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Verordnung über die Personenbeförderung

Confederation · 745.11 · ordinance

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Contents: 102 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Regelmässigkeit
  3. Art. 3 Gewerbsmässigkeit
  4. Art. 4 Grundsatz
  5. Art. 5 Erschliessungsfunktion
  6. Art. 6 Personenbeförderungen mit Konzessionspflicht
  7. Art. 7 Personenbeförderungen mit Bewilligungspflicht
  8. Art. 8 Ausnahmen vom Personenbeförderungsregal
  9. Art. 9 Konzessionen und Bewilligungen für Linien
  10. Art. 10 Konzessionen und Bewilligungen für Gebiete
  11. Art. 11 Flughafentransfers
  12. Art. 12 Konzessionsgesuch
  13. Art. 13 Anhörung
  14. Art. 14 Koordination innerhalb des öffentlichen Verkehrs
  15. Art. 15 Dauer der Konzession
  16. Art. 16 Erneuerung der Konzession
  17. Art. 17 Änderung der Konzession
  18. Art. 18 Übertragung der Konzession
  19. Art. 19 Verfahren bei der Änderung oder der Übertragung der Konzession
  20. Art. 20 Betriebsvertrag
  21. Art. 21 Aufhebung der Konzession
  22. Art. 22
  23. Art. 23 Amtliche Bezeichnungen
  24. Art. 24 Fahrzeugprüfung vor der Zulassung
  25. Art. 25 Zulassung der Fahrzeuge
  26. Art. 26 Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge
  27. Art. 27 Prüfung nach der Zulassung
  28. Art. 28 Fahrzeugwechsel, Änderungen und Beanstandung
  29. Art. 29 Nachträgliche Änderungen an Fahrzeugen
  30. Art. 30
  31. Art. 30a Befreiung von den Grundpflichten
  32. Art. 31 Erneuerung der Bewilligung
  33. Art. 32 Änderung und Übertragung der Bewilligung
  34. Art. 33 Verzicht auf die Bewilligung
  35. Art. 34 Zuständigkeit für die Bewilligung
  36. Art. 35 Mitteilung an das BAV
  37. Art. 36 Kantonale Vorschriften
  38. Art. 37 Geltungsbereich
  39. Art. 38 Personenbeförderungen mit eidgenössischer Bewilligung
  40. Art. 39 Ausnahmen vom Personenbeförderungsregal
  41. Art. 40 Bewilligungen für Linien
  42. Art. 41 Fahrtenblatt im Strassenverkehr
  43. Art. 42 Streckenführung und Haltestellen
  44. Art. 43 Aufteilung der Verkehrsleistung
  45. Art. 44 Voraussetzungen der Erteilung
  46. Art. 45 Erneuerung und Änderung der Bewilligung
  47. Art. 46 Verzicht auf die Bewilligung
  48. Art. 47 Entzug der Bewilligung
  49. Art. 48 Bewilligungsgesuche
  50. Art. 49 Anhörung
  51. Art. 50 Bewilligung und Bewilligungsurkunde
  52. Art. 51 Fahrgastlisten im Strassenverkehr
  53. Art. 52 Fahrgastinformationen
  54. Art. 52a Rechte von Menschen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität im bewilligten grenzüberschreitenden Linienbusverkehr
  55. Art. 53 Fahrzeuge
  56. Art. 54 Schiffe
  57. Art. 55 Zuständigkeit
  58. Art. 55a Tarifpflicht
  59. Art. 55b Informationspflicht
  60. Art. 55c Beschwerden
  61. Art. 55d Bericht über die Servicequalität
  62. Art. 56 Direkter Verkehr im konzessionierten Verkehr
  63. Art. 56a Gemeinsame Vertriebsinfrastruktur
  64. Art. 57 Fahrausweis
  65. Art. 58 Inhalt des Fahrausweises im grenzüberschreitenden Linienbusverkehr
  66. Art. 58a Informationssysteme über Reisende ohne gültigen Fahrausweis: Datenbearbeitung, Zugang und Datensicherheit
  67. Art. 58b Informationssysteme über Reisende ohne gültigen Fahrausweis: Auskunft und Berichtigung
  68. Art. 59 Ausschluss vom Transport im Allgemeinen
  69. Art. 60 Ausschluss vom Transport im konzessionierten Verkehr zur Ausübung eines Sports
  70. Art. 61 Fahrpreisentschädigung
  71. Art. 61a Unterstützung der Reisenden
  72. Art. 61b Anspruch auf Weiterfahrt und Fahrpreiserstattung im grenzüberschreitenden Linienbusverkehr
  73. Art. 61c Hilfeleistung bei Unfällen im grenzüberschreitenden Linienbusverkehr
  74. Art. 61d Hilfeleistung bei Annullierung der Fahrt oder Verzögerung der Abfahrt im grenzüberschreitenden Linienbusverkehr
  75. Art. 61e Vorschuss im Todesfall
  76. Art. 62 Handgepäck
  77. Art. 62a Mitnahme von Fahrrädern im internationalen Eisenbahnverkehr
  78. Art. 63 Von der Mitnahme ausgeschlossenes Handgepäck
  79. Art. 64 Vom Transport ausgeschlossenes Reisegepäck im konzessionierten Verkehr
  80. Art. 65 Transport von Reisegepäck im konzessionierten Verkehr
  81. Art. 66 Transport von Gepäck im grenzüberschreitenden Linienbusverkehr
  82. Art. 67 Lieferfrist im konzessionierten Verkehr
  83. Art. 68 Ablieferung im konzessionierten Verkehr
  84. Art. 69 Abholfrist im konzessionierten Verkehr
  85. Art. 70 Verkauf von nicht abgeholtem Reisegepäck im konzessionierten Verkehr
  86. Art. 71 Verlust im konzessionierten Verkehr
  87. Art. 72 Aufgefundenes Reisegepäck im konzessionierten Verkehr
  88. Art. 73 Beschädigung und teilweiser Verlust im konzessionierten Verkehr
  89. Art. 74 Verspätete Ablieferung im konzessionierten Verkehr
  90. Art. 75 Besondere Schadenursachen im konzessionierten Verkehr
  91. Art. 76 Begleitete Motorfahrzeuge (Autoverlad)
  92. Art. 77
  93. Art. 78 Kontrollen und Mitwirkungspflichten
  94. Art. 78a Berichterstattung über die Durchsetzung der Fahrgastrechte im grenzüberschreitenden Linienbusverkehr
  95. Art. 79 Datenbearbeitung durch das BAV
  96. Art. 79a Datenbearbeitung durch Unternehmen
  97. Art. 80 Verzeichnisse
  98. Art. 81
  99. Art. 82 Aufhebung bisherigen Rechts
  100. Art. 83 Änderung bisherigen Rechts
  101. Art. 84 Übergangsbestimmungen
  102. Art. 85 Inkrafttreten

102 provisions

Art. 66 Transport von Gepäck im grenzüberschreitenden Linienbusverkehr

(Art. 8 Abs. 2) 1 Im grenzüberschreitenden Linienbusverkehr mit eidgenössischer Bewilligung darf nur Hand- und Reisegepäck von Reisenden transportiert werden, die an der gleichen Fahrt teilnehmen. 2 Dem Fahrgast ist eine Transporturkunde abzugeben. Diese muss eine eindeutige Identifizierung jedes Gepäckstücks ermöglichen und den Namen sowie die Adresse des Unternehmens enthalten. 3 Der Transport von Reisegepäck im Fahrgastraum ist verboten. Im Gepäckraum darf ausschliesslich Reisegepäck transportiert werden. 4 Jeder Fahrgast hat Anspruch auf die Beförderung mindestens eines Reisegepäckstücks von angemessenem Umfang und Gewicht. 5 Von der Beförderung sind Reisegepäckstücke nach Artikel 64 Absatz 1 Buchstaben a und c ausgenommen. Die Überprüfung des Reisegepäckes richtet sich nach Artikel 64 Absatz 2. 6 Im grenzüberschreitenden Linienbusverkehr haben Reisende Anspruch auf Entschädigung, wenn ihr Gepäck bei Unfällen verloren geht oder beschädigt wird. Das Unternehmen schuldet ausschliesslich Ersatz für: a. den nachgewiesenen Sachschaden, jedoch höchstens 2000 Franken je Gepäckstück; und b. den Transportpreis, Zölle und sonstige Beträge, die die reisende Person für das verlorene Reisegepäck bezahlt hat. Fassung gemäss Ziff. I 8 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1915). Eingefügt durch Ziff. I 8 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1915).

Art. 67 Lieferfrist im konzessionierten Verkehr

(Art. 26 Abs. 3 PBG) 1 Im konzessionierten Verkehr muss Reisegepäck, das bis 19 Uhr aufgegeben wird, ab dem übernächsten Tag, 9 Uhr, zur Abholung bereitgestellt werden. 2 Nach 19 Uhr aufgegebenes Reisegepäck gilt als am nächsten Tag aufgegeben.

Art. 68 Ablieferung im konzessionierten Verkehr

1 Im konzessionierten Verkehr wird das Reisegepäck gegen Rückgabe des Berechtigungsnachweises und gegen Bezahlung der gegebenenfalls die Sendung belastenden Kosten ausgehändigt. 2 Das Unternehmen überprüft die Empfangsberechtigung, wenn der Berechtigungsnachweis nicht vorgelegt wird. Es kann eine Sicherheit verlangen.

Art. 69 Abholfrist im konzessionierten Verkehr

(Art. 26 Abs. 3 PBG) Im konzessionierten Verkehr regeln die Tarife die Abholfrist.

Art. 70 Verkauf von nicht abgeholtem Reisegepäck im konzessionierten Verkehr

(Art. 26 Abs. 3 und 9. Abschnitt PBG) 1 Im konzessionierten Verkehr kann nicht abgeholtes Reisegepäck drei Monate nach dem Ablauf der Abholfrist verkauft werden. 2 Reisegepäck mit äusserlich erkennbar leichtverderblichem Inhalt oder solches, dessen Wert die Lagerkosten nicht deckt, kann sofort nach Ablauf der Abholfrist verkauft werden. 3 Die berechtigte Person muss mindestens fünf Tage vor dem Verkauf benachrichtigt werden, sofern es die Natur des Reisegepäcks gestattet. 4 Das Unternehmen hat die Rechte und Pflichten eines Beauftragten der berechtigten Person. Es haftet für Schäden jedoch nur bis zum Wert des Reisegepäcks.

Art. 71 Verlust im konzessionierten Verkehr

(Art. 27 und 9. Abschnitt PBG) 1 Im konzessionierten Verkehr gilt das Reisegepäck als verloren, wenn es nicht binnen 14 Tagen nach Ablauf der Lieferfrist ausgehändigt oder zur Verfügung gestellt worden ist. 2 Wird das Reisegepäck nicht ausgehändigt, so kann die berechtigte Person verlangen, dass ihr bescheinigt wird, wann sie die Ablieferung verlangt hat. 3 Geht das Reisegepäck ganz oder teilweise verloren, so schuldet das Unternehmen ausschliesslich Ersatz für: a. den nachgewiesenen Sachschaden, jedoch höchstens 2000 Franken je Gepäckstück und höchstens 10 000 Franken je Sendung; und b. den Transportpreis, Zölle und sonstige Beträge, die die reisende Person für das verlorene Reisegepäck bezahlt hat.

Art. 72 Aufgefundenes Reisegepäck im konzessionierten Verkehr

(Art. 27 und 9. Abschnitt PBG) 1 Wird im konzessionierten Verkehr das für verloren gehaltene Reisegepäck binnen eines Jahres nach der verlangten Ablieferung aufgefunden, so muss das Unternehmen die berechtigte Person benachrichtigen. 2 Diese kann binnen 30 Tagen nach der Benachrichtigung verlangen, dass ihr das Reisegepäck auf einer geeigneten schweizerischen Station unentgeltlich abgeliefert wird. In diesem Fall hat sie Anspruch auf die Entschädigung für verspätete Ablieferung. Sie muss jedoch die Entschädigung für Verlust, abzüglich der darin enthaltenen Kosten nach Artikel 71 Absatz 3 Buchstabe b, zurückzahlen. 3 Das Unternehmen verfügt über Reisegepäck, das nicht zurückverlangt oder erst nach Ablauf der Frist aufgefunden wird.

Art. 73 Beschädigung und teilweiser Verlust im konzessionierten Verkehr

(Art. 27 und 9. Abschnitt PBG) 1 Im konzessionierten Verkehr erstellt das Unternehmen eine Tatbestandsaufnahme, wenn eine Beschädigung oder ein teilweiser Verlust: a. von ihm entdeckt oder vermutet wird; b. von der berechtigten Person entweder bei der Ablieferung oder, falls der Schaden äusserlich nicht erkennbar war, binnen drei Tagen nach der Ablieferung gemeldet wird. 2 Die Tatbestandsaufnahme enthält die Masse und den Zustand des Reisegepäcks und, soweit möglich, das Ausmass und die Ursache des Schadens sowie den Zeitpunkt seines Entstehens. Sie wird wenn möglich in Gegenwart der berechtigten Person erstellt. 3 Der berechtigten Person ist eine Abschrift der Tatbestandsaufnahme unentgeltlich auszuhändigen. Es bleibt ihr vorbehalten, eine gerichtliche Feststellung zu verlangen. 4 Wird das Reisegepäck beschädigt, so muss das Unternehmen eine dem nachgewiesenen Sachschaden entsprechende Entschädigung zahlen. 5 Die Entschädigung darf jedoch nicht übersteigen: a. bei vollständiger Beschädigung: den Betrag, der bei ganzem Verlust zu bezahlen wäre; b. bei teilweiser Beschädigung: den Betrag, der bei Verlust des beschädigten Teils zu bezahlen wäre.

Art. 74 Verspätete Ablieferung im konzessionierten Verkehr

(Art. 27 PBG) 1 Wird im konzessionierten Verkehr das Gepäck zu spät abgeliefert, so muss das Unternehmen den nachgewiesenen Schaden ersetzen, jedoch höchstens 200 Franken je Gepäckstück und je angefangene 24 Stunden seit dem Verlangen der Ablieferung und für höchstens 14 Tage. 2 Diese Entschädigung ist zusätzlich zur Entschädigung für teilweisen Verlust oder teilweise Beschädigung zu bezahlen, sofern der Schaden nicht wegen der verspäteten Ablieferung entstanden ist. In diesem Fall darf sie insgesamt jedoch nicht höher sein als die Entschädigung für den ganzen Verlust. 3 Die Entschädigung für verspätete Ablieferung wird nicht bezahlt, wenn eine Entschädigung für den ganzen Verlust bezahlt wird.

Art. 75 Besondere Schadenursachen im konzessionierten Verkehr

(Art. 27 Abs. 3 zweiter Satz PBG) Im konzessionierten Verkehr wird eine andere Schadenursache als der Transport vermutet, wenn: a. das Reisegepäck seiner Natur nach Bruch, Rost, innerem Verderb, Frost, Hitze, Austrocknen oder Verstreuen ausgesetzt ist; b. die Verpackung fehlt oder mangelhaft ist; c. die Absenderin oder der Absender das Reisegepäck verladen, umgeladen oder ausgeladen hat; d. der Schaden beim Erfüllen der von den Zoll-, Polizei- oder andern Behörden verlangten Vorschriften eingetreten sein kann; e. die Absenderin oder der Absender eine Bestimmung über die Zulassung zum Reisegepäcktransport missachtet hat.

Art. 76 Begleitete Motorfahrzeuge (Autoverlad)

(Art. 27 PBG) 1 Das Unternehmen haftet für begleitete Motorfahrzeuge, die es zum Transport zugelassen hat, für höchstens 8000 Franken je Fahrzeug. 2 Die Entschädigung für verspätete Ablieferung darf den Transportpreis nicht übersteigen. 3 Das Unternehmen haftet nicht für die Beschädigung oder den Verlust von Gegenständen, die auf dem Motorfahrzeug gelassen werden. Für die Beschädigung oder den Verlust von Gegenständen, die im Fahrzeug transportiert werden, haftet es nur, wenn die Schäden auf sein Verschulden zurückzuführen sind.

Art. 77

1 Wer eine verlorene Sache auf dem Gebiet eines Unternehmens oder in einem Fahrzeug findet, muss sie unverzüglich dem Personal abgeben. 2 Das Unternehmen wird als Finderin betrachtet, kann aber keinen Finderlohn beanspruchen. 3 Das Unternehmen muss die Person, die die Sache verloren hat, benachrichtigen, wenn es sie kennt, und die Fundsache angemessen aufbewahren. 4 Nachdem das Unternehmen die Fundsache drei Monate aufbewahrt hat, kann es sie versteigern. Die Versteigerung muss bekannt gemacht werden. Fundsachen mit einem Zeitwert von höchstens 50 Franken dürfen bereits nach Ablauf eines Monats versteigert oder freihändig verkauft werden. Der Erlös tritt an die Stelle der Sache. 5 Fundsachen, die einen kostspieligen Unterhalt erfordern oder raschem Verderb ausgesetzt sind, können sofort verkauft werden. Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.

Art. 78 Kontrollen und Mitwirkungspflichten

(Art. 52 PBG) 1 Die Unternehmen müssen dem BAV für die Erfüllung seiner Aufgaben Auskunft über ihren Betrieb erteilen. Sie müssen die finanziellen und statistischen Unterlagen nach den Weisungen des BAV erstellen und sie diesem vorlegen. 2 Die Unternehmen müssen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAV für dienstliche Zwecke jederzeit unentgeltlich mitfahren lassen und ihnen Zutritt zu den Anlagen, Einrichtungen und Fahrzeugen gewähren. 3 Die Unternehmen lassen Kontrollen zur Feststellung der ordnungsgemässen Durchführung der Beförderungen, insbesondere der Lenk- und Ruhezeiten der Fahrerinnen und Fahrer, zu. Im Rahmen dieser Kontrollen können die Kontrollberechtigten insbesondere: a. die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen des Unternehmens prüfen; b. an Ort und Stelle Kopien oder Auszüge der Bücher und Unterlagen anfertigen. 4 Muss der Betrieb wegen unvorhergesehener Ereignisse, insbesondere wegen Naturereignissen oder Unfällen, unterbrochen werden, so muss das Unternehmen dies unverzüglich dem BAV sowie den betroffenen Kundinnen und Kunden mitteilen. 5 Im Übrigen gilt die Unfalluntersuchungsverordnung vom 28. Juni 2000. [AS 2000 2103; 2006 4705 Ziff. II 68; 2011 4573 Art. 2 Bst. b, 4575. AS 2015 215 Art. 59 Ziff. 2]. Siehe heute: V vom 17. Dezember 2014 über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen (SR 742.161).

Art. 78a Berichterstattung über die Durchsetzung der Fahrgastrechte im grenzüberschreitenden Linienbusverkehr

(Art. 52 PBG) Das BAV veröffentlicht alle zwei Jahre einen Bericht über die Durchsetzung der Artikel 52a, 55b, 61b–61d und 66 in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren. Der Bericht enthält insbesondere Statistiken über Beschwerden und verhängte Sanktionen. Eingefügt durch Ziff. I 8 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1915).

Art. 79 Datenbearbeitung durch das BAV

(Art. 53 PBG) 1 Zum Zweck der Verkehrsplanung kann das BAV von den Unternehmen folgende Daten zu den Linien, Linienabschnitten und Gebieten verlangen: a. Passagierzahlen für den durchschnittlichen Tagesverkehr, für den durchschnittlichen Werktagsverkehr, für die richtungsgetrennte Morgenspitzenstunde und für die richtungsgetrennte Abendspitzenstunde; b. Tagesganglinien; c. Abfahrts- und Zielorte der Reisenden; d. Anzahl Fahrten; e. Art der Fahrzeuge; f. räumliche Verteilung der Fahrausweise. 2 Die Daten dürfen auch von anderen Ämtern des Bundes und von den Kantonen für eigene Studien und Statistiken verwendet werden. Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 5 der V vom 16. Okt. 2024 über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 609).

Art. 79a Datenbearbeitung durch Unternehmen

(Art. 54 PBG) 1 Unternehmen dürfen neben den Daten nach Artikel 54 Absatz 2 PBG folgende Personendaten von Reisenden mit einem persönlichen Fahrausweis zur Sicherung der Einnahme des Fahrpreises nach Artikel 54 PBG bearbeiten: a. Name; b. Vornamen; c. Geburtsdatum; d. Foto; e. aus der Wohnsitzbestätigung oder dem Zivilstandsdokument: Wohnadresse; f. Kinds- oder Pflegekindsverhältnis; g. Telefonnummer, sofern diese den Unternehmen von den Reisenden freiwillig bekanntgegeben wurde; h. E-Mail-Adresse, sofern diese den Unternehmen von den Reisenden freiwillig bekanntgegeben wurde; i. Daten über die Bonität, sofern eine Einwilligung der Reisenden vorliegt; j. Zahlungsmittel. 2 Sind Reisende minderjährig oder nicht handlungsfähig, dürfen die Daten nach Absatz 1 der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters bearbeitet werden. 3 Die Unternehmen müssen die Bearbeitung von Personendaten protokollieren: a. im Bereich, in dem ihnen Verfügungsbefugnisse zukommen; b. im Zusammenhang mit der Zuschlagserhebung nach den Artikeln 20 und 20a PBG; c. im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680. Eingefügt durch Anhang 4 Ziff. II 5 der V vom 16. Okt. 2024 über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 609). Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates, Fassung gemäss ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89.

Art. 80 Verzeichnisse

1 Das Verzeichnis der Konzessionen und Bewilligungen des Bundes und die Verzeichnisse der kantonalen Bewilligungen sind öffentlich. 2 Die Verzeichnisse enthalten Namen und Adressen der Konzessionärinnen und Bewilligungsinhaberinnen sowie Inhalt und Dauer der jeweiligen Konzession oder Bewilligung.

Art. 81

1 Stellt das BAV fest, dass ein Unternehmen wiederholt das Personenbeförderungsregal oder die Bestimmungen der Konzession oder Bewilligung verletzt, so räumt es ihm eine Frist zur Einhaltung seiner Pflichten ein mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall Verwaltungssanktionen angeordnet werden. 2 Das BAV kann Verwaltungssanktionen anordnen, wenn: a. ohne diese damit zu rechnen ist, dass die anwendbaren Bestimmungen nicht eingehalten werden; oder b. die anwendbaren Bestimmungen schwer oder wiederholt verletzt worden sind. 3 Es kann insbesondere: a. Fahrzeuge an der Einfahrt in die Schweiz hindern; b. Fahrzeuge an der Weiterfahrt hindern; c. die Passagieraufnahme verbieten. 4 Wird zudem die Verkehrssicherheit gefährdet, so kann es Fahrzeuge beschlagnahmen.

Art. 82 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Verordnungen werden aufgehoben: 1. Verordnung vom 25. November 1998 über die Personenbeförderungskonzession; 2. Verordnung vom 5. November 1986 über den Transport im öffentlichen Verkehr. [AS 1999 721; 2000 2103 Anhang Ziff. II 5; 2005 1167 Anhang Ziff. II 5; 2008 3547] [AS 1986 1991; 1994 1848, 2714; 1996 3035; 1999 719; 2004 2697]

Art. 83 Änderung bisherigen Rechts

… Die Änderung kann unter AS 2009 6027 konsultiert werden.

Art. 84 Übergangsbestimmungen

1 Bestehende Konzessionen und Bewilligungen bleiben in Kraft. Für die Erneuerung, die Übertragung, die Änderung, den Entzug und den Widerruf gilt diese Verordnung. 2 Das Verfahren für Konzessions- und Bewilligungsgesuche, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits hängig sind, richtet sich nach bisherigem Recht, ausser für Flughafentransfers nach Artikel 6 Buchstabe e. Deren Verfahren richtet sich nach dieser Verordnung.

Art. 85 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

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