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6 provisions
Art. 1
Fachprüfung
1 Bewerber1) für ein Gastgewerbepatent müssen sich über eine erfolgreich
bestandene Fachprüfung für den Wirteberuf ausweisen.
2 Die Fachprüfung muss mindestens folgende Inhalte umfassen:
a) gastgewerbliches Recht und sicherheitspolizeiliche Vorschriften
(Suchtprävention, Lebensmittelrecht, Hygiene, Unfallverhütung,
Arbeitsrecht);
b) Küche (Infrastruktur, Kochkunde, Einkauf, Lagerung, Menukunde, Ernährung, Unterhalt, Reinigung, Kalkulation);
c) Arbeitsrecht/Rechtskunde/Lohnabrechnungen (Arbeitsvertrag, Ausländerrecht, Rechtskunde, Vertragslehre, Lohnabrechnungen, Sozialversicherungen).
3 Eine bestandene Fachprüfung vermittelt keinen Anspruch auf ein Patent
zur Führung eines Gastgewerbebetriebes gemäss Art. 10 GaG.
Art. 2
Nachweis der bestandenen Fachprüfung
1 Das Erfordernis einer bestandenen Fachprüfung gilt als erfüllt, wenn Folgendes nachgewiesen wird:
a) bestandener Abschluss der Ausbildung für den Wirteberuf der Fachschulen der Gastrosuisse, der Hotellerie Suisse oder der Hotel & Gastro Union;
1) Die Verwendung der männlichen Form gilt sinngemäss für beide Geschlechter.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
935.301 Kanton Appenzell Innerrhoden
b) bestandene Prüfung einer Fachschule der Gastrosuisse für die Fächer nach Art. 1 Abs. 2 (Module 1 «Gastgewerbliches Recht», 4
«Recht», und 6 «Küche» der berufsbegleitenden Ausbildung);
c) bestandene andere Wirtefachprüfung, sofern diese den Anforderungen nach lit. a oder b entspricht.
2 Hat jemand fachliche Kenntnisse für die Fächer nach Art. 1 Abs. 2 auf
andere Weise erworben, kann der Vorsteher des Justiz-, Polizei- und Militärdepartementes (nachfolgend Departementsvorsteher) diese für gleichwertig
erklären und von der entsprechenden Prüfung befreien.
3 Erweist sich eine Wirtefachprüfung nach Abs. 1 lit. c für nicht gleichwertig,
bezeichnet der Departementsvorsteher die nachzuholenden Fächer.
Art. 3
Zusätzliche Prüfung
1 Patentbewerber müssen sich in jedem Falle in einer Zusatzprüfung, die
vom Departementsvorsteher abgenommen wird, über genügende Kenntnisse der Gastgewerbegesetzgebung im Kanton Appenzell I.Rh. ausweisen.
2 Die Gebühr für die kantonale Zusatzprüfung beträgt Fr. 50.-- bis Fr.
250.--. *
Art. 4
Übergangsbestimmung
1 Patente, die gestützt auf bisheriges Recht ausgestellt worden sind, behalten für den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses geführten
Betrieb ihre Gültigkeit. Bei einem Betriebs- oder Patentinhaberwechsel gelten die Anforderungen gemäss diesem Beschluss.
Art. 5
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Der Standeskommissionsbeschluss über den Fähigkeitsausweis für den
Wirteberuf vom 7. Februar 1995 wird aufgehoben.
Art. 6
Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in
Kraft.
Kanton Appenzell Innerrhoden 935.301
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
10.08.2009 10.08.2009 Erlass Erstfassung -
17.09.2019 01.01.2020 Art. 3 Abs. 2 eingefügt 2019-26
02.12.2025 01.01.2026 Art. 3 Abs. 2 geändert 2025-36
935.301 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 10.08.2009 10.08.2009 Erstfassung -
Art. 3 Abs. 2 17.09.2019 01.01.2020 eingefügt 2019-26
Art. 3 Abs. 2 02.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-36