die nach ihrer Auffassung für die Auslegung der Anlage IV des Abkommens von grundsätzlicher Bedeutung ist, dem Schiedsgerichtshof zur Entscheidung vorlegen. In diesem Falle setzt die Kommission das Verfahren bis zur Entscheidung des Schiedsgerichtshofes aus.
6. Ruft eine Partei des Abkommens gegen eine Entscheidung der Komission gemäss Artikel 31 Absatz 7 des Abkommens den Schiedsgerichtshof an, so hat sie dies der Kommission schriftlich mitzuteilen.
7. Sofern die Kommission nichts anderes anordnet, trägt jede Partei des Verfahrens ihre eigenen Kosten.
Art. 8
1. Die Mittel für die Bezüge und Tagegelder eines ständigen Mitglieds der Kommission, das anstelle eines ständigen Mitglieds des Schiedsgerichtshofes in die Kommission entsandt wird, sowie der zusätzlichen Mitglieder werden von den Regierungen aufgebracht, welche die betreffenden Mitglieder ernannt haben.
2. Für die Kosten, die von den Parteien des Verfahrens erhoben werden, wird ein Gebührentarif durch ein zusätzliches Verwaltungsabkommen festgesetzt, das zwischen den zur Ernennung der ständigen Mitglieder des Schiedsgerichtshofes berechtigten Regierungen abgeschlossen wird.
3. Die nicht durch die Gebühren gedeckten sonstigen Kosten der Kommission werden von der Bundesrepublik Deutschland getragen.
4. Die Kommission wird sich hinsichtlich ihrer Verwaltung, ihrer Unterbringung und ihres Personals der Verwaltungseinrichtungen des Schiedsgerichtshofes bedienen. Sonstige Verwaltungsmassnahmen für die Kommission werden in dem in Absatz 2 dieses Artikels erwähnten zusätzlichen Verwaltungsabkommen getroffen.
Art. 9
Die Kommission gibt sich ihre eigene Verfahrensordnung, die mit den Bestimmungen dieser Satzung und des Abkommens in Einklang stehen muss.