1 Nach den Gesamterneuerungswahlen versammelt sich der neu gewählte Rat an dem vom Gesetz festgelegten Tag zu seiner konstituierenden Sitzung.
2 Die Traktanden dieser Sitzung sind in der nachstehenden Reihenfolge:
a. Rede der Alterspräsidentin oder des Alterspräsidenten und des jüngsten der erstmals gewählten designierten Mitglieder des Nationalrates;
b. Feststellung der Konstituierung des Rates;
c. Vereidigung der anwesenden Ratsmitglieder, deren Wahl unangefochten geblieben oder für gültig erklärt worden ist;
d. Feststellung von allfälligen Unvereinbarkeiten;
e. Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten;
f. Wahl der Ersten Vizepräsidentin oder des Ersten Vizepräsidenten;
g. Wahl der Zweiten Vizepräsidentin oder des Zweiten Vizepräsidenten;
h. gesamthafte Wahl der Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler;
i. gesamthafte Wahl der Ersatzstimmenzählerinnen und Ersatzstimmenzähler.
Art. 2 Alterspräsidentin oder Alterspräsident
1 Alterspräsidentin oder Alterspräsident im sich konstituierenden Rat ist dasjenige Mitglied des Rates, das die längste ununterbrochene Amtsdauer aufweist. Bei gleicher Amtsdauer hat das ältere Mitglied Vorrang.
2 Das Büro der ablaufenden Amtsperiode bezeichnet die Alterspräsidentin oder den Alterspräsidenten auf der Grundlage des Berichtes des Bundesrates über die Ergebnisse der Nationalratswahlen.
3 Ist die Alterspräsidentin oder der Alterspräsident verhindert, so übernimmt dasjenige Ratsmitglied das Alterspräsidium, das nach den Regeln von Absatz 1 nachfolgt.
Art. 3 Aufgaben der Alterspräsidentin oder des Alterspräsidenten
1 Die Alterspräsidentin oder der Alterspräsident:
a. ernennt unter Berücksichtigung von Artikel 43 Absatz 3 ParlG acht Mitglieder des provisorischen Büros;
b. präsidiert das provisorische Büro;
c. führt den Vorsitz im Rat, bis die neue Präsidentin oder der neue Präsident gewählt ist.
2 Die übrigen Präsidialaufgaben werden, bis die neue Präsidentin oder der neue Präsident gewählt ist, durch die Präsidentin oder den Präsidenten der ablaufenden Amtsperiode wahrgenommen.
Art. 4 Aufgaben des provisorischen Büros
1 Das provisorische Büro:
a. prüft, ob die Wahlen der Mehrheit der Mitglieder des Rates unangefochten geblieben oder für gültig erklärt worden sind, und stellt, wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, dem Rat Antrag auf Feststellung seiner Konstituierung;
b. prüft, ob bei den neu gewählten Mitgliedern des Rates Unvereinbarkeiten nach Artikel 14 Buchstaben b–f ParlG vorliegen, und stellt dem Rat gegebenenfalls Antrag auf Feststellung der Unvereinbarkeit;
c. ermittelt, bis das neue Büro gewählt ist, das Ergebnis von Wahlen und Abstimmungen im Rat.
2 Die übrigen Aufgaben des Büros werden bis zur Wahl des neuen Büros durch das Büro der ablaufenden Amtsperiode wahrgenommen.
Art. 5 Vereidigung
1 Zur Vereidigung erheben sich alle Personen im Ratssaal.
2 Die Präsidentin oder der Präsident lässt die Eides- oder Gelübdeformel durch die Generalsekretärin oder den Generalsekretär vorlesen.
3 Wer den Eid ablegt, spricht mit erhobenen Schwurfingern die Worte «Ich schwöre es»; wer das Gelübde ablegt, spricht die Worte «Ich gelobe es».
Art. 6 Wahl
1 Der Rat wählt die Mitglieder des Präsidiums sofort nach seiner Konstituierung, in den folgenden Amtsjahren zu Beginn der ersten Sitzung.
2 Er trägt der Stärke der Fraktionen und den Amtssprachen angemessen Rechnung.
3 Wird das Amt eines Mitglieds des Präsidiums während der Amtsdauer frei, so nimmt der Rat für den Rest der Amtsdauer eine Ersatzwahl vor; im Falle der Präsidentin oder des Präsidenten nimmt er eine Ersatzwahl vor, wenn sie oder er vor Beginn der Sommersession aus dem Amt ausscheidet.
Art. 7 Aufgaben
1 Die Präsidentin oder der Präsident erfüllt die Aufgaben, die das Gesetz bezeichnet, und:
a. leitet die Verhandlungen des Rates;
b. legt, unter Vorbehalt anders lautender Ratsbeschlüsse, die Tagesordnung des Rates im Rahmen der Sessionsplanung des Büros fest;
c. leitet das Präsidium und das Ratsbüro;
d. vertritt den Rat nach aussen.
2 Ist die Präsidentin oder der Präsident verhindert oder spricht sie oder er ausnahmsweise zur Sache, so übernimmt die Erste Vizepräsidentin oder der Erste Vizepräsident, allenfalls die Zweite Vizepräsidentin oder der Zweite Vizepräsident die Stellvertretung.
3 3 Sind beide Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten verhindert, so wird die Präsidentin oder der Präsident in nachstehender Reihenfolge im Rat vertreten durch:
a. eine Vorgängerin oder einen Vorgänger; sind mehrere im Rat, so hat dasjenige Mitglied Vorrang, das das Präsidialamt später angetreten hat;
b. das amtsälteste Ratsmitglied; bei gleicher Amtsdauer hat das ältere Ratsmitglied Vorrang.
4 Die beiden Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten:
a. unterstützen die Präsidentin oder den Präsidenten;
b. nehmen zusammen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten die vom Gesetz dem Präsidium zugewiesenen Aufgaben wahr.
5 Beschlüsse des Präsidiums bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Mitgliedern.
Art. 8 Zusammensetzung und Verfahren
1 Das Büro besteht aus:
a. den drei Mitgliedern des Präsidiums;
b. den vier Stimmenzählerinnen oder Stimmenzählern;
c. den Präsidentinnen und Präsidenten der Fraktionen.
2 Eine Stimmenzählerin oder ein Stimmenzähler kann sich bei Verhinderung durch eine Ersatzstimmenzählerin oder einen Ersatzstimmenzähler, die Präsidentin oder der Präsident einer Fraktion durch ein Fraktionsmitglied vertreten lassen.
3 Für die Verteilung der Sitze der Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler sowie der Ersatzstimmenzählerinnen und Ersatzstimmenzähler auf die Fraktionen gelten die Artikel 40 und 41 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte sinngemäss; für ihre Amtsdauer gilt Artikel 17 Absätze 1 und 4 sinngemäss.
4 Die Präsidentin oder der Präsident stimmt im Büro mit. Bei Stimmengleichheit fällt sie oder er den Stichentscheid.
SR 161.1
Art. 9 Aufgaben
1 Das Büro hat folgende Aufgaben:
a. Es plant die Tätigkeiten des Rates und legt das Sessionsprogramm fest, unter Vorbehalt anders lautender Ratsbeschlüsse über die Beifügung oder Streichung einzelner Beratungsgegenstände.
b. Es bestimmt die Sachbereiche der ständigen Kommissionen und setzt Spezialkommissionen ein.
c. Es teilt den Kommissionen die Beratungsgegenstände mit einer Behandlungsfrist zur Vorberatung, zum Mitbericht oder zur abschliessenden Behandlung zu; es kann diese Aufgabe an die Präsidentin oder den Präsidenten übertragen.
d. Es sorgt für die Koordination der Tätigkeiten der Kommissionen und entscheidet bei Kompetenzstreitigkeiten zwischen den Kommissionen.
e. Es legt den Jahressitzungsplan der Kommissionen fest.
f. Es bestimmt die Mitgliederzahl der Kommissionen.
g. Es wählt auf Vorschlag der Fraktionen die Präsidentinnen und Präsidenten, die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie die Mitglieder der Kommissionen.
h. Es ermittelt das Ergebnis der Wahlen und Abstimmungen; sind Stimmenzählerinnen oder Stimmenzähler und ihre Vertretungen verhindert, so kann die Präsidentin oder der Präsident andere Ratsmitglieder beiziehen.
i. Es prüft, ob Unvereinbarkeiten gemäss Artikel 14 ParlG vorliegen oder neu entstehen, und stellt dem Rat gegebenenfalls Antrag auf Feststellung der Unvereinbarkeit.
j. Es behandelt weitere Fragen der Organisation und des Verfahrens des Rates.
2 Das Büro hört die Präsidentinnen und Präsidenten der Kommissionen vor Beschlüssen nach Absatz 1 Buchstaben b, c und e an.
Art. 10 Ständige Kommissionen
Es bestehen folgende ständige Kommissionen:
1. Finanzkommission (FK);
2. Geschäftsprüfungskommission (GPK);
3. Aussenpolitische Kommission (APK);
4. Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur (WBK);
5. Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK);
6. Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie (UREK);
7. Sicherheitspolitische Kommission (SiK);
8. Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen (KVF);
9. Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK);
10. Staatspolitische Kommission (SPK);
11. Kommission für Rechtsfragen (RK);
12. Immunitätskommission (IK).
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des N vom 30. Sept. 2011 (Immunitätskommission), in Kraft seit 5. Dez. 2011 (AS 2011 4633; BBl 2010 7345, 7385).
Art. 11 Spezialkommissionen
In Ausnahmefällen kann das Büro eine Spezialkommission bestellen. Es hört vorgängig die Präsidentinnen oder Präsidenten derjenigen ständigen Kommissionen an, in deren sachlichen Zuständigkeitsbereich das Geschäft fällt.
Art. 12 Delegationen
Für die ständigen und die nicht ständigen Delegationen gelten die Bestimmungen über die Kommissionen des Parlamentsgesetzes und dieses Reglementes sinngemäss, sofern ein Gesetz oder eine Verordnung der Bundesversammlung nichts anderes bestimmt.
Art. 13 Legislaturplanungskommission
Die Legislaturplanungskommission wird in der ersten Session einer Legislaturperiode als Spezialkommission zur Vorberatung der Botschaft des Bundesrates über die Legislaturplanung bestellt.
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des N vom 25. Sept. 2015 (Verfahren der Legislaturplanung), in Kraft seit 30. Nov. 2015 (AS 2015 4485; BBl 2015 7009).
Art. 13a Immunitätskommission
1 Die Immunitätskommission setzt sich aus neun Mitgliedern zusammen.
2 Für jedes Kommissionsmitglied wird eine ständige Stellvertreterin oder ein ständiger Stellvertreter gewählt.
Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des N vom 30. Sept. 2011 (Immunitätskommission), in Kraft seit 5. Dez. 2011 (AS 2011 4633; BBl 2010 7345, 7385).
Art. 14 Subkommissionen
1 Jede Kommission kann aus ihrer Mitte Subkommissionen einsetzen.
2 Die Kommission erteilt ihrer Subkommission einen Auftrag, der ihre Aufgabe umschreibt und ihr eine Frist für die Berichterstattung an die Kommission setzt.
3 Die Finanzkommission und die Geschäftsprüfungskommission können ständige Subkommissionen einsetzen, welche im Auftrag der Kommission einzelne Aufgabenbereiche betreuen.
4 Die Aussenpolitische Kommission setzt eine ständige Subkommission für Europafragen ein. Diese informiert sich über sich anbahnende Rechtsentwicklungen in der Europäischen Union, die für die Schweiz wichtig sind, und erstattet der Kommission regelmässig Bericht.
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des N vom 18. März 2022 (Verbesserungen der Funktionsweise des Parlamentes, insbesondere in Krisensituationen), in Kraft seit 30. Mai 2022 (AS 2022 295; BBl 2022 301, 433).
Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des N vom 29. Sept. 2023 (Ständige Subkommission für Europafragen der Aussenpolitischen Kommission des Nationalrates), in Kraft seit 4. Dez. 2023 (AS 2023 673; BBl 2023 1574, 1988).
Art. 15 Verteilung der Sitze
1 Folgende Sitze werden in sinngemässer Anwendung der Artikel 40 und 41 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte auf die Fraktionen verteilt:
a. die Gesamtzahl der Sitze in den ständigen Kommissionen nach Artikel 10 Ziffern 1–11;
abis. die Sitze in einzelnen weiteren Kommissionen;
b. die dem Nationalrat zustehenden Sitze in einer Kommission der Vereinigten Bundesversammlung oder in einer gemeinsamen Kommission beider Räte;
c. die Präsidentensitze der ständigen Kommissionen.
2 …
3 Ein Ratsmitglied darf in der Regel gleichzeitig nicht mehr als zwei Kommissionen nach Artikel 10 angehören.
SR 161.1
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des N vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 2. Dez. 2019 (AS 2018 3473; BBl 2017 6797, 6865).
Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des N vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 733; BBl 2008 1869, 3177).
Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses des N vom 3. Okt. 2008, mit Wirkung seit 2. März 2009 (AS 2009 733; BBl 2008 1869, 3177).
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des N vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 5. Dez. 2011 (AS 2010 4543; BBl 2010 5977, 5983).
Art. 16 Leitung
1 Die Präsidentin oder der Präsident der Kommission:
a. plant die Kommissionsarbeiten;
b. legt die Tagesordnung der Kommissionssitzungen fest, unter Vorbehalt anders lautender Kommissionsbeschlüsse;
c. leitet die Verhandlungen der Kommission;
d. vertritt die Kommission nach aussen.
2 Die Stellvertretung der Präsidentin oder des Präsidenten richtet sich sinngemäss nach Artikel 7 Absätze 2 und 3.
3 Die Präsidentin oder der Präsident stimmt in der Kommission mit. Bei Stimmengleichheit fällt sie oder er den Stichentscheid.
Art. 17 Amtsdauer
1 Die Amtsdauer der Mitglieder der ständigen Kommissionen beträgt vier Jahre, sofern ein Gesetz oder eine Verordnung der Bundesversammlung nichts anderes bestimmt. Sie endet spätestens mit der Gesamterneuerung der Kommissionen in der ersten Session einer neuen Legislaturperiode. Wiederwahl ist möglich.
2 Die Amtsdauer der Präsidentinnen und Präsidenten und der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten der ständigen Kommissionen beträgt zwei Jahre. Sie endet spätestens mit der Gesamterneuerung der Kommissionen in der ersten Session einer neuen Legislaturperiode. Eine direkte Wiederwahl in dasselbe Amt ist nicht möglich.
3 Die Amtsdauer der Mitglieder einer Spezialkommission entspricht der Dauer der Tätigkeit der Kommission.
4 Wird das Amt eines Kommissionsmitglieds frei, so wird es für den Rest der Amtsdauer neu besetzt.
5 Eine ausserordentliche Gesamterneuerung der Kommissionen für den Rest der Amtsdauer findet statt, wenn:
a. eine Änderung der Mitgliederzahl einer Fraktion dazu führt, dass eine Fraktion in einer ständigen Kommission gemäss Artikel 10 mit mehr als einem Mitglied über- oder untervertreten ist;
b. eine neue Fraktion gebildet wird.
Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des N vom 3. Okt. 2008, in Kraft ab Beginn der Wintersession 2011 (AS 2009 733; BBl 2008 1869, 3177).
Art. 18 Stellvertretung
1 Ein Kommissionsmitglied kann sich für eine einzelne Sitzung in der Kommission oder in einer Subkommission vertreten lassen. Seine Fraktion bestimmt, wer es an der Sitzung vertritt.
2 Scheidet ein Kommissionsmitglied aus dem Rat aus, so kann seine Fraktion eine Vertretung bestimmen, solange das Büro den Kommissionssitz nicht neu besetzt hat.
3 Die Fraktion meldet in den Fällen nach den Absätzen 1 und 2 die Vertretung ohne Verzug dem Kommissionssekretariat.
3bis Ein Mitglied einer Subkommission kann sich, ausser in der Finanzkommission, nur durch ein anderes Mitglied der Gesamtkommission vertreten lassen.
4 Die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission und einer parlamentarischen Untersuchungskommission sowie von deren Subkommissionen können sich nicht vertreten lassen.
Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des N vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 26. Nov. 2018 (AS 2018 3473; BBl 2017 6797, 6865).
Art. 19 Berichterstattung
1 Die Kommission bestimmt zu jedem Beratungsgegenstand ein Mitglied, das im Rat Bericht erstattet und die Anträge der Kommission vertritt. Sie kann weitere, anderssprachige Berichterstatterinnen oder Berichterstatter bestimmen. In der Regel berichtet die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident nicht selber.
2 Die Berichterstatterinnen oder Berichterstatter teilen ihre Erläuterungen nach Themen untereinander auf. Ausser bei besonders wichtigen oder komplexen Fragen verzichten sie auf Wiederholungen in einer anderen Amtssprache. Das Eintretensreferat beschränkt sich auf Grundsatzfragen.
3 Die Kommission kann dem Rat einen schriftlichen Bericht unterbreiten. Ein schriftlicher Bericht ist notwendig, wenn kein anderes erläuterndes amtliches Dokument vorliegt sowie wenn für den Beratungsgegenstand die Beratungsform des schriftlichen Verfahrens (Art. 49) vorgesehen ist.
Art. 20 Information der Öffentlichkeit
1 Die Präsidentin oder der Präsident oder von der Kommission beauftragte Mitglieder unterrichten die Medien schriftlich oder mündlich über die wesentlichen Ergebnisse der Kommissionsberatungen.
2 Informiert wird in der Regel über die wesentlichen Beschlüsse mit dem Stimmenverhältnis sowie über die hauptsächlichen, in den Beratungen vertretenen Argumente.
3 Die Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer greifen der Kommissionsmitteilung nicht vor.
4 Vertraulich bleibt, wie die einzelnen Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer Stellung genommen und abgestimmt haben, soweit diese nicht ihrem Rat einen Minderheitsantrag unterbreiten.
Art. 21 Vorberatung
1 Die Beratungsgegenstände nach Artikel 71 ParlG werden von den zuständigen Kommissionen vorberaten; ausgenommen sind:
a. Vorstösse der Ratsmitglieder und Fraktionen;
b. Wahlvorschläge;
c. Ordnungsanträge;
d. Erklärungen des Bundesrates;
e. weitere vom Gesetz oder von diesem Reglement bestimmte Beratungsgegenstände.
2 Ein Vorstoss kann vorberaten werden, wenn die zuständige Kommission oder der Rat dies beschliesst.
3 …
Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses des N vom 30. Sept. 2011 (Immunitätskommission), mit Wirkung seit 5. Dez. 2011 (AS 2011 4633; BBl 2010 7345, 7385).
Art. 22 Zuweisung
1 Neue Beratungsgegenstände werden in der Regel zu Beginn jeder Session einer Kommission zur Vorberatung zugewiesen.
2 Hat der Beschluss eines Rates zur Folge, dass ein Beratungsgegenstand einer Kommission zugewiesen werden muss, so erfolgt die Zuweisung am Ende der Session.
3 Ein Bericht des Bundesrates kann der zuständigen Kommission zur direkten Erledigung zugewiesen werden. Die Kommission kann dem Büro beantragen, die Behandlung des Berichtes in das Sessionsprogramm aufzunehmen.
Art. 23 Überprüfung auf formale Rechtmässigkeit
1 Eine parlamentarische Initiative oder ein Vorstoss eines Ratsmitglieds oder einer Fraktion wird bei der Einreichung von der Präsidentin oder dem Präsidenten auf die formale Rechtmässigkeit hin überprüft.
2 Bei der Einreichung der übrigen Beratungsgegenstände nach Artikel 71 ParlG überprüft die Präsidentin oder der Präsident die formale Rechtmässigkeit auf Antrag. Wird der Beratungsgegenstand in der Bundesversammlung anhängig gemacht, so wird die Präsidentin oder der Präsident des Ständerates angehört.
3 Erklärt die Präsidentin oder der Präsident einen Beratungsgegenstand als unzulässig, so kann die Urheberin oder der Urheber das Büro anrufen. Dieses entscheidet endgültig.
Art. 24 Versand der Ergebnisse der Vorberatung an den Rat
1 Der Erlassentwurf einer Kommission sowie die Anträge der vorberatenden Kommission zu einem Erlassentwurf des Bundesrates müssen für die erste Beratung im Rat spätestens vierzehn Tage vor der Behandlung an die Ratsmitglieder zugestellt werden; ausgenommen sind Erlassentwürfe, die von beiden Räten in der gleichen Session behandelt werden (Art. 85 ParlG).
2 Wurden die Unterlagen nicht rechtzeitig zugestellt, so prüft das Büro, ob der Beratungsgegenstand aus dem Sessionsprogramm gestrichen wird.
Art. 24a
Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des N vom 4. Mai 2020 (Beratungen ausserhalb des Parlamentsgebäudes), in Kraft seit 4. Mai 2020, bis der N wieder im Parlamentsgebäude tagt (7. Sept. 2020) (AS 2020 1601; BBl 2020 4305).
Art. 25 Einreichung
1 Ein Ratsmitglied oder eine Fraktion kann eine parlamentarische Initiative oder einen Vorstoss während einer ordentlichen oder einer ausserordentlichen Session schriftlich einreichen.
2 …
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des N vom 21. März 2025 (Einreichung von Vorstössen und parlamentarischen Initiativen), in Kraft seit 8. Sept. 2025, Abs. 2 tritt zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft (AS 2025 531; BBl 2024 1799, 2462).
Art. 26 Begründung
1 Der Wortlaut einer parlamentarischen Initiative und eines Vorstosses darf keine Begründung enthalten.
2 Einer parlamentarischen Initiative muss, einer Motion, einem Postulat und einer Interpellation kann eine Begründung beigefügt werden.
Art. 27 Beantwortung von Vorstössen
Kann der Adressat eines Vorstosses die Frist zur Beantwortung ausnahmsweise nicht einhalten, so informiert er das Büro und die Urheberin oder den Urheber des Vorstosses und begründet die Verzögerung.
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des N vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 733; BBl 2008 1869, 3177).
Art. 28 Behandlung im Rat, allgemeine Bestimmungen
1 In jeder ordentlichen Session werden während mindestens acht Stunden parlamentarische Initiativen vorgeprüft und Vorstösse (ohne dringlich erklärte Interpellationen) behandelt. Kann die Beratungszeit von acht Stunden ausnahmsweise nicht erreicht werden, so wird sie in der nächsten Session entsprechend verlängert.
2 Vorstösse von einzelnen Ratsmitgliedern und Fraktionen, die den gleichen oder einen ähnlichen Gegenstand betreffen, werden in der Reihenfolge ihrer Einreichung behandelt. Vorstösse, die der Bundesrat zur Annahme beantragt und die aus der Mitte des Rates bekämpft werden, werden vor den Vorstössen behandelt, die der Bundesrat zur Ablehnung beantragt.
3 Eine parlamentarische Initiative, die in der Kommission von weniger als einem Fünftel der Mitglieder unterstützt worden ist, wird im Rat im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 49).
4 Eine Interpellantin oder ein Interpellant kann erklären, ob sie oder er von der Antwort des Bundesrates befriedigt ist, auch wenn der Rat die Diskussion über die Interpellation ablehnt.
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des N vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 733; BBl 2008 1869, 3177).
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des N vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 733; BBl 2008 1869, 3177).
Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des N vom 12. Dez. 2014 (Prioritäre Behandlung von bekämpften Vorstössen), in Kraft seit 2. März 2015 (AS 2015 649; BBl 2014 9413). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
Art. 28a Behandlung von Motionen und Postulaten im Rat
1 Eine im anderen Rat angenommene Motion, eine Kommissionsmotion oder ein Kommissionspostulat muss spätestens in der zweiten ordentlichen Session nach der Annahme im anderen Rat beziehungsweise nach der Stellungnahme des Bundesrates abschliessend behandelt werden.
2 …
Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des N vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 733; BBl 2008 1869, 3177). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des N vom 17. Dez. 2010 (AS 2011 637; BBl 2010 8075, 8083). Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses des N vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), mit Wirkung seit 25. Nov. 2013 (AS 2013 3693; BBl 2011 6793, 6829).
Art. 28b Vorprüfung von parlamentarischen Initiativen im Rat
1 Die Kommission, welcher eine parlamentarische Initiative eines Ratsmitglieds oder einer Fraktion zur Vorprüfung zugewiesen wurde, beschliesst spätestens ein Jahr nach der Zuweisung, ob sie der Initiative Folge gibt oder ob sie dem Rat beantragt, der Initiative keine Folge zu geben.
2 Eine parlamentarische Initiative, zu welcher die Kommission dem Rat Folge zu geben beantragt, wird spätestens in der zweiten ordentlichen Session nach der Einreichung des Antrags der Kommission vom Rat behandelt.
3 Eine parlamentarische Initiative, welcher der Ständerat Folge gegeben hat, wird spätestens in der zweiten ordentlichen Session nach dem Beschluss des Ständerates vom Rat behandelt.
4 …
Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des N vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 733; BBl 2008 1869, 3177). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses des N vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), mit Wirkung seit 25. Nov. 2013 (AS 2013 3693; BBl 2011 6793, 6829).
Art. 29 Mitunterzeichnerinnen und Mitunterzeichner
1 Eine parlamentarische Initiative oder ein Vorstoss kann von mehreren Ratsmitgliedern unterzeichnet werden. Als Urheberin oder Urheber gilt das erstunterzeichnende Ratsmitglied.
1bis …
2 Die Urheberin oder der Urheber kann die Initiative oder den Vorstoss ohne Zustimmung der Mitunterzeichnerinnen und Mitunterzeichner zurückziehen.
Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des N vom 4. Mai 2020 (Beratungen ausserhalb des Parlamentsgebäudes), in Kraft seit 4. Mai 2020, bis der N wieder im Parlamentsgebäude tagt (7. Sept. 2020) (AS 2020 1601; BBl 2020 4305).
Art. 30 Dringliche Behandlung
1 Eine Interpellation oder eine Anfrage kann dringlich erklärt werden.
2 Zuständig für die Dringlicherklärung ist:
a. bei der Interpellation das Büro, unter Vorbehalt eines anders lautenden Ratsbeschlusses;
b. bei der Anfrage die Präsidentin oder der Präsident; lehnt die Präsidentin oder der Präsident die Dringlichkeit ab, so entscheidet das Büro endgültig.
3 Eine dringliche Interpellation oder eine dringliche Anfrage muss spätestens bis zu Beginn der dritten Sitzung einer dreiwöchigen Session eingereicht werden. Sie wird vom Bundesrat in der gleichen Session beantwortet.
4 Das Büro kann eine dringliche Interpellation im Einverständnis mit deren Urheberin oder Urheber in eine dringliche Anfrage umwandeln.
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des N vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 733; BBl 2008 1869, 3177).
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des N vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 (AS 2013 3693; BBl 2011 6793, 6829).
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des N vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 (AS 2013 3693; BBl 2011 6793, 6829).
Art. 30a
1 In einer dreiwöchigen Session wird eine aktuelle Debatte durchgeführt, wenn 75 Ratsmitglieder dies bis zu Beginn der dritten Sitzung der Session verlangen.
2 Das Begehren für die Durchführung einer aktuellen Debatte gibt die dringlichen Interpellationen an, die behandelt werden müssen.
Art. 31
1 Für die Behandlung aktueller Fragen wird die zweite und die dritte Sessionswoche mit einer Fragestunde eröffnet; sie dauert höchstens 90 Minuten.
2 Die Fragen sind knapp gefasst und ohne Begründung bis zum Mittag des der Fragestunde vorangehenden Mittwochs vor Schluss der Ratssitzung schriftlich einzureichen.
3 Die Fragen werden vor Sitzungsbeginn den Ratsmitgliedern schriftlich ausgeteilt; sie werden nicht mündlich vorgetragen.
4 Wenn die Fragestellerin oder der Fragesteller anwesend ist, gibt die Vertreterin oder der Vertreter des Bundesrates eine kurze Antwort. Die Fragestellerin oder der Fragesteller kann eine sachbezogene Zusatzfrage stellen.
4bis …
5 Gleich lautende oder thematisch zusammengehörende Fragen werden gemeinsam beantwortet.
6 Auf Fragen, für deren Behandlung die Zeit nicht reicht, und auf Fragen oder Zusatzfragen, die weiterer Klärung bedürfen, antwortet der Bundesrat schriftlich nach der Regel für dringliche Anfragen.
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des N vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 733; BBl 2008 1869, 3177).
Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des N vom 4. Mai 2020 (Beratungen ausserhalb des Parlamentsgebäudes), in Kraft seit 4. Mai 2020, bis der N wieder im Parlamentsgebäude tagt (7. Sept. 2020) (AS 2020 1601; BBl 2020 4305).
Art. 32 Erklärung des Nationalrates
1 Der Rat kann auf Antrag der Mehrheit einer Kommission zu wichtigen Ereignissen oder Problemen der Aussen- oder Innenpolitik eine Erklärung abgeben.
2 Der Rat kann beschliessen, über den Entwurf zu einer Erklärung eine Diskussion zu führen. Er kann den Entwurf annehmen, ablehnen oder an die Kommission zurückweisen.
3 Der Entwurf zu einer Erklärung wird abgeschrieben, wenn er nicht in der laufenden oder nächsten Session behandelt wird.
Art. 33 Erklärung des Bundesrates
1 Der Bundesrat kann dem Rat eine Erklärung zu wichtigen Ereignissen oder Problemen der Aussen- oder Innenpolitik abgeben.
2 Der Rat kann auf Antrag eines Mitglieds eine Diskussion über die Erklärung beschliessen.
Art. 33a
Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses des N vom 25. Sept. 2015 (Verfahren der Legislaturplanung), mit Wirkung seit 30. Nov. 2015 (AS 2015 4485; BBl 2015 7009).
Art. 33b Anträge
1 Der Rat beschliesst bei der Behandlung der Legislaturplanung nur über die Anträge und Minderheitsanträge der vorberatenden Kommission.
2 Andere Antragsberechtigte unterbreiten ihre Anträge der Kommission spätestens 24 Stunden, bevor diese die Detailberatung des Bundesbeschlusses beginnt.
3 Die Frist zur Einreichung von Anträgen wird den Fraktionen und den Ratsmitgliedern spätestens drei Wochen vor Ablauf mitgeteilt.
4 …
Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses des N vom 25. Sept. 2015 (Verfahren der Legislaturplanung), mit Wirkung seit 30. Nov. 2015 (AS 2015 4485; BBl 2015 7009).