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28 provisions
Art. 1 Zusammenarbeit
1 Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit zwischen der
Schaffhauser Polizei und dem Grenzwachtkorps (GWK) mit dem
Ziel, das Sicherheitssystem der Schweiz unter den Abkommen von
Schengen und Dublin zu definieren und dabei sicher zu stellen,
dass die Synergien, die sich bei der Aufgabenerfüllung beider Parteien erzielen lassen, im Sinne einer Verbesserung der inneren Sicherheit optimal genutzt werden.
Zweck
2 Für die verstärkte Zusammenarbeit, insbesondere durch Vereinfachung der Abläufe und durch Nutzen von Synergien, sollen zusätzliche Mittel für den Einsatz gewonnen werden.
Art. 2
1 Die Führungsverantwortung für polizeiliche Aufgaben im Landesinnern liegt beim Kanton Schaffhausen. Das GWK trägt die Führungsverantwortung für die ihm durch Bundesrecht zugewiesenen
Aufgaben.
Verantwortlichkeiten
2 Die Schaffhauser Polizei und das GWK tragen die Einsatzverantwortung für ihre Angehörigen. Abweichende Regelungen in Bezug
auf einzelne Einsätze, Aufgaben oder Personen legen die zuständigen Vorgesetzten beider Seiten im gegenseitigen Einvernehmen
fest.
882 Amtsblatt für den Kanton Schaffhausen Nr. 25 / 20.06.2008
3 Das GWK führt die ihm durch den Kanton Schaffhausen übertragenen Aufgaben im Grenzraum gemäss Art. 10 nach den definierten Abläufen selbständig aus.
Art. 3
Die Angehörigen der Schaffhauser Polizei und des GWK richten
sich bei der Erfüllung ihrer gemeinsamen Aufgaben nach dem
massgebenden Recht des Bundes und des Kantons. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung fallen darunter insbesondere die folgenden Bestimmungen:
Rechtliche
Grundlagen
- Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen
der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen
und an Dublin (BBL 2005 S. 7149; Artikel 1 Absatz 3)
- Zollgesetz (ZG) vom 18. März 2005 (SR 631.0; Art. 3, Art. 96,
97 und 100 ff).
- Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; BBl 2005 S. 7365)
- Asylgesetz (AsylG) vom 26. Juni 1998 (SR 142.31)
- Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit
des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz VG; SR 170.32)
- Ordnungsbussengesetz (OBG) vom 24. Juni 1970 (SR 741.03)
- Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 19. Dezember 1958 (SR
741.01)
- Verfassung des Kantons Schaffhausen (KV) vom 17. Juni 2002
(SHR 101.000, Art. 65 Abs. 4);
- Gesetz über die Organisation des Polizeiwesens (Polizeiorganisationsgesetz) vom 21. Februar 2000 (SHR 354.100, Art. 12
Abs. 2)
- Strafprozessordnung des Kantons Schaffhausen vom 15. Dezember 1986 (SHR 320.100)
Art. 4
1 Die Schaffhauser Polizei und das GWK tauschen Lageanalysen
und Erkenntnisse aus, die für die Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit von Belang sind.
Informationsaustausch und
Koordination
der Einsätze
2 Das Kommando der Schaffhauser Polizei und das Regionenkommando Schaffhausen/Thurgau des GWK koordinieren die
Schwergewichte bei der Einsatzplanung bei Verkehrs-, Personen-
und Zollkontrollen.
Nr. 25 / 20.06.2008 Amtsblatt für den Kanton Schaffhausen 883
3 Zur Sicherstellung des Informationsaustausches und der Koordination der Einsatzschwergewichte finden regelmässige gemeinsame Treffen statt. Zusätzlich betreiben die Schaffhauser Polizei und
das GWK ein Verbindungsbüro, welches der gegenseitigen Qualitätskontrolle dient und für die Beantwortung allfälliger Fragen im
Rahmen der Zusammenarbeit zuständig ist.
4 Wo die eingesetzte Technik es erlaubt, werden die Fahrzeuge
des GWK und der Schaffhauser Polizei in den Einsatzzentralen
gegenseitig sichtbar gemacht. Wo dies nicht möglich ist, erfolgt die
gegenseitige Information über die Standorte der Einsatzmittel über
Funk, Telefon oder auf andere geeignete Weise.
Art. 5
Die Schaffhauser Polizei und das GWK können für gemeinsame
Aktionen gemischte Teams einsetzen, welche die Aufgaben beider
Seiten gemeinsam erfüllen.
Mobile
Kontrollen und
gemeinsame
Art. 6 Aktionen
Die Schaffhauser Polizei und das GWK unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Die Einsätze erfolgen nach
dem Grundsatz der Zweckmässigkeit.
Gegenseitige
Art. 7 Unterstützung
Die Schaffhauser Polizei und das GWK nutzen für die Kommunikation zwischen ihren Einsatzkräften wenn möglich das Funknetz Polycom.
Nutzung des
Funknetzes
Art. 8 Polycom
Wo dies sinnvoll ist und den Bedürfnissen entspricht, werden Ausbildungsmassnahmen gemeinsam durchgeführt.
Art. 9 Ausbildung
1 Das GWK und die Schaffhauser Polizei gewähren sich gegenseitig Zugriff auf die Informationssysteme, sofern dies für die Erfüllung
der Aufgaben nötig und datenschutzrechtlich erlaubt ist.
Zugriff auf
Informationssysteme
2 Online-Zugriffe erfolgen nur beim Vorliegen einer entsprechenden
formellgesetzlichen Grundlage.
3 Die Einzelheiten des gegenseitigen Informationszugriffes werden
in einer separaten Vereinbarung festgelegt.
884 Amtsblatt für den Kanton Schaffhausen Nr. 25 / 20.06.2008
Art. 10
Der Einsatzraum des GWK für die Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben umfasst die Grenzübergänge, das Zwischengelände (grüne
Grenze) sowie im mobilen Einsatz das gesamte Kantonsgebiet
(Grenzraum), sofern die Kontrolltätigkeit einen Zusammenhang zu
einem Grenzübertritt aufweist oder im Rahmen der Aufgaben des
GWK gemäss Zollgesetz vom 18. März 2005 stattfindet.
Einsatzraum
Art. 11 des GWK
Das GWK nimmt die grenzpolizeilichen Kontrollen im internationalen Bahnverkehr (Regionalzüge und internationale Züge) wie bis
anhin wahr. Es betreibt hierzu einen Grenzwachtposten im Bahnhof
Schaffhausen.
Grenzpolizeiliche Kontrollen
Art. 12 im Bahnverkehr
Im Fall einer Alarmfahndung besetzt das GWK die Posten gemäss
Absprache mit der Schaffhauser Polizei.
Art. 13 Alarmfahndung
1 Für Schäden haftet grundsätzlich jene Partei, die sie verursacht.Haftung
2 Für Schäden, die Angehörige der Polizei oder GWK bei der Zusammenarbeit auf Ersuchen der andern Partei verursachen, haftet
die Auftrag gebende Partei. Diese kann bei Vorliegen von grobem
Verschulden Rückgriff auf die Auftrag nehmende Partei nehmen.
Art. 14
1 Für Kosten und Auslagen, die im Zusammenhang mit der Bussenerhebung zu Gunsten der Kantone entstehen, entrichtet der
Kanton Schaffhausen eine Entschädigung von 15 Prozent der abgelieferten Bussen und Depositen an die Eidgenössische Zollverwaltung.
Ersatz der
Auslagen;
Abwicklung der
Überweisungen
2 Die Zollorgane stellen sicher, dass die durch sie zugunsten des
Kantons Schaffhausen erhobenen Bussen und Depositen an die
dafür zuständige zentrale Stelle des Kantons überwiesen werden
samt den für die Zuordnung der einzelnen Zahlungen notwendigen
Angaben.
Nr. 25 / 20.06.2008 Amtsblatt für den Kanton Schaffhausen 885
B Besonderer Teil: Bereiche der
Zusammenarbeit
Art. 15 B.1 Allgemeines
1 Teil B bezeichnet Aufgabenbereiche, welche der Kanton Schaffhausen dem GWK bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV)
zur selbständigen Erledigung übertragen hat. Die Anhänge regeln
die technischen Einzelheiten der Zusammenarbeit.
Systematik
2 Die Schaffhauser Polizei und das GWK bzw. die EZV können die
Anhänge im gegenseitigen Einvernehmen und nach Rücksprache
mit der zuständigen Untersuchungsbehörde anpassen.
Art. 16
Fällt eine Aufgabe innerhalb der EZV nicht nur in den Zuständigkeitsbereich des GWK, sondern auch des zivilen Teils der Zollverwaltung, so wird dies nachfolgend durch den Vermerk „(EZV)“ bezeichnet.
Zuständigkeit
innerhalb der
Art. 17 EZV
Beim Einsatz in gemischten Teams dürfen die Angehörigen des
GWK dieselben polizeilichen Aufgaben ausüben wie die Angehörigen der Schaffhauser Polizei. Sie verfügen dabei über die gleichen
Befugnisse. Das kantonale Recht bleibt vorbehalten.
Befugnisse der
Angehörigen
Art. 18 des GWK
Für die Umsetzung und Erledigung der in dieser Vereinbarung geregelten Tatbestände erlassen die zuständigen Untersuchungsbehörden in Zusammenarbeit mit dem GWK soweit notwendig entsprechende Weisungen.
Weisungen der
Untersuchungsbehörden
886 Amtsblatt für den Kanton Schaffhausen Nr. 25 / 20.06.2008
B.2 Selbständige Erledigung durch die
Art. 19 Grenzwache
1. Amtshilfe im Busseninkasso Anhang 1Personen- ,
Sach- und
Fahrzeugfahndung
2. Aufenthaltsnachforschung Anhang 2
3. Fernhaltemassnahmen Anhang 3
4. Eröffnung Einreisesperre Anhang 4
Art. 20
1. Rechtswidrige Ein- und Ausreise, rechtswidriger
Aufenthalt Anhang 5
Widerhandlungen AuG
2. Schwarzarbeit Anhang 6
3. Schleppertätigkeit Anhang 7
4. Stellenantritt ohne Bewilligung bzw. Ausreisekontrolle bei Personen mit geregeltem Aufenthalt in der
EU Anhang 8
5. Gefälschte, verfälschte oder nicht zustehende
Ausweise (EZV) Anhang 9
6. Ein- und Ausreise mit Ausweis N, F und S Anhang 10
7. Rücküberstellung/Rückübernahme von Personen Anhang 11
8. Formlose Wegweisung Anhang 11a
Art. 21
Kleinstmengen von Betäubungsmitteln Anhang 12Widerhandlung
gegen das
Art. 22 BetmG (EZV)
Ein- und Ausfuhr sowie Tragen von Waffen und Waffenbestandteilen Anhang 13
Widerhandlung
gegen die
Waffengesetzgebung (EZV) Ein- und Ausfuhr von Sprengmitteln, pyrotechnischen
Art. 23 Gegenständen und Schiesspulver Anhang 14
1. SVG; Fahren in angetrunkenem Zustand und/ oder
unter Drogeneinfluss Anhang 15
Strassenverkehrsrecht
(EZV)
Nr. 25 / 20.06.2008 Amtsblatt für den Kanton Schaffhausen 887
2. SVG; Fahren ohne den erforderlichen Schweizer
Führerausweis; Fahren ohne Führerausweis Anhang 16
3. SVG; Nichteinhalten der Arbeits- und Ruhezeit Verordnung Anhang 17
4. Abgelaufene Kontrollschilder an Fahrzeugen mit
provisorischer Immatrikulation der Schweiz oder
des Fürstentums Liechtenstein Anhang 18
5. Widerhandlungen gegen Artikel 22 SDR
(Gefahrengut) Anhang 19
6. Sonntags- und Nachtfahrverbot Anhang 20
7. SVG; Übermasse und Übergewichte
(Länge, Höhe, Breite, Gewicht) Anhang 21
8. Radarwarngeräte Anhang 22
9. Ordnungsbussen Anhang 23
Art. 24
1. Pilz- und Pflanzenschutz; Verschiedene
Bereiche (EZV)
Vollzug eidgenössischer und kantonaler Gesetze
2. Jagd- und Fischereigesetzgebung;
Vollzug eidgenössischer und kantonaler Gesetze
3. Schifffahrtspolizeiliche Vorschriften;
Vollzug eidgenössischer und kantonaler Gesetze
Art. 25 B.3 Verfahren
In der Regel erfolgt die Übergabe von Personen oder Waren an die
Polizei bei einer Dienststelle des GWK.
Übergabe von
Personen oder
Waren an die
Art. 26 Polizei
Das GWK bzw. die EZV rapportieren rechtsgenügend nach ihrem
System.
Art. 27 Rapportierung
Bei Ereignissen, in welche beide Partner involviert sind, wird das
Vorgehen bezüglich Medieninformation zwischen den Informationsverantwortlichen gegenseitig abgesprochen.
Information der
Öffentlichkeit
888 Amtsblatt für den Kanton Schaffhausen Nr. 25 / 20.06.2008
Art. 28
1 Diese Vereinbarung tritt am 1. Juni 2008 in Kraft.Inkrafttreten und
Publikation 2 Die Vereinbarung ist zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
Schaffhausen, 22. April 2008 Bern, 13. Mai 2008
Für den Für die
REGIERUNGSRAT EIDGENÖSSISCHE
SCHAFFHAUSEN OBERZOLLDIREKTION
Der Polizeidirektor: Der Oberzolldirektor:
Heinz Albicker Rudolf Dietrich