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V vom 14. Januar 2025 über Nummerierungsressourcen im Bereich der elektronischen Kommunikation (Nummerierungsressourcenverordnung; NRV)

Liechtenstein · 784.101.5 · ordinance

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Contents: 58 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Zweck
  2. Art. 2 Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
  3. Art. 3 Grundsatz
  4. Art. 4 Zugang für andere Unternehmen
  5. Art. 5 Gleichbehandlung
  6. Art. 6 Geografisch nicht gebundene Nummern
  7. Art. 7 Bedingungen für die Nutzungsrechte an Nummerierungsressourcen
  8. Art. 8 Nutzung
  9. Art. 9 Grundsatz
  10. Art. 10 Anträge
  11. Art. 11 Voraussetzungen
  12. Art. 12 Verweigerung
  13. Art. 13 Nutzungsdauer und Neuzuteilung
  14. Art. 14 Nutzungszweck
  15. Art. 15 Registrierung
  16. Art. 16 Änderungen von Nutzungsrechten
  17. Art. 17 Widerruf
  18. Art. 18 Wirkung des Widerrufs
  19. Art. 19 Nummerierungsplan
  20. Art. 20 Landeskennzahl
  21. Art. 21 Erreichbarkeit
  22. Art. 22 Wählplan
  23. Art. 23 Zweck
  24. Art. 24 Format
  25. Art. 25 Notrufdienste
  26. Art. 26 Dienste von besonderem öffentlichen Interesse
  27. Art. 27 Verzeichnis- und Vermittlungsdienste für Personen mit Seh- oder Hörbehinderung
  28. Art. 28 Rettungs- und Pannendienste
  29. Art. 29 Auskunftsdienste
  30. Art. 30 International harmonisierte Dienste
  31. Art. 31 Hotline für vermisste Kinder und für Hilfe suchende Kinder
  32. Art. 32 Zugang für Endnutzer
  33. Art. 33 Anruferstandort
  34. Art. 34 Zweck
  35. Art. 35 Format
  36. Art. 36 Blockgrösse
  37. Art. 37 Tarifierung
  38. Art. 38 Verwendung von ausländischen Festnetznummern in Liechtenstein
  39. Art. 38a Zweck
  40. Art. 38b Format
  41. Art. 38c Blockgrösse
  42. Art. 39 Zweck
  43. Art. 40 Format
  44. Art. 41 Blockgrösse
  45. Art. 42 Tarifierung
  46. Art. 43 Zweck
  47. Art. 44 Format
  48. Art. 45 Blockgrösse
  49. Art. 46 Zweck
  50. Art. 47 Format
  51. Art. 48 Zuständigkeit
  52. Art. 49 Verfahren
  53. Art. 50 Zusammenarbeit und Koordination
  54. Art. 51 Hängige Verfahren
  55. Art. 52 Bestehende Nutzungsrechte
  56. Art. 53 Bestehende ausländische Festnetznummern
  57. Art. 54 Aufhebung bisherigen Rechts
  58. Art. 55 Inkrafttreten

58 provisions

Art. 38c Blockgrösse

Die Zuteilung von Nutzungsrechten an Rufnummern für M2M-Übertragungsdienste erfolgt dekadisch in zusammenhängenden Blöcken von je hunderttausend oder einer Million Rufnummern.

Art. 39 Zweck

Mobilfunknummern dienen der Adressierung mobiler Anschlüsse zur Erbringung von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten eines Anbieters, der im Inland ein Mobilfunknetz betreibt oder ein solches als Mobile Virtual Network Operator (MVNO) nutzt.

Art. 40 Format

Mobilfunknummern bestehen aus sieben Ziffern, von denen die erste eine "7" ist (7xx xxxx).

Art. 41 Blockgrösse

Die Zuteilung von Nutzungsrechten an Mobilfunknummern erfolgt dekadisch in zusammenhängenden Blöcken von je zehntausend Rufnummern.

Art. 42 Tarifierung

Mobilfunkdienste sind quellnetztarifiert.

Art. 43 Zweck

Rufnummern für unentgeltliche Dienste dienen der Adressierung ortsfester Netzabschlusspunkte nach Art. 34 oder mobiler Anschlüsse nach Art. 39, bei deren Inanspruchnahme dem Anrufenden keine Verbindungsentgelte verrechnet werden. Der Anbieter des unentgeltlichen Dienstes trägt die Kosten der Verbindungen.

Art. 44 Format

Rufnummern für unentgeltliche Dienste bestehen aus sieben Ziffern, von denen die erste eine "8" und die zweite und dritte eine "0" sind (800 xxxx).

Art. 45 Blockgrösse

Die Zuteilung von Nutzungsrechten an Rufnummern für unentgeltliche Dienste erfolgt dekadisch in zusammenhängenden Blöcken von je hundert Rufnummern.

Art. 46 Zweck

1) Routingnummern dienen ausschliesslich der Weiterleitung von Verbindungen zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten, wenn dies aufgrund der Nummerninformation nicht eindeutig möglich ist. 2) Mittels Routingnummern können die Anbieter von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten insbesondere Verbindungen zu portierten Nummern an den aufnehmenden Anbieter von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten weiterleiten. 3) Die Regulierungsbehörde teilt jedem Anbieter von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten eine Routingnummer zu. Im Falle von wichtigen technischen oder wirtschaftlichen Gründen kann die Regulierungsbehörde weitere Routingnummern zuteilen.

Art. 47 Format

Routingnummern bestehen aus fünf Ziffern, von denen die erste eine "9" und die zweite eine "7" ist (97 xxx).

Art. 48 Zuständigkeit

1) Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem Amt für Kommunikation als Regulierungsbehörde. 2) Der Regulierungsbehörde kommen insbesondere folgende Aufgaben zu: a) die Verwaltung der Nummerierungsressourcen; b) die Aufsicht über die Nutzung von Nummerierungsressourcen.

Art. 49 Verfahren

Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Verfahren nach dem Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege.

Art. 50 Zusammenarbeit und Koordination

1) Die Regulierungsbehörde unterstützt die Vereinheitlichung der Zuweisung von Nummerierungsressourcen im EWR, soweit dies für die Entwicklung europaweiter Dienste erforderlich ist. 2) Soweit es zur Sicherstellung der umfassenden globalen Interoperabilität der Dienste angebracht ist, koordiniert die Regulierungsbehörde ihre Standpunkte in internationalen Organisationen und Gremien, in denen Beschlüsse über Aspekte der Vergabe von Rufnummern in elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten gefasst werden, mit anderen Staaten.

Art. 51 Hängige Verfahren

Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängige Verfahren findet das neue Recht Anwendung.

Art. 52 Bestehende Nutzungsrechte

1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Nutzungsrechte an Identifikationsmitteln (Nummerierungsressourcen) bleiben aufrecht. 2) Die Regulierungsbehörde hat bestehende Nutzungsrechte an Identifikationsmitteln (Nummerierungsressourcen) erforderlichenfalls an die Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen.

Art. 53 Bestehende ausländische Festnetznummern

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden ausländischen Festnetznummern sind innerhalb von 24 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung auf inländische Festnetznummern umzustellen.

Art. 54 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Kundmachung vom 3. April 2007 des Liechtensteinischen Nummerierungsplans gemäss ITU-T E.164, LGBl. 2007 Nr. 69, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.

Art. 55 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 275/2021 vom 24. September 2021 zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef

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