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Kantonales Arbeitsgesetz

Valais · 822.1 · statute

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Contents: 72 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36 Gleichstellungsgesetz
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 63
  64. Art. 64
  65. Art. 65
  66. Art. 66
  67. Art. 67
  68. Art. 68
  69. Art. 69
  70. Art. 70
  71. Art. 71
  72. Art. 72

72 provisions

Art. 1

Zweck und Geltungsbereich 1 Das vorliegende Gesetz regelt den Vollzug von Bundesrecht und ergänzt dieses in den folgenden Bereichen: a) Prävention von Berufsrisiken und Förderung von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz; b) Arbeitsverhältnisse und Erhaltung des sozialen Friedens; c) Schlichtung individueller Arbeitskonflikte; d) Schlichtung kollektiver Arbeitskonflikte; 1) Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funktion in gleicher Weise für Mann und Frau. e) entsandte Arbeitnehmer und Bekämpfung der Schwarzarbeit; f) ständige Listen betreffend den Zugang zum öffentlichen Beschaffungswesen (Vorqualifikation). 2 Es definiert die Rolle der Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse und der anderen Behörden, die von der Umsetzung der diesbezüglichen Gesetze betroffen sind, sowie ihre Zusammenarbeit.

Art. 2

Behörden 1 Die folgenden Behörden sind mit der Anwendung der eingangs erwähnten Bestimmungen beauftragt, sofern dies nicht ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehalten ist: a) die Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse (nachstehend: Dienststelle), wenn es um Gesetze über die Sicherheit der Arbeitnehmer und den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit, die Bekämpfung von Schwarzarbeit, die Umsetzung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, die Führung der ständigen Listen und die Betreuung der Arbeitsbeziehungen geht; b) die beratenden Kommissionen, wenn es um Normalarbeitsverträge geht, sofern es solche gibt; c) das Arbeitsgericht und die Schlichtungsbehörde, wenn es um die Regelung individueller Arbeitskonflikte geht, welche die in der ZPO festgelegten Streitwertgrenze in Sachen vereinfachtes Verfahren nicht übersteigen; d) die kantonale Schlichtungskommission, wenn es um Streitigkeiten geht, die dem Gleichstellungsgesetz unterstehen; e) das Kantonale Einigungsamt, wenn es um die Regelung kollektiver Arbeitskonflikte geht; f) die Gemeinden, wenn es um die Aufgaben geht, die ihnen das vorliegende Gesetz und die entsprechenden Anwendungsbestimmungen übertragen.

Art. 3

Mitwirkungspflicht 1 Die Dienststelle ist befugt, von den Arbeitgebern alle zum Vollzug des vorliegenden Gesetzes nötigen Auskünfte und Unterlagen zu verlangen, insbesondere alle Betriebsreglemente und Firmenverträge. Diese Unterlagen müssen in einer Amtssprache vorgelegt werden. 2 Sind die notwendigen Dokumente nicht oder nicht mehr vorhanden, muss der Arbeitgeber das Einhalten der gesetzlichen Bestimmungen beweisen, sofern er nicht den Nachweis zu erbringen vermag, dass ihn am Verlust der Unterlagen kein Verschulden trifft. 3 Die Verletzung der Mitwirkungspflicht wird unter Vorbehalt der eidgenössischen Bestimmungen nach den Sanktionsbestimmungen des vorliegenden Gesetzes geahndet. 4 Die Zusammenarbeit zwischen der Dienststelle, den anderen Departementen und Dienststellen des Staates, den Gemeinden und den anderen zuständigen Instanzen muss gewährleistet sein, beispielsweise in Sachen Fremdenpolizei, öffentliches Beschaffungswesen, Schuld- und Konkursbetreibung oder Gebäude- und Baustellensicherheit. 5 Diese Zusammenarbeit ermöglicht der Dienststelle ausserdem, von den vorgenannten Instanzen die Zustellung jedes sachdienlichen Dokuments beziehungsweise den Zugriff darauf zu verlangen. 6 Die Empfänger materieller oder finanzieller Hilfe, zum Beispiel in Form einer Subvention, können aufgefordert werden, der Dienststelle alle Dokumente einzureichen, welche die Einhaltung der Lohn-, Arbeits- und Sicherheitsbedingungen am Arbeitsplatz belegen. 2 Arbeitsinspektion 2.1 Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit

Art. 4

Allgemeine Zuständigkeiten der Dienststelle 1 Die Dienststelle ist die zuständige Behörde für den Vollzug des ArG und des sechsten Titels des UVG. 2 Sie hat den Auftrag, die Anlagen, die Organisation und die getroffenen Massnahmen zur Gewährleistung des Schutzes der physischen und psychischen Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer zu kontrollieren. Sie informiert die Arbeitgeber und -nehmer auf geeignete Art und Weise über Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit. 3 Sie trägt gegebenenfalls dem Beitritt zu einer Branchenlösung und deren Umsetzungsgrad Rechnung. 4 Sie ist befugt: a) sämtliche Betriebe, die Gegenstand einer Kontrolle durch die Inspektion sein können, ohne Voranmeldung frei zu betreten; b) von den Arbeitgebern sämtliche notwendigen Unterlagen und Auskünfte zu verlangen; c) die Arbeitnehmer ohne die Gegenwart Dritter zu befragen; d) die nützlichen Aufzeichnungen vorzunehmen (Messungen, Bilder) und sämtliche notwendigen Dokumente oder Materialien mitzunehmen; e) im Zweifelsfall über die Anwendbarkeit des ArG zu entscheiden.

Art. 5

Hygiene und Unfallverhütung 1 Die Dienststelle ist mit der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten beauftragt. 2 Die Kantonspolizei und die Dienststelle sind die zuständigen kantonalen Organe für die Kontrolle der Handhabung und Lagerung explosiver Stoffe. Die Ausführungsmodalitäten werden auf dem Verordnungsweg geregelt. 3 Werden Leben oder Gesundheit von Arbeitnehmern oder die Nachbarschaft des Betriebs durch Missachtung von Sicherheitsvorschriften ernsthaft gefährdet, kann die Dienststelle nach schriftlicher Mahnung die Benützung von Räumen oder Anlagen untersagen und in besonders schweren Fällen den Betrieb bis zur Behebung des sicherheitswidrigen Zustands schliessen; sie kann insbesondere die Beschlagnahme von Materialien und Gegenständen verfügen. 4 Die Kantonspolizei unterstützt die in den Artikeln 47 bis 51 der eidgenössischen Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten bezeichneten Durchführungsorgane. Bei einem Unfall oder einem anderen Schaden in einem Betrieb oder auf einer Baustelle, bei dem ein Arzt benötigt wurde oder ein Verletzter geborgen werden musste, informiert die Kantonspolizei die Behörden umgehend auf geeignetem Weg. 5 Die Dienststelle zieht Arbeitsärzte, Hygienespezialisten und Ergonomen bei, um die Behandlung der Aspekte im Zusammenhang mit der Prävention von Berufsrisiken zu gewährleisten.

Art. 6

Verzeichnis der Betriebe und Unterstellung 1 Die vom Staatsrat bezeichnete Dienststelle erstellt ein Verzeichnis der industriellen Betriebe und aktualisiert dieses. 2 Die Dienststelle führt das Verfahren zur Unterstellung industrieller Betriebe oder Betriebsteile im Sinne der Verordnung 4 zum ArG. 2.2 Bau und Einrichtung von Arbeitsräumen und Arbeitsplätzen

Art. 7

Prüfung der Pläne nicht industrieller Betriebe 1 Sämtliche Vorhaben für den Bau, den Umbau oder die Einrichtung von Räumlichkeiten oder Infrastruktur, die für die Nutzung durch einen Betrieb bestimmt sind, auch wenn noch nicht feststeht, für welche Tätigkeit, müssen der Dienststelle zur Vormeinung unterbreitet werden. 2 Die Vormeinung der Dienststelle kann Empfehlungen für besondere Schutzmassnahmen enthalten, welche für die Einhaltung der Normen in Sachen Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit sowie zur Prävention von Störfällen im Sinne von Artikel 25 des vorliegenden Gesetzes notwendig sind. 3 Die zuständige Behörde der betroffenen Gemeinde oder die kantonale Baukommission nimmt diese Bedingungen in die Baubewilligung auf.

Art. 8

Genehmigung der Pläne industrieller oder vergleichbarer Betriebe 1 Der Bau, der Umbau oder die Erweiterung eines industriellen oder vergleichbaren Betriebs muss vorgängig durch die Dienststelle gemäss dem in Artikel 7 beziehungsweise 8 ArG vorgesehenen Genehmigungsverfahren geprüft werden. 2 Bei Vorhaben mit bedeutenden Auswirkungen auf die Umwelt konsultiert die Dienststelle die kantonale Dienststelle für Umweltschutz, unabhängig davon, ob das Vorhaben dem kantonalen Baugesetz untersteht oder nicht. 3 Die Genehmigung der Dienststelle kann unter der Auflage erteilt werden, dass besondere Schutzmassnahmen zu treffen sind. 4 Der Plangenehmigungsentscheid nennt die Auflagen der Dienststelle, der Dienststelle für Umweltschutz, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachstehend: SUVA) sowie die Auflagen zur Verhütung von Störfällen gemäss Artikel 25 des vorliegenden Gesetzes.

Art. 9

Betriebsbewilligung 1 Die Dienststelle erteilt nach Rücksprache mit der SUVA die Betriebsbewilligung für industrielle oder vergleichbare Betriebe oder Betriebsteile. 2 Diese Anforderung gilt sowohl für neue Anlagen als auch für Umbauten oder Erweiterungen. 3 Die Betriebsbewilligung muss vor Betriebsbeginn vorgelegt werden. 4 Die Dienststelle kann provisorische Betriebsbewilligungen erteilen, wenn besondere Umstände es rechtfertigen.

Art. 10

Entscheide 1 Die Dienststelle entscheidet über Plangenehmigung und Betriebsbewilligung und informiert die betroffenen Gemeinden darüber. 2 Diese Entscheide sind gebührenpflichtig, wobei die Höhe der Gebühren im Ausführungsreglement zum vorliegenden Gesetz festgelegt wird.

Art. 11

Sicherheit der Installationen 1 Die Dienststelle achtet darauf, dass die Betriebe Installationen und technische Geräte benutzen, die den Sicherheitsnormen entsprechen. 2.3 Arbeits- und Ruhezeit

Art. 12

Arbeitszeitkontrolle 1 Unter Vorbehalt der im ArG vorgesehenen Ausnahmen muss jeder Arbeitgeber der Dienststelle jederzeit eine detaillierte Aufstellung der Arbeits- und Ruhezeiten aller Arbeitnehmer vorweisen können. 2 Die diesbezüglichen Verstösse werden gemäss ArG und Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes geahndet.

Art. 13

Stundenplan 1 Der atypische Stundenplan der industriellen Betriebe muss vom Arbeitgeber erstellt werden. Ein Exemplar ist umgehend durch Anschlag allen Arbeitnehmern bekannt zu geben. 2 Die Stundenpläne für Grossbaustellen, deren Arbeiter mehrheitlich vor Ort oder durch ihren Arbeitgeber untergebracht sind, sind der Dienststelle zur Genehmigung zu unterbreiten. 3 Der Arbeitgeber gibt die genehmigten Stundenpläne allen Arbeitnehmern durch Anschlag oder auf andere geeignete Weise bekannt.

Art. 14

Bewilligungen und Ausnahmen 1 Die vorübergehenden Bewilligungen und Ausnahmen (Nachtarbeit, Sonntagsarbeit, Arbeit an Feiertagen oder ununterbrochener Betrieb), die in die Zuständigkeit des Kantons fallen, werden von der Dienststelle erteilt. 2 Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Bewilligungen und Ausnahmen werden von der zuständigen eidgenössischen Behörde erteilt. 3 Diese Entscheide sind den Arbeitnehmern regelmässig auf geeignetem Weg bekannt zu geben. 4 Die Dienststelle stellt den betroffenen Gemeinden und der Polizei eine Kopie der erlassenen Entscheide zu. 5 Vorbehalten sind die abweichenden Regelungen des ArG, insbesondere die in der Verordnung 2 zum ArG vorgesehenen Ausnahmen.

Art. 15

Feiertage 1 Die acht den Sonntagen gleichgestellten kantonalen Feiertage gemäss Artikel 20a Absatz 1 ArG werden vom Staatsrat festgelegt. 2.4 Betriebsordnung

Art. 16

1 Industrielle Betriebe müssen der Dienststelle ihre Betriebsordnung sowie deren Änderungen vorlegen. 2 Die Dienststelle prüft, ob die Betriebsordnung mit dem ArG und den vorliegenden Bestimmungen übereinstimmt. 3 Falls die Betriebsordnung nicht mit den vorliegenden Bestimmungen übereinstimmt, handelt die Dienststelle gemäss dem Verfahren, das im ArG definiert ist. 2.5 Heimarbeit

Art. 17

Zuständigkeit 1 Mit Ausnahme der Fälle, für welche die Zuständigkeit ausdrücklich einer anderen Behörde übertragen ist, ist die Dienststelle die zuständige kantonale Behörde für die Anwendung des HArG und der HArGV. 2 Sie kann andere Dienststellen zur Mitarbeit heranziehen, insbesondere die Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit.

Art. 18

Befugnisse 1 Die Dienststelle hat insbesondere folgende Befugnisse: a) in Zweifelsfällen über die Anwendung des Gesetzes zu entscheiden; b) die Bescheinigung über die Eintragung im Arbeitgeberregister auszustellen; c) bei Arbeitgebern und Heimarbeitnehmern Kontrollen vornehmen und sie bei Bedarf beraten; d) die Einhaltung der im 2. Abschnitt HArG und im 2. Abschnitt HArGV enthaltenen Vorschriften durch die Arbeitgeber und Heimarbeiter zu überwachen; e) die Bewilligung um Ausnahme von der zeitlichen Begrenzung der Ausgabe von Heimarbeit zu erteilen; f) ihren Jahresbericht an das Staatssekretariat für Wirtschaft (nachstehend: SECO) abzugeben; g) die Beitragsgesuche gestützt auf die Verordnung über die Förderung der Heimarbeit zuhanden des zuständigen eidgenössischen Amtes zu begutachten. 2 Die Bestimmungen des kantonalen Subventionsgesetzes sind auf alle im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Subventionen unmittelbar und vollumfänglich anwendbar. Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes bleiben nur insoweit anwendbar, als sie den Bestimmungen des Subventionsgesetzes nicht widersprechen. 2.6 Sonderschutz

Art. 19

Schutz der Mutterschaft und der Familie 1 Schwangere Frauen, stillende Mütter und Arbeitnehmer mit Familienpflichten unterstehen besonderem Schutz gemäss Bundesrecht. 2 Die Dienststelle stellt den Arbeitgebern eine diesbezügliche Dokumentation zur Verfügung und erteilt entsprechende Auskunft.

Art. 20

Schutz jugendlicher Arbeitnehmer 1 Die Beschäftigung Jugendlicher unter 15 Jahren ist unter Vorbehalt der Ausnahmen gemäss eidgenössischem Recht (Berufswahlvorbereitung und leichte Arbeiten) verboten. 2 Die Ausnahmen vom Grundsatz des Verbots der Beschäftigung von Jugendlichen sind bewilligungspflichtig. Die Dienststelle bewilligt sie auf Antrag des Arbeitgebers. 3 Bevor die Beschäftigung eines schulpflichtigen Jugendlichen bewilligt wird, kann die Behörde die Vormeinung der Schuldirektion der besuchten Schule einholen. Handelt es sich um die vorzeitige Aufnahme einer regelmässigen Beschäftigung durch einen schulentlassenen Jugendlichen, muss ausserdem ärztlich belegt werden, dass weder Krankheit noch Gebrechen oder Wachstumsstörungen gegen die vorgesehene Tätigkeit sprechen.

Art. 21

Kontrolle der Arbeitsbedingungen Jugendlicher 1 Die Dienststelle ergreift Massnahmen, um: a) den Schutz der Jugendlichen bei der Einstellung zu gewährleisten; b) die Anwendung der eidgenössischen Bestimmungen zum Schutz jugendlicher Arbeitnehmer sicherzustellen; c) die Arbeitsbedingungen Jugendlicher, die nicht den oben genannten eidgenössischen Bestimmungen unterstehen, zu kontrollieren.

Art. 22

Einstellung Jugendlicher und Bewilligungsentzug 1 Im Hinblick auf die Einstellung eines jugendlichen Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber: a) eine Altersbestätigung verlangen, die ausserdem bezeugt, dass der Jugendliche aus der obligatorischen Schulpflicht entlassen ist; b) das ärztliche Zeugnis gemäss Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung 5 zum ArG verlangen; c) bei einem ausländischen Staatsbürger sicherstellen, dass die Sonderbedingungen erfüllt sind, und gegebenenfalls die notwendigen Massnahmen ergreifen. 2 Die Dienststelle kann dem Arbeitgeber das Recht, Jugendliche einzustellen oder zu beschäftigen, entziehen, wenn dieser gegen seine rechtlichen Pflichten verstösst.

Art. 23

Kontrolle der Arbeitsbedingungen für Auszubildende 1 Die Dienststelle überprüft in Zusammenarbeit mit der Dienststelle für Berufsbildung die Einhaltung der Arbeitsbedingungen Auszubildender. 2 Am Vortag des Berufsschulbesuchs darf der Auszubildende nicht nach 20 Uhr im Ausbildungsbetrieb beschäftigt gewesen sein und muss über eine ununterbrochene Ruhezeit von zwölf Stunden verfügt haben. 3 Die Berufsschule und die Prüfungen sind Bestandteil der Arbeitszeit. Wenn sie ausserhalb des normalen Arbeitsplans des Auszubildenden stattfinden, muss der Betrieb dem Auszubildenden entsprechende Freizeit gewähren, ohne Lohnabzug oder Kompensation der aus diesem Grund verpassten Stunden.

Art. 24

Kontrolle der Berufschauffeure und des Transports gefährlicher Güter 1 Die Dienststelle ist dafür zuständig, zu kontrollieren, dass die Betriebe die ARV 1, die ARV 2 und die GGBV einhalten. 2 Die für die Ahndung von festgestellten Verstössen zuständige Behörde wird vom Staatsrat bestimmt. 3 Die Dienststelle stellt Arbeitsbücher und Sonderbewilligungen zur Befreiung von der Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit gemäss Artikel 16 ARV 1 und Artikel 21 ARV 2 aus. Sie führt die notwendigen Kontrollen durch. 4 Die Dienststelle stellt Baumaschinenführerausweise aus, nimmt die notwendigen Kontrollen vor und spricht, wenn nötig, die entsprechenden Strafen aus. Die Bedingungen für die Erlangung der Führerausweise und die Höhe der Bussen werden vom Staatsrat festgelegt.

Art. 25

Schutz vor Störfällen und biologische Sicherheit 1 Die Dienststelle ist dafür zuständig, in Zusammenarbeit und Koordination mit den anderen zuständigen Behörden und Organen die stationären Anlagen der Betriebe, die Organisation und die Vorkehrungen zur Gewährleistung der Einhaltung der folgenden eidgenössischen Verordnungen zu kontrollieren: a) Verordnung über den Schutz vor Störfällen (StFV); b) Verordnung über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern (GGBV); c) Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (ESV); d) Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganismen (SAMV). 2 Sie zieht die Dienste eines spezialisierten Labors bei. 3 Die kantonale Kommission für den Schutz vor Störfällen und die Dienststelle befinden über die Aspekte in ihrem Zuständigkeitsbereich, insbesondere im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens. 4 Die Dienststelle kann zu diesem Zweck sämtliche Massnahmen vorschreiben, die erfahrungsgemäss notwendig sind, die aufgrund des Stands der Technik angewendet werden können und die den Betriebsbedingungen des Unternehmens angepasst sind. 5 Die Dienststelle ordnet alle notwendigen vorsorglichen Massnahmen oder Vollstreckungsmassnahmen an. Wenn nötig, zieht sie Dritte bei oder wendet Zwangsvollstreckungsmassnahmen gemäss dem vorliegenden Gesetz an. 6 Das Verfahren wird vom Staatsrat festgelegt.

Art. 26

Unterkunft und soziale Wohlfahrt 1 Alle Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern Unterkunft mit oder ohne Verpflegung gewähren, sind verpflichtet, diesen angemessene und saubere Räumlichkeiten sowie gegebenenfalls eine in quantitativer sowie qualitativer Hinsicht adäquate Verpflegung anzubieten, unabhängig davon, ob sie dem ArG unterstehen oder nicht. 2 Die Mindestanforderungen an die Unterkunft werden vom Staatsrat festgelegt. 3 Besondere Aufmerksamkeit ist der sozialmedizinischen Betreuung der Arbeitnehmer zu schenken, wenn diese an einem abgeschiedenen Ort untergebracht sind. 4 Auf Anfrage der Dienststelle muss der Arbeitgeber den Beweis erbringen können, dass die genannten Bedingungen erfüllt sind, unter Androhung der Massnahmen und Sanktionen gemäss dem 7. Kapitel des vorliegenden Gesetzes. Zudem ist die Dienststelle befugt, die Nutzung nicht konformer Räumlichkeiten zu verbieten. 5 Die Dienststelle tauscht alle notwendigen Informationen im Zusammenhang mit den ausgeführten Kontrollen anderer kantonaler Dienststellen und der betroffenen Gemeinden aus. 3 Kantonale Beschäftigungsinspektion und ständige Listen

Art. 27

Verweis 1 Die Zuständigkeiten der kantonalen Beschäftigungsinspektion sind Gegenstand eines separaten Erlasses. 2 Die Führung ständiger Listen im Rahmen des öffentlichen Beschaffungswesens von vorqualifizierten Unternehmen und Leistungserbringern wird in einer Verordnung geregelt. 3 Die für die Vorqualifikation der beruflichen Fähigkeiten und die Kontrolle der Einhaltung der sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen durch die Auftragnehmer notwendigen Auskünfte, die bei den Kontrollen der kantonalen Beschäftigungsinspektion und der kantonalen Arbeitsinspektion sowie anderer Sozialinstitutionen eingeholt werden, werden in den ständigen Listen eingetragen. Die Bestimmungen des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung (GIDA) müssen beachtet werden. 4 Folgende Behörden sind verpflichtet, der Dienststelle kostenlos und gebührenfrei die Informationen zu übermitteln, die für die Kontrolle der Unternehmen, die auf den ständigen Listen aufgeführt sind oder aufgeführt werden möchten, erforderlich sind: * a) die aufgrund des Sitzes des Unternehmens oder des Wohnorts der Person zuständigen Betreibungs- und Konkursämter; b) die für die Erhebung der öffentlichen Abgaben zuständigen Behörden; c) die im Falle eines allgemein verbindlichen Gesamtarbeitsvertrags von der Wirtschaftsbranche betroffenen paritätischen Berufskommissionen und die obligatorischen oder überobligatorischen Sozialversicherungen, darunter die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und die Ausgleichskassen.

Art. 28

Weitervergabe von Aufträgen und Solidarhaftung 1 Die ständigen Listen hinsichtlich des Zugangs zum öffentlichen Beschaffungswesen sind als Berufsregister im Sinne von Artikel 8b Absatz 1 Buchstabe d der eidgenössischen Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anerkannt. Sie werden der Öffentlichkeit durch das Amtsblatt und das Internet zugänglich gemacht. 2 Unabhängig von der Art der Beschaffung stellt der Subunternehmer, der nicht in den ständigen Listen eingetragen ist, seinem Auftraggeber zusammen mit dem Angebot das entsprechende von der Dienststelle erstellte Formular, ausgefüllt und unterzeichnet, sowie die verlangten aktuellen Bestätigungen zu. Er verpflichtet sich, die Bestimmungen bezüglich Arbeitnehmerschutz, Arbeitsbedingungen und, unter der Voraussetzung, dass er einem Gesamtarbeitsvertrag der betroffenen Branche unterworfen ist, bezüglich Löhne am Einsatzort oder am Ort, an dem er seinen Sitz oder seine Niederlassung in der Schweiz hat, einzuhalten und er legt dar, dass er zumindest die Sozialversicherungsabgaben bezahlt hat. 3 Unabhängig von der Art der Beschaffung legt die Dienststelle anderweitige Massnahmen fest, durch die ein Unternehmen jederzeit den Beweis erbringen kann, dass es und seine Subunternehmer die Arbeits- und Lohnbedingungen einhalten, denen sie unterworfen sind. Die Dienststelle ist befugt, alle zur Kontrolle notwendigen Daten zu erhalten und weiterzuleiten. 4 Der Eintrag in den ständigen Listen derjenigen Unternehmen, die der Sorgfaltspflicht zuwiderhandeln, kann sistiert oder gestrichen werden. 4 Arbeitsbeziehungen

Art. 29

Förderung der Sozialpartnerschaft 1 Die Dienststelle steht den Sozialpartnern zur Verfügung, namentlich für den Abschluss von Gesamtarbeitsverträgen (nachstehend: GAV), aber auch beim Erlass von Normalarbeitsverträgen (nachstehend: NAV) durch den Staatsrat. 2 Sie achtet auf die Vermeidung von Streitigkeiten bezüglich Arbeits- oder Lohnbedingungen.

Art. 30

Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen 1 Der Staatsrat veröffentlicht die Beschlüsse zur Allgemeinverbindlicherklärung der GAV und bezeichnet die besonderen Kontrollorgane gemäss Artikel 6 des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.

Art. 31

Normalarbeitsverträge 1 Der Staatsrat erlässt die NAV gemäss den Artikeln 359 und folgende, 360a und 360b OR. 2 Die Dienststelle ist für das vorangehende Annahme- oder Änderungsverfahren zuständig. 3 Die Dienststelle kann dem Staatsrat gemäss Artikel 359a Absatz 2 OR die Ernennung einer beratenden Kommission vorschlagen.

Art. 32

Information und Dokumentation 1 Die Dienststelle macht den Text der allgemeinverbindlich erklärten GAV und der im Kanton geltenden NAV öffentlich verfügbar. 5 Zivilrechtsstreitigkeiten

Art. 33

Begriffserklärung 1 Zivilrechtsstreitigkeiten im Sinne des vorliegenden Kapitels beziehen sich auf: a) den zehnten Titel des OR (Arbeitsvertrag), insbesondere auf die Artikel 357b und 360d OR (Feststellungsklage); b) das Bundesgesetz über Arbeitsvermittlung und Personalverleih; c) das Gleichstellungsgesetz; d) das Mitwirkungsgesetz. 5.1 Schlichtungsbehörde in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten

Art. 34

Organisation 1 In Fällen, die in die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts fallen, wird das Schlichtungsverfahren von einem Mitarbeiter der Dienststelle durchgeführt.

Art. 35

Sitz und Verfahren 1 Die Schlichtungsbehörde hat ihren Sitz in Sitten. Sie kann beschliessen, ihre Sitzungen an einem beliebigen anderen Ort im Kanton abzuhalten. 2 Die Tätigkeit der Schlichtungsbehörde wird durch die Artikel 197 und folgende ZPO geregelt. 3 Die Schlichtungsbehörde entscheidet über ihre Zuständigkeit (Art. 59 ZPO) sowie über Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und über Beweismittel in den Fällen, in denen sie zuständig ist, einen Entscheid zu treffen oder vorzuschlagen (Art. 210 und 212 ZPO). * 5.1.1 Kantonale Schlichtungskommission für Streitigkeiten nach dem

Art. 36 Gleichstellungsgesetz

Organisation 1 Für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz ernennt der Staatsrat zu Beginn jeder Amtsperiode die 15 Mitglieder der kantonalen Schlichtungskommission. 2 Die Kommission setzt sich wie folgt zusammen: a) ein Präsident und zwei stellvertretende Präsidenten, die alle einen Universitätstitel der Rechtswissenschaften besitzen; b) zwölf weitere Mitglieder. 3 Fünf Mitglieder, darunter der Präsident oder ein stellvertretender Präsident, müssen deutschsprachig sein.

Art. 37

Sitz und Verfahren 1 Die Kommission hat ihren Sitz in Sitten. Sie kann beschliessen, ihre Verhandlungen an einem anderen Ort im Kanton abzuhalten. 2 Die Kommission tagt in der Besetzung von fünf Mitgliedern, darunter der Präsident oder ein stellvertretender Präsident und vier nicht ständige Mitglieder in paritätischer Vertretung (Art. 200 Abs. 2 ZPO). 3 Die Kommission kann ihrem Präsidenten oder stellvertretenden Präsidenten die Kompetenz delegieren, Beweisverfügungen zu fällen oder Beweismittel aufzunehmen. 5.2 Arbeitsgericht

Art. 38

Organisation 1 Für die Beurteilung von Zivilrechtsstreitigkeiten im Sinne des vorliegenden Kapitels wird ein nicht ständiges Arbeitsgericht für das ganze Kantonsgebiet geschaffen. 2 Der Staatsrat ernennt zu Beginn jeder Amtsperiode die Mitglieder des Arbeitsgerichts. Dieses setzt sich wie folgt zusammen: a) vier Präsidenten, darunter ein Doyen, die grundsätzlich alle im Besitz eines Anwaltspatents sind. Personen mit einer abgeschlossenen Universitätsausbildung sind wählbar, vorausgesetzt, sie können eine ausreichende praktische Erfahrung ausweisen; b) acht beisitzende Richter, die paritätisch die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmerseite vertreten. 3 Mindestens ein Präsident und ein Beisitzer jeder Funktion müssen deutschsprachig sein. 4 Wenn die Präsidenten oder die anderen Mitglieder nicht tagen können, kann der Staatsrat bei Bedarf jederzeit Ersatzrichter ad hoc ernennen, um sie zu vertreten. 5 Das Arbeitsgericht wird von Gerichtsschreibern mit einer abgeschlossenen juristischen Universitätsausbildung unterstützt.

Art. 39

Sitz und Verfahren 1 Das Arbeitsgericht hat seinen Sitz in Sitten. 2 Für französischsprachige Angelegenheiten tagt es in Sitten, für deutschsprachige in Visp. Es kann ausserdem beschliessen, an einem anderen Ort im Wallis zu tagen. 3 Das Arbeitsgericht tagt rechtsgültig in Dreierbesetzung unter Beteiligung eines Präsidenten und von zwei beisitzenden Richtern, welche paritätisch die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmerseite vertreten. 4 Der Gerichtspräsident hat die Kompetenz, Beweisverfügungen zu erlassen, superprovisorische oder provisorische Entscheide zu fällen und eine Angelegenheit zu untersuchen. 5 Die Beratungen des Gerichts sind nicht öffentlich (Art. 54 Abs. 2 ZPO).

Art. 40

Zuständigkeit 1 Die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts beschränkt sich auf Streitfälle, welche den in der ZPO vorgesehenen Streitwert in Sachen vereinfachtes Verfahren nicht übersteigen. Es gibt weder eine Streitwertgrenze für Streitfälle nach dem Gleichstellungsgesetz noch für Feststellungsklagen sowie Klagen zur Gültigerklärung von Konventionalstrafen.

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