Art. 38c Blockgrösse
Die Zuteilung von Nutzungsrechten an Rufnummern für M2M-Übertragungsdienste erfolgt dekadisch in zusammenhängenden Blöcken von je hunderttausend oder einer Million Rufnummern.
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Die Zuteilung von Nutzungsrechten an Rufnummern für M2M-Übertragungsdienste erfolgt dekadisch in zusammenhängenden Blöcken von je hunderttausend oder einer Million Rufnummern.
Mobilfunknummern dienen der Adressierung mobiler Anschlüsse zur Erbringung von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten eines Anbieters, der im Inland ein Mobilfunknetz betreibt oder ein solches als Mobile Virtual Network Operator (MVNO) nutzt.
Mobilfunknummern bestehen aus sieben Ziffern, von denen die erste eine "7" ist (7xx xxxx).
Die Zuteilung von Nutzungsrechten an Mobilfunknummern erfolgt dekadisch in zusammenhängenden Blöcken von je zehntausend Rufnummern.
Mobilfunkdienste sind quellnetztarifiert.
Rufnummern für unentgeltliche Dienste dienen der Adressierung ortsfester Netzabschlusspunkte nach Art. 34 oder mobiler Anschlüsse nach Art. 39, bei deren Inanspruchnahme dem Anrufenden keine Verbindungsentgelte verrechnet werden. Der Anbieter des unentgeltlichen Dienstes trägt die Kosten der Verbindungen.
Rufnummern für unentgeltliche Dienste bestehen aus sieben Ziffern, von denen die erste eine "8" und die zweite und dritte eine "0" sind (800 xxxx).
Die Zuteilung von Nutzungsrechten an Rufnummern für unentgeltliche Dienste erfolgt dekadisch in zusammenhängenden Blöcken von je hundert Rufnummern.
1) Routingnummern dienen ausschliesslich der Weiterleitung von Verbindungen zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten, wenn dies aufgrund der Nummerninformation nicht eindeutig möglich ist. 2) Mittels Routingnummern können die Anbieter von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten insbesondere Verbindungen zu portierten Nummern an den aufnehmenden Anbieter von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten weiterleiten. 3) Die Regulierungsbehörde teilt jedem Anbieter von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten eine Routingnummer zu. Im Falle von wichtigen technischen oder wirtschaftlichen Gründen kann die Regulierungsbehörde weitere Routingnummern zuteilen.
Routingnummern bestehen aus fünf Ziffern, von denen die erste eine "9" und die zweite eine "7" ist (97 xxx).
1) Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem Amt für Kommunikation als Regulierungsbehörde. 2) Der Regulierungsbehörde kommen insbesondere folgende Aufgaben zu: a) die Verwaltung der Nummerierungsressourcen; b) die Aufsicht über die Nutzung von Nummerierungsressourcen.
Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Verfahren nach dem Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege.
1) Die Regulierungsbehörde unterstützt die Vereinheitlichung der Zuweisung von Nummerierungsressourcen im EWR, soweit dies für die Entwicklung europaweiter Dienste erforderlich ist. 2) Soweit es zur Sicherstellung der umfassenden globalen Interoperabilität der Dienste angebracht ist, koordiniert die Regulierungsbehörde ihre Standpunkte in internationalen Organisationen und Gremien, in denen Beschlüsse über Aspekte der Vergabe von Rufnummern in elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten gefasst werden, mit anderen Staaten.
Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängige Verfahren findet das neue Recht Anwendung.
1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Nutzungsrechte an Identifikationsmitteln (Nummerierungsressourcen) bleiben aufrecht. 2) Die Regulierungsbehörde hat bestehende Nutzungsrechte an Identifikationsmitteln (Nummerierungsressourcen) erforderlichenfalls an die Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen.
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden ausländischen Festnetznummern sind innerhalb von 24 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung auf inländische Festnetznummern umzustellen.
Die Kundmachung vom 3. April 2007 des Liechtensteinischen Nummerierungsplans gemäss ITU-T E.164, LGBl. 2007 Nr. 69, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 275/2021 vom 24. September 2021 zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef