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Standeskommissionsbeschluss über den Fähigkeitsausweis für den Wirteberuf

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6

6 provisions

Art. 1

Fachprüfung 1 Bewerber1) für ein Gastgewerbepatent müssen sich über eine erfolgreich bestandene Fachprüfung für den Wirteberuf ausweisen. 2 Die Fachprüfung muss mindestens folgende Inhalte umfassen: a) gastgewerbliches Recht und sicherheitspolizeiliche Vorschriften (Suchtprävention, Lebensmittelrecht, Hygiene, Unfallverhütung, Arbeitsrecht); b) Küche (Infrastruktur, Kochkunde, Einkauf, Lagerung, Menukunde, Ernährung, Unterhalt, Reinigung, Kalkulation); c) Arbeitsrecht/Rechtskunde/Lohnabrechnungen (Arbeitsvertrag, Ausländerrecht, Rechtskunde, Vertragslehre, Lohnabrechnungen, Sozialversicherungen). 3 Eine bestandene Fachprüfung vermittelt keinen Anspruch auf ein Patent zur Führung eines Gastgewerbebetriebes gemäss Art. 10 GaG.

Art. 2

Nachweis der bestandenen Fachprüfung 1 Das Erfordernis einer bestandenen Fachprüfung gilt als erfüllt, wenn Folgendes nachgewiesen wird: a) bestandener Abschluss der Ausbildung für den Wirteberuf der Fachschulen der Gastrosuisse, der Hotellerie Suisse oder der Hotel & Gastro Union; 1) Die Verwendung der männlichen Form gilt sinngemäss für beide Geschlechter. * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 935.301 Kanton Appenzell Innerrhoden b) bestandene Prüfung einer Fachschule der Gastrosuisse für die Fächer nach Art. 1 Abs. 2 (Module 1 «Gastgewerbliches Recht», 4 «Recht», und 6 «Küche» der berufsbegleitenden Ausbildung); c) bestandene andere Wirtefachprüfung, sofern diese den Anforderungen nach lit. a oder b entspricht. 2 Hat jemand fachliche Kenntnisse für die Fächer nach Art. 1 Abs. 2 auf andere Weise erworben, kann der Vorsteher des Justiz-, Polizei- und Militärdepartementes (nachfolgend Departementsvorsteher) diese für gleichwertig erklären und von der entsprechenden Prüfung befreien. 3 Erweist sich eine Wirtefachprüfung nach Abs. 1 lit. c für nicht gleichwertig, bezeichnet der Departementsvorsteher die nachzuholenden Fächer.

Art. 3

Zusätzliche Prüfung 1 Patentbewerber müssen sich in jedem Falle in einer Zusatzprüfung, die vom Departementsvorsteher abgenommen wird, über genügende Kenntnisse der Gastgewerbegesetzgebung im Kanton Appenzell I.Rh. ausweisen. 2 Die Gebühr für die kantonale Zusatzprüfung beträgt Fr. 50.-- bis Fr. 250.--. *

Art. 4

Übergangsbestimmung 1 Patente, die gestützt auf bisheriges Recht ausgestellt worden sind, behalten für den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses geführten Betrieb ihre Gültigkeit. Bei einem Betriebs- oder Patentinhaberwechsel gelten die Anforderungen gemäss diesem Beschluss.

Art. 5

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Der Standeskommissionsbeschluss über den Fähigkeitsausweis für den Wirteberuf vom 7. Februar 1995 wird aufgehoben.

Art. 6

Inkrafttreten 1 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft. Kanton Appenzell Innerrhoden 935.301 Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation 10.08.2009 10.08.2009 Erlass Erstfassung - 17.09.2019 01.01.2020 Art. 3 Abs. 2 eingefügt 2019-26 02.12.2025 01.01.2026 Art. 3 Abs. 2 geändert 2025-36 935.301 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation Erlass 10.08.2009 10.08.2009 Erstfassung - Art. 3 Abs. 2 17.09.2019 01.01.2020 eingefügt 2019-26 Art. 3 Abs. 2 02.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-36

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