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Kantonales Arbeitsgesetz

Valais · 822.1 · statute

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Contents: 72 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36 Gleichstellungsgesetz
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 63
  64. Art. 64
  65. Art. 65
  66. Art. 66
  67. Art. 67
  68. Art. 68
  69. Art. 69
  70. Art. 70
  71. Art. 71
  72. Art. 72

72 provisions

Art. 41

Prozesskosten 1 Beruflich qualifizierte Vertreter haben Anrecht auf eine Entschädigung gemäss Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar). Diese wird in Form einer Pauschalentschädigung je nach Komplexität der Angelegenheit und der erbrachten Leistung festgelegt. 5.3 Gemeinsame Bestimmungen

Art. 42

Kanzlei und Sekretariat 1 Die Dienststelle führt die Kanzlei und das Sekretariat des Arbeitsgerichts, der Schlichtungsbehörde in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten und der kantonalen Schlichtungskommission für Streitfälle nach dem Gleichstellungsgesetz. 2 Solange keine Litispendenz gegeben ist, fungiert die Dienststelle ausserdem als ständige Anlaufstelle für Auskünfte zum Arbeitsrecht. 3 Der Gerichtsschreiber der Dienststelle, der Rechtsauskünfte erteilt hat, kann in der gleichen Angelegenheit nicht als Gerichtsschreiber vor dem Arbeitsgericht tätig sein. 4 Der Schlichter, der Rechtsauskünfte erteilt hat, kann, sofern er zuständig ist, in der gleichen Angelegenheit keinen Entscheid fällen.

Art. 43

Unabhängigkeit 1 Die Schlichtungsbehörde, das Arbeitsgericht und die kantonale Schlichtungskommission für Streitfälle nach dem Gleichstellungsgesetz, ihr Sekretariat und ihre Kanzlei sind unabhängig. 2 Der Mitarbeiter der Dienststelle, der den Schlichtungsversuch geführt hat, kann in der gleichen Angelegenheit nicht als Schreiber des Arbeitsgerichts tätig sein.

Art. 44

Verfahrenssprache 1 Das Verfahren wird in einer der beiden Amtssprachen des Kantons geführt (Art. 129 ZPO). 2 Die Schlichtungsbehörde, das Arbeitsgericht und die kantonale Kommission für Streitfälle nach dem Gleichstellungsgesetz eröffnen ihre Mitteilungen, Entscheide oder Urteile in der gemeinsamen Sprache der Parteien, entweder Deutsch oder Französisch. 3 Mangels gemeinsamer Sprache hat die Sprache des Arbeitnehmers Vorrang, sofern es sich um eine der beiden Amtssprachen handelt. 4 In den übrigen Fällen entscheiden die oben genannten Behörden.

Art. 45

Berufsmässige Vertretung 1 Beruflich qualifizierte Vertreter, die im Namen eines Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberverbands handeln, sind befugt, die Parteien in Angelegenheiten zum Arbeitsvertrag vor den besonderen Behörden zu vertreten (Art. 68 Abs. 2 Bst. d ZPO).

Art. 46

Fristenlauf und Veröffentlichung * 1 Das Gesetz über die Rechtspflege ist für die Fristenlauf und die Veröffentlichung anwendbar. *

Art. 47

Entschädigungen 1 Die Entschädigungen der Mitglieder des Arbeitsgerichts und der kantonalen Schlichtungskommission für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz werden vom Staatsrat festgelegt. 6 Kollektive Streitigkeiten 6.1 Einigungsamt

Art. 48

Begriffserklärung und Zuständigkeit 1 Als kollektive Arbeitsstreitigkeiten gelten Differenzen zwischen einem oder mehreren Arbeitgebern oder ihren Verbänden einerseits und den Gewerkschaften oder Arbeitnehmerverbänden andererseits betreffend die Arbeitsbedingungen sowie die Ausarbeitung, Anwendung und Interpretation eines GAV. 2 Es wird ein kantonales Einigungsamt (nachstehend: KEA) eingerichtet, das die Aufgabe hat, kollektive Arbeitsstreitigkeiten zu regeln (Schlichtung) und in Angelegenheiten zu entscheiden, wenn es von den Parteien dazu ermächtigt wurde (Schiedsspruch). 3 Das KEA ist nicht zuständig, wenn eine Partei nachweist, dass im GAV ein Schlichtungsorgan oder schiedsrichterliches Organ zwischen den Parteien bestimmt wird, vorausgesetzt, dass ein solches Organ konstituiert wurde und es innert nützlicher Frist handelt.

Art. 49

Zusammensetzung 1 Das KEA umfasst: a) zehn ständige Mitglieder, welche der Staatsrat zu Beginn jeder Amtsperiode ernennt, nämlich: 1. zwei Präsidenten, darunter ein Doyen, 2. acht Beisitzer zur paritätischen Vertretung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite; b) vier nicht ständige Mitglieder, welche die beteiligten Parteien vorschlagen und der Staatsrat ernennt: 1. zwei Arbeitgebervertreter, 2. Zwei Arbeitnehmervertreter. 2 Die Präsidenten müssen grundsätzlich im Besitz eines Anwaltspatents sein. Wählbar sind Personen mit einer abgeschlossenen juristischen Universitätsausbildung, vorausgesetzt, sie können eine ausreichende praktische Erfahrung ausweisen. 3 Unter den ständigen Mitgliedern müssen mindestens ein Präsident und zwei Beisitzer jeder Funktion deutschsprachig sein. 4 Das KEA tagt rechtsgültig in Fünferbesetzung mit einem Präsidenten, zwei ständigen und zwei nicht ständigen Beisitzern, die paritätisch die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmerseite vertreten. Die Funktion der nicht ständigen Mitglieder endet mit dem Rückzug des Gesuchs, der Einigung oder dem Schiedsspruch. 5 Bei Ausstand kann der Staatsrat einen oder mehrere Suppleanten ernennen. 6 Die Dienststelle führt das Sekretariat des KEA. Sie stellt einen Sekretär zur Verfügung und bietet einen präventiven Auskunftsdienst für juristische Fragen an.

Art. 50

Vorverfahren 1 Das KEA greift von Amtes wegen oder auf ein schriftlich begründetes Gesuch einer der Parteien einer Kollektivstreitigkeit ein. Das Gesuch muss das Rechtsbegehren enthalten. 2 Vor der förmlichen Einberufung des KEA bietet die Dienststelle ihre Guten Dienste für einen Schlichtungsversuch an. 3 Bei einer Einigung unterzeichnen die Parteien und die Dienststelle ein Protokoll. Wird keine Einigung erzielt, werden die Parteien vom KEA vorgeladen. 4 Der Präsident kann in zweiter Linie versuchen, allein eine vorzeitige Einigung zwischen den Parteien zu erreichen. Hierzu lädt er die Parteien zu einer informellen Diskussion ein. Bei einer Einigung unterzeichnen die Parteien und der Präsident ein Protokoll. Wird keine Einigung erzielt, werden die Parteien vom KEA vorgeladen und das Verfahren wird fortgesetzt. 5 Wird beim KEA ein Gesuch eingereicht, informiert der Sekretär die Gegenpartei über dessen Inhalt und erteilt ihr eine kurze Frist zur Stellungnahme.

Art. 51

Verfahren vor dem KEA 1 Das KEA hört die Parteien gemeinsam oder getrennt an und untersucht die Angelegenheit. 2 Das KEA kann nur rechtsgültig verhandeln, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Es fällt seine Entscheide unter Ausschluss der Öffentlichkeit mit Stimmenmehrheit. 3 Bei einer Einigung wird diese in einem Protokoll festgehalten, das von beiden Parteien, dem Präsidenten und dem Sekretär unterzeichnet wird. 4 Wird keine Einigung erzielt, richtet das KEA seinen Schlichtungsvorschlag an die Parteien und setzt ihnen eine Frist zur Stellungnahme. Die Stellungnahmen werden der jeweiligen Gegenpartei mitgeteilt. 5 Wird der Vorschlag von einer oder von beiden Parteien abgelehnt oder bleibt eine Partei der Verhandlung fern, kann das KEA, nachdem es der Partei oder den Parteien eine Frist zur Stellungnahme gesetzt hat, die Veröffentlichung des Sachverhalts unter Angabe der angeführten Begründungen und seiner Entscheidung im kantonalen Amtsblatt veranlassen. 6.1.1 Schiedsinstanz

Art. 52

Zuständigkeit 1 Das KEA kann von den Parteien einer Kollektivstreitigkeit als Schiedsinstanz berufen werden, wenn diese beschliessen, die Angelegenheit durch einen bindenden Schiedsspruch beizulegen.

Art. 53

Zusammensetzung 1 Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen, nämlich aus dem Präsidenten des KEA oder gegebenenfalls einem stellvertretenden Präsidenten und zwei Schiedsrichtern, die jeweils durch die beiden Parteien aus den Beisitzern bestimmen werden. 2 Unterlässt es eine Partei, ihren Schiedsrichter innerhalb der angesetzten Frist zu bestimmen, wird dieser gemäss den Artikeln 353 und folgende ZPO ernannt. 3 Die Parteien können die schiedsrichterliche Entscheidung durch den Präsidenten allein verlangen. 4 Die Dienststelle führt die Kanzlei des Schiedsgerichts. Sie stellt einen Sekretär zur Verfügung. Er kann die Dienste eines spezialisierten Mitarbeiters hinzuziehen.

Art. 54

Kosten 1 Das Schiedsgericht wird vom Staat entlöhnt. 2 Die anderen Kosten gehen zulasten der Parteien. Die Aufteilung wird vom Gericht festgelegt, das überdies einen Vorschuss für die voraussichtlichen Verfahrenskosten verfügen und die Durchführung des Verfahrens davon abhängig machen kann. 3 Leistet eine Partei den von ihr verlangten Vorschuss nicht, kann die andere Partei die gesamten Kosten vorschiessen oder auf das Schiedsverfahren verzichten. In diesen Fällen sind die Parteien nicht mehr an das Schlichtungsabkommen für das Streitverhältnis gebunden. 6.2 Gemeinsame Bestimmungen

Art. 55

Mitwirkungspflicht 1 Der Sekretär sammelt alle notwendigen Informationen und Dokumente und stellt sie dem KEA sowie dem Schiedsgericht zur Verfügung, damit diese ihre Aufgaben erfüllen können. 2 Die beteiligten Parteien sind verpflichtet, dem Sekretär alle verlangten Informationen und Dokumente zu übergeben, unter Bussandrohung bis zu 5'000 Franken. Die Busse wird von der Dienststelle ausgesprochen.

Art. 56

Erscheinungspflicht 1 Jede vorgeladene Person ist unter Androhung einer Ordnungsbusse von 500 bis 2'000 Franken verpflichtet, zu erscheinen und alle sachdienlichen Auskünfte zu erteilen. Die Busse wird von der Dienststelle ausgesprochen. Vorbehalten bleiben Fälle höherer Gewalt.

Art. 57

Amtsgeheimnis 1 Die Mitglieder des Amts sind über alle Informationen und Dokumente, von denen sie durch die Verhandlungen des KEA Kenntnis erlangen, sowie über dessen Entscheide zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Art. 58

Streik und Aussperrung 1 Während der Dauer des Einigungs- oder Schiedsverfahrens besteht für die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer und deren Verbände die Pflicht, den Arbeitsfrieden zu wahren und sich jeder Kampfmassnahme zu enthalten. 2 In jedem Fall sind die teilweise oder gänzliche Arbeitsniederlegung und jeder öffentliche Aufruf zu Streik sowie Aussperrung (Lock-out) vom Zeitpunkt der Bekanntgabe der Einigungs- oder Schiedsstelle an die Parteien während 45 Tagen verboten. Das Einigungs- oder Schiedsamt kann diese Frist mittels eines einstimmigen Entscheids verlängern. 3 Bei Nichteinhaltung des in Absatz 2 vorgesehenen Verbots kann die Dienststelle gegen den Verfasser und den Herausgeber des öffentlichen Aufrufs zu Streik oder Aussperrung (Lock-out) eine Busse von 100 bis 10'000 Franken verhängen. Die bei Verletzung der Friedenspflicht vorgesehenen Konventionalstrafen bleiben vorbehalten.

Art. 59

Unentgeltlichkeit des Verfahrens 1 Unter Vorbehalt von Artikel 54 des vorliegenden Gesetzes ist das Verfahren vor dem KEA kostenlos. 2 Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 3 Bei bös- oder mutwilligem Vorgehen können der schuldigen Partei allerdings die Verfahrenskosten sowie Entschädigungen auferlegt werden.

Art. 60

Entschädigung 1 Die Mitglieder des KEA erhalten eine Entschädigung. Dabei wird der Beschluss betreffend die Entschädigungen der Mitglieder des Arbeitsgerichts und der kantonalen Schlichtungskommission für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz analog angewendet.

Art. 61

Ergänzendes Recht 1 Die Regeln der ZPO sind analog anwendbar, sofern sie den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels nicht widersprechen. 7 Kosten, Massnahmen, Rechtsweg und Sanktionen

Art. 62

Kosten 1 Die Dienststelle ist befugt, für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben, insbesondere für ihre Kontrollaufgaben, die aus Gebühren und Auslagen zusammengesetzten Kosten zu erheben. 2 Der Kostentarif wird vom Staatsrat festgesetzt. 3 Vorbehalten bleibt Artikel 64, bei dem das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) zur Anwendung kommt.

Art. 63

Beschwerden und Anzeigen 1 Beschwerden oder Anzeigen betreffend Missachtung einer Bestimmung, die in den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes fällt, einer Ausführungsbestimmung oder einer amtlichen Verfügung sind an die Dienststelle zu richten.

Art. 64

Entscheide und Verwaltungsmassnahmen 1 Die von der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung gemäss dem Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Entscheide und Verwaltungsmassnahmen werden von der Dienststelle gefällt beziehungsweise getroffen. 2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VVRG.

Art. 65

Beizug Dritter 1 Falls notwendig, kann die Dienststelle auf Kosten des betroffenen Betriebs für das Zusammenstellen von Unterlagen, die Ausarbeitung von Vorschlägen oder Expertisen Dritte beauftragen, sofern das Gesetz dies vorsieht. 2 Diese Notwendigkeit ist insbesondere in folgenden Fällen gegeben: a) bei unmittelbarer Gefahr; b) wenn trotz erfolgloser Mahnung die Unterlagen immer noch unvollständig sind oder den Anforderungen der Dienststelle nicht entsprechen.

Art. 66

Verwaltungszwang 1 Zeigen die Kontrollen unrechtmässige Zustände auf, erlässt die Dienststelle die notwendigen Massnahmen unter Einräumung angemessener Fristen. Leistet der Betrieb diesen Massnahmen trotz Mahnung keine Folge, werden sie auf Kosten des Betriebs von Amtes wegen vollstreckt. 2 Besteht allerdings eine ernste Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Arbeitnehmer, trifft die Dienststelle sofort die notwendigen Massnahmen. Sie informiert die betroffenen Personen und die zuständigen Behörden innert kürzester Frist. 3 Die Kantonspolizei ist die zuständige Behörde für das Ergreifen von Verwaltungszwangsmassnahmen gemäss Artikel 68 VUV und Artikel 52 ArG. 4 Die Dienststelle oder die SUVA kann für die Anwendung eines Zwangsmittels sowie bei höherer Gewalt das Einschreiten der Kantonspolizei verlangen.

Art. 67

Rechtsweg 1 Gegen Entscheide der Dienststelle kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung Einsprache bei der Dienststelle erhoben werden. 2 Gegen Einspracheentscheide kann innert 30 Tagen Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden. 3 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VVRG.

Art. 68

Verwaltungsstrafen 1 Die Dienststelle ahndet die von der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung sowie ihren Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Übertretungen mit einer Busse bis zu 30'000 Franken. 2 In erster Instanz sind anwendbar: a) die Bestimmungen der StPO für die vom Bundesrecht vorgesehenen Übertretungen; b) das VVRG für die gemäss kantonalem Recht geregelten Übertretungen. Für die Zwangsmassnahmen bleibt jedoch die StPO vorbehalten. 3 Die Bestimmungen der StPO sind im Fall von Übertretungen, die sowohl nach eidgenössischem als auch nach kantonalem Recht strafbar sind, anwendbar. 4 Ein Einzelrichter des Kantonsgerichts entscheidet über Beschwerden, Berufungen und Revisionsgesuche gegen die Urteile, die eine Übertretung ahnden. Die Bestimmungen der StPO hinsichtlich der Rechtswege sind ohne gegenteilige Bestimmung anwendbar.

Art. 69

Vergehen 1 Die Verfolgung der von der eidgenössischen oder kantonalen Gesetzgebung vorgesehenen Vergehen erfolgt durch die ordentlichen Strafbehörden in Anwendung der StPO. 2 Der Dienststelle kommt im Verfahren Parteistellung zu. Die Strafbehörde hat der Dienststelle in den Verfahren, die auf ihre Anzeige hin durchgeführt wurden, die Polizeiberichte mitzuteilen und die Entscheide zu eröffnen. 8 Anwendungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 70

Anwendungsbestimmungen 1 Der Staatsrat erlässt alle für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes notwendigen Bestimmungen.

Art. 71

Aufgehobene und geänderte Bestimmungen 1 Aufgehoben sind: a) das kantonale Arbeitsgesetz vom 16. November 1966; b) das kantonale Gesetz betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes über die Heimarbeit; c) Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe j des kantonalen Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch.

Art. 72

Inkrafttreten 1 Das vorliegende Gesetz, das in Ausführung von Bundesrecht erlassen wird, untersteht nicht dem fakultativen Referendum, mit Ausnahme der Artikel 26 und 34 bis 61. 2 Der Staatsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 12.05.2016 01.10.2016 Erlass Erstfassung BO/Abl. 23/2016, 39/2016 12.12.2019 01.01.2021 Art. 46 Titel geändert RO/AGS 2020-074, 2020-075 12.12.2019 01.01.2021 Art. 46 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-074, 2020-075 12.03.2020 01.01.2021 Art. 27 Abs. 4 eingefügt RO/AGS 2020-133 16.11.2023 01.01.2025 Art. 35 Abs. 3 geändert RO/AGS 2024-095 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 12.05.2016 01.10.2016 Erstfassung BO/Abl. 23/2016, 39/2016 Art. 27 Abs. 4 12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-133 Art. 35 Abs. 3 16.11.2023 01.01.2025 geändert RO/AGS 2024-095 Art. 46 12.12.2019 01.01.2021 Titel geändert RO/AGS 2020-074, 2020-075 Art. 46 Abs. 1 12.12.2019 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-074, 2020-075

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