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Verfahrensordnung des europäischen Kernenergie-Gerichts

Confederation · 0.732.021.11 · treaty

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In force since 1962-12-11, as the publisher states.

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Contents: 59 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59

59 provisions

Art. 1

a. Die Rangordnung der Richter bestimmt sich nach dem Tag ihrer Bestellung. Bei Richtern, die am selben Tag bestellt werden, bestimmt sich die Rangordnung nach ihrem Lebensalter. Bei den wiederbestellten Richtern wird die vorangegangene Amtsdauer berücksichtigt. b. Die zusätzlichen Richter folgen im Rang den anderen Richtern; ihre Rangordnung bestimmt sie nach ihrem Lebensalter.

Art. 2

a. Jede Regierung, die ihr Recht zur Bestellung eines zusätzlichen Richters auszuüben wünscht, teilt dem Kanzler innerhalb der für das Einreichen der Klagebegründung oder der Erwiderung festgesetzten Frist den Namen der ausgewählten Person mit. b. Der Kanzler teilt die Bestellung den anderen Parteien mit; diese können sie innerhalb eines Monats anfechten. c. Über Einwände hinsichtlich der Anwendung der Absätze a und b entscheidet das Gericht in einem Vorverfahren; in diesem Fall wird die Bestellung des zusätzlichen Richters erst nach der Entscheidung des Gerichts wirksam.

Art. 3

a. Jeder Richter hat in der ersten öffentlichen Sitzung, an der er nach seiner Bestellung teilnimmt, folgende Erklärung abzugeben: «Ich erkläre feierlich, meine Pflichten und meine Befugnisse als Richter ehrenhaft, unabhängig, getreulich, unparteiisch und gewissenhaft zu erfüllen und das Beratungsgeheimnis zu wahren.» b. Jeder zusätzliche Richter hat die gleiche Erklärung in der ersten öffentlichen Sitzung abzugeben, die in dem Rechtsstreit stattfindet, für den er bestellt worden ist.

Art. 4

a. Die Richter wählen aus ihrer Mitte in geheimer Abstimmung den Präsidenten des Gerichts für zweieinhalb Jahre; gewählt ist der Richter, der die absolute Stimmenmehrheit erhält. b. Der Präsident kann wiedergewählt werden. c. Wird das Amt des Präsidenten frei, so wählt das Gericht seinen Nachfolger, der für den Rest der Amtszeit seines Vorgängers im Amt bleibt. d. Ist der Präsident verhindert oder hat er dieselbe Staatsangehörigkeit wie eine der Parteien, so führt der älteste Richter den Vorsitz. e. Der Präsident kann seine Aufgaben einem anderen Richter übertragen, soweit es die Umstände erfordern, insbesondere für die in Artikel 11 Absatz e des Übereinkommens bezeichneten Entscheidungen und für Fragen der Verwaltung des Gerichts.

Art. 5

a. Der Präsident gewährleistet die Ordnung der Sitzungen, leitet die Tätigkeit des Gerichts und dessen Verhandlungen, trifft Anordnungen und ergreift alle Massnahmen, die für ein einwandfreies Arbeiten des Gerichts erforderlich sind. b. Der Präsident beruft die Richter so bald wie möglich ein, nachdem beim Kanzler eine Klage oder eine Schiedsvereinbarung eingereicht worden ist.

Art. 6

a. Das Gericht ernennt seinen Kanzler unter den Bewerbern, die von den Richtern vorgeschlagen werden; diese sind rechtzeitig vorher vom Freiwerden der Stelle zu unterrichten. Der Kanzler wird für fünf Jahre ernannt und kann wiederernannt werden. Die Wahl findet in geheimer Abstimmung statt und erfordert absolute Stimmenmehrheit. b. Die Wahlvorschläge müssen die erforderlichen Angaben über das Alter, die Staatsangehörigkeit, die akademische Ausbildung, die Sprachkenntnisse, die derzeitige und die frühere Tätigkeit des Bewerbers enthalten. c. Das Gericht kann, falls erforderlich, einen stellvertretenden Kanzler ernennen.

Art. 7

a. Der Kanzler kann nur dann seines Amtes enthoben werden, wenn er die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder den sich aus seinem Amt ergebenen Pflichten nicht mehr nachkommt; über diese Frage entscheidet das Gericht in geheimer Beratung und in Abwesenheit des Kanzlers, nachdem diesem Gelegenheit zur Äusserung gegeben worden ist. b. Scheidet der Kanzler vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Amt aus, so ernennt das Gericht für den Rest der Amtszeit einen neuen Kanzler.

Art. 8

Eine vom Kanzler vorbereitete und vom Präsidenten erlassene allgemeine Anweisung regelt den Geschäftsgang der Kanzlei.

Art. 9

a. Das Gericht regelt die dienstliche Stellung des Kanzlers und sorgt für seine Vertretung während seiner Abwesenheit oder seiner Verhinderung. b. Der Kanzler gibt vor dem Gericht, bevor er erstmalig an einer öffentlichen Sitzung teilnimmt, folgende Erklärung ab: «Ich verpflichte mich feierlich, meine Aufgaben als Kanzler des Gerichts treu, verschwiegen und gewissenhaft zu erfüllen und das Beratungsgeheimnis zu wahren.» c. Der Kanzler nimmt seine Aufgaben ständig am Sitz des Gerichts wahr.

Art. 10

a. In der Kanzlei wird ein Register geführt; jede Seite dieses Registers wird vorn Präsidenten und vom Kanzler abgezeichnet; alle eingereichten Schriftstücke des Verfahrens und sonstigen Schriftstücke werden in der Reihenfolge und mit dem Datum ihres Eingangs in dieses Register eingetragen. Für jedes eingereichte Schriftstück wird eine vom Kanzler unterzeichnete Empfangsbescheinigung erteilt. b. Jede Vertragspartei des Übereinkommens kann das Register in der Kanzlei einsehen und Auszüge erhalten gegen Zahlung der Gebühr, die der vom Gericht festgelegten Gebührenordnung entspricht; jedes einer Kontrolle gemäss Artikel 2 des Übereinkommens unterliegende Unternehmen hat das gleiche Recht. c. Jede an einem Rechtsstreit beteiligte Partei kann vom Kanzler gegen Zahlung der entsprechenden Gebühr beglaubigte Abschriften von Schriftstücken des Verfahrens und sonstigen Schriftstücken erhalten, die sich auf den Rechtsstreit beziehen.

Art. 11

a. Im Auftrag des Präsidenten ist der Kanzler für den Empfang, die Weiterleitung und die Verwahrung aller Schriftstücke sowie für die auf Grund dieser Verfahrensordnung erforderlichen Zustellungen und anderen Mitteilungen verantwortlich. b. Stellt der Kanzler fest, dass ein Antrag oder ein sonstiges Schriftstück nicht den Formvorschriften dieser Verfahrensordnung entspricht, so kann er das Schriftstück entweder vorbehaltlich einer Berichtigung, die innerhalb einer von ihr festgesetzten Frist vorzunehmen ist, oder unter dem Vorbehalt eintragen, dass der Vorstoss später geheilt wird. Legt die Partei, die das Schriftstück eingereicht hat, Beschwerde ein, so entscheidet der Präsident. c. Der Kanzler teilt jedem Richter alle Schriftstücke des Verfahrens mit. d. Der Kanzler unterstützt das Gericht, den Präsidenten und die Richter bei der Erfüllung ihrer Amtspflichten. Er wohnt allen Sitzungen des Gerichts bei und ist für die Abfassung der Sitzungsprotokolle verantwortlich. e. Der Kanzler verwahrt die Siegel des Gerichts. Er ist für die Führung des Gerichtsarchivs sowie dafür verantwortlich, dass die Regeln über den vertraulichen oder geheimen Charakter bestimmter Schriftstücke beachtet werden. Er sorgt für die Veröffentlichungen des Gerichts.

Art. 12

a. Der Präsident bestimmt Tag und Stunde der Sitzungen des Gerichts. b. Die Sitzungen sind öffentlich, wenn nicht das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag der Parteien etwas anderes beschliesst.

Art. 13

a. Das Gericht ist verhandlungs- und beratungsfähig, wenn fünf der gemäss Artikel 12 Absatz a des Übereinkommens bestellten Richter anwesend sind. b. Alle Entscheidungen des Gerichts werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Richter getroffen. c. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten oder des ihn vertretenden Richters den Ausschlag.

Art. 14

a. Das Gericht berät in geheimer Sitzung. An diesen Beratungen, die geheim sind und bleiben, nehmen nur die Richter teil. b. Der Kanzler wohnt den geheimen Beratungen bei, wenn nicht anders entschieden wird. c. Die von der Mehrheit der Richter nach Beratung angenommenen Beschlüsse bestimmen die Entscheidung des Gerichts. Es wird in umgekehrter Reihenfolge der in Artikel 1 festgelegten Rangordnung abgestimmt.

Art. 15

Um eine Partei nach Massgabe des Artikels 10 des Protokolls vertreten zu können und um in den Genuss der in jedem Artikel vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen zu kommen, ist vorher der Nachweis über die entsprechende Berechtigung zu erbringen, und zwar – von den Prozessbevollmächtigten und den sie unterstützenden Rechtsbeiständen und Anwälten durch ein amtliches Schriftstück, das von der Regierung oder der Organisation, die sie vertreten, ausgestellt ist; – von den in Artikel 10 Absatz b des Protokolls genannten Vertretern und ihren Rechtsbeiständen und Anwälten durch ein Beglaubigungsschreiben, das den in dem genannten Artikel festgelegten Voraussetzungen genügt und vom Kanzler zu prüfen ist.

Art. 16

Ein Rechtsbeistand oder ein Anwalt, dessen Verhalten vor dem Gericht oder gegenüber einem Richter mit der Würde des Gerichts nicht vereinbar ist oder der die mit seinem Amt verbundenen Rechte oder Vorrechte für andere als für die Zwecke in Anspruch nimmt, für die sie ihm eingeräumt wurden, kann jederzeit nach vorheriger Verwarnung durch Anordnung des Gerichts von dem Verfahren ausgeschlossen werden. Diese Anordnung wird sofort wirksam. In diesem Fall wird das Verfahren bis zum Ablauf einer vom Präsidenten zu bestimmenden Frist ausgesetzt, damit die betreffende Partei einen anderen Rechtsbeistand oder Anwalt bestellen kann.

Art. 17

a. Das Verfahren vor dem Gericht besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil, sofern die Parteien nicht auf den letzteren verzichten. b. Das schriftliche Verfahren besteht aus der Übermittlung der Anträge, der Klagebegründungen, der Erwiderungen, der Äusserungen und gegebenenfalls der Repliken und Dupliken sowie aller als Beweismittel dienenden Unterlagen und Schriftstücke oder deren beglaubigten Abschriften an die Parteien. c. Das mündliche Verfahren besteht aus der Anhörung der Prozessbevollmächtigten, der Vertreter, der Rechtsbeistände und Anwälte sowie erforderlichenfalls der Zeugen und Sachverständigen durch das Gericht.

Art. 18

a. Die Urschrift jedes von einer Partei vorgelegten Schriftstücks muss von dem Prozessbevollmächtigten, dem Vertreter oder dem Anwalt der Partei unterzeichnet sein. Die vom Kanzler festgesetzte Anzahl von Abschriften ist beizufügen. Sie sind von der Partei, die sie einreicht, zu beglaubigen. b. Jedes Schriftstück ist mit dem Datum zu versehen. Für die Berechnung von Verfahrensfristen ist allein das Datum des Einreichens bei der Kanzlei massgebend. c. Jedem Schriftstück ist ein Aktenheft mit den als Beweismittel dienenden Unterlagen und Schriftstücken sowie eine Liste derselben beizufügen. Dieses Aktenheft kann auf Antrag der Partei, die es einreicht, innerhalb einer vom Kanzler zu bestimmenden Frist ergänzt werden. Der Kanzler kann erforderlichenfalls alle zweckdienlichen Massnahmen treffen, um den Parteien zu ermöglichen, vom Inhalt des Aktenhefts Kenntnis zu nehmen. d. Die Frist für das Einreichen der Schriftstücke bestimmt der Präsident unter Berücksichtigung der Umstände des Falles.

Art. 19

a. Das Gericht erlässt Anordnungen über die Führung des Prozesses und trifft alle Massnahmen im Zusammenhang mit der Beweisaufnahme. Wenn das Gericht nicht tagt, kann der Präsident diese Massnahmen treffen. b. Das Gericht kann jederzeit von den Parteien die Vorlage von Schriftstücken oder schriftliche oder mündliche Auskünfte verlangen. Weigert sich eine Partei, so nimmt das Gericht dies zu Protokoll. c. Das Gericht kann jederzeit einer Person, Körperschaft, Dienststelle, Kommission oder sonstigen Organisation seiner Wahl die Aufgabe übertragen, ein Gutachten abzugeben. d. Das Gericht kann jederzeit in Anwesenheit der Parteien eine Ortsbesichtigung vornehmen oder eines oder mehrere seiner Mitglieder damit beauftragen.

Art. 20

Das Erlöschen eines Rechts wegen Fristversäumnis kann nicht eingewendet werden, wenn die betroffene Partei nachweist, dass die Fristversäumnis auf Zufall oder höherer Gewalt beruht.

Art. 21

a. Die Amtssprachen des Gerichts sind Französisch und Englisch. Einigen sich die Parteien darauf, dass das Verfahren nur in einer dieser Sprachen zu führen ist, so ist das Urteil in dieser Sprache zu fällen. b. Kommt es zu keiner Einigung darüber, welche Sprache gebraucht werden soll, so kann sich jede Partei der ihr genehmen Amtssprache bedienen; die Entscheidung des Gerichts ist in französischer und englischer Sprache zu erlassen; in diesem Fall bestimmt das Gericht gleichzeitig, welcher Wortlaut massgebend ist. c. Auf Antrag eines Richters oder einer Partei hat der Kanzler dafür zu sorgen, dass alles, was während des Verfahrens vor Gericht gesprochen oder niedergeschrieben wird, in die vom Richter oder der Partei gewählte Amtssprache übersetzt wird. d. Die Veröffentlichungen des Gerichts erfolgen in beiden Amtssprachen.

Art. 22

a. Eine vorgängige prozessuale Einrede muss von der Partei, die sie erhebt, spätestens vor Ablauf der im schriftlichen Verfahren für die Einreichung ihres ersten Schriftstücks gesetzten Frist geltend gemacht werden. b. Die Einrede hat die Tatsachen und die Rechtsgrundlage, auf die sie sich stützt, sowie die Anträge der Partei und eine Liste der als Beweismittel dienenden Schriftstücke zu enthalten. c. Sofort nach Eingang einer Einrede beim Kanzler wird das Verfahren zur Hauptsache ausgesetzt, und der Präsident bestimmt eine Frist, innerhalb deren die Partei, gegen die sich die Einrede richtet, einen Schriftsatz mit ihrer Stellungnahme und ihren Anträgen einreichen kann. d. Sofern das Gericht nicht anders entscheidet, findet das weitere Verfahren über die Einrede mündlich statt. e. Nach Anhörung der Parteien entscheidet das Gericht über die Einrede oder verbindet sie mit der Hauptsache. Wird die Einrede zurückgewiesen oder mit der Hauptsache verbunden, so setzt das Gericht Termin und Fristen für den Fortgang des Verfahrens fest.

Art. 23

a. Die Ablehnung eines Richters gemäss Artikel 3 Absatz b des Protokolls ist so bald wie möglich geltend zu machen. b. Sofern das Gericht nicht anders entscheidet, ist das Verfahren über die Ablehnung mündlich und unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu führen.

Art. 24

a. Vorbehaltlich des Artikels 30 wird eine Rechtssache beim Gericht durch eine an den Kanzler gerichtete Klage anhängig gemacht. Darin sind Name und Wohnsitz des Klägers, die Eigenschaft des Unterzeichners, die beklagte Partei und der Streitgegenstand anzugeben. Gegebenenfalls ist die angefochtene Entscheidung beizufügen. b. Vorbehaltlich des Artikels 11 Absatz b teilt der Kanzler dem Kläger mit, innerhalb welcher Frist die Klage durch eine Klagebegründung zu ergänzen ist, welche die tatsächlichen und rechtlichen Behauptungen sowie die Anträge und gegebenenfalls die Beweisangebote zu enthalten hat. In der Klagebegründung ist ausserdem eine Zustellungsanschrift am Sitz des Gerichts anzugeben sowie der Name der Person zu nennen, die ermächtigt ist, sämtliche Zustellungen im Rahmen des Verfahrens entgegenzunehmen. c. Der Kanzler kann eine Verlängerung der Frist für die Klagebegründung gewähren oder verweigern; über eine Beschwerde dagegen entscheidet der Präsident.

Art. 25

a. Nachdem dem Beklagten die gemäss Artikel 24 Absatz b ergänzte Klage zugestellt worden ist, reicht er innerhalb der ihm vom Kanzler gesetzten Frist die Klagebeantwortung ein. Diese hat Namen und Wohnsitz des Beklagten, die tatsächlichen und rechtlichen Behauptungen sowie die Anträge dieser Partei und gegebenenfalls die Beweisangebote zu enthalten. b. In der Klagebeantwortung ist ausserdem eine Zustellungsanschrift für den Beklagten am Sitz des Gerichts anzugeben sowie der Name der Person zu nennen, die ermächtigt ist, sämtliche Zustellungen im Rahmen des Verfahrens entgegenzunehmen. c. Der Kanzler kann eine Verlängerung der Frist für die Klagebeantwortung gewähren oder verweigern; über eine Beschwerde dagegen entscheidet der Präsident.

Art. 26

Unterlässt es die ordnungsgemäss beklagte Partei, sich schriftlich zu äussern, so trifft das Gericht eine Säumnisentscheidung. Gegen eine solche Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Einspruch erhoben werden. Sofern das Gericht nicht anders entscheidet, hat der Einspruch keine aufschiebende Wirkung.

Art. 27

Mit dem Einreichen der Klagebeantwortung endet das schriftliche Verfahren. Auf Antrag der Parteien kann das Gericht jedoch zulassen, dass sie die Klage und die Klagebeantwortung durch eine Replik des Klägers und eine Duplik des Beklagten ergänzen; in diesem Fall ist das schriftliche Verfahren nach Einreichen der Duplik abgeschlossen.

Art. 28

Nach Beendigung des schriftlichen Verfahrens dürfen weitere Schriftstücke nur mit Genehmigung des Gerichts und Zustimmung der Gegenpartei eingereicht werden; die Zustimmung gilt als erteilt, falls nicht widersprochen wird.

Art. 29

Nach Beendigung des schriftlichen Verfahrens setzt der Präsident gegebenenfalls den Termin für die Eröffnung des mündlichen Verfahrens fest.

Art. 30

a. Wird eine Rechtssache auf Grund einer Schiedsvereinbarung beim Gericht anhängig gemacht, so teilt der Kanzler den Eingang dieser Vereinbarung den anderen Parteien sofort mit und übermittelt Abschriften dieser Vereinbarung allen Parteien dieses Übereinkommens. b. Die Schiedsvereinbarung muss Angaben über die Parteien, den Streitgegenstand und die Bestimmung des oder der Prozessbevollmächtigten der Partei oder Parteien enthalten, welche die Vereinbarung einreichen; wird diese nur von einer der Parteien eingereicht, so hat die andere Partei mit der Zustellungsbestätigung dem Kanzler den Namen ihres Prozessbevollmächtigten mitzuteilen.

Art. 31

Das mündliche Verfahren besteht aus den Vorträgen der Streitparteien und gegebenenfalls der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen. Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Parteien darüber, in welcher Reihenfolge vorgetragen, Zeugen und Sachverständige vernommen und weitere Beweise angetreten werden sollen.

Art. 32

a. Der Präsident eröffnet und leitet die Verhandlung. b. Der Präsident und jeder Richter kann während der Verhandlung auf Antrag der Parteien oder von Amts wegen den Prozessbevollmächtigten, Vertretern, Rechtsbeiständen und Anwälten der Parteien Fragen stellen. c. Jede Partei hat das Recht, von ihr verfasste Fragen mit Zustimmung des Präsidenten der Gegenpartei zu stellen; die Entscheidung des Präsidenten bedarf keiner Begründung. d. Der Präsident erklärt die Beendigung des mündlichen Verfahrens.

Art. 33

a. Die Reihenfolge, in der Prozessbevollmächtigte, Vertreter, Rechtsbeistände und Anwälte zum Vortrag aufgefordert werden, bestimmt das Gericht. b. In jedem Stadium des Verfahrens kann das Gericht von Amts wegen oder auf begründeten Antrag einer Partei den Ausschluss der Öffentlichkeit anordnen. Eine derartige Anordnung umfasst das Verbot von Veröffentlichungen über die Verhandlung.

Art. 34

a. Das Gericht kann jederzeit die Beibringung von Beweisen durch Vorlage von Urkunden oder auf andere Weise sowie die Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen anordnen und kann die Parteien auffordern, zu jedem Punkt weitere Auskünfte zu geben. b. Unterlässt es eine Partei, ihr zugängliche Beweise beizubringen, die nach Ansicht des Gerichts für das Verfahren erheblich sind, so hat das Gericht dies bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen.

Art. 35

Jede Partei hat dem Kanzler innerhalb einer angemessenen Frist vor Beginn des mündlichen Verfahrens mitzuteilen, welche Beweise sie anzubieten gedenkt oder ob sie die Zulassung von Beweismitteln beim Gericht beantragen will. Die Mitteilung an den Kanzler hat eine Liste mit Namen, sonstigen Angaben zu Person und Wohnsitz der Zeugen und der Sachverständigen zu enthalten, deren Vernehmung die Partei wünscht, sowie einen allgemeinen Hinweis auf die Punkte, die Gegenstand der Aussage sein sollen.

Art. 36

a. Das Gericht entscheidet, ob ein Zeuge oder ein Sachverständiger vor Gericht oder von einem zu diesem Zweck beauftragten Richter oder gemäss Artikel 12 des Protokolls vor einer Justizbehörde an seinem Aufenthaltsort vernommen werden soll; in den beiden letztgenannten Fällen teilt der Kanzler den Parteien Zeit und Ort der Vernehmung mit. b. Zeugen und Sachverständige sind berechtigt, sich ihrer Landessprache zu bedienen. Ist diese Sprache nicht eine der beiden Amtssprachen des Gerichts, so hat der Kanzler für eine beeidigte Übersetzung der Aussage zu sorgen.

Art. 37

a. Werden Zeugen oder Sachverständige vom Gericht vernommen, so kann der Präsident und jeder Richter auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen Fragen an die Zeugen oder die Sachverständigen richten. b. Jede Partei hat das Recht, von ihr verfasste Fragen mit Zustimmung des Präsidenten den Zeugen oder den Sachverständigen zu stellen. Die Entscheidung des Präsidenten bedarf keiner Begründung. c. Zeugen und Sachverständige sind unter Eid oder einer entsprechenden feierlichen Wahrheitsbeteuerung in der von ihrem innerstaatlichen Recht vorgeschriebenen Form zu vernehmen. d. Lehnt ein Zeuge oder Sachverständiger es ab, auszusagen oder, im Sinne des Absatzes c, den Eid oder die feierliche Wahrheitsbeteuerung zu leisten, so nimmt das Gericht dies zu Protokoll.

Art. 38

Nachdem ein Zeuge oder ein Sachverständiger ausgesagt hat, nimmt der Kanzler die Aussage zu Protokoll; dieses ist von dem Zeugen oder dem Sachverständigen zu unterschreiben und von dem Präsidenten und dem Kanzler oder dem mit der Entgegennahme der Aussage beauftragten Richter gegenzuzeichnen.

Art. 39

a. Zeugen haben Anspruch auf eine Entschädigung für Verdienstausfall, und Sachverständige haben Anspruch auf ein Honorar. Sie haben Anspruch auf Erstattung ihrer Reise- und Aufenthaltskosten. Auf diese Kosten kann ihnen ein Vorschuss gewährt werden. b. Das Gericht kann die Ladung von Zeugen, deren Vernehmung von den Parteien beantragt wird, davon abhängig machen, dass zur Deckung der voraussichtlichen Kosten der Zeugen ein Geldbetrag bei der Kanzlei hinterlegt wird; das Gericht setzt die Höhe dieses Betrages fest.

Art. 40

a. Der Kanzler nimmt über jede Verhandlung ein Protokoll auf. Es ist vom Präsidenten und vom Kanzler zu unterzeichnen. b. Die Parteien können jedes derartige Protokoll und jedes Sachverständigengutachten in der Kanzlei einsehen sowie mit Zustimmung des Präsidenten Abschriften dieser Gutachten auf ihre Kosten anfertigen lassen.

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