Gegenstand
*
1 Das Gesetz bildet die Grundlage für raumplanungs- und baurechtliche
Massnahmen des Kantons und der Gemeinden und dient der Umsetzung
des Bundesrechts.
2–3 … *
Art. 1a * Zweck
1 Das Gesetz bezweckt, den Boden nach den anerkannten Zielen und
Grundsätzen der Raumplanung haushälterisch zu nutzen und die natürlichen
Lebensgrundlagen sowie die hohe Qualität der Landschaft und der baulichen Gestaltung der Ortsbilder zu erhalten und zu fördern.
2 Es sorgt für den angemessenen Ausgleich der Interessen der Allgemeinheit
und der Einzelnen.
Art. 2
Geltungsbereich
1 Der Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt sich auf die Raumplanung
und das Bauwesen sowie auf die damit zusammenhängenden Fragen
des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes. Es regelt: *
a.
* die Planung in den Gemeinden und im Kanton;
b.
* die baupolizeilichen Erfordernisse von Bauten und Anlagen.
c.
Art. 3 * …
Allgemeine Zuständigkeiten
1 Die Aufsicht über die Raumplanung und das Bauwesen im Kanton liegt
beim Regierungsrat. *
2 Das für die Raumentwicklung und das Bauwesen zuständige Departement
(Departement) erfüllt alle Aufgaben, die nicht anderen Behörden übertragen
sind. Es prüft und genehmigt namentlich die kommunalen Planungen nach
diesem Gesetz. Es führt die kantonale Fachstelle für Raumentwicklung.
3 Die Gemeinden erlassen die ihnen vorbehaltenen Pläne und sind, soweit
nicht ausdrücklich anders geregelt, für das Bauwesen sowie die örtliche
Baupolizei zuständig.
Art. 4 SBE XI/5 353 1
Behandlungsfristen
1 Der Landrat legt durch Verordnung Fristen für die Plangenehmigungsverfahren nach diesem Gesetz sowie für alle zur Errichtung und Änderung von
Bauten und Anlagen erforderlichen Verfahren fest und regelt deren Wirkung.
Art. 4a * Gleichstellung der Geschlechter
1 Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in diesem Gesetz beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn des Gesetzes
nicht etwas anderes ergibt.
2. Raumplanung
2.1. Allgemeines
Art. 5
Planungsziele und Planungsgrundsätze
1 Bei der Ausübung raumwirksamer Tätigkeiten richten sich die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden nach den Zielen und Grundsätzen des
Bundesgesetzes. Sie unterstützen zudem folgende Ziele:
a. Begrenzung des Siedlungsgebietes;
b. Förderung eines ausreichenden Angebotes an verfügbarem Bauland zur Sicherstellung eines funktionierenden Bodenmarktes;
c. Förderung der qualitativen Erneuerung und inneren Verdichtung
der Siedlungen;
d. abgestimmte Entwicklung von Siedlung und Verkehr;
e. Erhaltung baugeschichtlicher Zeugen als Bezugspunkte des Menschen zu seiner Geschichte;
f. Förderung und Verbesserung der Qualität der öffentlichen Räume
und des Wohnumfeldes;
g. Erhaltung der Schönheit und Eigenart des Glarnerlandes zur Unterstützung der emotionalen Bindung der Menschen an ihre Heimat;
h. Erhaltung des für die Sicherstellung der Ernährungsbasis geeigneten Kulturlandes;
i. Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen Boden, Luft und
Wasser unter Sicherstellung der Nutzung nach dem Prinzip der
Nachhaltigkeit;
k. Schaffung und Erhaltung grösstmöglicher Spielräume für kommende Generationen für eine zukünftige bauliche und wirtschaftliche Entwicklung sowie zur Erhaltung und Förderung von ausreichenden und vernetzten Lebensräumen für die Tier- und Pflanzenwelt in ihrer Vielfalt;
l. Schutz der wirtschaftlich schwachen, aber für die Gesellschaft
wichtigen Nutzungen.
Art. 6
Planungs- und Koordinationspflicht
1 Kanton und Gemeinden sind zur Raumplanung im Sinne dieses Gesetzes
verpflichtet. Sie erarbeiten die für ihre raumwirksamen Aufgaben erforderlichen Planungen und stimmen sie aufeinander ab. Sie überprüfen alle raumwirksamen Vorhaben auf ihre Übereinstimmung mit der erwünschten räumlichen Entwicklung.
2 Der Kanton prüft die Planungen der Gemeinden auf ihre Rechtmässigkeit.
3 In Gebieten, deren räumliche Entwicklung ein gemeinsames Vorgehen
zweier oder mehrerer Gemeinwesen erfordert (funktionale Räume), kann der
Kanton gemeinsame Planungen verlangen und fördern.
4 Einzelheiten kann der Landrat in der Verordnung regeln.
Art. 7
Information und Mitwirkung der Bevölkerung
1 Die Behörden informieren die betroffene Bevölkerung über die Ziele, den
Ablauf und die Ergebnisse von Planungen nach diesem Gesetz. Sie bieten
Gelegenheit, in geeigneter Weise mitzuwirken.
2 Pläne nach diesem Gesetz sind öffentlich.
Art. 8
Kooperative Planung
1 Die ganzheitliche Entwicklung insbesondere von grösseren Gebieten und
Projekten kann im Rahmen einer kooperativen Planung erfolgen.
2 Kanton und Gemeinden erarbeiten zusammen mit Privaten und weiteren interessierten Anspruchsgruppen gemeinsam getragene (konsensuale), breit
abgestützte Vorschläge, die den Entscheidbehörden als Grundlage dienen.
3 Das Ergebnis der kooperativen Planung ist nicht rechtsverbindlich, soweit
es nicht in ein verbindliches Planungsinstrument umgesetzt wird.2.2. Kantonale Richtplanung *
Art. 9
Grundlagen
1 Der Kanton erstellt die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Grundlagen.
2 Er bestimmt, gestützt auf die Grundlagen, wie sich das Kantonsgebiet in
den Grundzügen räumlich entwickeln soll (kantonales Raumkonzept).
3 Er berücksichtigt die Planungen des Bundes, die Richtpläne der Nachbarkantone, regionale und kommunale Entwicklungskonzepte (Leitbilder, Agglomerationsprogramme usw.) und Pläne sowie die kommunalen Richtpläne. *
4 Kantonale Behörden, Gemeinden, Zweckverbände und gemeinwirtschaftliche Unternehmen sind zur Mitarbeit verpflichtet und haben die von ihnen
verlangten Grundlagen zur Verfügung zu stellen.
Art. 10
Aufgabe und Inhalt
1 Die kantonale Richtplanung stimmt die raumwirksamen Tätigkeiten von
Bund, Kantonen und Gemeinden im Hinblick auf die anzustrebende räumliche Entwicklung gemäss kantonalem Raumkonzept aufeinander ab.
2 Die Richtplanung zeigt auf, in welcher zeitlichen Abfolge und mit welchen
Mitteln auf die angestrebte räumliche Entwicklung hingewirkt wird.
3 Der Mindestinhalt und die Form der Richtplanung richten sich nach der
Bundesgesetzgebung.
Art. 11
Erlass, Verfahren
1 Der kantonale Richtplan wird vom Regierungsrat erlassen. Er bedarf der
Genehmigung durch den Landrat.
2 Die Erarbeitung des Richtplans erfolgt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden und unter Mitwirkung anderer Träger raumwirksamer Aufgaben sowie
der beschwerdeberechtigten Umwelt-, Natur- und Heimatschutzorganisationen.
3 Vor dem Erlass wird der Richtplanentwurf während 30 Tagen einer öffentlichen Mitwirkung unterstellt. Der Regierungsrat nimmt zu den nicht berücksichtigten Eingaben und Einwendungen gesamthaft Stellung.
4 Der Landrat kann den Entwurf des Regierungsrates ganz oder teilweise annehmen, ablehnen oder an den Regierungsrat zurückweisen.
5 Der kantonale Richtplan tritt gesamthaft mit der Genehmigung durch den
Bundesrat in Kraft.
Art. 12
Wirkung
1 Der kantonale Richtplan ist für alle Behörden im Kanton verbindlich. Er ist
insbesondere bei der Überarbeitung bestehender und der Erarbeitung neuer
kommunaler Planungsinstrumente wie Gemeinderichtplan, Zonenplan und
Sondernutzungspläne zu beachten.
2 Für Grundeigentümer begründet er weder Rechte noch Pflichten.
Art. 13
Anpassung und Fortschreibung
1 Haben sich die Verhältnisse geändert, stellen sich neue Aufgaben oder ist
eine gesamthaft bessere Lösung möglich, ist der kantonale Richtplan zu
überprüfen und nötigenfalls anzupassen. Spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten ist er gesamthaft zu überprüfen und wenn nötig zu überarbeiten.
Das Verfahren entspricht dem Erlassverfahren.
2 Änderungen, welche sich aus der Anwendung des Richtplanes ergeben,
gelten als Fortschreibungen. Die damit verbundenen technischen Nachträge
werden vom Departement vorgenommen.
Art. 14
Kontrolle und Bericht
1 Das Departement überprüft die im Richtplan vorgesehenen Massnahmen
und Prozesse regelmässig in Hinsicht auf ihre zeitliche und inhaltliche Verwirklichung.
2 Der Regierungsrat erstattet dem Landrat und dem Bund alle vier Jahre Bericht über die Raumordnung und Raumentwicklung im Kanton. *2.3. Raumplanung der Gemeinden
2.3.1. Allgemeines
Art. 15
1 Die Gemeinde stellt durch die Ortsplanung die haushälterische und zweckmässige Nutzung des Bodens sowie die geordnete Besiedlung und die bauliche Entwicklung des Gemeindegebietes sicher.
2 Die Ortsplanung umfasst das kommunale Entwicklungskonzept (Leitbild),
den kommunalen Richtplan, den Zonenplan und das Baureglement sowie
die Sondernutzungspläne und die kommunalen Schutzinstrumente.
2.3.2. Kommunale Richtplanung
Art. 16
Inhalt
1 Die Gemeinde erstellt einen kommunalen Richtplan.
2 Dieser legt insbesondere die angestrebte räumliche Entwicklung bezüglich
Nutzung, Innenentwicklung, Verkehr, Ausstattung und Gestaltung, Versorgung und Entsorgung sowie nachhaltiger Energieversorgung fest. Er kann
sich auch auf die angestrebten Veränderungen beschränken. *
3 Er zeigt auf, wie die raumwirksamen Tätigkeiten der Gemeinde mit jenen
der Nachbargemeinde(n) und dem Kanton koordiniert und aufeinander abgestimmt werden.
Art. 17
Erlass, Wirkung
1 Die Gemeindeordnung regelt die Zuständigkeit für den Erlass des kommunalen Richtplans.
2 Der Gemeinderat macht den Entwurf des Richtplanes öffentlich bekannt.
Es ist Gelegenheit zu bieten, sich zum Entwurf zu äussern. Der Gemeinderat
hat zu den Einwendungen gesamthaft Stellung zu nehmen.
3 Der kommunale Richtplan wird mit der kantonalen Genehmigung für die
Behörden verbindlich. Für Grundeigentümer begründet er weder Rechte
noch Pflichten.
2.3.3. Baureglement
Art. 18
1 Das Baureglement enthält die für das gesamte Gemeindegebiet geltenden
öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften sowie Bestimmungen, die den Zonenplan genauer umschreiben.
2 Abgestimmt auf die einzelnen Nutzungszonen und die örtlichen Bedürfnisse sind, soweit erforderlich, insbesondere zu regeln:
a. Zonenzweck,
b. Baudichte,
c. Nutzungsanteile,
d. zulässige Immissionen,
e. Bauweise,
f. Gebäudelängen und -tiefen,
g. Höhe der Bauten und Anlagen,
h. Gestaltung und Einordnung von Bauten und Anlagen,
i. Umgebungsgestaltung,
k. Anforderungen an Bauten und Anlagen in Gefahrengebieten und
Gefahrenzonen,
l. Schutz des Orts- und Landschaftsbildes,
m. Schutz wertvoller Natur- und Kulturobjekte,
n. Anforderungen an Bauten und Anlagen hinsichtlich Ausführung,
Betrieb und Unterhalt,
o. Errichtung von Gemeinschaftsanlagen wie Spiel- und Abstellplätze, Energieversorgungsanlagen, Gemeinschaftsantennen und
Ähnlichem.
3 Der Landrat umschreibt in Anlehnung an die Interkantonale Vereinbarung
über die Harmonisierung der Baubegriffe in einer Verordnung die einschlägigen Begriffe und legt einheitliche Messweisen fest.
4 Das Baureglement bedarf der Genehmigung durch das Departement.
2.3.4. Zonenplanung
Art. 19
Inhalt (Grundnutzungen)
1 Die Gemeinde scheidet im Zonenplan Bau- und Nichtbaugebiete aus. Diesen können verschiedene Nutzungszonen mit unterschiedlicher Nutzungsart
und Nutzungsintensität sowie verschiedene Regelbauvorschriften und Immissionstoleranzen zugeordnet werden. Die Gemeinden können weitere Arten von Bauzonen festlegen. *
2 Es können folgende, nicht abschliessend aufgezählte Nutzungszonen bezeichnet werden:
a. im Baugebiet
1. Kern-, Zentrumszonen,
2. Wohnzonen,
3. Mischzonen für Wohnen und Arbeiten,
4. Arbeitszonen,
5. Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen,
6. Sport- und Intensiverholungszonen,
7.
* …
8. Freihalte-, Grünzonen,
9. Verkehrsflächen;
b. im Nichtbaugebiet
1. Landwirtschafts-, Alpwirtschaftszonen,
2. Landwirtschaftszonen für besondere Nutzungen,
3. Grünzonen, Naturschutzzonen,
4. Abbauzonen,
5. Deponiezonen,
6.
* übriges Gebiet und Gebiete, für die eine bestimmte Nutzung erst später zugelassen wird;
7.
* Weilerzonen, Erhaltungszonen.
Art. 20
Überlagernde Zonen
1 Die Grundnutzungszonen gemäss Artikel 19 können insbesondere von folgen den Zonenarten überlagert werden:
a. Schutzzonen,
b. Gefahrenzonen,
c. Gewässerraumzonen,
d. Zonen mit Überbauungsplanpflicht,
e. Erneuerungs-, Verdichtungszonen,
f. Zonen für Skiabfahrts- und Skiübungsgelände,
g. Zonen für Sport und Extensiverholung.
2.3.5. Sondernutzungsplanung der Gemeinde
Art. 21
Allgemeines
1 Sondernutzungspläne regeln die Überbaubarkeit, die Erneuerung oder Verdichtung von Teilgebieten der Gemeinde in Ergänzung oder Verfeinerung
der ortsplanerischen Grundordnung.
2 Als Sondernutzungspläne gelten:
a. Baulinienpläne,
b. Überbauungspläne.
3 In Sondernutzungsplänen kann auch die Grenzbereinigung oder die
Landumlegung angeordnet werden (Art. 40 und 41).
4 Sondernutzungspläne können Kostenregelungen, insbesondere über Perimeterbeiträge für öffentliche Erschliessungsanlagen und Gemeinschaftsanlagen, beinhalten.
Art. 22
Baulinienplan
1 Die Gemeinde kann insbesondere in folgenden Fällen Baulinien festlegen:
a. zur Sicherung des Raumes bestehender oder geplanter Verkehrsanlagen und Leitungen;
b. zur Gestaltung von Ortsbildern, Quartieren oder Aussenräumen;
c. zur Freihaltung von Räumen innerhalb des Baugebietes;
d. entlang von Gewässern, Wäldern und Ufergehölzen;
e. zum Schutz von Personen und Sachen gegen Naturgefahren und
gegen schädliche oder lästige Einwirkungen.
2 Die Baulinie gilt für künftige Bauten und Anlagen. An bestehenden Bauten
und Anlagen, welche über die Baulinie hinausragen, dürfen nur die zum Unterhalt und einer zeitgemässen Erneuerung erforderlichen Arbeiten vorgenommen werden. Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften der kommunalen Bau- und Nutzungsordnung.
3 Es können auch Pflichtbaulinien festgelegt werden.
Art. 23
Überbauungsplan
1 Der Überbauungsplan regelt insbesondere die Erschliessung, die besondere Bauweise sowie die Freiraumgestaltung eines Teilgebietes.
2 Er besteht aus einem Plan und den dazu gehörenden Sonderbauvorschriften.
3 Mit Sonderbauvorschriften können insbesondere geregelt werden:
a. Bauweise (offen, geschlossen);
b. Anordnung und Gliederung der Bauten und Anlagen;
c. Lage, Grösse und Abstände der Bauten und Anlagen;
d. Art und Mass der Nutzung der Bauten;
e. Firstrichtung und Dachform;
f. Materialwahl und Fassadengestaltung;
g. Ausstattung mit Gemeinschaftsanlagen, Parkplätzen und Kinderspielplätzen;
h. Anordnung, Gestaltung und Bepflanzung der Freiräume;
i. bauliche und gestalterische Massnahmen zur Bekämpfung von
Emissionen und Immissionen;
k. Massnahmen zur sparsamen Nutzung und Verteilung von Energie.
4 Mit dem Überbauungsplan kann unter Einhaltung der zonengemässen Nutzungsart von der Regelbauweise abgewichen werden, wenn dadurch gesamthaft ein ortsbaulich und architektonisch besseres Ergebnis verwirklicht
wird und dies im öffentlichen Interesse liegt.
5 Die Höhe des Ausnützungsbonus ist von der Gemeinde im Baureglement
festzulegen.
2.3.6. Verfahren
Art. 24
Vorprüfung
1 Kommunale Richtpläne, Baureglemente, Zonenpläne und Sondernutzungspläne können vor der öffentlichen Auflage dem Departement zur Vorprüfung
eingereicht werden.
2 Dieses legt in einem Bericht die Hinweise, Vorbehalte und Anregungen dar.
Art. 25
Öffentliche Auflage
1 Die Gemeinde legt Baureglement, Zonenplan und Sondernutzungspläne
unter Eröffnung einer Einsprachefrist von 30 Tagen öffentlich auf. Die amtliche Bekanntmachung erfolgt im kantonalen Amtsblatt.
2 Bei Sondernutzungsplänen sind die Baubereiche während der Auflage zu
profilieren. Die Eigentümer oder Baurechtsnehmer von Grundstücken im
Plangebiet sowie Anstösser, soweit deren Grundstücke nicht mehr als
30 Meter vom Plangebiet entfernt sind, sind schriftlich zu verständigen. *
Art. 26
Einsprache
1 Während der Auflagefrist kann jedermann, der ein eigenes schutzwürdiges
Interesse nachweist, schriftlich und begründet Einsprache beim Gemeinderat erheben.
2 Der Gemeinderat entscheidet über eingegangene Einsprachen. Der Einspracheentscheid ist den Einsprechern schriftlich mitzuteilen. *
3 Im Einspracheverfahren vorgenommene Änderungen der Planungsinstrumente sind öffentlich aufzulegen. Vorbehalten bleiben geringfügige Änderungen im Sinne von Artikel 29. *
4 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach Artikel 27b. *
Art. 27
Erlass von Baureglement und Zonenplan
*
1 Baureglement und Zonenplan werden vom Gemeinderat nach Abschluss
des Einspracheverfahrens nach Artikel 26 den Stimmberechtigten zum Erlass unterbreitet. *
2 Die Stimmberechtigten können das Baureglement und den Zonenplan gesamthaft oder teilweise annehmen, gesamthaft ablehnen oder mit einem Antrag auf Änderung an den Gemeinderat zurückweisen. Abänderungsanträge
zu Baureglements- oder Zonenplanvorlagen sind im Sinne von Artikel 35 des
Gemeindegesetzes1) zwingend vor der Durchführung der Gemeindeversammlung einzureichen. *
3 Der Beschluss der Stimmberechtigten ist im kantonalen Amtsblatt zu publizieren. *
3a In Parlamentsgemeinden ohne Gemeindeversammlung tritt das Gemeindeparlament an die Stelle der Stimmberechtigten. *
4 Direkt Betroffenen wird der Beschluss mit einer Rechtsmittelbelehrung individuell eröffnet. *
Art. 27a * Erlass von Sondernutzungsplänen
1 Sondernutzungspläne werden vom Gemeinderat erlassen. Gleichzeitig mit
dem Erlass entscheidet er über die Einsprachen und bereinigt den Sondernutzungsplan. Im Einspracheverfahren vorgenommene Änderungen sind
nochmals öffentlich aufzulegen. Vorbehalten bleiben geringfügige Änderungen im Sinne von Artikel 29.
2 Sondernutzungspläne sind dem fakultativen Referendum zu unterstellen.
3 Das fakultative Referendum richtet sich nach Artikel 19 des Gemeindegesetzes. *
4 Die Stimmberechtigten können den Sondernutzungsplan gesamthaft annehmen oder ablehnen oder mit einem Antrag auf Änderung an den Gemeinderat zurückweisen.
5 Die Beschlüsse des Gemeinderates bzw. der Stimmberechtigten sind im
kantonalen Amtsblatt zu publizieren.
6 Direkt Betroffenen wird der Beschluss mit einer Rechtsmittelbelehrung individuell eröffnet.
Art. 27b * Beschwerde
1 Gegen folgende Beschlüsse betreffend Zonenplan, Baureglement und
Sondernutzungspläne kann Beschwerde beim Departement erhoben werden:
a. zustimmende Beschlüsse der Stimmberechtigten, wenn der Beschwerdeführer im öffentlichen Auflageverfahren gegen die beschlossene Planfestlegung Einsprache erhoben hat;
b. ablehnende Beschlüsse der Stimmberechtigten, wenn vom Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf Änderung
nach Artikel 29 geltend gemacht wird;
c. Gemeinderatsentscheide im vereinfachten Verfahren (geringfügige
Änderungen);
1) GS II E/2
d. Beschlüsse des Gemeinderates über Sondernutzungspläne, wenn
der Beschwerdeführer im öffentlichen Auflageverfahren gegen die
beschlossene Planfestlegung Einsprache erhoben hat und wenn
kein Referendumsverfahren durchgeführt wird.
Art. 28
Genehmigung
1 Kommunale Richtpläne, Baureglemente, Zonenpläne und Sondernutzungspläne bedürfen der Genehmigung durch das Departement.
2 Das Departement entscheidet gleichzeitig mit dem Genehmigungsbeschluss auch über die eingegangenen Beschwerden. *
3 Genehmigungsentscheide des Departements unterliegen unmittelbar der
Art. 29 Beschwerde ans Verwaltungsgericht. *
Überprüfung und Änderung
1 Kommunale Richtpläne, Baureglemente, Zonen- und Sondernutzungspläne
sind zu überprüfen und allenfalls zu ändern, wenn sich die tatsächlichen
oder rechtlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben, wenn sich neue
Aufgaben stellen oder es aus wichtigen öffentlichen Interessen geboten erscheint. *
2 Für Änderungen ist das gleiche Verfahren durchzuführen wie beim Erlass.
3 Geringfügige Änderungen an Zonenplänen und Sondernutzungsplänen
können ohne öffentliche Auflage vorgenommen werden, wenn die von ihnen
direkt betroffenen Grundeigentümer, die Mehrheit der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke und die Baurechtsinhaber sich mit ihnen einverstanden erklärt haben. Nicht zustimmende Grundeigentümer werden unter
Ansetzung einer Einsprachefrist von 30 Tagen angeschrieben. *
4 Geringfügige Änderungen an Zonen- und Sondernutzungsplänen werden
durch den Gemeinderat erlassen. Sie unterstehen weder dem fakultativen
noch dem obligatorischen Referendum und bedürfen der Genehmigung des
Departements. *
5 Änderungen an Zonen- und Sondernutzungsplänen gelten als geringfügig,
wenn: *
a. keine öffentlichen Interessen berührt werden;
b. keine Änderung des dem Zonen- oder Sondernutzungsplan zugrunde liegenden Konzepts einhergeht; und
c. bei Zonenplänen eine kleine Fläche betroffen ist, in der Regel
höchstens 500 Quadratmeter.
Art. 30
Wirkung
1 Baureglement, Zonenplan und Sondernutzungspläne sind für jedermann
verbindlich.
2.4. Durchführung und Förderung der Planung
2.4.1. Plansicherung
Art. 31
Planungszonen
1 Sind Pläne generell zu überarbeiten oder fehlen Pläne, die nach diesem
Gesetz notwendig sind oder steht deren Abänderung bevor, können für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen bestimmt werden. Innerhalb der
Planungszonen darf nichts unternommen werden, was die kommende Planung erschweren könnte; insbesondere kann die Behandlung der Baugesuche sistiert werden.
2 Zuständig für den Erlass der Planungszonen ist:
a. der Gemeinderat, wenn die Planungszone aufgrund der kommunalen Planung erforderlich ist;
b. das Departement, wenn die Planungszone aufgrund der kantonalen Planung erforderlich ist.
3 Planungszonen dürfen für längstens fünf Jahre bestimmt werden; diese
Frist kann um höchstens weitere zwei Jahre verlängert werden.
Art. 32
Verfahren
1 Der Erlass und die Verlängerung der Frist einer Planungszone werden unter
Eröffnung einer Einsprachefrist von 30 Tagen öffentlich bekannt gemacht
und allen betroffenen Grundeigentümern schriftlich mitgeteilt. Die Planungszone ist im Amtsblatt bekannt zu machen.
2 Einsprache und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung.
Art. 32a * Bedingte Zonenplanänderungen
1 Zonenplanänderungen können mit folgenden aufschiebenden oder auflösenden Bedingungen verknüpft werden:
a. Pflicht zur Landumlegung oder Grenzbereinigung (Art. 40 f.);
b. Fristen zur Bebauung;
c. Kaufrecht für Entwicklungsgebiete;
d. Befristung der Zonenzuweisung;
e. projektbezogene Einzonung.
2 Die Bedingungen nach Absatz 1 sind durch die Gemeinde im Grundbuch
anzumerken.
3 Der Gemeinderat erlässt einen Feststellungsbeschluss über den Eintritt
oder das Ausbleiben einer Bedingung und publiziert diesen im kantonalen
Amtsblatt.
4 Wird eine auflösende Bedingung bis zum Ablauf der gesetzten Frist nicht
erfüllt, so fällt der Boden von Gesetzes wegen in die vorherige Zone zurück.
Art. 33
Verträge
1 Bei Ein-, Aus- und Umzonung kann die Gemeinde mit den Eigentümern der
Grundstücke öffentlich-rechtliche Verträge abschliessen. *
1a Öffentlich-rechtliche Verträge können insbesondere der Förderung der
Verfügbarkeit von Bauland nach Artikel 15a des Raumplanungsgesetzes2)
und der Regelung von Leistungen der Grundeigentümer im Interesse der Öffentlichkeit dienen. *
2 Das Vorhandensein eines öffentlich-rechtlichen Vertrags ist durch die
Gemeinde im Grundbuch anzumerken. *
Art. 33a * Kaufrecht der Gemeinde
1 Die Gemeinden können im Zonenplan die strategischen und im öffentlichen
Interesse liegenden Bauzonenflächen bezeichnen, welche innert zehn
Jahren nach Erschliessung überbaut oder zur Überbauung veräussert sein
müssen.
2 Ausgenommen sind Grundstücke, die voraussichtlich innert 15 Jahren für
den Eigenbedarf eines Betriebs benötigt werden.
3 Diese Frist steht still, wenn sich der Baubeginn aus Gründen verzögert,
welche die Bauherrschaft nicht zu vertreten hat, insbesondere wegen
Rechtsmittelverfahren in Sondernutzungsplan- oder Baubewilligungsverfahren.
4 Haben die Grundeigentümer die bezeichneten Grundstücke nach Ablauf
der festgelegten Frist weder zur Überbauung veräussert noch überbaut, haben die Gemeinden das Recht, das Grundstück oder einen Teil davon zum
Verkehrswert zu kaufen, sofern das öffentliche Interesse am Erwerb die entgegenstehenden privaten Interessen überwiegt.
5 Bei einer Veräusserung beginnt die Frist nicht neu zu laufen.
6 Die Gemeinde teilt den Grundeigentümern mindestens zwei Jahre im Voraus ihr Kaufinteresse schriftlich mit.
7 Nach Ablauf der Frist erlässt die Gemeinde eine entsprechende Verfügung
über die Ausübung des Kaufrechts.
2.4.1.a Mehrwertabgabe *
Art. 33b * Abgabetatbestand
1 Für erhebliche Vorteile, die durch raumplanerische Massnahmen entstehen, wird eine Abgabe erhoben.
2 Als raumplanerische Massnahmen im Sinne von Absatz 1 gelten insbesondere:
a. die Neuzuweisung zu einer Bau-, einer Abbau- oder Deponiezone;
2) SR 700
b. die Um- oder Aufzonung, wenn die Nutzungsmöglichkeiten dadurch verbessert werden;
c. Sondernutzungsplanungen, mit welchen gegenüber der Regelbauweise eine Mehrnutzung zugelassen wird;
d. die Abparzellierung oder Entlassung eines Grundstücks oder
Grundstücksteils aus dem Geltungsbereich des bäuerlichen Bodenrechts gemäss dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht3).
3 Die Pflicht zur Leistung der Mehrwertabgabe entsteht mit Eintritt der
Rechtskraft der raumplanerischen Massnahme.
4 Nicht der Mehrwertabgabe unterstehen folgende raumplanerischen Massnahmen:
a. die Zuweisung von Land der politischen Gemeinden oder des
Kantons in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen;
b. die Anpassung von Nutzungsvorschriften im kommunalen Baureglement bzw. in der übergeordneten Gesetzgebung.
Art. 33c * Abgabepflicht (Abgabesubjekt)
1 Die Mehrwertabgabe ist von den Grundeigentümern zu entrichten, welche
als Folge einer raumplanerischen Massnahme einen Mehrwert erlangen.
2 Mehrere Grundeigentümer haften solidarisch.
3 Alle Rechtsnachfolger haften solidarisch für die im Zeitpunkt des Grundstückerwerbs noch ausstehenden Mehrwertabgaben.
Art. 33d * Abgabebefreiung
1 Der Landrat legt den Betrag des Mehrwerts in einer Verordnung fest, unterhalb dessen infolge Geringfügigkeit keine Mehrwertabgabe zu entrichten ist.
Art. 33e * Abgabehöhe
1 Die Höhe der Mehrwertabgabe beträgt mindestens 20 Prozent des Mehrwerts.
2 Die Mehrwertabgabe wird auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der raumplanerischen Massnahme berechnet.
Art. 33f * Berechnung des Mehrwerts
1 Der Mehrwert entspricht der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Bodens vor und nach Rechtskraft der raumplanerischen Massnahme. Er ist mit
anerkannten Methoden zu bestimmen.
2 Die Gemeinde ermittelt den Mehrwert. Sie kann dafür externe Fachpersonen beauftragen.
3) SR 211.412.11
3 Der Mehrwert ist um den Betrag zu kürzen, der zur Beschaffung oder zum
Bau einer landwirtschaftlichen Ersatzbaute im Sinne von Artikel 5 Absatz 1quater des Raumplanungsgesetzes verwendet wird, wenn die Investition in den folgenden fünf Jahren seit Inkrafttreten der raumplanerischen
Massnahme erfolgt.
Art. 33g * Festlegung der Mehrwertabgabe
1 Der Gemeinderat verfügt die zu leistende Mehrwertabgabe. Die Verfügung
richtet sich an die abgabepflichtigen Grundeigentümer und bezeichnet die
zugrundeliegende raumplanerische Massnahme, den Berechnungszeitpunkt,
die Abgabenhöhe und den Zeitpunkt der Fälligkeit.
2 Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz4).
Art. 33h * Vertragliche Regelung zur Mehrwertabgabe
1 Die Mehrwertabgabe kann im Sinne von Artikel 33 auch vertraglich geregelt
werden.
2 Neben der Höhe der Mehrwertabgabe kann der Vertrag weitere Leistungen
der Grundeigentümer im öffentlichen Interesse beinhalten, insbesondere die
Errichtung eines öffentlichen Spielplatzes, öffentlich zugänglicher Parkplätze
oder eine Landabtretung.
3 Leistungen nach Absatz 2 können bei der Bemessung des Mehrwertausgleichs angemessen berücksichtigt werden.
Art. 33i * Sicherung der Forderung
1 Zur Sicherung der Forderungen aus einer Mehrwertabgabe besteht gemäss Artikel 227 f. des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch5) zugunsten der Gemeinde ein gesetzliches Grundpfandrecht, das allen eingetragenen Pfandrechten vorgeht.
2 Das gesetzliche Grundpfandrecht entsteht mit Eintritt der Rechtskraft der
raumplanerischen Massnahme und ist im kantonalen Grundbuch anzumerken.
3 Die Gemeinde meldet das Grundpfandrecht zur Anmerkung im kantonalen
Grundbuch an.
Art. 33j * Fälligkeit
1 Die Mehrwertabgabe wird fällig, wenn der planungsbedingte Mehrwert
durch Veräusserung oder Überbauung realisiert wird.
4) GS III G/1
5) GS III B/1/1
2 Als Veräusserung gilt jeder Eigentumswechsel und jede Übertragung der
wirtschaftlichen Verfügungsgewalt. Die Bestimmungen von Artikel 106 des
Steuergesetzes6) betreffend die steuerbegründenden Veräusserungen bei
der Erhebung der Grundstückgewinnsteuer sind sinngemäss anwendbar.
3 Als Zeitpunkt der Überbauung gilt die Bauabnahme.
4 Bei Veräusserung oder Überbauung eines Teils des Grundstücks wird die
gesamte Mehrwertabgabe fällig. Ist eine Etappierung vorgesehen, wird die
Abgabe anteilsmässig fällig.
5 Nicht als Veräusserung gelten die Vererbung oder die Schenkung von
Grundstücken.
6 Ist streitig, ob die Fälligkeit eingetreten ist, erlässt der Gemeinderat eine
Feststellungsverfügung.
7 Die Gemeindebuchhaltung stellt die gestützt auf die Verfügung oder den
Vertrag geschuldete Mehrwertabgabe in Rechnung. Gegen die Höhe der Abgabe kann zu diesem Zeitpunkt kein Rechtsmittel mehr ergriffen werden.
Art. 33k * Stundung
1 Der Gemeinderat kann die Zahlung der Mehrwertabgabe in Härtefällen auf
begründetes Gesuch hin maximal fünf Jahre stunden oder eine Ratenzahlung zulassen.
2 Eigentümer, welche den Boden im Baurecht abgeben, können auf Antrag
die Abgabe über die Laufzeit des Baurechts jährlich abzahlen. Bei einem allfälligen Bodenverkauf wird der Restbetrag fällig.
3 Die Gemeinde kann allfällige Mehraufwendungen in Rechnung stellen.
Art. 33l * Meldepflichten
1 Das kantonale Grundbuchamt meldet der Gemeinde die Veräusserung von
Grundstücken, bei welchen im Grundbuch eine Mehrwertabgabe angemerkt
ist.
2 Die Behörde, welche die Entlassung von Grundstücken oder Grundstücksteilen aus dem Geltungsbereich des bäuerlichen Bodenrechts bewilligt, meldet dies dem zuständigen Gemeinderat, damit dieser die Mehrwertabgabe
verfügen kann.
3 Die kommunale Baubewilligungsbehörde meldet der Gemeindebuchhaltung, wenn eine Baubewilligung auf einem mehrwertabgabepflichtigen
Grundstück erteilt wird.
4 Die Gemeindebuchhaltung meldet nach Eingang der Zahlung die Löschung
des Grundpfandrechts im kantonalen Grundbuch an.
6) GS VI C/1/1
Art. 33m * Verwendung der Erträge
1 Der Ertrag aus der Mehrwertabgabe ist zweckgebunden zur Finanzierung
von Entschädigungen bei materieller Enteignung aufgrund einer raumplanerischen Massnahme und allfälliger Rückerstattung von Mehrwertabgaben
oder für weitere Massnahmen der Raumplanung im Sinne des Raumplanungsgesetzes zu verwenden.
2 Der Ertrag aus der Mehrwertabgabe verbleibt der jeweiligen Gemeinde,
welche auch über die zweckgebundene Verwendung entscheidet.
2.4.2. Erschliessung
Art. 34
Grundsatz
1 Die Gemeinden sind für die bedarfs- und zeitgerechte Erstellung sowie den
Unterhalt und Betrieb der Erschliessungsanlagen des Baugebietes verantwortlich.
2 Die Erschliessungspflicht der Gemeinde umfasst mindestens die Verkehrsanlagen und die Werkleitungen für Wasser- und Energieversorgung sowie
für Abwasseranlagen.
3 Die Gemeinden können Erschliessungsaufgaben an öffentlich-rechtliche
oder private Versorgungswerke abtreten. In diesem Fall obliegen die
Erschliessungspflichten dem Versorgungswerk.
Art. 35
Übersicht über den Stand der Erschliessung
1 Die Gemeinden zeigen in einem Übersichtsplan auf, welche Teile der Bauzone aufgrund abgeschlossener Planung und Erschliessung baureif sind
oder voraussichtlich innert fünf Jahren baureif gemacht werden können.
2 Die Übersicht über den Stand der Erschliessung ist öffentlich.
3 Der Übersichtsplan ist jährlich nachzuführen.
Art. 36
Erschliessungsprogramm
1 Die Gemeinden erstellen ein Erschliessungsprogramm. Dieses bestimmt in
Abstimmung mit der Finanzplanung, welche Teile der Bauzone zu welchem
Zeitpunkt erschlossen werden und welches der Erneuerungs- bzw. Werterhaltungsbedarf der bestehenden Erschliessungsanlagen ist.
2 Das Erschliessungsprogramm ist im Verfahren des kommunalen Richtplanes zu erlassen und für die Behörden verbindlich. Es ist öffentlich bekannt
zu machen und kann von jedermann eingesehen werden.
3 Gestützt auf Artikel 32 Absatz 3 der Raumplanungsverordnung7) prüft das
Departement, ob in den Fällen, in welchen die Bauzonen durch die Gemeinden nicht innerhalb der in ihren Erschliessungsprogrammen vorgesehenen
Fristen erschlossen werden, die entsprechenden Zonenpläne angepasst
Art. 37 werden müssen. *
Erschliessungsreglement
1 Die Gemeinden erlassen ein Erschliessungsreglement. Sie regeln darin
mindestens:
a. die Bemessungsgrundlagen und die Tarife für Beiträge an die
Erschliessungsanlagen;
b. die Modalitäten der Erhebung der Grundeigentümerbeiträge
(Schuldpflicht, Fälligkeit, Stundung usw.);
c. die Voraussetzungen für die Übernahme privater Erschliessungsanlagen durch die Gemeinde.
Art. 38
Kostenverteilung
1 Die Gemeinde regelt in ihren Reglementen die Verteilung der Erschliessungskosten und Gebühren.
2 Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, sich an der reinen Bauzonenerschliessung ohne öffentliches Interesse und an den Kosten der Erschliessung eines
Gebietes zu beteiligen, das überwiegend der Erstellung von Ferienhäusern,
Ferien- und Zweitwohnungen dient.
Art. 39
Erschliessung durch die Grundeigentümer
1 Die Gemeinden können vorsehen, dass die Grundeigentümer ihr Land nach
den von der Gemeinde genehmigten Plänen ganz oder teilweise selber
erschliessen; sie legen die notwendigen Standards in einem Erschliessungsvertrag fest und erlassen die notwendigen Vorschriften.
2 Nach Ablauf der im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Fristen steht
betroffenen Grundeigentümern nach Massgabe des Bundesrechts ein Anspruch auf Selbsterschliessung zu.
2.4.3. Landumlegung, Grenzbereinigung
Art. 40
Landumlegung
1 Falls die zweckmässige Überbauung eines Gebietes die Zusammenlegung
und Neuzuteilung von Grundstücken nötig macht, kann von Amtes wegen
die Landumlegung angeordnet werden.
2 Der Landrat ordnet das Verfahren.
7) SR 700.1