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Reglement über den Schutz der Landschaft Unteralptal in der Gemeinde Andermatt

Uri · 10.5132 · regulation

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Contents: 14 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3 NO.1202.24 Amphibienlaichgewässer Fruttli regional
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6
  7. Artikel 7
  8. Artikel 8
  9. Artikel 9
  10. Artikel 10
  11. Artikel 11
  12. Artikel 12
  13. Artikel 13
  14. Artikel 14

14 provisions

Artikel 1

Schutzziele 1 Dieses Reglement bezweckt die langfristige, ungeschmälerte und umfassende Erhaltung und Förderung der Natur- und Kulturlandschaft Unteralptal. Die wertvollen Flachmoore, Trockenwiesen und -weiden, Auengebiete, Amphibienlaichgewässer sowie strukturreichen und mosaikartigen Gebiete sollen als artenreiche Lebensräume geschützter, gefährdeter und seltener Tier- und Pflanzenarten, Tiergemeinschaften und Pflanzengesellschaften erhalten und gefördert werden. Zudem soll eine standortangepasste Land- und Alpwirtschaft unterstützt werden. 2 Die Pflege und die Bewirtschaftung richten sich nach den jeweils anzustrebenden Natur- und Landschaftsschutzzielen.

Artikel 2

Schutzobjekte 1 Die folgenden im kantonalen Schutzinventar inventarisierten Schutzobjekte (Gebiete und Einzelobjekte) sind Bestandteile dieses Reglements: Inventar Nr. Name Bedeutung LS.1202.02 Landschaft Unteralp regional NS.1202.01 Auengebiet Unteralp national (Nr 356) * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Inventar Nr. Name Bedeutung NS.1202.03 Flachmoor Sunnsbiel national (Nr. 2562) NS.1202.04 Flachmoor Zu den Staflen national (Nr. 2561) NS.1202.12 Flachmoor Lehn (Unteralp) regional NS.1202.13 Flachmoor Portgeren regional NS.1202.14 Flachmoor Spannmatt/Tross (Unteralp) regional NS.1202.31 Flachmoor Fruttli regional NS.1202.32 Flachmoor Steinbrunnen regional NS.1202.33 Flachmoor Riedboden regional NS.1202.35 Flachmoor Wildenmattensee regional NS.1202.37 Flachmoor Schöni Unter Laub regional NS.1202.45 Flachmoor Sunnsbüel regional NS.1202.46 Auengebiet Vermigel regional NS.1202.47 Trockenwiese Rohrbrunnen / Hüendersedel regional NS.1202.48 Flachmoor Rohr regional NO.1202.15 Fliessgewässer Bortwasser mit Schatzbächen regional NO.1202.17 Unteralpreuss inkl. Uferbestockung regional NO.1202.19 Oberalpreuss inkl. Uferbestockung regional NO.1202.23 Amphibienlaichgewässer Lehn (Unteralp) regional

Artikel 3 NO.1202.24 Amphibienlaichgewässer Fruttli regional

Gliederung und Zweck der Schutzzonen 1 Das Schutzgebiet wird in folgende Schutzzonen gegliedert: a) Alpine Ruhezone b) Subalpine Landschaftsschutzzone c) Kernzone Flachmoor d) Kernzone Auengebiet e) Kernzone Trockenwiese oder -weide f) Naturobjekt Amphibienlaichgewässer g) Umgebungszone 2 Die Lage und die Abgrenzung der Schutzzonen ergeben sich aus den Schutzzonenplänen im Anhang, die Bestandteile dieses Reglements sind. 3 Die «Alpine Ruhezone» bezweckt die Erhaltung der Natürlichkeit und der Ruhe von alpinen Landschaftsräumen. Sie bietet den Tieren, Pflanzen und Erholungssuchenden einen hohen Grad an Natürlichkeit, die sich durch wenig Lärmimmissionen, wenige Bauten und Anlagen sowie durch eine extensive oder gar keine Landnutzung auszeichnet. 4 Die «Subalpine Landschaftsschutzzone» bezweckt die Erhaltung der subalpinen Kulturlandschaft und der noch weitgehend natürlichen Landschaftselemente. Insbesondere bezweckt sie die Erhaltung und Förderung einer natürlichen Auenlandschaft im Talboden, der Flachmoore, der Trockenwiesen- oder weiden, einer standortangepassten vielfältigen Land- und Alpwirtschaft sowie die Erhaltung einer extensiven Erholungsnutzung. 5 Die «Kernzone Flachmoor» bezweckt die ungeschmälerte Erhaltung der Flachmoore mit ihren standorttypischen Tiergemeinschaften und Pflanzengesellschaften. 6 Die «Kernzone Auengebiet» bezweckt die ungeschmälerte Erhaltung und Wiederherstellung der Auendynamik und Auengebiete mit ihren standorttypischen Tiergemeinschaften und Pflanzengesellschaften. 7 Die «Kernzone Trockenwiese oder -weide» bezweckt die ungeschmälerte Erhaltung der Trockenwiesen oder -weiden mit ihren standorttypischen Tiergemeinschaften und Pflanzengesellschaften. 8 Das «Naturobjekt Amphibienlaichgewässer» bezweckt die Erhaltung und Förderung von Lebensräumen und Laichgebieten für Amphibien. 9 Die «Umgebungszone» bezweckt die Sicherung der Kernzonen vor unerwünschten Einwirkungen und die Erhaltung des Lebensraums für gefährdete Arten im Übergangsgebiet zwischen den Kernzonen und alpwirtschaftlich genutzten Flächen. 2 Schutzbestimmungen

Artikel 4

Allgemeine Schutzbestimmungen 1 Verboten sind im gesamten Schutzgebiet alle Tätigkeiten, Massnahmen, Bauten und Anlagen, die: a) die Schutzobjekte gefährden oder beeinträchtigen b) Tiere oder Pflanzen beeinträchtigen c) die natürlichen Verhältnisse nachteilig verändern d) im Landschaftsbild störend in Erscheinung treten 2 Insbesondere ist es verboten: a) Gelände zu verändern; insbesondere Material abzulagern, abzugraben oder zu entnehmen b) temporäre Bauten und Anlagen zu erstellen; ausgenommen für die standortangepasste alpwirtschaftliche Nutzung c) das Gebiet ausserhalb der offiziellen Wege mit Motorfahrzeugen oder Fahrrädern zu befahren; ausgenommen für Unterhalt, Pflege und die landwirtschaftliche Bewirtschaftung 3 Bestehende Beeinträchtigungen sind bei jeder sich bietenden Gelegenheit soweit wie möglich rückgängig zu machen oder zu vermindern. 4 Zulässig bleiben insbesondere: a) die bewilligte Jagd und Fischerei mit der dazugehörigen Hege und Bewirtschaftung b) das bewilligte Strahlnen c) das Skitourengehen und -fahren sowie das Schneeschuhlaufen d) die standortangepasste alpwirtschaftliche Nutzung e) der Unterhalt und die Nutzung bestehender Quellfassungen f) die bestehenden Wassernutzungen für die Stromerzeugung der SBB und des Elektrizitätswerks Ursern sowie die damit verbundenen Sanierungs- und Unterhaltsarbeiten an Bauten und Anlagen g) die Umsetzung der in den verschiedenen Plangenehmigungsverfügungen bewilligten Massnahmen beim Projekt «Skiinfrastrukturen Urserntal – Oberalp» unter Einhaltung der verfügten Auflagen 5 In der Wildruhezone «Egerten-Rossboden» gelten zusätzlich die vom Regierungsrat erlassenen Bestimmungen zu den Wildruhezonen.

Artikel 5

Besondere Schutzbestimmungen für die Kernzonen 1 In sämtlichen Kernzonen ist zusätzlich zu den allgemeinen Schutzbestimmungen nach Artikel 4 untersagt: a) Flachmoore, Auengebiete oder Amphibienlaichgewässer zu entwässern sowie Trockenwiesen oder -weiden zu bewässern; ausgenommen zur Aufwertung der jeweiligen Kernzone b) die Kernzonen in solcher Weise zu beweiden, dass es zu Beeinträchtigungen der Flachmoore, Auengebiete oder Trockenwiesen oder -weiden kommt c) wild lebende Tiere zu stören, zu fangen, zu verletzen oder zu töten; ausgenommen bleiben die bewilligte Jagd und Fischerei d) gefährdete oder geschützte Pflanzen zu pflücken, auszugraben oder zu zerstören e) standortfremde Tiere oder Pflanzen anzusiedeln f) Pflanzenschutzmittel, Dünger oder diesen gleichgestellte Erzeugnisse zu verwenden g) die Kernzonen ausserhalb der offiziellen Wege zu befahren; ausgenommen bei ausreichender Schneedecke sowie für Unterhalt und Pflege h) Flachmoore abseits bestehender Wege zu betreten; ausgenommen bei ausreichender Schneedecke sowie für Unterhalt und Pflege i) zu lagern, zu zelten oder zu campieren 2 Hunde sind an der kurzen Leine zu führen (Leinenpflicht). Von der Leinenpflicht ausgenommen sind Hofhunde, Viehtriebhunde und Herdenschutzhunde.

Artikel 6

Besondere Schutzbestimmungen «Naturobjekt Amphibienlaichgewässer» 1 Im «Naturobjekt Amphibienlaichgewässer» ist zusätzlich zu den allgemeinen Schutzbestimmungen nach Artikel 4 untersagt, Amphibienlaichgewässer und deren Umgebung im Umkreis von 2 m zu beweiden. 2 Die Neuanlage und der sachgerechte Unterhalt von Amphibienlaichgewässern im Gebiet der Flachmoore «Lehn» und «Fruttli» ist mit Zustimmung der Abteilung Natur und Landschaft zulässig.

Artikel 7

Besondere Schutzbestimmungen «Umgebungszone» 1 In der «Umgebungszone» ist zusätzlich zu den allgemeinen Schutzbestimmungen nach Artikel 4 untersagt: a) das Gelände zu verändern, insbesondere Material abzulagern, abzugraben oder zu entnehmen; ausgenommen zur Aufwertung der jeweiligen Kernzone b) das Gebiet zu entwässern oder zu bewässern; ausgenommen zur Aufwertung der jeweiligen Kernzone c) Pflanzenschutzmittel, Dünger oder diesen gleichgestellte Erzeugnisse zu verwenden

Artikel 8

Bauten und Anlagen 1 Die Errichtung von neuen Bauten und Anlagen bleibt im Rahmen des Bundesgesetzes über die Raumplanung (SR 700) möglich, sofern diese den Schutzzielen nicht widersprechen. 2 Nutzung, Unterhalt und Änderungen an bestehenden Bauten und Anlagen sind im Rahmen des Bundesgesetzes über die Raumplanung (SR 700) möglich, soweit dies den Schutzzielen nicht widerspricht. 3 Schutzmassnahmen im Ereignisfall zugunsten der Unteralpstrasse bleiben unter Beachtung der Schutzziele zulässig. 4 Kleine Kiesmengen für den jährlichen Unterhalt der Unteralpstrasse dürfen entlang des Strassenverlaufs zwischengelagert werden (ausserhalb der Schutzzonen gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. c bis g). Diese Kiesmengen dürfen die für den jährlichen Unterhalt notwendige Menge nicht überschreiten. 5 Am Standort «Tross Stall» ist ein Kiesdepot zulässig. 6 Die Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen bedarf einer Bewilligung durch die Justizdirektion. Vorbehalten bleiben die Bewilligung der Korporation Ursern oder die allfällige Zustimmung der Grundeigentümerschaft gemäss Zivilrecht. 3 Unterhalt, Pflege und Bewirtschaftung

Artikel 9

Grundsatz 1 Das Schutzgebiet ist fachgerecht und standortgerecht zu bewirtschaften und zu pflegen. Sämtliche Unterhalts- und Pflegearbeiten haben sich nach den Schutzzielen zu richten. Die dafür erforderlichen Massnahmen sind von den Verboten dieses Reglements ausgenommen. Die Abteilung Natur und Landschaft kann nach Anhörung der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern die erforderlichen Massnahmen in einem Pflegekonzept bestimmen. 2 Stellen betroffene Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter die Unterhalts- und Pflegearbeiten der Schutzzonen nicht selbst sicher, sind sie verpflichtet, Unterhalt und Pflege durch den Kanton oder dessen Beauftragte ohne Entschädigungsfolge zu dulden.

Artikel 10

Pflege und Bewirtschaftung 1 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter haben gestützt auf Artikel 18c Absatz 2 NHG Anspruch auf angemessene Abgeltung, wenn sie im Interesse der Schutzziele die bisherige Nutzung einschränken oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen müssen. 2 Die Abteilung Natur und Landschaft kann im Rahmen der verfügbaren Kredite mit den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern oder Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern Verträge über die Bewirtschaftung und Pflege der Schutzzonen abschliessen, um die zweckmässige Pflege des Schutzgebiets sicherzustellen. 3 Die Abteilung Natur und Landschaft kontrolliert die Kernzonen alle zwei Jahre zusammen mit den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern sowie Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern. Werden unzulässige Veränderungen festgestellt, kann die Abteilung Natur und Landschaft nach Anhörung der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern sowie Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern Massnahmen zur Verminderung der Schäden festlegen. 4 Die Vorgaben zum Unterhalt der Amphibienlaichgewässer legt die Abteilung Natur und Landschaft nach Anhörung der Korporation Ursern fest.

Artikel 11

Markierungen und Einzäunungen 1 Die Abteilung Natur und Landschaft markiert im Gelände in Absprache mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern die Grenzen der Schutzzonen, der Bewirtschaftungseinheiten und die offiziellen Wege, soweit dies für den Schutz notwendig ist. 2 Angeordnete Zaunarbeiten zur Erreichung der Schutzziele in den Kernzonen werden durch den Kanton finanziert. Die Zäune sind im Winter jeweils zu entfernen und sachgerecht zu deponieren. 4 Vollzug und Schlussbestimmungen

Artikel 12

Vollzug 1 Die Abteilung für Natur und Landschaft vollzieht dieses Reglement. Sie wacht über die Schutzziele, beaufsichtigt die Schutzzonen und überprüft periodisch den landschaftlichen und ökologischen Wert des Schutzgebiets durch Erfolgskontrollen. 2 Die Abteilung Natur und Landschaft kann nach Anhörung der Korporation Ursern unter Bedingungen und Auflagen Ausnahmen von einzelnen Schutzbestimmungen gewähren, wenn besondere Verhältnisse vorliegen und dies den Schutzzielen nicht widerspricht oder überwiegende öffentliche Interessen es erfordern.

Artikel 13

Zeitliche Geltung der «Alpinen Ruhezone» 1 Die zeitliche Geltung der «Alpinen Ruhezone» als Landschaftsschutzzone gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a entspricht: a) der Dauer der Rahmenkonzession sowie der Detailkonzessionen, welche die Korporation Ursern der Andermatt Sedrun Sport AG für Bau und Betrieb der Seilbahnanlagen Hinter Bördli – Strahlgand, Vordere Felli – Schneehüenerstock, Oberalp – Platte – Schneehüenerstock erteilt hat und b) der Dauer der seitens des Bundesamtes für Verkehr erteilten Konzessionen für die in Buchstabe a erwähnten Anlagen 2 Absatz 1 gilt auch für den Fall, dass die erwähnten Konzessionen der Korporation Ursern und der zuständigen Bundesbehörden verlängert oder an eine Rechtsnachfolge übertragen werden. 3 Die «Alpine Ruhezone» kann aufgehoben werden, wenn: a) keine Konzessionen im Sinne von Absatz 1 und 2 mehr bestehen und b) alle in Absatz 1 Buchstabe a erwähnten auf Korporationsboden erstellten Anlagen rückgebaut sind und das beanspruchte Gelände wieder instand gestellt ist und c) alle oberirdischen Anlageteile von dazugehörigen Nebenanlagen (wie Pisten, Beschneiungsanlagen, Pumpwerke, Fernsprenganlagen, Gebäude und weitere Anlagen usw.), welche im Plangenehmigungsverfahren von den zuständigen Behörden des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde genehmigt wurden, rückgebaut sind und das beanspruchte Gelände wieder instand gestellt ist. Der Rückbau von unterirdischen Anlageteilen (z.B. Leitungen) wird nur so weit mitumfasst, als dieser von den zuständigen Behörden gestützt auf das eingereichte Rückbaugesuch angeordnet wird. 4 Unbefristet gelten die «Subalpine Landschaftsschutzzone» gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b, die Kernzonen sowie die Umgebungszonen gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben c, d, e, f und g.

Artikel 14

Strafbestimmungen und Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands 1 Die Strafbestimmungen und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands richten sich nach dem NHG und den einschlägigen kantonalen Bestimmungen. A1 Anhang 1: Übersichtsplan Landschaftsschutzgebiet Artikel A1-1 1 Übersichtsplan: A2 Anhang 2: Übersichtsplan Schutzzonen Artikel A2-1 1 Übersichtsplan Schutzzonen: A3 Anhang 3: Teilplan I, Kernzonen Nord Artikel A3-1 1 Teilplan I, Kernzonen Nord: A4 Anhang 4: Teilplan II, Kernzonen Mitte Artikel A4-1 1 Teilplan II, Kernzonen Mitte: A5 Anhang 5: Teilplan III, Kernzonen Süd Artikel A5-1 1 Teilplan III, Kernzonen Süd: Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 09.12.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung AB 19.12.2025 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 09.12.2025 01.01.2026 Erstfassung AB 19.12.2025

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