Grenzbereinigung
1 Der Gemeinderat kann auf Antrag eines Grundeigentümers oder von Amtes
wegen eine Grenzbereinigung anordnen, wenn ein Grundstück wegen seiner
ungeeigneten Form nicht oder nur in sehr unzweckmässiger Weise überbaut
oder bewirtschaftet werden kann.
2 Der Landrat ordnet das Verfahren.
2.4.4. Enteignung
Art. 42
Formelle Enteignung
1 Durch die Genehmigung des Zonenplanes sowie der Sondernutzungspläne
erhält die Gemeinde das Enteignungsrecht für die festgesetzten Flächen
oder Flächenanteile für:
a. öffentliche Bauten und Anlagen,
b. Verkehrs- und Erschliessungsanlagen,
c. Ausführung von Schutzbauwerken und Renaturierungsmassnahmen.
2 Die formelle Enteignung richtet sich nach den Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EG ZGB)8).
Art. 43
Beschränkungen ohne Entschädigungspflicht; materielle Enteignung
1 Die Beschränkungen des Grundeigentums, welche sich aus diesem Gesetz, den Baureglementen, dem Zonenplan und den Sondernutzungsplänen
ergeben, begründen in der Regel keinen Anspruch auf Schadenersatz.
2 Kommen Beschränkungen des Eigentums in ihren Wirkungen einer Enteignung gleich (materielle Enteignung), verpflichten sie zur vollen Entschädigung.
3 Die materielle Enteignung richtet sich nach den Bestimmungen des EG
ZGB.
2.4.5. Grundsätze der Kostentragung
Art. 44
1 Die Gemeinden tragen die Kosten der kommunalen Richt- und Zonenplanung sowie der Übersicht über den Stand der Erschliessung und des
Erschliessungsprogramms.
2 Die Kosten der Sondernutzungspläne und Teilzonenpläne können ganz
oder teilweise auf jene Grundeigentümer abgewälzt werden, denen daraus
Vorteile erwachsen.
8) GS III B/1/1
3. Baurecht
3.1. Materielles Baurecht
3.1.1. Bauvoraussetzungen
Art. 45
Baureife
1 Bauten und Anlagen dürfen nur auf baureifen Grundstücken erstellt werden. Ein Grundstück ist baureif:
a. wenn es tatsächlich erschlossen ist; zur Erschliessung gehört
auch eine auf die Nutzung abgestimmte und den örtlichen Verhältnissen angemessene Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr und Langsamverkehr;
b. wenn es nach Lage, Grösse, Form und Beschaffenheit für die zonengemässe Überbauung geeignet ist, und eine allenfalls nötige
Landumlegung oder Grenzbereinigung nicht erschwert oder verunmöglicht wird;
c.
* wenn, ein Sondernutzungsplan vorliegt (Art. 20 Abs. 1 Bst. d,
Art. 44 und 56);
d.
* wenn die Bebauung oder die Erhältlichkeit des Landes durch Einzonungsbedingungen oder einen öffentlich-rechtlichen Vertrag gesichert ist.
Art. 46
Überbauungsplanpflicht
1 Für Bauten und Anlagen mit erheblichen Auswirkungen auf die Nutzungs-
und Erschliessungsordnung, die Umwelt oder das Orts- und Landschaftsbild
oder mit ausserordentlichen Gefahren für Benützerinnen und Benützer und
Nachbarschaft gehört zur Baureife ein Überbauungsplan.
3.1.2. Anforderungen an Bauten und Anlagen
Art. 47
Gestaltung von Bauten und Anlagen
1 Bauten und Anlagen sind so in ihre bauliche und landschaftliche Umgebung einzufügen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht.
2 Bauten und Anlagen in der Umgebung von geschützten, schützenswerten
und erhaltenswerten Objekten haben bezüglich Gestaltung und Einordnung
erhöhten Anforderungen zu genügen.
Art. 48
Sicherheit und Hygiene
1 Bauten und Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Baukunde zu
erstellen und zu unterhalten. Wird der Unterhalt vernachlässigt, so dass Personen oder Sachen gefährdet werden, veranlasst die zuständige Gemeindebehörde nach erfolgloser Mahnung die Ersatzvornahme auf Kosten des
Grundeigentümers.
2 Bauten und Anlagen müssen jederzeit den Anforderungen entsprechen, die
zum Schutz der Gesundheit notwendig sind. Die Gemeinde erlässt die entsprechenden Vorschriften. Sie kann Richtlinien von Fachverbänden verbindlich erklären.
Art. 49
Energie
1 Bauten und Anlagen sind nach den Vorschriften der Energiegesetzgebung9)
zu gestalten, zu betreiben und zu unterhalten. Die Mindestanforderungen
richten sich nach der Spezialgesetzgebung.
2 Muss bei bestehenden Bauten im Rahmen von Umbauten oder Renovationen die Aussendämmung verstärkt werden, können die Abstandsvorschriften gegenüber Grundstücksgrenzen, Gebäuden, Wäldern und Gewässern
entsprechend unterschritten werden. *
3 … *
Art. 50
Vorkehren für Menschen mit Behinderung
1 Bauten und Anlagen sind im Baubewilligungsverfahren auf ihre Übereinstimmung mit den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Beseitigung
von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, der Behindertengleichstellungsverordnung und der jeweils gültigen SIA Norm zu überprüfen.
Art. 51
Grenzabstände
1 Der Grenzabstand beträgt vorbehältlich anderer nachbarrechtlicher Abmachungen 4,00 Meter. *
1a Die Gemeinden können im Baureglement grössere Grenzabstände vorsehen. *
2 Bei vier- und höhergeschossigen Wohnbauten beträgt der Grenzabstand
mindestens drei Viertel der Fassadenhöhe des höheren Gebäudes, abzüglich 4,00 Meter. *
3 Das Bauen auf der Grenze ist bei Erstellung von Doppel- und Reihenhäusern sowie bei geschlossener Bauweise gestattet. *
9) GS VII/E
4 Für eingeschossige An- und Nebenbauten mit einer Grundfläche von maximal 50,0 Quadratmeter beträgt der Grenzabstand mindestens 1,50 Meter,
wenn die Fassadenhöhe der An- bzw. Nebenbauten im Bereich dieser Grenze nicht mehr als 3,30 Meter beträgt. Der Dachvorsprung darf 0,50 Meter
nicht überschreiten. *
5 Die Grenzabstände werden von den Umfassungswänden an gerechnet.
6 Unterirdische Gebäude und Gebäudeteile unterliegen keinen Abstandsvorschriften.
7 Die Einhaltung der Grenzabstandsvorschriften bzw. das Vorliegen einer
nachbarrechtlichen Abmachung ist von der Baubewilligungsbehörde zu prüfen. Diese Abmachung hat in Form einer im Grundbuch eingetragenen
Dienstbarkeit bis zur Baufreigabe vorzuliegen. *
8 Inhaltlich unklare nachbarrechtliche Abmachungen sind auf dem zivilrechtlichen Weg zu klären. Die Baubewilligung ist zu erteilen. *
Art. 52
Gebäudeabstand
1 Bei offener Bauweise muss der Abstand von Gebäuden unter sich mindestens drei Viertel der Fassadenhöhe des höheren Gebäudes entsprechen,
darf aber nicht weniger als 8,00 Meter betragen. Eingeschossige Gebäude
mit einer Fassadenhöhe bis zu 3,30 Meter fallen bei der Berechnung des Gebäudeabstandes ausser Betracht. *
2 Für Wohnbauten mit sechs und mehr Geschossen wird der Gebäudeabstand bzw. der Abstand zur Parzellengrenze durch Baulinien im Überbauungsplan festgelegt.
3 Die Gebäudeabstände werden von den Umfassungswänden an gerechnet.
4 Bei Gebäuden im bestehenden Dorfgebiet und im Rahmen von Sondernutzungsplänen kann der Gemeinderat Ausnahmen von diesen Abständen bewilligen, soweit kein öffentliches Interesse dagegen steht. *
Art. 53
Waldabstand
1 Der Abstand von Bauten und Anlagen gegenüber Wald beträgt mindestens
15 Meter. Die Gemeinde kann aus besonderen Gründen mit Baulinien andere Abstände vorsehen. *
2 Baulinien gemäss Absatz 1 bedürfen der Genehmigung durch die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde.
Art. 54
Gewässerabstand / Gewässerraum
*
1 Für Bauten und Anlagen ist grundsätzlich ein so grosser Gewässerabstand
einzuhalten, dass bei Eingriffen in das Gewässer dessen natürlicher Verlauf
beibehalten oder wiederhergestellt werden kann.
1a Die Gemeinden scheiden den erforderlichen Gewässerraum im Zonenplan
aus. *
2 Ist die Lage von Bauten und Anlagen nicht durch besondere gesetzliche
Vorschriften bestimmt und muss kein Gewässerraum festgelegt werden, so
gelten folgende Abstände: *
a.
* zum oberen Böschungsrand stehender oder fliessender, künstlicher und natürlicher Gewässer innerhalb der Bauzonen mindestens 5 Meter;
b.
* ausserhalb der Bauzonen bei Seen, Linth und Sernf 30 Meter;
c.
* ausserhalb der Bauzonen bei den übrigen Gewässern mindestens
10 Meter.
3 Die Gemeinden können aus besonderen Gründen mit einer Baulinie andere
als die in Absatz 2 aufgeführten Abstände vorsehen. Solche Baulinien bedürfen der Genehmigung durch die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde. *
4 Der Regierungsrat erlässt Richtlinien zur Ausscheidung des Gewässerraums. *
Art. 55
Gebäudemasse
1 Die Gemeinden bestimmen die zulässigen Gebäudemasse im Baureglement und gegebenenfalls in Überbauungsplänen.
Art. 56
Bauten und Anlagen von überörtlicher Bedeutung
1 Bauten und Anlagen von überörtlicher Bedeutung können nur aufgrund eines Überbauungsplans (Art. 46) und nur dann bewilligt werden, wenn sie
a. der Ortsplanung und der kantonalen Richtplanung nicht widersprechen;
b. die Siedlungsstruktur der betroffenen Gemeinde nicht nachteilig
beeinflussen;
c. die öffentlichen Strassen nicht derart beeinflusst werden, dass mit
Stausituationen zu rechnen ist;
d. mit der bestehenden Infrastruktur ohne Ausbau verträglich sind
oder die erforderlichen Ausbauten im kommunalen Richtplan vorgesehen und die Kosten nach Massgabe des Nutzens umgelegt
sind. Die entsprechenden Nachweise sind von den Gesuchstellenden zu erbringen.
2 Verkaufseinheiten oder Einkaufszentren mit einer Verkaufsfläche für Waren
des täglichen Bedarfs von mehr als 500 Quadratmeter dürfen nur in Siedlungsschwerpunkten errichtet werden. Ein Siedlungsschwerpunkt liegt dann
vor, wenn bezüglich der zu realisierenden Verkaufsfläche ein hinreichendes
Kundenpotenzial in angemessener Distanz für den Langsamverkehr und den
öffentlichen Verkehr besteht. *
3 Bauten und Anlagen von überörtlicher Bedeutung mit grossem Benutzer-
oder Kundenkreis müssen mit dem öffentlichen Verkehr (öV) erschlossen
sein.
Art. 57
Abstellflächen für Motorfahrzeuge
1 Die Pflicht zur Erstellung von Autoabstellplätzen richtet sich auch nach der
Qualität der Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr oder einem Mobilitätsmanagement. Bei guter Anbindung an den öffentlichen Verkehr oder
geeignetem Mobilitätsmanagement kann die Erstellung von Parkplätzen begrenzt und auf die Entrichtung einer Ersatzabgabe verzichtet werden. *
2 Soweit keine genügende Erschliessung durch den öV möglich ist, sind bei
Neubauten und Umbauten ausreichende Abstellflächen auf privatem Grund
zur Verfügung zu stellen. Das Nähere regelt die Bauverordnung.
3 Soweit die örtlichen Verhältnisse es gestatten, kann auch der Eigentümer
einer bestehenden Baute oder Anlage zur Schaffung der nötigen Abstellplätze auf privatem Grund verpflichtet werden.
4 Ist die Erstellung der geforderten Abstellplätze nicht möglich oder aufgrund
anderer öffentlicher Interessen nicht zulässig, sind angemessene Ersatzabgaben zu entrichten, die zweckgebunden zur Beschaffung gemeinsamer
Parkierungsanlagen verwendet werden.
5 Die Massnahmen des Mobilitätsmanagements sind in Form eines Mobilitätskonzepts mit dem Baugesuch einzureichen. *
6 Bei Wegfall des Mobilitätsmanagements kann die Errichtung von Parkplätzen nachträglich verlangt oder eine angemessene Ersatzabgabe nachgefordert werden. *
Art. 58
Spielplätze und Freiflächen
*
1 Die Gemeinde kann in der Bau- und Nutzungsordnung für Überbauungen
Spielplätze und Freiflächen vorschreiben. *
2 Im Rahmen von Sondernutzungsplänen, die insbesondere der inneren Verdichtung dienen, sind ausreichende, qualitativ hochwertige Spiel- und Freiflächen zwingend vorzusehen. *
Art. 59
Duldung öffentlicher Vorrichtungen
1 Die Grundeigentümer haben Signale, Strassenbezeichnungen, Zeichen öffentlicher Werke, öffentliche Beleuchtungen sowie Leitungen und Hydranten
auf ihren Grundstücken und an ihren Bauten und Einfriedungen ohne Entschädigung zu dulden. Ihre Interessen sind angemessen zu berücksichtigen.
3.1.3. Ausnahmen
Art. 60
1 Sofern keine öffentlichen Interessen verletzt werden, kann die Gemeinde
nach Abwägung der beteiligten privaten Interessen Ausnahmen von kantonalen und kommunalen Vorschriften oder Plänen bewilligen: *
a. bei ausserordentlichen Verhältnissen, insbesondere wenn eine unzumutbare Härte, eine unverhältnismässige Erschwernis oder ein
sinnwidriges Ergebnis entstünde;
b. für Bauten und Anlagen zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben oder
Vorschriften;
c.
* für befristet bewilligte Bauten und Anlagen;
d.
* bei untergeordneten Abweichungen, mit dem Ziel der inneren Verdichtung, wenn ein qualitativ hochwertiges Projekt sichergestellt
ist.
2 Der Zweck der Zone darf weder vereitelt noch gefährdet werden.
3 Ausnahmen von kantonalen Vorschriften bedürfen der Zustimmung der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde.
3.1.4. Bestandesgarantie Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzonen
Art. 61
1 Bestehende, rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen, welche den geltenden Vorschriften oder Plänen nicht mehr entsprechen, dürfen erhalten und
erneuert oder bei Zerstörung durch höhere Gewalt wiederaufgebaut werden. *
2 Solche Bauten und Anlagen dürfen zudem umgebaut, massvoll erweitert
oder in ihrer Nutzung geändert werden, wenn dadurch die Abweichung zum
geltenden Recht nicht wesentlich verstärkt wird und keine überwiegenden
öffentlichen und nachbarlichen Interessen entgegenstehen.
3 Solche Bauten und Anlagen sind bei Änderungen den geltenden Vorschriften so weit als möglich, sinnvoll und zumutbar anzupassen.
4 Die Gemeinde kann im Baureglement die Zulässigkeit des freiwilligen Abbruchs und Wiederaufbaus regeln. *
3.1.5. Bauten ausserhalb der Bauzonen
Art. 62
Grundsatz
1 Die Zulässigkeit von nicht zonenkonformen Bauvorhaben und baulichen
Vorkehren ausserhalb der Bauzonen richtet sich nach Bundesrecht.
2 Der Regierungsrat bezeichnet die kantonale Verwaltungsbehörde, welche
gemäss Bundesrecht bei Vorhaben ausserhalb der Bauzonen über die
grundsätzliche Zulässigkeit entscheiden muss.
Art. 63
Landwirtschaftsfremde Wohnnutzung
1 Die Umnutzung landwirtschaftlicher Wohnbauten zu landwirtschaftsfremden Wohnzwecken wird im Rahmen des Bundesrechts bewilligt.
Art. 64
Vollständige Zweckänderung als schützenswert anerkannter
Bauten und Anlagen
1 Die vollständige Zweckänderung von als schützenswert anerkannten Bauten und Anlagen wird im Rahmen des Bundesrechts bewilligt.
Art. 65
Bauten in Streusiedlungsgebieten und landschaftsprägende
Bauten
1 Änderungen von Bauten in Streusiedlungsgebieten und von landschaftsprägenden Bauten werden im Rahmen des Bundesrechts bewilligt.
Art. 65a * Rückbauverpflichtung
1 Mit der kantonalen und kommunalen Bewilligung kann insbesondere für
neue landwirtschaftliche Ökonomiebauten sowie für standortgebundene und
befristet bewilligte Bauten und Anlagen eine Rückbauverpflichtung verfügt
werden.
2 Werden die Bauten und Anlagen nicht mehr ihrem Zweck entsprechend
genutzt oder ist ihre bestimmungsgemässe Lebensdauer abgelaufen, so
kann die kommunale Bewilligungsbehörde den Rückbau verlangen.
3 Die Rückbauverpflichtung ist von der kommunalen Baubehörde im kantonalen Grundbuch anzumerken.
3.2. Formelles Baurecht
3.2.1. Bewilligungspflicht
Art. 66
1 Die Errichtung, Änderung und der Abbruch von Bauten und Anlagen bedürfen einer Baubewilligung soweit sie Interessen der Nachbarn oder folgende
Interessen der Öffentlichkeit berühren:
a. materielle Bauvorschriften sowie Nutzungs- und Schutzbestimmungen gemäss kommunalen und kantonalen Erlassen anwendbar sind;
b. neue Erschliessungsanlagen erforderlich oder bestehende zusätzlich belastet werden;
c. die Umwelt beeinträchtigt wird.
2 Einzelheiten regelt der Landrat in der Verordnung.
3.2.2. Baubewilligungsverfahren
Art. 67
Zuständigkeiten
1 Bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen bedürfen einer Baubewilligung
der Gemeinde.
2 Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen bedürfen zusätzlich einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde. Diese entscheidet,
ob ein Vorhaben zonenkonform ist oder eine Ausnahmebewilligung nach
Bundesrecht erteilt werden kann.
3 Die Zuständigkeiten für weitere, besondere Bewilligungen bestimmen sich
nach der Spezialgesetzgebung.
Art. 68
Koordination
1 Bedarf die Realisierung einer Baute oder Anlage neben der Baubewilligung
weiterer Bewilligungen, Genehmigungen oder Zustimmungen oder der Einhaltung weiterer Auflagen oder Bedingungen, so hat die Behörde des Leitverfahrens die Vorbereitung der betreffenden Verfügungen zu koordinieren
und dafür zu sorgen, dass diese inhaltlich aufeinander abgestimmt und
möglichst gleichzeitig eröffnet werden.
2 Leitverfahren ist jenes Verfahren, welches am frühesten eine umfassende
Prüfung des Vorhabens ermöglicht.
3 Die vorstehenden Absätze gelten sinngemäss auch für raumwirksame Vorhaben, die keiner Baubewilligung bedürfen.
4 Der Regierungsrat bezeichnet eine zentrale kantonale Stelle, welche die erforderlichen kantonalen Bewilligungen, Zustimmungen usw. sammelt, koordiniert und gesamthaft an die zuständige Gemeindebehörde weiterleitet.
5 Einzelheiten regelt der Landrat in der Verordnung.
Art. 69
Bauermittlung
1 Zur Abklärung grundsätzlicher Fragen im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben kann vom Bauwilligen mit Zustimmung des Grundeigentümers bei
der Gemeinde oder der kantonalen Bewilligungsbehörde ein Bauermittlungsgesuch eingereicht werden. Dem Gesuch sind alle Unterlagen beizulegen, die zur Abklärung der gestellten Fragen nötig sind.
2 Der Entscheid über das Bauermittlungsgesuch ist in der Regel nicht anfechtbar. Steht die grundsätzliche Zulässigkeit eines Vorhabens zur Diskussion, kann die zuständige Behörde die Möglichkeit zum Weiterzug des Vorentscheides einräumen.
3 Wird das Baugesuch innert eines Jahres nach Vorliegen des Vorentscheides eingereicht, so ist die Bewilligungsbehörde an diesen gebunden, soweit
die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse gleich geblieben sind. Die
Rechte Dritter bleiben vorbehalten.
Art. 70
Baugesuchseingabe
1 Vor Baubeginn ist für bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen bei der
zuständigen Gemeindebehörde ein Baugesuch einzureichen.
2 Gleichzeitig mit der Einreichung des Baugesuchs sind Visiere aufzustellen,
welche die Stellung und das Ausmass des Bauvorhabens kennzeichnen. Sie
dürfen vor rechtskräftiger Erledigung des Baugesuchs nur mit Zustimmung
der zuständigen Gemeindebehörde entfernt werden.
3 Das Baugesuch muss alle für eine umfassende Gesuchsprüfung notwendigen Unterlagen enthalten. Einzelheiten regelt der Regierungsrat in der Verordnung.
4 Bedarf das Bauvorhaben auch der Bewilligung oder Zustimmung von
kantonalen oder Bundesbehörden, so leitet die zuständige Gemeindebehörde das vollständige Baugesuch an die vom Regierungsrat bezeichnete
zentrale kantonale Stelle (Art. 68 Abs. 4) weiter. Diese sorgt für die beförderliche Zustellung und Behandlung des Baugesuchs durch die betroffenen
Stellen des Kantons und des Bundes und stellt die abgestimmten Bewilligungen der zuständigen Gemeindebehörde zur weiteren Behandlung und
Eröffnung zu.
5 Die zuständige Gemeindebehörde bzw. involvierte kantonale Stellen sind
berechtigt, in begründeten Fällen ergänzende Unterlagen zu verlangen.
Art. 71
Öffentliche Auflage
1 Das Baugesuch ist nach formeller Überprüfung und nach Feststellung der
Vollständigkeit während 30 Tagen in der Gemeinde öffentlich aufzulegen.
2 Die Auflage ist im kantonalen Amtsblatt auszuschreiben.
3 Den Anstössern wird die Auflage schriftlich mitgeteilt. Anstösser im Sinne
dieser Vorschrift sind Grundeigentümer, deren Grundstück nicht mehr als
30 m von der geplanten Baute oder Anlage entfernt ist. *
Art. 72
Meldeverfahren
1 Geringfügige Bauvorhaben, welche weder die Interessen von Einspracheberechtigten noch wesentliche öffentliche Interessen berühren, können in einem Meldeverfahren bewilligt werden.
2 Im Meldeverfahren entfallen die Pflicht zur Visierung sowie das Anzeige-
und Auflageverfahren.
Art. 73
Öffentlich-rechtliches Einspracheverfahren
1 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann während der Auflagefrist bei
der zuständigen Gemeindebehörde schriftlich und begründet öffentlichrechtliche Einsprache erheben.
2 Die Einsprachen sind zur Stellungnahme an den Baugesuchsteller weiterzuleiten.
3 Die zuständige Gemeindebehörde entscheidet nach Durchführung des Einspracheverfahrens gleichzeitig über das Baugesuch und die öffentlichrechtlichen Einsprachen.
4 Bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen entscheidet die zuständige
kantonale Verwaltungsbehörde gleichzeitig mit der Bewilligung gemäss Artikel 67 Absatz 2 über Einsprachen gegen die grundsätzliche Zulässigkeit
oder die Erteilung einer Ausnahmebewilligung.
5 Im Einspracheverfahren werden keine Gebühren erhoben.
Art. 74
Privatrechtliche Klage
1 Die Verletzung privater Rechte ist auf zivilrechtlichem Weg geltend zu machen. Eine allfällige privatrechtliche Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
Vorbehalten bleiben vorsorgliche Anordnungen der Zivilgerichte.
Art. 75
Schadenersatzansprüche
1 Über Schadenersatzansprüche wegen missbräuchlicher oder mutwilliger
Einsprachen wird im ordentlichen Zivilprozess entschieden.
Art. 76
Baubewilligung
1 Die Baubewilligung wird erteilt, wenn das Bauvorhaben den öffentlichrechtlichen Vorschriften entspricht.
2 Die Baubewilligung kann mit Bedingungen, Auflagen oder Befristungen
verbunden werden; diese können im Grundbuch angemerkt werden. Soweit
es die Umstände erfordern, können geeignete Sicherheiten für eine allfällig
notwendige Ersatzvornahme oder für andere Ersatzvorkehren verlangt werden.
Art. 77
Baubeginn
1 Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung
in Rechtskraft erwachsen ist.
Art. 78
Geltungsdauer
1 Die Baubewilligung erlischt, wenn die Bauarbeiten nicht innert Jahresfrist
nach Eintritt der Rechtskraft begonnen oder während mehr als einem Jahr
unterbrochen werden. Die zuständige Gemeindebehörde kann eine längere
Geltungsdauer festlegen.
2 Die Fristen können auf begründetes Gesuch hin um ein Jahr verlängert
werden.
4. Rechtsschutz
Art. 79
1 Der Rechtsschutz in Planungs- und Bausachen richtet sich unter Vorbehalt
von Artikel 26 ff. und der nachfolgenden Absätze nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz. *
2 Erste Beschwerdeinstanz gegenüber Verfügungen, die in koordinierten Verfahren zu erlassen sind, ist:
a. das Departement, welches Beschwerden gegen Verfügungen der
Leitbehörde zu beurteilen hat, wenn kantonale oder kommunale
Verwaltungsbehörden, die der Fachaufsicht verschiedener Departemente unterstehen, am koordinierten vorinstanzlichen Verfahren
mitzuwirken haben;
b. der Regierungsrat, wenn ein Departement oder eine andere unmittelbar dem Regierungsrat unterstehende Behörde am koordinierten vorinstanzlichen Verfahren mitzuwirken hat;
c. das Verwaltungsgericht, wenn der Regierungsrat am koordinierten
vorinstanzlichen Verfahren mitzuwirken hat.
3 Im Falle von Absatz 2 Buchstabe c kann vor Verwaltungsgericht auch die
Unangemessenheit der Verfügungen geltend gemacht werden.
4 Ist nach der Gesetzgebung gegen einen Teil von koordiniert zu erlassenden Verfügungen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig, so kann sie
auch gegen jene Verfügungen erhoben werden, bei denen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht vorgesehen ist.
5 Die Beschwerdeinstanz sorgt bei der Beurteilung von Verfügungen, die in
koordinierten Verfahren zu erlassen sind, für eine gesamthafte Eröffnung ihrer Entscheide.
5. Strafbestimmungen und Verwaltungsmassnahmen
Art. 80
Strafbestimmungen
1 Wer Bauten oder Anlagen ohne Bewilligung oder unter Verletzung einer
solchen erstellt, wer geschützte Natur- und Heimatschutzobjekte ohne Bewilligung oder unter Verletzung von Vorschriften beseitigt, wer sonst wie
diesem Gesetz, den gestützt darauf erlassenen Vorschriften, Verfügungen
und Entscheiden zuwiderhandelt, wird mit einer Busse von 1000 bis maximal
30 000 Franken bestraft. *
2 Strafbar ist die vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlung, begangen
durch Bauherren, Eigentümer, sonstige Berechtigte, Projektverfasser, Unternehmer und Bauleiter. *
3 Erfolgt die Widerhandlung aus Gewinnsucht, so ist das Gericht an den
Höchstbetrag der Busse nicht gebunden. *
4 An Stelle einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft sind die natürlichen Personen strafbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Können diese nicht ohne unverhältnismässigen Untersuchungsaufwand festgestellt werden, wird die juristische Person
oder die Gesellschaft zur Bezahlung der Busse verurteilt. *
5 Die Verfolgungsverjährung beträgt fünf Jahre. *
6 Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach dem Einführungsgesetz zur
Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung10). *