Zweck und Geltungsbereich
1 Das vorliegende Gesetz regelt den Vollzug von Bundesrecht und ergänzt
dieses in den folgenden Bereichen:
a) Prävention von Berufsrisiken und Förderung von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz;
b) Arbeitsverhältnisse und Erhaltung des sozialen Friedens;
c) Schlichtung individueller Arbeitskonflikte;
d) Schlichtung kollektiver Arbeitskonflikte;
1) Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der
Funktion in gleicher Weise für Mann und Frau.
e) entsandte Arbeitnehmer und Bekämpfung der Schwarzarbeit;
f) ständige Listen betreffend den Zugang zum öffentlichen Beschaffungswesen (Vorqualifikation).
2 Es definiert die Rolle der Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse und der anderen Behörden, die von der Umsetzung der diesbezüglichen Gesetze betroffen sind, sowie ihre Zusammenarbeit.
Art. 2
Behörden
1 Die folgenden Behörden sind mit der Anwendung der eingangs erwähnten
Bestimmungen beauftragt, sofern dies nicht ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehalten ist:
a) die Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse (nachstehend: Dienststelle), wenn es um Gesetze über die Sicherheit der
Arbeitnehmer und den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit, die Bekämpfung von Schwarzarbeit, die Umsetzung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, die Führung der
ständigen Listen und die Betreuung der Arbeitsbeziehungen geht;
b) die beratenden Kommissionen, wenn es um Normalarbeitsverträge
geht, sofern es solche gibt;
c) das Arbeitsgericht und die Schlichtungsbehörde, wenn es um die Regelung individueller Arbeitskonflikte geht, welche die in der ZPO festgelegten Streitwertgrenze in Sachen vereinfachtes Verfahren nicht
übersteigen;
d) die kantonale Schlichtungskommission, wenn es um Streitigkeiten
geht, die dem Gleichstellungsgesetz unterstehen;
e) das Kantonale Einigungsamt, wenn es um die Regelung kollektiver
Arbeitskonflikte geht;
f) die Gemeinden, wenn es um die Aufgaben geht, die ihnen das vorliegende Gesetz und die entsprechenden Anwendungsbestimmungen
übertragen.
Art. 3
Mitwirkungspflicht
1 Die Dienststelle ist befugt, von den Arbeitgebern alle zum Vollzug des vorliegenden Gesetzes nötigen Auskünfte und Unterlagen zu verlangen, insbesondere alle Betriebsreglemente und Firmenverträge. Diese Unterlagen
müssen in einer Amtssprache vorgelegt werden.
2 Sind die notwendigen Dokumente nicht oder nicht mehr vorhanden, muss
der Arbeitgeber das Einhalten der gesetzlichen Bestimmungen beweisen,
sofern er nicht den Nachweis zu erbringen vermag, dass ihn am Verlust der
Unterlagen kein Verschulden trifft.
3 Die Verletzung der Mitwirkungspflicht wird unter Vorbehalt der eidgenössischen Bestimmungen nach den Sanktionsbestimmungen des vorliegenden
Gesetzes geahndet.
4 Die Zusammenarbeit zwischen der Dienststelle, den anderen Departementen und Dienststellen des Staates, den Gemeinden und den anderen zuständigen Instanzen muss gewährleistet sein, beispielsweise in Sachen Fremdenpolizei, öffentliches Beschaffungswesen, Schuld- und Konkursbetreibung
oder Gebäude- und Baustellensicherheit.
5 Diese Zusammenarbeit ermöglicht der Dienststelle ausserdem, von den
vorgenannten Instanzen die Zustellung jedes sachdienlichen Dokuments beziehungsweise den Zugriff darauf zu verlangen.
6 Die Empfänger materieller oder finanzieller Hilfe, zum Beispiel in Form einer Subvention, können aufgefordert werden, der Dienststelle alle Dokumente einzureichen, welche die Einhaltung der Lohn-, Arbeits- und Sicherheitsbedingungen am Arbeitsplatz belegen.
2 Arbeitsinspektion
2.1 Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit
Art. 4
Allgemeine Zuständigkeiten der Dienststelle
1 Die Dienststelle ist die zuständige Behörde für den Vollzug des ArG und
des sechsten Titels des UVG.
2 Sie hat den Auftrag, die Anlagen, die Organisation und die getroffenen
Massnahmen zur Gewährleistung des Schutzes der physischen und psychischen Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer zu kontrollieren. Sie
informiert die Arbeitgeber und -nehmer auf geeignete Art und Weise über
Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit.
3 Sie trägt gegebenenfalls dem Beitritt zu einer Branchenlösung und deren
Umsetzungsgrad Rechnung.
4 Sie ist befugt:
a) sämtliche Betriebe, die Gegenstand einer Kontrolle durch die Inspektion sein können, ohne Voranmeldung frei zu betreten;
b) von den Arbeitgebern sämtliche notwendigen Unterlagen und Auskünfte zu verlangen;
c) die Arbeitnehmer ohne die Gegenwart Dritter zu befragen;
d) die nützlichen Aufzeichnungen vorzunehmen (Messungen, Bilder) und
sämtliche notwendigen Dokumente oder Materialien mitzunehmen;
e) im Zweifelsfall über die Anwendbarkeit des ArG zu entscheiden.
Art. 5
Hygiene und Unfallverhütung
1 Die Dienststelle ist mit der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten
beauftragt.
2 Die Kantonspolizei und die Dienststelle sind die zuständigen kantonalen
Organe für die Kontrolle der Handhabung und Lagerung explosiver Stoffe.
Die Ausführungsmodalitäten werden auf dem Verordnungsweg geregelt.
3 Werden Leben oder Gesundheit von Arbeitnehmern oder die Nachbarschaft des Betriebs durch Missachtung von Sicherheitsvorschriften ernsthaft
gefährdet, kann die Dienststelle nach schriftlicher Mahnung die Benützung
von Räumen oder Anlagen untersagen und in besonders schweren Fällen
den Betrieb bis zur Behebung des sicherheitswidrigen Zustands schliessen;
sie kann insbesondere die Beschlagnahme von Materialien und Gegenständen verfügen.
4 Die Kantonspolizei unterstützt die in den Artikeln 47 bis 51 der eidgenössischen Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten
bezeichneten Durchführungsorgane. Bei einem Unfall oder einem anderen
Schaden in einem Betrieb oder auf einer Baustelle, bei dem ein Arzt benötigt
wurde oder ein Verletzter geborgen werden musste, informiert die Kantonspolizei die Behörden umgehend auf geeignetem Weg.
5 Die Dienststelle zieht Arbeitsärzte, Hygienespezialisten und Ergonomen
bei, um die Behandlung der Aspekte im Zusammenhang mit der Prävention
von Berufsrisiken zu gewährleisten.
Art. 6
Verzeichnis der Betriebe und Unterstellung
1 Die vom Staatsrat bezeichnete Dienststelle erstellt ein Verzeichnis der industriellen Betriebe und aktualisiert dieses.
2 Die Dienststelle führt das Verfahren zur Unterstellung industrieller Betriebe
oder Betriebsteile im Sinne der Verordnung 4 zum ArG.
2.2 Bau und Einrichtung von Arbeitsräumen und Arbeitsplätzen
Art. 7
Prüfung der Pläne nicht industrieller Betriebe
1 Sämtliche Vorhaben für den Bau, den Umbau oder die Einrichtung von
Räumlichkeiten oder Infrastruktur, die für die Nutzung durch einen Betrieb
bestimmt sind, auch wenn noch nicht feststeht, für welche Tätigkeit, müssen
der Dienststelle zur Vormeinung unterbreitet werden.
2 Die Vormeinung der Dienststelle kann Empfehlungen für besondere
Schutzmassnahmen enthalten, welche für die Einhaltung der Normen in Sachen Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit sowie zur Prävention von
Störfällen im Sinne von Artikel 25 des vorliegenden Gesetzes notwendig
sind.
3 Die zuständige Behörde der betroffenen Gemeinde oder die kantonale
Baukommission nimmt diese Bedingungen in die Baubewilligung auf.
Art. 8
Genehmigung der Pläne industrieller oder vergleichbarer Betriebe
1 Der Bau, der Umbau oder die Erweiterung eines industriellen oder vergleichbaren Betriebs muss vorgängig durch die Dienststelle gemäss dem in
Artikel 7 beziehungsweise 8 ArG vorgesehenen Genehmigungsverfahren
geprüft werden.
2 Bei Vorhaben mit bedeutenden Auswirkungen auf die Umwelt konsultiert
die Dienststelle die kantonale Dienststelle für Umweltschutz, unabhängig davon, ob das Vorhaben dem kantonalen Baugesetz untersteht oder nicht.
3 Die Genehmigung der Dienststelle kann unter der Auflage erteilt werden,
dass besondere Schutzmassnahmen zu treffen sind.
4 Der Plangenehmigungsentscheid nennt die Auflagen der Dienststelle, der
Dienststelle für Umweltschutz, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachstehend: SUVA) sowie die Auflagen zur Verhütung von Störfällen
gemäss Artikel 25 des vorliegenden Gesetzes.
Art. 9
Betriebsbewilligung
1 Die Dienststelle erteilt nach Rücksprache mit der SUVA die Betriebsbewilligung für industrielle oder vergleichbare Betriebe oder Betriebsteile.
2 Diese Anforderung gilt sowohl für neue Anlagen als auch für Umbauten
oder Erweiterungen.
3 Die Betriebsbewilligung muss vor Betriebsbeginn vorgelegt werden.
4 Die Dienststelle kann provisorische Betriebsbewilligungen erteilen, wenn
besondere Umstände es rechtfertigen.
Art. 10
Entscheide
1 Die Dienststelle entscheidet über Plangenehmigung und Betriebsbewilligung und informiert die betroffenen Gemeinden darüber.
2 Diese Entscheide sind gebührenpflichtig, wobei die Höhe der Gebühren im
Ausführungsreglement zum vorliegenden Gesetz festgelegt wird.
Art. 11
Sicherheit der Installationen
1 Die Dienststelle achtet darauf, dass die Betriebe Installationen und technische Geräte benutzen, die den Sicherheitsnormen entsprechen.
2.3 Arbeits- und Ruhezeit
Art. 12
Arbeitszeitkontrolle
1 Unter Vorbehalt der im ArG vorgesehenen Ausnahmen muss jeder Arbeitgeber der Dienststelle jederzeit eine detaillierte Aufstellung der Arbeits- und
Ruhezeiten aller Arbeitnehmer vorweisen können.
2 Die diesbezüglichen Verstösse werden gemäss ArG und Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes geahndet.
Art. 13
Stundenplan
1 Der atypische Stundenplan der industriellen Betriebe muss vom Arbeitgeber erstellt werden. Ein Exemplar ist umgehend durch Anschlag allen Arbeitnehmern bekannt zu geben.
2 Die Stundenpläne für Grossbaustellen, deren Arbeiter mehrheitlich vor Ort
oder durch ihren Arbeitgeber untergebracht sind, sind der Dienststelle zur
Genehmigung zu unterbreiten.
3 Der Arbeitgeber gibt die genehmigten Stundenpläne allen Arbeitnehmern
durch Anschlag oder auf andere geeignete Weise bekannt.
Art. 14
Bewilligungen und Ausnahmen
1 Die vorübergehenden Bewilligungen und Ausnahmen (Nachtarbeit, Sonntagsarbeit, Arbeit an Feiertagen oder ununterbrochener Betrieb), die in die
Zuständigkeit des Kantons fallen, werden von der Dienststelle erteilt.
2 Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Bewilligungen und Ausnahmen werden von der zuständigen eidgenössischen Behörde erteilt.
3 Diese Entscheide sind den Arbeitnehmern regelmässig auf geeignetem
Weg bekannt zu geben.
4 Die Dienststelle stellt den betroffenen Gemeinden und der Polizei eine Kopie der erlassenen Entscheide zu.
5 Vorbehalten sind die abweichenden Regelungen des ArG, insbesondere
die in der Verordnung 2 zum ArG vorgesehenen Ausnahmen.
Art. 15
Feiertage
1 Die acht den Sonntagen gleichgestellten kantonalen Feiertage gemäss Artikel 20a Absatz 1 ArG werden vom Staatsrat festgelegt.
2.4 Betriebsordnung
Art. 16
1 Industrielle Betriebe müssen der Dienststelle ihre Betriebsordnung sowie
deren Änderungen vorlegen.
2 Die Dienststelle prüft, ob die Betriebsordnung mit dem ArG und den vorliegenden Bestimmungen übereinstimmt.
3 Falls die Betriebsordnung nicht mit den vorliegenden Bestimmungen übereinstimmt, handelt die Dienststelle gemäss dem Verfahren, das im ArG definiert ist.
2.5 Heimarbeit
Art. 17
Zuständigkeit
1 Mit Ausnahme der Fälle, für welche die Zuständigkeit ausdrücklich einer
anderen Behörde übertragen ist, ist die Dienststelle die zuständige kantonale Behörde für die Anwendung des HArG und der HArGV.
2 Sie kann andere Dienststellen zur Mitarbeit heranziehen, insbesondere die
Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit.
Art. 18
Befugnisse
1 Die Dienststelle hat insbesondere folgende Befugnisse:
a) in Zweifelsfällen über die Anwendung des Gesetzes zu entscheiden;
b) die Bescheinigung über die Eintragung im Arbeitgeberregister auszustellen;
c) bei Arbeitgebern und Heimarbeitnehmern Kontrollen vornehmen und
sie bei Bedarf beraten;
d) die Einhaltung der im 2. Abschnitt HArG und im 2. Abschnitt HArGV
enthaltenen Vorschriften durch die Arbeitgeber und Heimarbeiter zu
überwachen;
e) die Bewilligung um Ausnahme von der zeitlichen Begrenzung der Ausgabe von Heimarbeit zu erteilen;
f) ihren Jahresbericht an das Staatssekretariat für Wirtschaft (nachstehend: SECO) abzugeben;
g) die Beitragsgesuche gestützt auf die Verordnung über die Förderung
der Heimarbeit zuhanden des zuständigen eidgenössischen Amtes zu
begutachten.
2 Die Bestimmungen des kantonalen Subventionsgesetzes sind auf alle im
vorliegenden Gesetz vorgesehenen Subventionen unmittelbar und vollumfänglich anwendbar. Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes bleiben
nur insoweit anwendbar, als sie den Bestimmungen des Subventionsgesetzes nicht widersprechen.
2.6 Sonderschutz
Art. 19
Schutz der Mutterschaft und der Familie
1 Schwangere Frauen, stillende Mütter und Arbeitnehmer mit Familienpflichten unterstehen besonderem Schutz gemäss Bundesrecht.
2 Die Dienststelle stellt den Arbeitgebern eine diesbezügliche Dokumentation
zur Verfügung und erteilt entsprechende Auskunft.
Art. 20
Schutz jugendlicher Arbeitnehmer
1 Die Beschäftigung Jugendlicher unter 15 Jahren ist unter Vorbehalt der
Ausnahmen gemäss eidgenössischem Recht (Berufswahlvorbereitung und
leichte Arbeiten) verboten.
2 Die Ausnahmen vom Grundsatz des Verbots der Beschäftigung von Jugendlichen sind bewilligungspflichtig. Die Dienststelle bewilligt sie auf Antrag
des Arbeitgebers.
3 Bevor die Beschäftigung eines schulpflichtigen Jugendlichen bewilligt wird,
kann die Behörde die Vormeinung der Schuldirektion der besuchten Schule
einholen. Handelt es sich um die vorzeitige Aufnahme einer regelmässigen
Beschäftigung durch einen schulentlassenen Jugendlichen, muss ausserdem ärztlich belegt werden, dass weder Krankheit noch Gebrechen oder
Wachstumsstörungen gegen die vorgesehene Tätigkeit sprechen.
Art. 21
Kontrolle der Arbeitsbedingungen Jugendlicher
1 Die Dienststelle ergreift Massnahmen, um:
a) den Schutz der Jugendlichen bei der Einstellung zu gewährleisten;
b) die Anwendung der eidgenössischen Bestimmungen zum Schutz jugendlicher Arbeitnehmer sicherzustellen;
c) die Arbeitsbedingungen Jugendlicher, die nicht den oben genannten
eidgenössischen Bestimmungen unterstehen, zu kontrollieren.
Art. 22
Einstellung Jugendlicher und Bewilligungsentzug
1 Im Hinblick auf die Einstellung eines jugendlichen Arbeitnehmers muss der
Arbeitgeber:
a) eine Altersbestätigung verlangen, die ausserdem bezeugt, dass der
Jugendliche aus der obligatorischen Schulpflicht entlassen ist;
b) das ärztliche Zeugnis gemäss Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung 5
zum ArG verlangen;
c) bei einem ausländischen Staatsbürger sicherstellen, dass die Sonderbedingungen erfüllt sind, und gegebenenfalls die notwendigen Massnahmen ergreifen.
2 Die Dienststelle kann dem Arbeitgeber das Recht, Jugendliche einzustellen
oder zu beschäftigen, entziehen, wenn dieser gegen seine rechtlichen
Pflichten verstösst.
Art. 23
Kontrolle der Arbeitsbedingungen für Auszubildende
1 Die Dienststelle überprüft in Zusammenarbeit mit der Dienststelle für
Berufsbildung die Einhaltung der Arbeitsbedingungen Auszubildender.
2 Am Vortag des Berufsschulbesuchs darf der Auszubildende nicht nach 20
Uhr im Ausbildungsbetrieb beschäftigt gewesen sein und muss über eine
ununterbrochene Ruhezeit von zwölf Stunden verfügt haben.
3 Die Berufsschule und die Prüfungen sind Bestandteil der Arbeitszeit. Wenn
sie ausserhalb des normalen Arbeitsplans des Auszubildenden stattfinden,
muss der Betrieb dem Auszubildenden entsprechende Freizeit gewähren,
ohne Lohnabzug oder Kompensation der aus diesem Grund verpassten
Stunden.
Art. 24
Kontrolle der Berufschauffeure und des Transports gefährlicher
Güter
1 Die Dienststelle ist dafür zuständig, zu kontrollieren, dass die Betriebe die
ARV 1, die ARV 2 und die GGBV einhalten.
2 Die für die Ahndung von festgestellten Verstössen zuständige Behörde
wird vom Staatsrat bestimmt.
3 Die Dienststelle stellt Arbeitsbücher und Sonderbewilligungen zur Befreiung von der Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit gemäss Artikel 16 ARV 1 und Artikel 21 ARV 2 aus. Sie führt die notwendigen Kontrollen
durch.
4 Die Dienststelle stellt Baumaschinenführerausweise aus, nimmt die notwendigen Kontrollen vor und spricht, wenn nötig, die entsprechenden Strafen aus. Die Bedingungen für die Erlangung der Führerausweise und die Höhe der Bussen werden vom Staatsrat festgelegt.
Art. 25
Schutz vor Störfällen und biologische Sicherheit
1 Die Dienststelle ist dafür zuständig, in Zusammenarbeit und Koordination
mit den anderen zuständigen Behörden und Organen die stationären Anlagen der Betriebe, die Organisation und die Vorkehrungen zur Gewährleistung der Einhaltung der folgenden eidgenössischen Verordnungen zu
kontrollieren:
a) Verordnung über den Schutz vor Störfällen (StFV);
b) Verordnung über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern (GGBV);
c) Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (ESV);
d) Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganismen (SAMV).
2 Sie zieht die Dienste eines spezialisierten Labors bei.
3 Die kantonale Kommission für den Schutz vor Störfällen und die Dienststelle befinden über die Aspekte in ihrem Zuständigkeitsbereich, insbesondere
im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens.
4 Die Dienststelle kann zu diesem Zweck sämtliche Massnahmen vorschreiben, die erfahrungsgemäss notwendig sind, die aufgrund des Stands der
Technik angewendet werden können und die den Betriebsbedingungen des
Unternehmens angepasst sind.
5 Die Dienststelle ordnet alle notwendigen vorsorglichen Massnahmen oder
Vollstreckungsmassnahmen an. Wenn nötig, zieht sie Dritte bei oder wendet
Zwangsvollstreckungsmassnahmen gemäss dem vorliegenden Gesetz an.
6 Das Verfahren wird vom Staatsrat festgelegt.
Art. 26
Unterkunft und soziale Wohlfahrt
1 Alle Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern Unterkunft mit oder ohne Verpflegung gewähren, sind verpflichtet, diesen angemessene und saubere
Räumlichkeiten sowie gegebenenfalls eine in quantitativer sowie qualitativer
Hinsicht adäquate Verpflegung anzubieten, unabhängig davon, ob sie dem
ArG unterstehen oder nicht.
2 Die Mindestanforderungen an die Unterkunft werden vom Staatsrat festgelegt.
3 Besondere Aufmerksamkeit ist der sozialmedizinischen Betreuung der
Arbeitnehmer zu schenken, wenn diese an einem abgeschiedenen Ort untergebracht sind.
4 Auf Anfrage der Dienststelle muss der Arbeitgeber den Beweis erbringen
können, dass die genannten Bedingungen erfüllt sind, unter Androhung der
Massnahmen und Sanktionen gemäss dem 7. Kapitel des vorliegenden Gesetzes. Zudem ist die Dienststelle befugt, die Nutzung nicht konformer
Räumlichkeiten zu verbieten.
5 Die Dienststelle tauscht alle notwendigen Informationen im Zusammenhang mit den ausgeführten Kontrollen anderer kantonaler Dienststellen
und der betroffenen Gemeinden aus.
3 Kantonale Beschäftigungsinspektion und ständige Listen
Art. 27
Verweis
1 Die Zuständigkeiten der kantonalen Beschäftigungsinspektion sind Gegenstand eines separaten Erlasses.
2 Die Führung ständiger Listen im Rahmen des öffentlichen Beschaffungswesens von vorqualifizierten Unternehmen und Leistungserbringern wird in
einer Verordnung geregelt.
3 Die für die Vorqualifikation der beruflichen Fähigkeiten und die Kontrolle
der Einhaltung der sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen durch die Auftragnehmer notwendigen Auskünfte, die bei den Kontrollen der kantonalen
Beschäftigungsinspektion und der kantonalen Arbeitsinspektion sowie anderer Sozialinstitutionen eingeholt werden, werden in den ständigen Listen eingetragen. Die Bestimmungen des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung (GIDA) müssen beachtet
werden.
4 Folgende Behörden sind verpflichtet, der Dienststelle kostenlos und gebührenfrei die Informationen zu übermitteln, die für die Kontrolle der Unternehmen, die auf den ständigen Listen aufgeführt sind oder aufgeführt werden
möchten, erforderlich sind: *
a) die aufgrund des Sitzes des Unternehmens oder des Wohnorts der
Person zuständigen Betreibungs- und Konkursämter;
b) die für die Erhebung der öffentlichen Abgaben zuständigen Behörden;
c) die im Falle eines allgemein verbindlichen Gesamtarbeitsvertrags von
der Wirtschaftsbranche betroffenen paritätischen Berufskommissionen
und die obligatorischen oder überobligatorischen Sozialversicherungen, darunter die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und die
Ausgleichskassen.
Art. 28
Weitervergabe von Aufträgen und Solidarhaftung
1 Die ständigen Listen hinsichtlich des Zugangs zum öffentlichen Beschaffungswesen sind als Berufsregister im Sinne von Artikel 8b Absatz 1 Buchstabe d der eidgenössischen Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anerkannt. Sie werden der Öffentlichkeit durch das Amtsblatt und das Internet zugänglich gemacht.
2 Unabhängig von der Art der Beschaffung stellt der Subunternehmer, der
nicht in den ständigen Listen eingetragen ist, seinem Auftraggeber zusammen mit dem Angebot das entsprechende von der Dienststelle erstellte Formular, ausgefüllt und unterzeichnet, sowie die verlangten aktuellen Bestätigungen zu. Er verpflichtet sich, die Bestimmungen bezüglich Arbeitnehmerschutz, Arbeitsbedingungen und, unter der Voraussetzung, dass er einem
Gesamtarbeitsvertrag der betroffenen Branche unterworfen ist, bezüglich
Löhne am Einsatzort oder am Ort, an dem er seinen Sitz oder seine Niederlassung in der Schweiz hat, einzuhalten und er legt dar, dass er zumindest
die Sozialversicherungsabgaben bezahlt hat.
3 Unabhängig von der Art der Beschaffung legt die Dienststelle anderweitige
Massnahmen fest, durch die ein Unternehmen jederzeit den Beweis erbringen kann, dass es und seine Subunternehmer die Arbeits- und Lohnbedingungen einhalten, denen sie unterworfen sind. Die Dienststelle ist befugt, alle zur Kontrolle notwendigen Daten zu erhalten und weiterzuleiten.
4 Der Eintrag in den ständigen Listen derjenigen Unternehmen, die der Sorgfaltspflicht zuwiderhandeln, kann sistiert oder gestrichen werden.
4 Arbeitsbeziehungen
Art. 29
Förderung der Sozialpartnerschaft
1 Die Dienststelle steht den Sozialpartnern zur Verfügung, namentlich für
den Abschluss von Gesamtarbeitsverträgen (nachstehend: GAV), aber auch
beim Erlass von Normalarbeitsverträgen (nachstehend: NAV) durch den
Staatsrat.
2 Sie achtet auf die Vermeidung von Streitigkeiten bezüglich Arbeits- oder
Lohnbedingungen.
Art. 30
Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen
1 Der Staatsrat veröffentlicht die Beschlüsse zur Allgemeinverbindlicherklärung der GAV und bezeichnet die besonderen Kontrollorgane gemäss Artikel
6 des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.
Art. 31
Normalarbeitsverträge
1 Der Staatsrat erlässt die NAV gemäss den Artikeln 359 und folgende, 360a
und 360b OR.
2 Die Dienststelle ist für das vorangehende Annahme- oder Änderungsverfahren zuständig.
3 Die Dienststelle kann dem Staatsrat gemäss Artikel 359a Absatz 2 OR die
Ernennung einer beratenden Kommission vorschlagen.
Art. 32
Information und Dokumentation
1 Die Dienststelle macht den Text der allgemeinverbindlich erklärten GAV
und der im Kanton geltenden NAV öffentlich verfügbar.
5 Zivilrechtsstreitigkeiten
Art. 33
Begriffserklärung
1 Zivilrechtsstreitigkeiten im Sinne des vorliegenden Kapitels beziehen sich
auf:
a) den zehnten Titel des OR (Arbeitsvertrag), insbesondere auf die Artikel
357b und 360d OR (Feststellungsklage);
b) das Bundesgesetz über Arbeitsvermittlung und Personalverleih;
c) das Gleichstellungsgesetz;
d) das Mitwirkungsgesetz.
5.1 Schlichtungsbehörde in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten
Art. 34
Organisation
1 In Fällen, die in die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts fallen, wird das
Schlichtungsverfahren von einem Mitarbeiter der Dienststelle durchgeführt.
Art. 35
Sitz und Verfahren
1 Die Schlichtungsbehörde hat ihren Sitz in Sitten. Sie kann beschliessen, ihre Sitzungen an einem beliebigen anderen Ort im Kanton abzuhalten.
2 Die Tätigkeit der Schlichtungsbehörde wird durch die Artikel 197 und folgende ZPO geregelt.
3 Die Schlichtungsbehörde entscheidet über ihre Zuständigkeit (Art. 59 ZPO)
sowie über Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und über Beweismittel
in den Fällen, in denen sie zuständig ist, einen Entscheid zu treffen oder vorzuschlagen (Art. 210 und 212 ZPO). *
5.1.1 Kantonale Schlichtungskommission für Streitigkeiten nach dem
Art. 36 Gleichstellungsgesetz
Organisation
1 Für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz ernennt der Staatsrat zu
Beginn jeder Amtsperiode die 15 Mitglieder der kantonalen Schlichtungskommission.
2 Die Kommission setzt sich wie folgt zusammen:
a) ein Präsident und zwei stellvertretende Präsidenten, die alle einen Universitätstitel der Rechtswissenschaften besitzen;
b) zwölf weitere Mitglieder.
3 Fünf Mitglieder, darunter der Präsident oder ein stellvertretender Präsident,
müssen deutschsprachig sein.
Art. 37
Sitz und Verfahren
1 Die Kommission hat ihren Sitz in Sitten. Sie kann beschliessen, ihre Verhandlungen an einem anderen Ort im Kanton abzuhalten.
2 Die Kommission tagt in der Besetzung von fünf Mitgliedern, darunter der
Präsident oder ein stellvertretender Präsident und vier nicht ständige Mitglieder in paritätischer Vertretung (Art. 200 Abs. 2 ZPO).
3 Die Kommission kann ihrem Präsidenten oder stellvertretenden Präsidenten die Kompetenz delegieren, Beweisverfügungen zu fällen oder Beweismittel aufzunehmen.
5.2 Arbeitsgericht
Art. 38
Organisation
1 Für die Beurteilung von Zivilrechtsstreitigkeiten im Sinne des vorliegenden
Kapitels wird ein nicht ständiges Arbeitsgericht für das ganze Kantonsgebiet
geschaffen.
2 Der Staatsrat ernennt zu Beginn jeder Amtsperiode die Mitglieder des
Arbeitsgerichts. Dieses setzt sich wie folgt zusammen:
a) vier Präsidenten, darunter ein Doyen, die grundsätzlich alle im Besitz
eines Anwaltspatents sind. Personen mit einer abgeschlossenen Universitätsausbildung sind wählbar, vorausgesetzt, sie können eine ausreichende praktische Erfahrung ausweisen;
b) acht beisitzende Richter, die paritätisch die Arbeitgeber- und die
Arbeitnehmerseite vertreten.
3 Mindestens ein Präsident und ein Beisitzer jeder Funktion müssen
deutschsprachig sein.
4 Wenn die Präsidenten oder die anderen Mitglieder nicht tagen können,
kann der Staatsrat bei Bedarf jederzeit Ersatzrichter ad hoc ernennen, um
sie zu vertreten.
5 Das Arbeitsgericht wird von Gerichtsschreibern mit einer abgeschlossenen
juristischen Universitätsausbildung unterstützt.
Art. 39
Sitz und Verfahren
1 Das Arbeitsgericht hat seinen Sitz in Sitten.
2 Für französischsprachige Angelegenheiten tagt es in Sitten, für deutschsprachige in Visp. Es kann ausserdem beschliessen, an einem anderen Ort
im Wallis zu tagen.
3 Das Arbeitsgericht tagt rechtsgültig in Dreierbesetzung unter Beteiligung eines Präsidenten und von zwei beisitzenden Richtern, welche paritätisch die
Arbeitgeber- und die Arbeitnehmerseite vertreten.
4 Der Gerichtspräsident hat die Kompetenz, Beweisverfügungen zu erlassen,
superprovisorische oder provisorische Entscheide zu fällen und eine Angelegenheit zu untersuchen.
5 Die Beratungen des Gerichts sind nicht öffentlich (Art. 54 Abs. 2 ZPO).
Art. 40
Zuständigkeit
1 Die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts beschränkt sich auf Streitfälle, welche den in der ZPO vorgesehenen Streitwert in Sachen vereinfachtes Verfahren nicht übersteigen. Es gibt weder eine Streitwertgrenze für Streitfälle
nach dem Gleichstellungsgesetz noch für Feststellungsklagen sowie Klagen
zur Gültigerklärung von Konventionalstrafen.