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Verordnung über die Personenbeförderung

Confederation · 745.11 · ordinance

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Contents: 102 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Regelmässigkeit
  3. Art. 3 Gewerbsmässigkeit
  4. Art. 4 Grundsatz
  5. Art. 5 Erschliessungsfunktion
  6. Art. 6 Personenbeförderungen mit Konzessionspflicht
  7. Art. 7 Personenbeförderungen mit Bewilligungspflicht
  8. Art. 8 Ausnahmen vom Personenbeförderungsregal
  9. Art. 9 Konzessionen und Bewilligungen für Linien
  10. Art. 10 Konzessionen und Bewilligungen für Gebiete
  11. Art. 11 Flughafentransfers
  12. Art. 12 Konzessionsgesuch
  13. Art. 13 Anhörung
  14. Art. 14 Koordination innerhalb des öffentlichen Verkehrs
  15. Art. 15 Dauer der Konzession
  16. Art. 16 Erneuerung der Konzession
  17. Art. 17 Änderung der Konzession
  18. Art. 18 Übertragung der Konzession
  19. Art. 19 Verfahren bei der Änderung oder der Übertragung der Konzession
  20. Art. 20 Betriebsvertrag
  21. Art. 21 Aufhebung der Konzession
  22. Art. 22
  23. Art. 23 Amtliche Bezeichnungen
  24. Art. 24 Fahrzeugprüfung vor der Zulassung
  25. Art. 25 Zulassung der Fahrzeuge
  26. Art. 26 Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge
  27. Art. 27 Prüfung nach der Zulassung
  28. Art. 28 Fahrzeugwechsel, Änderungen und Beanstandung
  29. Art. 29 Nachträgliche Änderungen an Fahrzeugen
  30. Art. 30
  31. Art. 30a Befreiung von den Grundpflichten
  32. Art. 31 Erneuerung der Bewilligung
  33. Art. 32 Änderung und Übertragung der Bewilligung
  34. Art. 33 Verzicht auf die Bewilligung
  35. Art. 34 Zuständigkeit für die Bewilligung
  36. Art. 35 Mitteilung an das BAV
  37. Art. 36 Kantonale Vorschriften
  38. Art. 37 Geltungsbereich
  39. Art. 38 Personenbeförderungen mit eidgenössischer Bewilligung
  40. Art. 39 Ausnahmen vom Personenbeförderungsregal
  41. Art. 40 Bewilligungen für Linien
  42. Art. 41 Fahrtenblatt im Strassenverkehr
  43. Art. 42 Streckenführung und Haltestellen
  44. Art. 43 Aufteilung der Verkehrsleistung
  45. Art. 44 Voraussetzungen der Erteilung
  46. Art. 45 Erneuerung und Änderung der Bewilligung
  47. Art. 46 Verzicht auf die Bewilligung
  48. Art. 47 Entzug der Bewilligung
  49. Art. 48 Bewilligungsgesuche
  50. Art. 49 Anhörung
  51. Art. 50 Bewilligung und Bewilligungsurkunde
  52. Art. 51 Fahrgastlisten im Strassenverkehr
  53. Art. 52 Fahrgastinformationen
  54. Art. 52a Rechte von Menschen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität im bewilligten grenzüberschreitenden Linienbusverkehr
  55. Art. 53 Fahrzeuge
  56. Art. 54 Schiffe
  57. Art. 55 Zuständigkeit
  58. Art. 55a Tarifpflicht
  59. Art. 55b Informationspflicht
  60. Art. 55c Beschwerden
  61. Art. 55d Bericht über die Servicequalität
  62. Art. 56 Direkter Verkehr im konzessionierten Verkehr
  63. Art. 56a Gemeinsame Vertriebsinfrastruktur
  64. Art. 57 Fahrausweis
  65. Art. 58 Inhalt des Fahrausweises im grenzüberschreitenden Linienbusverkehr
  66. Art. 58a Informationssysteme über Reisende ohne gültigen Fahrausweis: Datenbearbeitung, Zugang und Datensicherheit
  67. Art. 58b Informationssysteme über Reisende ohne gültigen Fahrausweis: Auskunft und Berichtigung
  68. Art. 59 Ausschluss vom Transport im Allgemeinen
  69. Art. 60 Ausschluss vom Transport im konzessionierten Verkehr zur Ausübung eines Sports
  70. Art. 61 Fahrpreisentschädigung
  71. Art. 61a Unterstützung der Reisenden
  72. Art. 61b Anspruch auf Weiterfahrt und Fahrpreiserstattung im grenzüberschreitenden Linienbusverkehr
  73. Art. 61c Hilfeleistung bei Unfällen im grenzüberschreitenden Linienbusverkehr
  74. Art. 61d Hilfeleistung bei Annullierung der Fahrt oder Verzögerung der Abfahrt im grenzüberschreitenden Linienbusverkehr
  75. Art. 61e Vorschuss im Todesfall
  76. Art. 62 Handgepäck
  77. Art. 62a Mitnahme von Fahrrädern im internationalen Eisenbahnverkehr
  78. Art. 63 Von der Mitnahme ausgeschlossenes Handgepäck
  79. Art. 64 Vom Transport ausgeschlossenes Reisegepäck im konzessionierten Verkehr
  80. Art. 65 Transport von Reisegepäck im konzessionierten Verkehr
  81. Art. 66 Transport von Gepäck im grenzüberschreitenden Linienbusverkehr
  82. Art. 67 Lieferfrist im konzessionierten Verkehr
  83. Art. 68 Ablieferung im konzessionierten Verkehr
  84. Art. 69 Abholfrist im konzessionierten Verkehr
  85. Art. 70 Verkauf von nicht abgeholtem Reisegepäck im konzessionierten Verkehr
  86. Art. 71 Verlust im konzessionierten Verkehr
  87. Art. 72 Aufgefundenes Reisegepäck im konzessionierten Verkehr
  88. Art. 73 Beschädigung und teilweiser Verlust im konzessionierten Verkehr
  89. Art. 74 Verspätete Ablieferung im konzessionierten Verkehr
  90. Art. 75 Besondere Schadenursachen im konzessionierten Verkehr
  91. Art. 76 Begleitete Motorfahrzeuge (Autoverlad)
  92. Art. 77
  93. Art. 78 Kontrollen und Mitwirkungspflichten
  94. Art. 78a Berichterstattung über die Durchsetzung der Fahrgastrechte im grenzüberschreitenden Linienbusverkehr
  95. Art. 79 Datenbearbeitung durch das BAV
  96. Art. 79a Datenbearbeitung durch Unternehmen
  97. Art. 80 Verzeichnisse
  98. Art. 81
  99. Art. 82 Aufhebung bisherigen Rechts
  100. Art. 83 Änderung bisherigen Rechts
  101. Art. 84 Übergangsbestimmungen
  102. Art. 85 Inkrafttreten

102 provisions

Art. 40 Bewilligungen für Linien

Bewilligungen werden ausschliesslich für Linien und nicht für Gebiete erteilt.

Art. 41 Fahrtenblatt im Strassenverkehr

1 Im Strassenverkehr ist bei grenzüberschreitenden Pendelfahrten mit Unterbringung und Rundfahrten nach Artikel 39 Buchstaben f und g ein Fahrtenblatt mit der zugehörigen Übersetzungssammlung mitzuführen. Es muss jeweils vor Antritt der Fahrt ausgefüllt werden. 2 Das Fahrtenblatt muss mindestens folgende Angaben enthalten: a. Art des Verkehrsdienstes; b. Hauptstrecke; c. bei Pendelfahrten mit Unterbringung: die Dauer des Aufenthalts, den Tag der Abfahrt und der Rückkehr sowie den Ausgangs- und den Zielort; d. die beteiligten Verkehrsunternehmen. 3 Es wird vom BAV oder durch eine von ihm benannte Stelle herausgegeben. Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 5 der V vom 16. Okt. 2024 über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 609).

Art. 42 Streckenführung und Haltestellen

1 Als Strecke ist ein direkter Weg zwischen Ausgangs- und Zielort zu wählen. 2 Haltestellen dürfen nur an den wichtigsten Knoten des öffentlichen Verkehrs eingerichtet werden. Das BAV kann ihre Anzahl pro Verkehrsdienst begrenzen. 3 Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in internationalen Abkommen. 4 Die Kantone sorgen für geeignete Haltestellen und deren Anbindung an den öffentlichen Verkehr. 5 Das BAV kann in Absprache mit den betroffenen Behörden festlegen, welche Grenzübergänge verwendet werden. Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 5 der V vom 16. Okt. 2024 über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 609).

Art. 43 Aufteilung der Verkehrsleistung

Schweizerische und ausländische Verkehrsunternehmen müssen die Verkehrsleistung untereinander aufteilen. Dabei muss der jährliche Anteil des schweizerischen Verkehrsunternehmens an der Leistung wesentlich sein. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in internationalen Abkommen.

Art. 44 Voraussetzungen der Erteilung

1 Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn: a. die Unternehmen für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen Gewähr bieten; b. … c. die Funktionsfähigkeit eines vergleichbaren Angebotes im Rahmen eines oder mehrerer öffentlichen Dienstleistungsaufträge mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen auf den betreffenden direkten Teilstrecken nicht ernsthaft beeinträchtigt wird; d. … e. die Fahrten mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die dem Transportunternehmen unmittelbar zur Verfügung stehen; f. im Verkehr eine Kooperation zwischen schweizerischen und ausländischen Unternehmen besteht; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in internationalen Abkommen; g. sämtliche beteiligten Unternehmen über eine Mindestversicherung nach Artikel 3 der Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 verfügen, die in sämtlichen betroffenen Staaten gilt; h. sämtliche beteiligten Unternehmen im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen sind; i. der Verkehrsdienst im Einklang mit den Bestimmungen über die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrerinnen und Fahrer betrieben werden kann. 2 Die Bewilligung darf erst erteilt werden, wenn die Zustimmung sämtlicher betroffenen Staaten vorliegt. 3 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) kann von jedem beteiligten Unternehmen eine Bankgarantie von 15 000 Franken für die erste Bewilligung und 5 000 Franken für jede weitere Bewilligung verlangen. Diese dient der Deckung allfälliger Ansprüche der schweizerischen Behörden, insbesondere im Zusammenhang mit Verstössen gegen die Rechtsvorschriften über die Beförderungen sowie die Sicherheit im Strassenverkehr. 4 Für die Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen über die Lenk- und Ruhezeit der Fahrerinnen und Fahrer, insbesondere der bei Gesuchstellung eingereichten Dienstpläne, ist der Niederlassungskanton des geschäftsführenden Unternehmens zuständig. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3217). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3217). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3217). SR 741.31

Art. 45 Erneuerung und Änderung der Bewilligung

Artikel 44 gilt für die Erneuerung und die Änderung von Bewilligungen sinngemäss. Zudem muss die Bewilligungsinhaberin nachweisen, dass die Verkehrsleistung nach Artikel 43 aufgeteilt wurde.

Art. 46 Verzicht auf die Bewilligung

1 Die Bewilligungsinhaberin kann jederzeit auf die Bewilligung verzichten. Sie muss den Verzicht begründen. 2 Der Verzicht wird drei Monate, nachdem die Bewilligungsbehörde die Verzichterklärung erhalten hat, wirksam. 3 Wird der Verzicht mit fehlender Nachfrage begründet, so beträgt die Frist einen Monat. 4 Das Unternehmen hat die Einstellung des Verkehrsdienstes den Kundinnen und Kunden sowie der Öffentlichkeit bekannt zu machen.

Art. 47 Entzug der Bewilligung

(Art. 9 Abs. 3 Bst. b PBG) Das UVEK entzieht die Bewilligung, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Fassung gemäss Ziff. I 8 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1915).

Art. 48 Bewilligungsgesuche

1 Gesuche um Erteilung, Erneuerung oder Änderung von Bewilligungen nach diesem Kapitel sind in einfacher Ausfertigung dem BAV frühestens zehn und spätes-tens sechs Monate vor dem Zeitpunkt, auf den die Fahrten aufgenommen oder weitergeführt werden sollen, einzureichen. 2 Die Gesuche müssen die in Ziffer VI des Anhangs genannten Angaben enthalten.

Art. 49 Anhörung

1 Die zuständige Behörde hört vor der Erteilung einer Bewilligung die betroffenen Kantone und Transportunternehmen an. 2 Die Anhörung von Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, Gemeinden, anderen Behörden und weiteren interessierten Kreisen ist Sache der Kantone.

Art. 50 Bewilligung und Bewilligungsurkunde

1 Die Bewilligung ist nicht übertragbar. Die Inhaberin der Bewilligung kann den Verkehrsdienst jedoch durch ein anderes Unternehmen durchführen lassen, sofern dies in der Bewilligung vorgesehen ist. 2 Die Bewilligungsurkunde nennt: a. die Art des Verkehrsdienstes; b. die Inhaberinnen der Bewilligung sowie allfällige Unterauftragnehmer; c. die Streckenführung, insbesondere den Ausgangs- und den Zielort; d. die Gültigkeitsdauer der Bewilligung; e. die Dauer und Häufigkeit des Verkehrsdienstes; f. die Haltestellen und die Fahrpläne; g. allfällige Bedingungen und Auflagen sowie wichtige Hinweise. 3 Eine vom BAV oder der ausländischen Behörde beglaubigte Kopie der Bewilligungsurkunde ist im grenzüberschreitenden Linienbusverkehr in jedem Fahrzeug mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen.

Art. 51 Fahrgastlisten im Strassenverkehr

1 Beim Strassenverkehr sorgt die Inhaberin der Bewilligung im Linienverkehr für das Erstellen einer Fahrgastliste vor jeder Fahrt. Die Fahrgastliste muss auf der Fahrt mitgeführt werden. 2 Die Liste muss mindestens folgende Angaben enthalten: a. die beteiligten Unternehmen; b. die Fahrzeugkennzeichen; c. die Fahrzeugführerinnen und -führer; d. die Bewilligungsnummer; e. das Abfahrts- und das Ankunftsdatum; f. den Ausgangs- und den Zielort; g. die Namen und Vornamen sowie den Ein- und den Aussteigeort der Fahrgäste. 3 Die Bewilligungsinhaberin sorgt für die Löschung der erhobenen Daten innerhalb von 100 Tagen.

Art. 52 Fahrgastinformationen

1 Die Unternehmen müssen die Fahrpläne öffentlich zugänglich machen. 2 Sie müssen die Streckenführung am Fahrzeug gut sichtbar anschreiben.

Art. 52a Rechte von Menschen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität im bewilligten grenzüberschreitenden Linienbusverkehr

(Art. 8 Abs. 2 PBG) Die Rechte von Menschen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität im bewilligten grenzüberschreitenden Linienbusverkehr richten sich nach den Artikeln 9–17 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011. Eingefügt durch Ziff. I 8 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1915). Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, Fassung gemäss ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 1.

Art. 53 Fahrzeuge

1 Die Fahrten dürfen nur mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die auf in der Bewilligung genannte Unternehmen zugelassen sind. In einer vorübergehenden, aussergewöhnlichen und unvorhersehbaren Situation, ausgenommen bei Kapazitätsengpässen, dürfen Fahrzeuge von anderen Unternehmen eingesetzt werden. 2 Die eingesetzten Fahrzeuge sind am Sitz der Bewilligungsinhaberin zu immatrikulieren.

Art. 54 Schiffe

Die Bestimmungen über die Zulassung von Fahrzeugen für konzessionierte Angebote nach den Artikeln 24–29 gelten für die Angebote mit Schiffen im grenzüberschreitenden Verkehr sinngemäss.

Art. 55 Zuständigkeit

1 Für die Erteilung, den Widerruf und den Entzug von Bewilligungen ist das UVEK zuständig. 2 Das BAV ist zuständig für die Erneuerung und die Änderung der Bewilligungen. Fassung gemäss Ziff. I 8 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1915).

Art. 55a Tarifpflicht

(Art. 15 PBG) 1 Für die Bestimmung der Tarifhöhe sind insbesondere die Reisedistanz, der Komfort der Fahrzeuge sowie die Attraktivität des Angebotes und der Anschlussverbindungen massgebend. 2 Die Unternehmen stimmen ihre Tarifgestaltungen zur Dämpfung der Nachfragespitzen sowie zur Glättung der Auslastung der Fahrzeuge und der Infrastruktur untereinander ab. 3 Bei streckenbezogenen Fahrausweisen, die an einen oder mehrere Kurse gebunden sind, muss die Bindung durch einen angemessenen Aufpreis aufgehoben werden können. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1695).

Art. 55b Informationspflicht

(Art. 15a PBG) 1 Im konzessionierten Verkehr und im bewilligten grenzüberschreitenden Verkehr müssen die Unternehmen vor der Fahrt folgende Informationen bekanntgeben: a. allgemeine Vertragsbedingungen; b. Fahrpläne und Bedingungen der Fahrt mit der kürzesten Fahrzeit; c. Fahrpläne und Bedingungen der Fahrt zum günstigsten Preis; d. Zugänglichkeit, Zugangsbedingungen und Verfügbarkeit von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität; e. Zugänglichkeit und Zugangsbedingungen für Fahrgäste, die Fahrräder mitführen; f. im Fernverkehr die Verfügbarkeit von Sitzen in erster und zweiter Klasse sowie von Liege- und Schlafwagen; g. Aktivitäten, die voraussichtlich zu Störungen oder Verspätungen führen; h. Verfügbarkeit von Dienstleistungen; i. Verfahren zur Anzeige von Gepäckverlust; j. Beschwerdemöglichkeiten. 2 Im konzessionierten Verkehr müssen die Unternehmen während der Fahrt folgende Informationen bekanntgeben: a. verfügbare Dienstleistungen; b. nächste Station; c. Verspätungen; d. wichtigste Anschlussverbindungen; e. Sicherheitshinweise. 3 Die Unternehmen müssen gemeinsam einen Branchenstandard zur Informationspflicht erarbeiten und diesen dem BAV zur Genehmigung unterbreiten. Eingefügt durch Ziff. I 8 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1915). Eingefügt durch Anhang 4 Ziff. II 5 der V vom 16. Okt. 2024 über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 609).

Art. 55c Beschwerden

(Art. 18 Abs. 1 Bst. c PBG) 1 Die Unternehmen richten ein Verfahren zur Beschwerdebearbeitung im Zusammenhang mit ihren Pflichten und den Rechten der Reisenden ein. Sie geben den Reisenden bekannt, wie diese eine Beschwerde einreichen können. 2 Reisende können ihre Beschwerden bei jedem an der Reise beteiligten Unternehmen einreichen. Das von der Beschwerde betroffene Unternehmen gibt innerhalb eines Monats ab Einreichung der Beschwerde eine begründete Antwort. In begründeten Ausnahmefällen teilt es den Reisenden mit, wann sie innerhalb von höchstens drei Monaten ab Einreichung der Beschwerde mit einer Antwort rechnen können. Eingefügt durch Ziff. I 8 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1915).

Art. 55d Bericht über die Servicequalität

(Art. 18 Abs. 1 Bst. c PBG) Die Unternehmen veröffentlichen jährlich zusammen mit ihrem Geschäftsbericht einen Bericht über die Servicequalität im grenzüberschreitenden Personenverkehr auf der Schiene. Darin berichten sie insbesondere über: a. die Verfügbarkeit von Fahrausweisen; b. die Pünktlichkeit der Verkehrsdienste; c. Ausfälle; d. die Sauberkeit der Fahrzeuge und der Stationen; e. die Kundenzufriedenheit; f. die Beschwerdebearbeitung, Fahrpreiserstattungen und Fahrpreisentschädigungen. Eingefügt durch Ziff. I 8 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1915).

Art. 56 Direkter Verkehr im konzessionierten Verkehr

(Art. 16 PBG) 1 Ein direkter Verkehr kann sich auch nur über Teile der Schweiz oder über einzelne Agglomerationen und Regionen inner- und ausserhalb von Organisationen nach Artikel 17 PBG erstrecken. 2 Im gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 PBG bestellten regionalen Personenverkehr sowie im Fernverkehr müssen die Unternehmen direkten Verkehr anbieten. 3 Im übrigen konzessionierten Verkehr müssen die Unternehmen direkten Verkehr anbieten, wenn der Nutzen für die Reisenden gegenüber dem wirtschaftlichen Aufwand der Unternehmen überwiegt. 4 In der Konzession wird festgelegt, für welche Linien des Fernverkehrs, des Regionalverkehrs und des Ortsverkehrs kein direkter Verkehr angeboten werden muss. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1695). Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 5 der V vom 16. Okt. 2024 über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 609).

Art. 56a Gemeinsame Vertriebsinfrastruktur

(Art. 17a PBG) 1 Die Unternehmen nach Artikel 17a Absatz 1 PBG betreiben gemeinsam die für die Erbringung von Reservations-, Verkaufs-, Abrechnungs- und Einnahmeverteilungsleistungen sowie für Kontrollfunktionen erforderlichen Systeme (Vertriebsinfrastruktur) und entwickeln diese bedürfnisgerecht weiter. 2 Unternehmen, die den direkten Verkehr nach Artikel 16 PBG anbieten, müssen sich der Vertriebsinfrastruktur anschliessen. Weiteren Unternehmen ist der Anschluss zu diskriminierungsfreien Bedingungen zu gewähren. 3 Die Vertriebsinfrastruktur umfasst mindestens das Fahrausweissortiment des direkten Verkehrs nach Artikel 16 Absatz 1 PBG. 4 Zu den für den Vertrieb erforderlichen Sach- und Personendaten gehören insbesondere Fahrausweissortimente, Tarife, Kundendaten, beanspruchte Leistungen der Kundinnen und Kunden sowie Kontrolldaten. Eingefügt durch Anhang 4 Ziff. II 5 der V vom 16. Okt. 2024 über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 609).

Art. 57 Fahrausweis

(Art. 19 und 20 PBG) 1 Die Reisenden müssen gültige Fahrausweise besitzen. Sie müssen sie für die Dauer der Fahrt aufbewahren und auf Verlangen den Kontrollberechtigten vorweisen. 2 Die Tarife können die Reisenden verpflichten, ihre Fahrausweise zu entwerten. Diese Pflicht ist an den Stationen bekannt zu machen und, soweit möglich, an den Fahrzeugen anzuzeigen. 3 Ein auf den Namen lautender Fahrausweis ist nicht übertragbar.

Art. 58 Inhalt des Fahrausweises im grenzüberschreitenden Linienbusverkehr

(Art. 19 Abs. 3 PBG) 1 Im grenzüberschreitenden Linienbusverkehr mit eidgenössischer Bewilligung muss das Unternehmen den Fahrgästen einen Einzel- oder Sammelfahrausweis ausstellen, der folgende Angaben enthält: a. den Namen sowie die Adresse des Transportunternehmens; b. den Abfahrts- und den Zielort; c. die Angabe, ob es eine einfache Fahrt oder eine Hin- und Rückfahrt ist; d. die Gültigkeitsdauer des Fahrausweises; e. den Beförderungspreis; f. den Namen und Vornamen des Fahrgastes oder der Fahrgäste; g. die Vertragsbedingungen, die, soweit zulässig, von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen. 2 Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in internationalen Abkommen.

Art. 58a Informationssysteme über Reisende ohne gültigen Fahrausweis: Datenbearbeitung, Zugang und Datensicherheit

(Art. 20, 20a PBG) 1 Unternehmen dürfen soweit erforderlich in Informationssystemen folgende Personendaten über Reisende ohne gültigen Fahrausweis zur Sicherung des Zuschlags nach Artikel 20 PBG, zum Inkasso und zur Missbrauchsbekämpfung bearbeiten: a. Name; b. Vorname; c. Geburtsdatum; d. Heimat- oder Geburtsort; e. Sprache und Nationalität; f. Ausweisart und Ausweisnummer; g. Telefonnummer; h. die Daten nach den Buchstaben a–g aus Fotografien der von den Reisenden vorgelegten Dokumente; i. Wohnadresse; j. E-Mail-Adresse; k. Daten über die Bonität von Reisenden, welche die Zuschlagsforderung nicht binnen 30 Tagen beglichen haben, wie Mahnstufe, Stand der Betreibung, Vorhandensein von Verlustscheinen; l. Zahlungsmittel; m. Fahrausweis-Kontrollprotokolle mit Ort und Zeitpunkt der Kontrolle; n. Dokumente, die zum Nachweis einer Straftat dienen. 2 Zur Missbrauchsbekämpfung dürfen Daten über den Reiseweg längstens 30 Tage bearbeitet werden, soweit dies erforderlich ist, um eine unzulässige Mehrfachnutzung entdecken zu können. 3 Sind Reisende minderjährig oder nicht handlungsfähig, dürfen die Daten nach Absatz 1 der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters bearbeitet werden. 4 Zu den Daten nach Artikel 20a Absatz 2 Buchstabe e PBG gehören auch rechtskräftige Urteile über strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen betreffend das Reisen ohne gültigen Fahrausweis, soweit diese für die Durchsetzung von Ansprüchen erforderlich sind. 5 Die Daten nach Absatz 1 dürfen nur von Personen eingesehen und bearbeitet werden, die sie für die Erhebung eines Zuschlags oder zur Identifizierung von Reisenden benötigen. 6 Wer über Mutationen von Daten informiert wird, muss diese unverzüglich berichtigen. 7 Werden Daten im Abrufverfahren zugänglich gemacht, so müssen der Betreiber des Informationssystems und das abrufende Unternehmen sicherstellen, dass nur Personen Daten abrufen können, die diese für die Erhebung des Zuschlags oder zur Identifizierung von Reisenden benötigen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015 (AS 2015 3217). Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 5 der V vom 16. Okt. 2024 über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 609).

Art. 58b Informationssysteme über Reisende ohne gültigen Fahrausweis: Auskunft und Berichtigung

(Art. 20a PBG) 1 Verlangt eine Person Auskunft über ihre Daten in einem Informationssystem über Reisende ohne gültigen Fahrausweis, so muss sie in der Form nach Artikel 16 der Datenschutzverordnung vom 31. August 2022 ein Gesuch beim Betreiber des Informationssystems einreichen. Die Geltendmachung des Berichtigungsrechts durch die betroffene Person richtet sich nach Artikel 41 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020. 2 Der Betreiber des Informationssystems muss mindestens monatlich prüfen, welche Daten nach Artikel 20a Absatz 4 Buchstabe b PBG zu löschen sind. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3217). SR 235.11 SR 235.1 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 83 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).

Art. 59 Ausschluss vom Transport im Allgemeinen

(Art. 12 Abs. 2 PBG) 1 Das Unternehmen kann Personen vom Transport ausschliessen, die: a. betrunken sind oder unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stehen; b. sich ungebührlich benehmen; c. die Benützungs- und Verhaltensvorschriften oder die darauf gestützten Anordnungen des Personals nicht befolgen. 2 Kinder können aus Sicherheitsgründen vom Transport mit gewissen Verkehrsmitteln ausgeschlossen werden, unabhängig davon, ob sie von Erwachsenen begleitet sind oder nicht. Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) angepasst.

Art. 60 Ausschluss vom Transport im konzessionierten Verkehr zur Ausübung eines Sports

(Art. 12 Abs. 2 PBG) 1 Im konzessionierten Verkehr kann das Unternehmen Personen vom Transport zur Ausübung eines Sports ausschliessen, wenn die Witterungsbedingungen zur Ausübung dieses Sports ungünstig sind, insbesondere bei Lawinengefahr. 2 Der Transportvertrag kann vorsehen, dass das Unternehmen eine Person vom Transport zur Ausübung eines Sports ausschliessen und ihr im Wiederholungsfall oder in schwerwiegenden Fällen den Fahrausweis entziehen kann, wenn die betreffende Person im Gebiet, das vom Unternehmen bedient wird, unmittelbar vor dem beabsichtigten Transport Dritte gefährdet hat und Grund zur Annahme besteht, dass sie weiterhin Dritte gefährden wird. 3 Eine Gefährdung Dritter kann namentlich darin bestehen, dass die betreffende Person: a. sich rücksichtslos verhalten hat; b. einen lawinengefährdeten Hang befahren hat; c. Weisungs- und Verbotstafeln, die der Sicherheit dienen, missachtet hat; d. sich den Sicherheitsanordnungen des Aufsichts- und des Rettungsdienstes widersetzt hat.

Art. 61 Fahrpreisentschädigung

(Art. 8 Abs. 2 und Art. 21b PBG) 1 Die Entschädigung im konzessionierten Verkehr und im bewilligten grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr beträgt mindestens 25 Prozent des bezahlten Fahrpreises, wenn die Verspätung mehr als 60 Minuten beträgt, und mindestens 50 Prozent des bezahlten Fahrpreises, wenn die Verspätung mehr als 120 Minuten beträgt. 2 Reisende, die ein Abonnement besitzen und denen während dessen Gültigkeitsdauer wiederholt Verspätungen widerfahren, können eine angemessene Entschädigung gemäss den Entschädigungsbedingungen des Unternehmens verlangen. Die Unternehmen müssen die Kriterien zur Bestimmung der Verspätung und für die Berechnung der Entschädigung in ihren Entschädigungsbedingungen festlegen. 3 Die Entschädigung ist in der Regel innerhalb von 30 Tagen nach Einreichung des Antrags auf Entschädigung auszurichten. Sie kann in Form von Gutscheinen oder anderen Leistungen ausgerichtet werden, sofern deren Bedingungen, insbesondere bezüglich der Gültigkeitsdauer und des Zielorts, flexibel sind. Die Reisenden können die Entschädigung in Form eines Geldbetrags verlangen. 4 Die Unternehmen können einen Betrag festsetzen, unter dem keine Entschädigung geschuldet ist. Dieser darf höchstens 5 Franken betragen. 5 Keinen Anspruch auf Entschädigung haben Reisende, die: a. bereits vor dem Kauf des Fahrausweises über eine Verspätung informiert wurden; oder b. mit einer Verspätung von 60 Minuten oder weniger am Zielort ankommen. 6 Für Verspätungen im konzessionierten Seilbahn- oder Schifffahrtsverkehr kann keine Entschädigung verlangt werden. Fassung gemäss Ziff. I 8 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1915).

Art. 61a Unterstützung der Reisenden

(Art. 8 Abs. 2 und Art. 21c PBG) 1 Bei verspäteter Abfahrt oder Ankunft im konzessionierten Verkehr und im bewilligten grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr muss das Unternehmen die Reisenden umgehend über die Situation und die geschätzte Abfahrts- oder Ankunftszeit informieren. 2 Bei einer Verspätung von mehr als 60 Minuten ist den Reisenden Folgendes kostenlos anzubieten: a. Verpflegung in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit, sofern sie im Fahrzeug oder in der Station verfügbar oder vernünftigerweise lieferbar ist; b. die angemessene Unterbringung in einem Hotel oder einer anderweitigen Unterkunft und die Beförderung zwischen der Station und der Unterkunft, sofern ein Aufenthalt von einer oder mehreren Nächten notwendig wird und die Unterbringung praktisch durchführbar ist. 3 Ist der Zug auf der Strecke blockiert oder besteht aus anderen Gründen keine Möglichkeit zur Fortsetzung der Reise, so organisiert das Unternehmen so rasch wie möglich eine Beförderung der Reisenden zu einem alternativen Abfahrtsort oder zum Zielort des Kurses. Eingefügt durch Ziff. I 8 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1915).

Art. 61b Anspruch auf Weiterfahrt und Fahrpreiserstattung im grenzüberschreitenden Linienbusverkehr

(Art. 8 Abs. 2 PBG) 1 Muss ein Unternehmen im grenzüberschreitenden Linienbusverkehr vernünftigerweise davon ausgehen, dass die Abfahrt eines Linienbusses annulliert wird oder sich um mindestens 120 Minuten verzögert oder dass der Kurs überbucht ist, so bietet es den Reisenden unverzüglich Folgendes zur Auswahl an: a. zum frühestmöglichen Zeitpunkt Fahrt zum im Transportvertrag festgelegten Zielort ohne Aufpreis und unter vergleichbaren Bedingungen wie im Transportvertrag angegeben; oder b. Erstattung des Fahrpreises und gegebenenfalls zum frühestmöglichen Zeitpunkt kostenlose Rückfahrt mit dem Bus zum im Transportvertrag festgelegten Abfahrtsort. 2 Bietet das Unternehmen diese Auswahl nicht an, so haben die Reisenden Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 150 Prozent des Fahrpreises. Das Unternehmen muss die Entschädigung innerhalb eines Monats nach Geltendmachung des Anspruchs überweisen. 3 Wird ein Linienbus während der Fahrt betriebsunfähig, so muss das Unternehmen die Beförderung von dem Ort, an dem sich das betriebsunfähige Fahrzeug befindet, zum im Transportvertrag festgelegten Zielort oder zu einem Ort anbieten, von dem aus die Reise zu diesem Zielort möglich ist. 4 Wird ein Kurs annulliert oder verzögert sich die Abfahrt um mindestens 120 Minuten, so haben die Reisenden Anspruch auf Fortsetzung der Fahrt mit einem anderen Kurs oder mit geänderter Streckenführung oder auf Erstattung des Fahrpreises durch das Unternehmen. 5 Das Unternehmen muss den Fahrpreis binnen 14 Tagen erstatten, nachdem der Anspruch auf Erstattung geltend gemacht worden ist. Es muss den vollen Fahrpreis für die gesamte Fahrt erstatten, falls diese nach den ursprünglichen Reiseplänen der Reisenden zwecklos geworden ist. Die Kosten für Abonnemente werden anteilsmässig erstattet. Die Erstattung erfolgt in Geld, es sei denn, die Reisenden sind mit einer anderen Erstattungsform einverstanden. Eingefügt durch Ziff. I 8 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1915).

Art. 61c Hilfeleistung bei Unfällen im grenzüberschreitenden Linienbusverkehr

(Art. 8 Abs. 2 PBG) Im grenzüberschreitenden Linienbusverkehr muss das Unternehmen bei Unfällen im Hinblick auf die unmittelbaren praktischen Bedürfnisse der Reisenden nach dem Unfall angemessene und verhältnismässige Hilfe leisten. Diese Hilfe umfasst bei Bedarf die Unterbringung, Verpflegung, Kleidung, Beförderung und Bereitstellung erster Hilfe. Das Unternehmen kann die Gesamtkosten der Unterbringung pro reisende Person auf 100 Franken pro Nacht und die Dauer auf höchstens zwei Nächte beschränken. Eingefügt durch Ziff. I 8 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1915).

Art. 61d Hilfeleistung bei Annullierung der Fahrt oder Verzögerung der Abfahrt im grenzüberschreitenden Linienbusverkehr

(Art. 8 Abs. 2 PBG) Im grenzüberschreitenden Linienbusverkehr muss das Unternehmen bei Fahrten mit einer planmässigen Dauer von über drei Stunden den Reisenden bei einer Annullierung der Fahrt sowie bei einer Verzögerung der Abfahrt um mehr als 90 Minuten kostenlos Folgendes anbieten: a. Verpflegung in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit, sofern sie im Bus oder in der Station verfügbar oder in zumutbarer Weise zu beschaffen ist; b. ein Hotelzimmer oder eine andere Unterbringungsmöglichkeit sowie Hilfe bei der Organisation der Beförderung zwischen der Station und dem Ort der Unterbringung, sofern ein Aufenthalt von einer oder mehreren Nächten notwendig ist. Das Unternehmen kann die Gesamtkosten der Unterbringung pro reisende Person auf 100 Franken pro Nacht und die Dauer auf höchstens zwei Nächte beschränken. Eingefügt durch Ziff. I 8 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1915).

Art. 61e Vorschuss im Todesfall

(Art. 44a PBG) Der Vorschuss im Todesfall beträgt mindestens 40 000 Franken je reisende Person. Eingefügt durch Ziff. I 8 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1915).

Art. 62 Handgepäck

(Art. 23 Abs. 1 PBG) Die Tarife regeln, welche Gegenstände als Handgepäck mitgenommen werden dürfen.

Art. 62a Mitnahme von Fahrrädern im internationalen Eisenbahnverkehr

(Art. 23a PBG) Die Bestimmungen über die Mitnahme von Fahrrädern im grenzüberschreitenden Eisenbahn-Personenfernverkehr richten sich nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2021/782. Eingefügt durch Anhang 4 Ziff. II 5 der V vom 16. Okt. 2024 über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 609). Verordnung (EU) 2021/782 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (Neufassung), ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 1.

Art. 63 Von der Mitnahme ausgeschlossenes Handgepäck

(Art. 23 Abs. 1 PBG) 1 Als Handgepäck dürfen nicht mitgenommen werden: a. Stoffe und Gegenstände, deren Transport verboten ist, insbesondere nach der Verordnung vom 29. November 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR); b. Sachen, die den Tarifbestimmungen über Masse, Umfang und Verpackung nicht entsprechen; c. lebende Tiere; vorbehalten bleibt Absatz 3; d. Sachen, die den Mitreisenden lästig fallen oder einen Schaden verursachen können. 2 Besteht der Verdacht, dass Sachen mitgeführt werden, die von der Mitnahme ausgeschlossen sind, so kann das Unternehmen den Inhalt des Handgepäcks in Gegenwart der reisenden Person überprüfen. 3 Die Tarife regeln die Zulassung von Hunden und kleinen zahmen Tieren. Sie bestimmen, ob und für welche Tiere ein Entgelt zu bezahlen ist. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 der Gütertransportverordnung vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1859). SR 741.621

Art. 64 Vom Transport ausgeschlossenes Reisegepäck im konzessionierten Verkehr

1 Als Reisegepäck dürfen nicht gesendet werden: a. Stoffe und Gegenstände, deren Transport verboten ist, insbesondere nach der SDR; b. Sachen, die den Tarifbestimmungen über Masse, Umfang und Verpackung nicht entsprechen; c. lebende Tiere. 2 Besteht der Verdacht, dass Sachen transportiert werden, die vom Transport ausgeschlossen sind, so kann das Unternehmen das Reisegepäck überprüfen. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 der Gütertransportverordnung vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1859). SR 741.621

Art. 65 Transport von Reisegepäck im konzessionierten Verkehr

1 Im konzessionierten Verkehr wird das Reisegepäck nach der Annahme zum Transport oder nach einer Umladung mit dem nächsten geeigneten Kurs transportiert. 2 Das Unternehmen kann den Transport von Reisegepäck mit bestimmten Kursen ausschliessen.

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