§ 1 Unterstellung
Der Lehrmittelverlag ist der Bildungsdirektion unterstellt. Er erfüllt seine Aufgaben nach unternehmerischen Grundsätzen.
Zürich · 412.141 · ordinance
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In force since 1998-09-01, as the publisher states.
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Der Lehrmittelverlag ist der Bildungsdirektion unterstellt. Er erfüllt seine Aufgaben nach unternehmerischen Grundsätzen.
1 Der Lehrmittelverlag produziert, erwirbt und vertreibt Lehrmittel sowie Unterrichtshilfen für die Zürcher Volksschule mit dem Ziel der finanziellen Entlastung des Kantons und der Schulgemeinden.3 2 Die Bildungsdirektion kann dem Lehrmittelverlag Leistungen abgelten, damit er vereinbarte Produkte preiswerter abgeben kann. Weitere
1 Wenn es die Erfüllung der Kernleistung erlaubt, kann der Lehrmittelverlag Lehrmittel sowie Unterrichtshilfen für weitere Bereiche des Bildungswesens entwickeln, produzieren, erwerben und vertreiben. Die Bildungsdirektion kann dem Lehrmittelverlag weitere Aufgaben übertragen. 2 Der Lehrmittelverlag kann von der kantonalen Verwaltung und von Dritten gegen Entgelt Aufträge für Entwicklung, Produktion und Vertrieb von Print- und elektronischen Medien sowie andere Spezialaufträge übernehmen.
Beiträge Dritter dürfen auf den Inhalt der Zürcher Lehrmittel keinen Einfluss haben und die Unabhängigkeit des Lehrmittelverlages nicht beeinträchtigen.
Der Lehrmittelverlag vergibt in der Regel die Produktion an Dritte.
Die Bildungsdirektion erlässt ein Unternehmensleitbild.
Der Lehrmittelverlag arbeitet mit den kantonalen sowie mit interkantonalen und internationalen Institutionen des Bildungswesens zusammen. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit kann er sich an Lehrmittel- und Medienprojekten beteiligen.
Der Lehrmittelverlag wird von einer Direktorin oder einem Direktor geleitet.
Der Lehrmittelverlag führt eine eigene Finanzbuchhaltung und Kostenrechnung entsprechend der Verordnung über das Globalbudget. 412.141 Verordnung über den Lehrmittelverlag
Diese Verordnung tritt am 1. September 1998 in Kraft. Das Reglement über das Lehrmittelwesen und den Lehrmittelverlag vom 9. März 1977 wird auf diesen Zeitpunkt wie folgt geändert: . . .2 1 OS 54, 670. 2 Text siehe OS 54, 670. 3 Fassung gemäss RRB vom 20. August 2014 (OS 69, 371; ABl 2014-08-29). In Kraft seit 1. November 2014.