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Verfahrensordnung des europäischen Kernenergie-Gerichts

Confederation · 0.732.021.11 · treaty

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In force since 1962-12-11, as the publisher states.

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Contents: 59 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59

59 provisions

Art. 41

Die Entscheidung enthält: – den Tag der Verkündung; – die Namen des Präsidenten und der mitwirkenden Richter; – den Namen des Kanzlers; – die Namen der Parteien; – die Namen der Prozessbevollmächtigten, Rechtsbeistände und Anwälte sowie der in Artikel 10 Absatz b des Protokolls bezeichneten Vertreter; – die Schlussanträge der Parteien; – eine kurze Zusammenfassung der Tatsachen; – die Entscheidungsgründe; und – den Entscheidungstenor einschliesslich der Kostenentscheidung.

Art. 42

a. Die Entscheidung wird in öffentlicher Sitzung, zu der die Parteien zu laden sind, verkündet, sofern nicht das Gericht aus besonderen Gründen einstimmig beschliesst, den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäss Artikel 33 Absatz b aufrechtzuerhalten. b. Die vom Präsidenten und vom Kanzler unterzeichnete Unterschrift der Entscheidung ist zu siegeln und in der Kanzlei zu hinterlegen; jeder Partei wird eine beglaubigte Abschrift zugestellt. c. Der Tag der Verkündung ist vom Kanzler auf der Urschrift der Entscheidung zu vermerken. d. Die Entscheidung wird mit der Verkündung verbindlich.

Art. 43

a. Bei Meinungsverschiedenheiten über den Sinn oder die Tragweite einer Entscheidung kann von einer oder mehreren Parteien ihre Auslegung beantragt werden; in dem Antrag ist die Entscheidung, deren Auslegung begehrt wird, zu bezeichnen, ferner sind der oder die strittigen Punkte genau anzugeben und zu begründen. b. Der Kanzler übermittelt diesen Antrag den anderen Parteien; diese können sich innerhalb einer vom Präsidenten gesetzten Frist hierzu äussern. c. Das Gericht kann von den Parteien weitere schriftliche oder mündliche Auskünfte verlangen. d. Das Gericht entscheidet in geheimer Beratung.

Art. 44

a. Unbeschadet der Bestimmungen über die Auslegung der Entscheidungen kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei innerhalb von fünfzehn Tagen nach Verkündung der Entscheidung Schreib- oder Rechenfehler oder offensichtliche Ungenauigkeiten berichtigen. b. Die Parteien sind vom Kanzler ordnungsgemäss zu unterrichten und können sich innerhalb einer vom Präsidenten gesetzten Frist schriftlich äussern. c. Das Gericht entscheidet in geheimer Beratung. d. Die Urschrift der Berichtigungsanordnung wird der Urschrift der berichtigten Entscheidung beigefügt. Die Anordnung ist am Rande der Urschrift der berichtigten Entscheidung zu vermerken.

Art. 45

Für die Veröffentlichung der Entscheidungen des Gerichts sorgt der Kanzler.

Art. 46

a. Jeder unterlegenen Partei können die Kosten auferlegt werden, falls ein entsprechender Antrag vorliegt. Unterliegen mehrere Parteien, so bestimmt das Gericht die Kostenanteile. b. Das Gericht kann aus besonderen Gründen oder, wenn jede Partei in einem oder mehreren Punkten unterliegt, die Kosten ganz oder zum Teil gegenseitig aufheben. c. Das Gericht kann entscheiden, dass die Honorare der Anwälte und der Sachverständigen ganz oder teilweise unter die Kosten fallen. d. Das Gericht kann einer Partei, selbst wenn sie obsiegt, die Kosten auferlegen, die diese einer anderen Partei nach Auffassung des Gerichts überflüssigerweise, nutzlos oder mutwillig verursacht hat. e. Kosten, die durch Anordnungen entstehen, die das Gericht von Amts wegen erlassen hat, können zu Lasten seines Haushalts gehen. f. Im Falle der Zurücknahme der Klage durch eine Partei sind dieser die Kosten aufzuerlegen. Nehmen alle Parteien ihre Anträge zurück, so sind die Kosten gegenseitig aufzuheben. g. Ergeht keine Entscheidung, so trägt jede Partei ihre eigenen Kosten, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt.

Art. 47

a. Einigen sich vor der Entscheidung des Gerichts die Parteien über die Beilegung des Rechtsstreits und setzen sie das Gericht davon in Kenntnis, dass sie ihre Forderung zurückziehen, so ordnet das Gericht, oder wenn es nicht tagt, der Präsident an, dass die Rechtssache abgesetzt wird. b. Setzt ein Kläger das Gericht schriftlich davon in Kenntnis, dass er das Verfahren nicht fortzusetzen wünscht, ordnet das Gericht, oder wenn es nicht tagt, der Präsident an, dass die Rechtssache abgesetzt wird.

Art. 48

a. Die in dieser Verfahrensordnung vorgesehenen Zustellungen werden auf Veranlassung des Kanzlers an der Zustellungsanschrift des Empfängers vorgenommen. b. Die in dieser Verfahrensordnung vorgesehenen Fristen werden von dem Tage an gerechnet, an dem die Schriftstücke dem Empfänger selbst oder an seiner Zustellungsanschrift zugestellt werden.

Art. 49

Jeder Antrag auf Aussetzung der Durchführung eines Beschlusses gemäss Artikel 15 Absatz b des Übereinkommens oder auf unverzügliche Durchführung des Beschlusses gemäss Artikel 15 Absatz c des Übereinkommens muss den Streitgegenstand, die die Dringlichkeit bedingenden Umstände und die tatsächlichen und rechtlichen Behauptungen angeben, die auf den ersten Anschein die beantragte einstweilige Massnahme rechtfertigen.

Art. 50

Ein Antrag auf Anordnung einer Massnahme gemäss Artikel 49 kann jederzeit während des Verfahrens in einer Rechtssache, mit der er im Zusammenhang steht, gestellt werden und hat Vorrang vor allen anderen Anträgen.

Art. 51

a. Ein gemäss Artikel 50 eingereichter Antrag ist der anderen Partei zuzustellen. Der Präsident setzt eine kurze Frist für die Abgabe schriftlicher oder mündlicher Äusserungen. Das Gericht oder gegebenenfalls der Präsident entscheidet über den Antrag durch Anordnung. b. Derartige Anordnungen werden den Parteien sofort zugestellt und können davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller eine in Art und Höhe nach den Umständen zu bestimmende finanzielle Sicherheit leistet. c. Diese Anordnungen sind lediglich vorläufiger Natur und greifen der Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache nicht vor.

Art. 52

a. Jeder Antrag an den Präsidenten gemäss Artikel 11 Absatz e des Übereinkommens ist an den Kanzler zu richten und muss Namen und Sitz des Unternehmens enthalten, gegen das sich die beantragte Anordnung richtet; ferner ist die Inspektionsmassnahme genau zu bezeichnen, gegen die Widerstand geleistet wird. b. Der Kanzler übermittelt den Antrag sofort dem Präsidenten, der durch Anordnung entscheidet. c. Die in Artikel 11 Absatz e des Übereinkommens genannte Frist von drei Tagen läuft von dem Tage an, an dem der Präsident den vom Kanzler übermittelten Antrag tatsächlich erhalten hat. d. Falls die Umstände dies zulassen, hat der Präsident das Unternehmen, gegen das sich die beantragte Anordnung richtet, innerhalb dieser Frist von drei Tagen aufzufordern, sich zu äussern oder weitere Auskünfte über die Gründe des Widerstands gegen die Inspektionsmassnahme zu erteilen.

Art. 53

a. Ein Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens kann beim Gericht nur auf’ die Entdeckung einer Tatsache gestützt werden, die geeignet gewesen wäre, einen entscheidenden Einfluss auszuüben, und die vor der Entscheidung weder dem Gericht noch, ohne deren Verschulden, der die Wiederaufnahme anstrebenden Partei bekannt gewesen ist. b. Das Wiederaufnahmeverfahren beginnt mit einer Anordnung des Gerichts, mit der ausdrücklich das Vorhandensein einer neuen Tatsache festgestellt, dieser Tatsache die Eignung für die Wiederaufnahme zuerkannt und aus diesen Gründen der Antrag für zulässig erklärt wird.

Art. 54

Anträge auf Wiederaufnahme können nur innerhalb von drei Monaten nach dem Tage gestellt werden, an dem dem Antragsteller die Tatsache bekannt geworden ist, auf die der Wiederaufnahmeantrag gestützt wird, spätestens aber innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der Entscheidung.

Art. 55

a. Die Artikel 24 und 25 sind auf den Wiederaufnahmeantrag anzuwenden; der Antrag muss überdies die angefochtene Entscheidung, die Tatsachen, auf die er sich stützt und die Beweismittel bezeichnen, welche die Wiederaufnahme rechtfertigen. b. Jede Partei, die von der Entscheidung betroffen ist, für die eine Wiederaufnahme beantragt wird, ist vom Kanzler von dem Wiederaufnahmeantrag zu unterrichten und kann dem Antrag widersprechen.

Art. 56

a. Ohne der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, beschliesst das Gericht in geheimer Beratung unter Berücksichtigung der schriftlichen Äusserungen der Parteien durch eine Anordnung über die Zulässigkeit des Antrags. b. Erklärt das Gericht den Antrag für zulässig, so nimmt es unter Berücksichtigung der neuen Tatsachen, auf die sich der Wiederaufnahmeantrag stützt, erneut die Prüfung der Hauptsache auf und entscheidet unter Anwendung dieser Verfahrensordnung. c. Die Urschrift der Entscheidung, die in dem wiederaufgenommenen Verfahren ergeht, ist der Urschrift der ersten Entscheidung beizufügen. Die Entscheidung des wiederaufgenommenen Verfahrens ist am Rande der Urschrift der ersten Entscheidung zu vermerken.

Art. 57

Wird das Gericht gemäss Artikel 14 des Übereinkommens oder auf’ Grund eines anderen Übereinkommens zur Entscheidung angerufen, so hat es diese Verfahrensordnung anzuwenden, soweit sie dem Übereinkommen nicht entgegensteht, auf Grund dessen das Gericht angerufen wird.

Art. 58

Falls es infolge unvorhergesehener Umstände unmöglich ist, eine Bestimmung dieser Verfahrensordnung in vollem Umfang anzuwenden, kann das Gericht die notwendigen Anpassungen für den Einzelfall vornehmen; davon sind jedoch wesentliche Bestimmungen ausgenommen.

Art. 59

Diese Verfahrensordnung wird veröffentlicht.

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