Law

Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement bzw. die Oberzolldirektion über die Zusammenarbeit zwischen der Schaffhauser Polizei und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung

Intercantonal · 5.3-18 · intercantonal agreement

Ask the law about thisMore laws of IntercantonalFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 471d14aae5d8fe089aac1b7376a5457c5bab733564e20a5a0836c06378b90d37

Contents: 28 provisions
  1. Art. 1 Zusammenarbeit
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 Aktionen
  7. Art. 7 Unterstützung
  8. Art. 8 Polycom
  9. Art. 9 Ausbildung
  10. Art. 10
  11. Art. 11 des GWK
  12. Art. 12 im Bahnverkehr
  13. Art. 13 Alarmfahndung
  14. Art. 14
  15. Art. 15 B.1 Allgemeines
  16. Art. 16
  17. Art. 17 EZV
  18. Art. 18 des GWK
  19. Art. 19 Grenzwache
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22 BetmG (EZV)
  23. Art. 23 Gegenständen und Schiesspulver Anhang 14
  24. Art. 24
  25. Art. 25 B.3 Verfahren
  26. Art. 26 Polizei
  27. Art. 27 Rapportierung
  28. Art. 28

28 provisions

Art. 1 Zusammenarbeit

1 Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit zwischen der Schaffhauser Polizei und dem Grenzwachtkorps (GWK) mit dem Ziel, das Sicherheitssystem der Schweiz unter den Abkommen von Schengen und Dublin zu definieren und dabei sicher zu stellen, dass die Synergien, die sich bei der Aufgabenerfüllung beider Parteien erzielen lassen, im Sinne einer Verbesserung der inneren Sicherheit optimal genutzt werden. Zweck 2 Für die verstärkte Zusammenarbeit, insbesondere durch Vereinfachung der Abläufe und durch Nutzen von Synergien, sollen zusätzliche Mittel für den Einsatz gewonnen werden.

Art. 2

1 Die Führungsverantwortung für polizeiliche Aufgaben im Landesinnern liegt beim Kanton Schaffhausen. Das GWK trägt die Führungsverantwortung für die ihm durch Bundesrecht zugewiesenen Aufgaben. Verantwortlichkeiten 2 Die Schaffhauser Polizei und das GWK tragen die Einsatzverantwortung für ihre Angehörigen. Abweichende Regelungen in Bezug auf einzelne Einsätze, Aufgaben oder Personen legen die zuständigen Vorgesetzten beider Seiten im gegenseitigen Einvernehmen fest. 882 Amtsblatt für den Kanton Schaffhausen Nr. 25 / 20.06.2008 3 Das GWK führt die ihm durch den Kanton Schaffhausen übertragenen Aufgaben im Grenzraum gemäss Art. 10 nach den definierten Abläufen selbständig aus.

Art. 3

Die Angehörigen der Schaffhauser Polizei und des GWK richten sich bei der Erfüllung ihrer gemeinsamen Aufgaben nach dem massgebenden Recht des Bundes und des Kantons. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung fallen darunter insbesondere die folgenden Bestimmungen: Rechtliche Grundlagen - Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin (BBL 2005 S. 7149; Artikel 1 Absatz 3) - Zollgesetz (ZG) vom 18. März 2005 (SR 631.0; Art. 3, Art. 96, 97 und 100 ff). - Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; BBl 2005 S. 7365) - Asylgesetz (AsylG) vom 26. Juni 1998 (SR 142.31) - Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz VG; SR 170.32) - Ordnungsbussengesetz (OBG) vom 24. Juni 1970 (SR 741.03) - Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 19. Dezember 1958 (SR 741.01) - Verfassung des Kantons Schaffhausen (KV) vom 17. Juni 2002 (SHR 101.000, Art. 65 Abs. 4); - Gesetz über die Organisation des Polizeiwesens (Polizeiorganisationsgesetz) vom 21. Februar 2000 (SHR 354.100, Art. 12 Abs. 2) - Strafprozessordnung des Kantons Schaffhausen vom 15. Dezember 1986 (SHR 320.100)

Art. 4

1 Die Schaffhauser Polizei und das GWK tauschen Lageanalysen und Erkenntnisse aus, die für die Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit von Belang sind. Informationsaustausch und Koordination der Einsätze 2 Das Kommando der Schaffhauser Polizei und das Regionenkommando Schaffhausen/Thurgau des GWK koordinieren die Schwergewichte bei der Einsatzplanung bei Verkehrs-, Personen- und Zollkontrollen. Nr. 25 / 20.06.2008 Amtsblatt für den Kanton Schaffhausen 883 3 Zur Sicherstellung des Informationsaustausches und der Koordination der Einsatzschwergewichte finden regelmässige gemeinsame Treffen statt. Zusätzlich betreiben die Schaffhauser Polizei und das GWK ein Verbindungsbüro, welches der gegenseitigen Qualitätskontrolle dient und für die Beantwortung allfälliger Fragen im Rahmen der Zusammenarbeit zuständig ist. 4 Wo die eingesetzte Technik es erlaubt, werden die Fahrzeuge des GWK und der Schaffhauser Polizei in den Einsatzzentralen gegenseitig sichtbar gemacht. Wo dies nicht möglich ist, erfolgt die gegenseitige Information über die Standorte der Einsatzmittel über Funk, Telefon oder auf andere geeignete Weise.

Art. 5

Die Schaffhauser Polizei und das GWK können für gemeinsame Aktionen gemischte Teams einsetzen, welche die Aufgaben beider Seiten gemeinsam erfüllen. Mobile Kontrollen und gemeinsame

Art. 6 Aktionen

Die Schaffhauser Polizei und das GWK unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Die Einsätze erfolgen nach dem Grundsatz der Zweckmässigkeit. Gegenseitige

Art. 7 Unterstützung

Die Schaffhauser Polizei und das GWK nutzen für die Kommunikation zwischen ihren Einsatzkräften wenn möglich das Funknetz Polycom. Nutzung des Funknetzes

Art. 8 Polycom

Wo dies sinnvoll ist und den Bedürfnissen entspricht, werden Ausbildungsmassnahmen gemeinsam durchgeführt.

Art. 9 Ausbildung

1 Das GWK und die Schaffhauser Polizei gewähren sich gegenseitig Zugriff auf die Informationssysteme, sofern dies für die Erfüllung der Aufgaben nötig und datenschutzrechtlich erlaubt ist. Zugriff auf Informationssysteme 2 Online-Zugriffe erfolgen nur beim Vorliegen einer entsprechenden formellgesetzlichen Grundlage. 3 Die Einzelheiten des gegenseitigen Informationszugriffes werden in einer separaten Vereinbarung festgelegt. 884 Amtsblatt für den Kanton Schaffhausen Nr. 25 / 20.06.2008

Art. 10

Der Einsatzraum des GWK für die Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben umfasst die Grenzübergänge, das Zwischengelände (grüne Grenze) sowie im mobilen Einsatz das gesamte Kantonsgebiet (Grenzraum), sofern die Kontrolltätigkeit einen Zusammenhang zu einem Grenzübertritt aufweist oder im Rahmen der Aufgaben des GWK gemäss Zollgesetz vom 18. März 2005 stattfindet. Einsatzraum

Art. 11 des GWK

Das GWK nimmt die grenzpolizeilichen Kontrollen im internationalen Bahnverkehr (Regionalzüge und internationale Züge) wie bis anhin wahr. Es betreibt hierzu einen Grenzwachtposten im Bahnhof Schaffhausen. Grenzpolizeiliche Kontrollen

Art. 12 im Bahnverkehr

Im Fall einer Alarmfahndung besetzt das GWK die Posten gemäss Absprache mit der Schaffhauser Polizei.

Art. 13 Alarmfahndung

1 Für Schäden haftet grundsätzlich jene Partei, die sie verursacht.Haftung 2 Für Schäden, die Angehörige der Polizei oder GWK bei der Zusammenarbeit auf Ersuchen der andern Partei verursachen, haftet die Auftrag gebende Partei. Diese kann bei Vorliegen von grobem Verschulden Rückgriff auf die Auftrag nehmende Partei nehmen.

Art. 14

1 Für Kosten und Auslagen, die im Zusammenhang mit der Bussenerhebung zu Gunsten der Kantone entstehen, entrichtet der Kanton Schaffhausen eine Entschädigung von 15 Prozent der abgelieferten Bussen und Depositen an die Eidgenössische Zollverwaltung. Ersatz der Auslagen; Abwicklung der Überweisungen 2 Die Zollorgane stellen sicher, dass die durch sie zugunsten des Kantons Schaffhausen erhobenen Bussen und Depositen an die dafür zuständige zentrale Stelle des Kantons überwiesen werden samt den für die Zuordnung der einzelnen Zahlungen notwendigen Angaben. Nr. 25 / 20.06.2008 Amtsblatt für den Kanton Schaffhausen 885 B Besonderer Teil: Bereiche der Zusammenarbeit

Art. 15 B.1 Allgemeines

1 Teil B bezeichnet Aufgabenbereiche, welche der Kanton Schaffhausen dem GWK bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) zur selbständigen Erledigung übertragen hat. Die Anhänge regeln die technischen Einzelheiten der Zusammenarbeit. Systematik 2 Die Schaffhauser Polizei und das GWK bzw. die EZV können die Anhänge im gegenseitigen Einvernehmen und nach Rücksprache mit der zuständigen Untersuchungsbehörde anpassen.

Art. 16

Fällt eine Aufgabe innerhalb der EZV nicht nur in den Zuständigkeitsbereich des GWK, sondern auch des zivilen Teils der Zollverwaltung, so wird dies nachfolgend durch den Vermerk „(EZV)“ bezeichnet. Zuständigkeit innerhalb der

Art. 17 EZV

Beim Einsatz in gemischten Teams dürfen die Angehörigen des GWK dieselben polizeilichen Aufgaben ausüben wie die Angehörigen der Schaffhauser Polizei. Sie verfügen dabei über die gleichen Befugnisse. Das kantonale Recht bleibt vorbehalten. Befugnisse der Angehörigen

Art. 18 des GWK

Für die Umsetzung und Erledigung der in dieser Vereinbarung geregelten Tatbestände erlassen die zuständigen Untersuchungsbehörden in Zusammenarbeit mit dem GWK soweit notwendig entsprechende Weisungen. Weisungen der Untersuchungsbehörden 886 Amtsblatt für den Kanton Schaffhausen Nr. 25 / 20.06.2008 B.2 Selbständige Erledigung durch die

Art. 19 Grenzwache

1. Amtshilfe im Busseninkasso Anhang 1Personen- , Sach- und Fahrzeugfahndung 2. Aufenthaltsnachforschung Anhang 2 3. Fernhaltemassnahmen Anhang 3 4. Eröffnung Einreisesperre Anhang 4

Art. 20

1. Rechtswidrige Ein- und Ausreise, rechtswidriger Aufenthalt Anhang 5 Widerhandlungen AuG 2. Schwarzarbeit Anhang 6 3. Schleppertätigkeit Anhang 7 4. Stellenantritt ohne Bewilligung bzw. Ausreisekontrolle bei Personen mit geregeltem Aufenthalt in der EU Anhang 8 5. Gefälschte, verfälschte oder nicht zustehende Ausweise (EZV) Anhang 9 6. Ein- und Ausreise mit Ausweis N, F und S Anhang 10 7. Rücküberstellung/Rückübernahme von Personen Anhang 11 8. Formlose Wegweisung Anhang 11a

Art. 21

Kleinstmengen von Betäubungsmitteln Anhang 12Widerhandlung gegen das

Art. 22 BetmG (EZV)

Ein- und Ausfuhr sowie Tragen von Waffen und Waffenbestandteilen Anhang 13 Widerhandlung gegen die Waffengesetzgebung (EZV) Ein- und Ausfuhr von Sprengmitteln, pyrotechnischen

Art. 23 Gegenständen und Schiesspulver Anhang 14

1. SVG; Fahren in angetrunkenem Zustand und/ oder unter Drogeneinfluss Anhang 15 Strassenverkehrsrecht (EZV) Nr. 25 / 20.06.2008 Amtsblatt für den Kanton Schaffhausen 887 2. SVG; Fahren ohne den erforderlichen Schweizer Führerausweis; Fahren ohne Führerausweis Anhang 16 3. SVG; Nichteinhalten der Arbeits- und Ruhezeit Verordnung Anhang 17 4. Abgelaufene Kontrollschilder an Fahrzeugen mit provisorischer Immatrikulation der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein Anhang 18 5. Widerhandlungen gegen Artikel 22 SDR (Gefahrengut) Anhang 19 6. Sonntags- und Nachtfahrverbot Anhang 20 7. SVG; Übermasse und Übergewichte (Länge, Höhe, Breite, Gewicht) Anhang 21 8. Radarwarngeräte Anhang 22 9. Ordnungsbussen Anhang 23

Art. 24

1. Pilz- und Pflanzenschutz; Verschiedene Bereiche (EZV) Vollzug eidgenössischer und kantonaler Gesetze 2. Jagd- und Fischereigesetzgebung; Vollzug eidgenössischer und kantonaler Gesetze 3. Schifffahrtspolizeiliche Vorschriften; Vollzug eidgenössischer und kantonaler Gesetze

Art. 25 B.3 Verfahren

In der Regel erfolgt die Übergabe von Personen oder Waren an die Polizei bei einer Dienststelle des GWK. Übergabe von Personen oder Waren an die

Art. 26 Polizei

Das GWK bzw. die EZV rapportieren rechtsgenügend nach ihrem System.

Art. 27 Rapportierung

Bei Ereignissen, in welche beide Partner involviert sind, wird das Vorgehen bezüglich Medieninformation zwischen den Informationsverantwortlichen gegenseitig abgesprochen. Information der Öffentlichkeit 888 Amtsblatt für den Kanton Schaffhausen Nr. 25 / 20.06.2008

Art. 28

1 Diese Vereinbarung tritt am 1. Juni 2008 in Kraft.Inkrafttreten und Publikation 2 Die Vereinbarung ist zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. Schaffhausen, 22. April 2008 Bern, 13. Mai 2008 Für den Für die REGIERUNGSRAT EIDGENÖSSISCHE SCHAFFHAUSEN OBERZOLLDIREKTION Der Polizeidirektor: Der Oberzolldirektor: Heinz Albicker Rudolf Dietrich

← Find another law