1 Für die Beratung der Legislaturplanung (allgemeine einleitende Stellungnahmen der Vertretung des Bundesrates und der Fraktionen und Detailberatung der Anträge aus der Kommission) wird eine organisierte Debatte gemäss Artikel 47 durchgeführt.
2 Die Gesamtredezeit und ihre Aufteilung werden festgelegt, bevor die vorberatende Kommission die Beratung des Bundesbeschlusses beginnt.
3 Jede Fraktion hat mindestens zehn Minuten Redezeit.
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des N vom 25. Sept. 2015 (Verfahren der Legislaturplanung), in Kraft seit 30. Nov. 2015 (AS 2015 4485; BBl 2015 7009).
Art. 33cbis
Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des N vom 19. Dez. 2008 (Geschäftsbericht des Bundesrates) (AS 2009 699; BBl 2008 1095, 1105). Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses vom 29. Sept. 2017 (Geschäftsbericht des Bundesrates), mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5141; BBl 2017 3419, 3425).
Art. 33cter
Die Immunitätskommission ist zuständig für die Behandlung von Gesuchen um Aufhebung der Immunität eines Ratsmitgliedes oder einer Magistratsperson und von ähnlichen Gesuchen.
Art. 33d Sessionen
1 Der Rat versammelt sich in der Regel wie folgt:
a. an denselben Tagen wie der Ständerat zu den vier ordentlichen dreiwöchigen Sessionen der Bundesversammlung;
b. jedes Jahr mindestens einmal zu einer höchstens eine Woche dauernden Sondersession, sofern genügend Beratungsgegenstände behandlungsreif sind.
2 Ausserordentliche Sessionen (Art. 2 ParlG) bleiben vorbehalten.
Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des N vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 733; BBl 2008 1869, 3177).
Art. 34 Sitzungszeiten
1 Der Rat tagt in der Regel wie folgt:
a. Montag: von 14.30 bis 19.00 Uhr;
b. Dienstag: von 8.00 bis 13.00 Uhr; der Dienstagnachmittag bleibt für Fraktionssitzungen frei;
c. Mittwoch: von 8.00 bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 19.00 Uhr;
d. Donnerstag: von 8.00 bis 13.00 Uhr und in der letzten Sessionswoche von 15.00 bis 19.00 Uhr;
e. Freitag der letzten Sessionswoche: von 8.00 bis 11.00 Uhr.
2 Nachtsitzungen (von 19.00 Uhr bis 22.00 Uhr) werden angesetzt, wenn es die Geschäftslast und die Dringlichkeit der Geschäfte erfordert.
Art. 35 Tagesordnung
1 Die Tagesordnung wird bekannt gegeben:
a. für die erste Sitzung einer Session: zusammen mit dem Versand des Sessionsprogramms;
b. für die weiteren Sitzungen: am Ende der vorangehenden Sitzung.
2 Die Tagesordnung listet alle Beratungsgegenstände auf. Petitionen und Vorstösse von Ratsmitgliedern und Fraktionen können unter einem Sammeltitel erwähnt werden.
3 Die Präsidentin oder der Präsident kann den Zeitpunkt für Wahlen und Abstimmungen im Voraus bekannt geben.
4 Sie oder er kann während der Sitzung die Tagesordnung ergänzen, namentlich um Differenzen, zurückgestellte Beratungsgegenstände und Vorstösse zu behandeln.
Art. 36 Protokoll
1 Die Ratssekretärin oder der Ratssekretär erstellt für jede Sitzung ein Protokoll in der Sprache der Präsidentin oder des Präsidenten. Das Protokoll nennt:
a. die behandelten und zurückgezogenen Beratungsgegenstände;
b. …
c. die Anträge;
d. das Ergebnis der Abstimmungen und Wahlen;
e. die abwesenden Ratsmitglieder; ist ein Ratsmitglied gemäss Artikel 57 Absatz 4 Buchstabe e entschuldigt, so ist dies zu kennzeichnen;
f. die Mitteilungen der Präsidentin oder des Präsidenten.
2 Die Präsidentin oder der Präsident genehmigt das Protokoll.
Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses des N vom 26. Sept. 2014 (Todesfall im engen Familienkreis als Entschuldigungsgrund), mit Wirkung seit 24. Nov. 2014 (AS 2014 3621; BBl 2014 7209).
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des N vom 26. Sept. 2014 (Todesfall im engen Familienkreis als Entschuldigungsgrund), in Kraft seit 24. Nov. 2014 (AS 2014 3621; BBl 2014 7209).
Art. 37 Übersetzungen
1 Mitteilungen und Vorschläge der Präsidentin oder des Präsidenten sowie mündliche Ordnungsanträge werden von der Übersetzerin oder dem Übersetzer in eine zweite Amtssprache übersetzt.
2 Die Ratsverhandlungen werden simultan in alle drei Amtssprachen übersetzt.
Art. 38 Verhandlungsfähigkeit
Die Präsidentin oder der Präsident prüft, ob der Rat verhandlungsfähig ist:
a. vor Wahlen, Gesamt- und Schlussabstimmungen sowie Abstimmungen über Bestimmungen, für deren Annahme die Mehrheit der Ratsmitglieder gemäss Artikel 159 Absatz 3 der Bundesverfassung erforderlich ist;
b. auf Antrag eines Ratsmitglieds.
SR 101
Art. 39 Ordnungsruf
1 Die Präsidentin oder der Präsident ruft Sitzungsteilnehmerinnen und ‑teilnehmer zur Ordnung, die:
a. sich beleidigend äussern, nicht zur Sache sprechen, die Redezeit überschreiten oder andere Verfahrensvorschriften verletzen;
b. durch ihr Verhalten die Ratsverhandlungen stören.
2 Wird der Ordnungsruf missachtet, so kann die Präsidentin oder der Präsident eine Disziplinarmassnahme nach Artikel 13 Absatz 1 ParlG ergreifen.
3 Über Einsprachen der betroffenen Person entscheidet der Rat ohne Diskussion.
Art. 40 Absenzen
1 Die Ratsmitglieder tragen sich an jedem Sessionstag in die Präsenzliste ein.
2 Sie teilen der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär der Bundesversammlung möglichst vor der Sitzung mit, wenn sie an der Teilnahme verhindert sind.
Art. 41 Wortmeldung und Worterteilung
1 Im Rat kann nur sprechen, wer von der Präsidentin oder dem Präsidenten das Wort erhält.
2 Wer sprechen will, meldet sich schriftlich bei der Präsidentin oder beim Präsidenten.
3 Die Präsidentin oder der Präsident erteilt das Wort in der Regel in der Reihenfolge der Anmeldungen. Sie oder er kann jedoch die Rednerinnen und Redner thematisch gruppieren oder für einen angemessenen Wechsel der Sprachen und der Standpunkte sorgen.
4 Die Sprecherinnen und Sprecher der Fraktionen sowie die Antragstellenden sprechen vor den übrigen Mitgliedern.
5 Mehr als zwei Mal spricht niemand zur gleichen Sache.
6 Die Berichterstatterinnen und Berichterstatter der Kommissionen sowie die Vertreterin oder der Vertreter des Bundesrates erhalten das Wort, sobald sie es verlangen.
Art. 42 Zwischenfrage
1 Jedes Ratsmitglied und die Vertreterin oder der Vertreter des Bundesrates können am Schluss eines Votums der Rednerin oder dem Redner zu einem bestimmten Punkt der Ausführungen eine kurze und präzise Zwischenfrage stellen; inhaltliche Ausführungen und eine Begründung sind nicht zulässig.
2 Die Zwischenfrage darf erst gestellt werden, wenn die Rednerin oder der Redner diese auf eine entsprechende Frage der Präsidentin oder des Präsidenten zulässt.
3 Die Rednerin oder der Redner beantwortet die Zwischenfrage sofort und knapp.
Art. 43 Persönliche Erklärung und Fraktionserklärung
1 Jedes Ratsmitglied kann eine kurze persönliche Erklärung abgeben, mit dieser kann es auf eine Äusserung antworten, die sich auf seine Person bezogen hat, oder seine eigenen Ausführungen richtig stellen.
2 Eine persönliche Erklärung kommt sofort an die Reihe.
3 Die Fraktionen können vor der Schlussabstimmung in einer kurzen Erklärung ihr Abstimmungsverhalten begründen.
Art. 44 Redezeit
1 In der Eintretensdebatte beträgt die Redezeit:
a. für die Berichterstatterinnen und Berichterstatter der Kommissionen: insgesamt 20 Minuten;
b. für die Vertreterin oder den Vertreter des Bundesrates: 20 Minuten;
c. für die Sprecherinnen und Sprecher der Fraktionen: je 10 Minuten;
d. für die übrigen Rednerinnen und Redner: 5 Minuten.
2 In den andern Debatten beträgt die Redezeit 5 Minuten für Fraktionssprecherinnen und ‑sprecher, Antragsstellerinnen und ‑steller, Urheberinnen und Urheber von parlamentarischen Initiativen und Vorstössen sowie Einzelrednerinnen und ‑redner; für die Berichterstatterinnen und Berichterstatter der Kommissionen sowie die Vertreterin oder den Vertreter des Bundesrates gibt es keine Redezeitbeschränkung.
3 Die Präsidentin oder der Präsident kann die in Absatz 1 festgelegte Redezeit ausnahmsweise verlängern. Der Rat kann die in Absatz 2 festgelegte Redezeit auf Antrag verlängern.
Art. 45 Eintreten und Detailberatung
1 Der Rat kann auf die Eintretensdebatte verzichten, sofern keine Anträge auf Nichteintreten gestellt sind.
2 Er kann beschliessen, einen Beratungsgegenstand artikelweise, abschnittweise oder in seiner Gesamtheit zu beraten.
Art. 46 Beratungsformen
1 Die Beratungsgegenstände werden in einer der folgenden Formen beraten:
I: Freie Debatte
II: Organisierte Debatte
IIIa: Fraktionsdebatte
IIIb: Verkürzte Fraktionsdebatte
IV: Kurzdebatte
V: Schriftliches Verfahren
2 Das Büro beschliesst gleichzeitig mit dem Sessionsprogramm, in welcher Form die Beratungsgegenstände beraten werden sollen.
3 Unabhängig von der Beratungsform können sich die Berichterstatterin oder der Berichterstatter der Kommission und die Vertreterin oder der Vertreter des Bundesrates zu jedem Beratungsgegenstand zu Wort melden.
4 Unabhängig von der Beratungsform kann die Urheberin oder der Urheber eine parlamentarische Initiative, eine Motion oder ein Postulat mündlich begründen. Ebenfalls erhält das Wort, wer zuerst die Ablehnung beantragt hat. Eine Interpellantin oder ein Interpellant erhält das Wort, wenn Diskussion beschlossen wird.
5 Unabhängig von der Beratungsform kann bei der Vorprüfung einer Standesinitiative ein Ratsmitglied aus dem Kanton, welcher Urheber der Initiative ist, die Initiative mündlich begründen, sofern die Mehrheit der Abgeordneten des Kantons ein solches Ratsmitglied bezeichnet.
Ursprünglich Ziff. III. Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des N vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 733; BBl 2008 1869, 3177).
Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des N vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 733; BBl 2008 1869, 3177).
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des N vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 (AS 2013 3693; BBl 2011 6793, 6829).
Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des N vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 (AS 2013 3693; BBl 2011 6793, 6829).
Art. 47 Organisierte Debatte
1 Die organisierte Debatte kann insbesondere durchgeführt werden:
a. bei der Eintretensdebatte;
b. bei der Beratung einer Interpellation oder eines Berichtes.
2 Das Büro legt eine Gesamtredezeit für die Fraktionen fest und weist diesen gemäss ihrer Stärke im Rat ihren Anteil zu.
3 …
4 Die Fraktionen teilen rechtzeitig mit, wie die ihnen zustehende Redezeit unter den Fraktionsmitgliedern aufgeteilt wird.
5 Den Ratsmitgliedern, die keiner Fraktion angehören, wird ein angemessener Teil der Gesamtredezeit zur Verfügung gestellt.
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des N vom 25. Sept. 2015 (Verfahren der Legislaturplanung), in Kraft seit 30. Nov. 2015 (AS 2015 4485; BBl 2015 7009).
Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses des N vom 25. Sept. 2015 (Verfahren der Legislaturplanung), mit Wirkung seit 30. Nov. 2015 (AS 2015 4485; BBl 2015 7009).
Art. 48 Fraktionsdebatte und Kurzdebatte
1 Bei der normalen Fraktionsdebatte wird das Rederecht auf die Sprecherinnen und Sprecher der Fraktionen sowie die Antragstellenden beschränkt. Bei der verkürzten Fraktionsdebatte werden die Redezeiten in der Eintretensdebatte gemäss Artikel 44 halbiert, mit Ausnahme der Redezeit für die übrigen Rednerinnen und Redner gemäss Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe d.
2 Bei der Kurzdebatte wird das Rederecht auf die Sprecherinnen und Sprecher der Kommissionsminderheiten beschränkt.
2bis Bei einer Kurzdebatte zu Motionen und Postulaten von Ratsmitgliedern oder Fraktionen erhält das Wort, wer zuerst die Ablehnung des Vorstosses beantragt hat.
3 Artikel 46 Absätze 3 und 4 bleibt in jedem Fall vorbehalten.
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des N vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 733; BBl 2008 1869, 3177).
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des N vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 733; BBl 2008 1869, 3177).
Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des N vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 733; BBl 2008 1869, 3177).
Art. 49 Schriftliches Verfahren
1 Im schriftlichen Verfahren besteht kein Recht auf Wortmeldung.
2 Artikel 46 Absätze 3 und 4 bleibt in jedem Fall vorbehalten.
Art. 50 Anträge
1 Ein Antrag ist der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich und in der Regel vor der Beratung des betreffenden Beratungsgegenstandes einzureichen.
2 Bei umfangreichen und schwierigen Beratungen kann die Präsidentin oder der Präsident eine Frist für die Einreichung der Anträge setzen.
3 Sie oder er prüft die Anträge bei der Einreichung auf ihre formale Rechtmässigkeit.
4 Ein Antrag wird von der zuständigen Kommission vorberaten, wenn es die Kommission verlangt oder der Rat beschliesst.
5 Anträge zu Beratungsgegenständen, die in den Beratungsformen I–III beraten werden, können mündlich begründet werden. Anträge zu Beratungsgegenständen, die in den Beratungsformen IV und V beraten werden, können nur schriftlich begründet werden. Vorbehalten bleibt Artikel 46 Absätze 3 und 4.
6 Werden mehrere gleich lautende Anträge zu Beratungsgegenständen eingereicht, die in den Beratungsformen I–III beraten werden, so erhält das Wort, wer den ersten Antrag stellt. Wer später einen Antrag eingereicht hat, kann eine kurze Zusatzerklärung abgeben.
Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des N vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 (AS 2013 3693; BBl 2011 6793, 6829).
Art. 51 Ordnungsanträge
1 Der Rat behandelt einen Ordnungsantrag sofort.
2 Er beschliesst ohne Diskussion über einen Rückkommensantrag, nachdem er eine kurze Begründung des Antrages und eines allfälligen Gegenantrages gehört hat.
3 Stimmt der Rat dem Rückkommensantrag zu, so wird der betreffende Artikel oder Abschnitt nochmals beraten.
Art. 52 Schluss der Beratung
1 Die Präsidentin oder der Präsident schliesst die Beratung, wenn das Wort nicht mehr verlangt wird oder die Gesamtredezeit (Art. 47) abgelaufen ist.
2 Sie oder er kann die Schliessung der Rednerliste beantragen, nachdem die Vertreterinnen und Vertreter der Fraktionen gesprochen haben und alle Anträge begründet sind.
3 Nachdem die Rednerliste erschöpft ist, können die Vertreterin oder der Vertreter des Bundesrates und anschliessend die Berichterstatterinnen und ‑erstatter der Kommissionen auf die gefallenen Voten kurz antworten.
Art. 53 Zweite Lesung
Über den Entwurf einer Änderung dieses Reglementes findet eine zweite Beratung statt, sofern es sich nicht um eine geringfügige Änderung handelt. Nach der Überprüfung durch die Redaktionskommission findet eine Schlussabstimmung statt.
Art. 54 Textbereinigung
1 Ein Beratungsgegenstand, der durch die Anträge aus der Mitte des Rates stark verändert wurde, geht zur redaktionellen Bereinigung an die vorberatende Kommission, wenn sie es verlangt oder der Rat es beschliesst.
2 Der bereinigte Text ist dem Rat zur gesamthaften Genehmigung vorzulegen.
Art. 55 Fragestellung
Vor der Abstimmung gibt die Präsidentin oder der Präsident eine kurze Übersicht über die vorhandenen Anträge und unterbreitet dem Rat Vorschläge über die Fragestellung und die Reihenfolge der Abstimmungen nach den Artikeln 78 und 79 ParlG.
Art. 56 Stimmabgabe
1 Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel mit dem elektronischen Abstimmungssystem.
2 Kein Ratsmitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet.
3 Die Stimmabgabe durch Stellvertretung ist ausgeschlossen.
4 Die Berichterstatterinnen und -erstatter stimmen von ihrem Pult aus, die übrigen Ratsmitglieder an ihrem Platz.
Art. 57 Veröffentlichung der Abstimmungsdaten
1 Das elektronische Abstimmungssystem zählt und speichert die abgegebenen Stimmen bei jeder Abstimmung. Das Stimmverhalten der Ratsmitglieder und das Resultat werden auf Anzeigetafeln angezeigt.
2 Die Präsidentin oder der Präsident gibt das Ergebnis bekannt.
3 Das Abstimmungsergebnis wird in Form einer Namensliste veröffentlicht.
4 Auf der Namensliste wird für jedes Ratsmitglied vermerkt, ob es:
a. Ja stimmt;
b. Nein stimmt;
c. sich der Stimme enthält;
d. an der Abstimmung nicht teilnimmt; oder
e. entschuldigt ist; als entschuldigt gilt, wer sich bis spätestens bis zu Sitzungsbeginn aufgrund eines Auftrages einer ständigen Delegation gemäss Artikel 60 ParlG oder wegen Todesfalls im engen Familienkreis, Mutterschaft, Vaterschaft, Unfall oder Krankheit für die ganze Sitzung abgemeldet hat.
5 …
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des N vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 733; BBl 2008 1869, 3177).
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des N vom 18. März 2022 (Verbesserungen der Funktionsweise des Parlamentes, insbesondere in Krisensituationen), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2022 295; BBl 2022 301, 433).
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des N vom 1. Okt. 2010 (Entschuldigungen auf Namenslisten bei Abstimmungen), in Kraft seit 29. Nov. 2010 (AS 2011 1; BBl 2010 5997, 6007).
Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses des N vom 3. Okt. 2008, mit Wirkung seit 2. März 2009 (AS 2009 733; BBl 2008 1869, 3177).
Art. 58 Ausnahmen von der elektronischen Stimmabgabe
1 Bei geheimer Beratung oder bei Ausfall der elektronischen Abstimmungsanlage erfolgt die Stimmabgabe durch Aufstehen beziehungsweise Zeichengeben oder unter Namensaufruf (Art. 60 Abs. 1).
2 Die Stimmenzahlen sind zu ermitteln.
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des N vom 21. März 2025 (Abstimmen ohne Namensaufruf wieder ermöglichen), in Kraft seit 5. Mai 2025 (AS 2025 183; BBl 2025 501).
Art. 58a
Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des N vom 4. Mai 2020 (Beratungen ausserhalb des Parlamentsgebäudes), in Kraft seit 4. Mai 2020, bis der N wieder im Parlamentsgebäude tagt (7. Sept. 2020) (AS 2020 1601; BBl 2020 4305).
Art. 59
Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses des N vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 26. Nov. 2018 (AS 2018 3473; BBl 2017 6797, 6865).
Art. 60 Namensaufruf
1 Die Abstimmung findet unter Namensaufruf statt, wenn mindestens 30 Ratsmitglieder einem entsprechenden Ordnungsantrag zustimmen. Ausser bei geheimer Beratung wird das Abstimmungsergebnis nach Artikel 57 veröffentlicht.
2 Bei der Abstimmung unter Namensaufruf antworten die Ratsmitglieder in der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen auf die von der Präsidentin oder vom Präsidenten vorgelegte Abstimmungsfrage von ihrem Platz aus mit «Ja», «Nein» oder «Enthaltung».
3 Nach jeder Antwort teilt die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Bundesversammlung das Zwischenergebnis mit.
4 Es zählt nur die Stimme, die unmittelbar nach der Verlesung des einzelnen Namens abgegeben wird.
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des N vom 21. März 2025 (Abstimmen ohne Namensaufruf wieder ermöglichen), in Kraft seit 5. Mai 2025 (AS 2025 183; BBl 2025 501).
Art. 61 Zutritt zum Ratssaal und zu seinen Vorräumen
1 Zum Ratssaal und zu seinen Vorräumen (Wandelhalle und Vorzimmer) haben während der Sessionen Zutritt:
a. die Mitglieder der eidgenössischen Räte;
b. die Mitglieder des Bundesrates und die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler;
c. das Mitglied des Bundesgerichts, das bei Beratungsgegenständen nach Artikel 162 Absatz 2 ParlG die eidgenössischen Gerichte vertritt;
d. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Parlamentsdienste, soweit es ihre Funktion erfordert;
e. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die das Mitglied des Bundesrates, die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler oder das Mitglied des Bundesgerichts begleiten, soweit es ihre Funktion erfordert;
f. die Fotografinnen und Fotografen sowie Kameraleute, die einen Ausweis der Parlamentsdienste tragen.
2 Zu den Vorräumen haben während der Session ausserdem Zutritt die akkreditierten Medienschaffenden und die Personen, die über eine Zutrittskarte gemäss Artikel 69 ParlG verfügen.
3 Dem Publikum steht die Tribüne offen, den akkreditierten Medienschaffenden die Pressetribüne.
4 Bei geheimen Beratungen (Art. 4 Abs. 2 und 3 ParlG) haben nur die Personen nach Absatz 1 Buchstaben a–d Zutritt zum Ratssaal und zu seinen Vorräumen. Die Tribünen werden geräumt.
5 Die Präsidentin oder der Präsident kann weitere Vorschriften über den Zutritt zum Ratssaal und seinen Vorzimmern sowie zu den Tribünen erlassen; insbesondere kann sie oder er das Recht auf den Besuch der Tribüne bei grossem Andrang zeitlich beschränken.
6 Sie oder er kann die Benützung der Räume ausserhalb der Sessionen regeln.
Art. 62 Verhalten von Dritten im Ratssaal
1 Die Besucherinnen und Besucher auf den Tribünen wahren Ruhe. Sie unterlassen insbesondere jede Äusserung des Beifalls oder der Missbilligung. Bild- und Tonaufnahmen sind nur mit Bewilligung der Parlamentsdienste gestattet.
2 Die Präsidentin oder der Präsident weist nicht zutrittsberechtigte Personen aus dem Ratssaal.
3 Sie oder er verweist zutrittsberechtigte, nicht dem Rat angehörende Personen aus dem Ratssaal oder Besucherinnen und Besucher von der Tribüne, wenn sie sich trotz Mahnung weiterhin ungebührlich benehmen oder die Ruhe stören.
4 Die Präsidentin oder der Präsident unterbricht die Sitzung, wenn die Ordnung im Ratssaal oder auf den Tribünen nicht unverzüglich wiederhergestellt werden kann.
Art. 63 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Geschäftsreglement des Nationalrates vom 22. Juni 1990 wird aufgehoben.
[AS 1990 954; 1991 2158; 1992 505; 1994 362, 2150; 1995 530, 4358; 1998 782; 1999 161, 2612]
Art. 64 Übergangsbestimmungen über die Wahlprüfung
1 Bis zum Inkrafttreten von Artikel 189 Absatz 1 Buchstabe f der Bundesverfassung in der Fassung vom 12. März 2000 beschliesst der Rat auf Antrag des provisorischen Büros über Wahlbeschwerden gegen Entscheide einer Kantonsregierung über die Gültigkeit einer Wahl in den Nationalrat.
2 Der Rat beschliesst:
a. über Beschwerden gegen die Gesamterneuerungswahlen auf Antrag des provisorischen Büros vor der Feststellung seiner Konstituierung;
b. über Beschwerden gegen eine Ergänzungswahl auf Antrag des Büros vor der Vereidigung des neuen Ratsmitglieds.
3 Ein Ratsmitglied, dessen Wahl angefochten ist, tritt sowohl im provisorischen Büro als auch im Rat während der Behandlung der gegen seine Wahl erhobenen Beschwerde in den Ausstand.
SR 101. Dieser Art. ist am 1. Jan. 2007 in Kraft getreten.
Art. 65 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt zusammen mit dem Parlamentsgesetz auf den 1. Dezember 2003 in Kraft.