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Reglement über den Schutz von Hoch- und Flachmooren und von Quellen auf dem Urnerboden

Uri · 10.5112 · regulation

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Contents: 16 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3 Besitze der Korporation Uri
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6
  7. Artikel 7 m) Feuer anzufachen
  8. Artikel 8 zu betreten
  9. Artikel 9 und zu betreten
  10. Artikel 10
  11. Artikel 11 b) die Ufer zu befestigen und zu verändern
  12. Artikel 12
  13. Artikel 13 Kanton Uri 10.5112
  14. Artikel 14
  15. Artikel 15
  16. Artikel 16

16 provisions

Artikel 1

Schutzziel 1 Dieses Reglement hat zum Ziel, die wertvollen Moor- und Riedlandschaften, Gewässer und Quellen auf dem Urnerboden, Gemeinde Spiringen, als Lebensraum für seltene Pflanzen- und Tierarten, Pflanzengesellschaften und Tiergemeinschaften sowie als belebendes Element einer vielfältigen Landschaft zu erhalten.

Artikel 2

Schutzobjekte 1 Folgende Gebiete werden gemäss dem Plan im Anhang, der Bestandteil dieses Reglementes ist, unter Schutz gestellt: a) Argseeli und Kaltenbrunnen. Hochmoor- und Riedlandschaft mit bewaldeten Drumlinhügeln, Bachläufe und Flachsee beim Zusammenfluss von Kaltenbrunnen und Fätschbach bis in die Nähe der Kantonsgrenze. Betroffen sind die Liegenschaften: 1. Parzelle Nr. 2 T9 (teilweise), 3 T10(teilweise), 3 T11(teilweise): Korporation Uri 2. Parzelle Nr. 55 (teilweise): Kanton Uri 3. Parzelle Nr. 65 (teilweise), 67 (teilweise), 68 (teilweise), 69 (teilweise): Private b) Südlich Mättenwang und westlich Sunne. Riedwiesen mit verschiedenen Bachläufen und einem Weidenwäldchen. Betroffen sind die Liegenschaften: 1. Parzelle Nr. 3 T9 (teilweise): Korporation Uri 2. Parzelle Nr. 50 (teilweise): Kanton Uri * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 10.5112 Kanton Uri c) Die Quellen südlich Waldhüttli (Koord. 710.270/192.930), südöstlich Hergersboden (Koord. 711.480/193.750) und beim Kaltenbrunnen (Koord. 713.640/195.780). Betroffen sind nur Liegenschaften im

Artikel 3 Besitze der Korporation Uri

Markierung 1 Die Schutzobjekte a) und b) werden durch den Kanton Uri mit Tafeln und Pfählen markiert.

Artikel 4

Schutzzonen: Gliederung 1 Die Schutzobjekte werden in folgende Zonen gegliedert: a) Zone I: Hochmoor b) Zone II: Flachmoor c) Zone III: Flachsee mit Ufer d) Zone IV: Wasser- und Uferschutzzone den Gewässern im Bereich der Schutzobjekte entlang, beidseits 5 m breit e) Zone V: Wald im Bereich der Schutzobjekte f) Zone VI: Quellen mit Umgebung und Abfluss 2 Die Zonenzuweisung ergibt sich aus den Plänen, die Bestandteil dieses Reglementes sind.

Artikel 5

Schutzzonen: Zweck 1 Die Zonen I, II, III, IV bezwecken die umfassende Erhaltung der Moore und Rieder und der Gewässer mit ihren Pflanzengesellschaften und Tiergemeinschaften. 2 Die Zonen V und VI dienen zur Sicherung der übrigen Zonen und dem Schutze wichtiger Elemente der Landschaft.

Artikel 6

Allgemeine Schutzbestimmungen 1 Verboten sind in den Schutzzonen gemäss Artikel 4 alle Massnahmen und Einrichtungen, die: a) die Schutzobjekte beeinträchtigen können b) die Schutzziele gefährden können c) Pflanzen und Tiere beeinträchtigen können d) die natürlichen Verhältnisse nachteilig verändern können Kanton Uri 10.5112 e) im Landschaftsbild störend in Erscheinung treten 2 Insbesondere ist verboten: a) Bauten und Anlagen aller Art zu errichten, sofern sie nicht dem Schutzzonenzweck dienen b) Gelände zu verändern, insbesondere Material abzulagern, abzugraben und zu entnehmen c) zu bewässern und zu entwässern sowie Abwasser einzuleiten oder versickern zu lassen d) Giftstoffe zu verwenden e) Baumgruppen, einzelstehende Bäume und markante Einzelsträucher zu beseitigen f) aufzuforsten oder Baumbestände anzulegen g) Acker- und Gartenbau zu betreiben h) Pflanzen und Tiere anzusiedeln, ausgenommen bleibt der ordentliche Fischbesatz i) wildlebende Pflanzen zu pflücken, auszugraben oder zu zerstören k) wildlebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen oder zu stören, ausgenommen bleibt die bewilligte Jagd und Fischerei l) zu lagern, zu zelten und zu campieren sowie Standplätze zu diesen Zwecken zu überlassen

Artikel 7 m) Feuer anzufachen

Schutzbestimmungen für die Hochmoore (Zone I) 1 In den Hochmooren ist es zusätzlich zu den Verboten nach Artikel 6 untersagt: a) zu düngen b) Vieh weiden zu lassen c) mehr als einmal jährlich und vor dem 1. September zu mähen d) das Gebiet ausser zu Pflege- und Nutzungszwecken zu befahren und

Artikel 8 zu betreten

Schutzbestimmungen für die Flachmoore (Zone II) 1 In den Flachmooren ist es zusätzlich zu den Verboten nach Artikel 6 untersagt: a) zu düngen b) mehr als einmal jährlich und vor dem 1. September zu mähen 10.5112 Kanton Uri c) die Gebiete ausser zu Pflege- und Nutzungszwecken zu befahren

Artikel 9 und zu betreten

Schutzbestimmungen für den Flachsee mit Ufer (Zone III) 1 Im Flachsee und an dessen Ufer ist es zusätzlich zu den Verboten nach Artikel 6 untersagt: a) zu düngen b) mehr als einmal jährlich und vor dem 1. September zu mähen c) das Gebiet ausser zu Pflege- und Nutzungszwecken zu befahren und zu betreten, ausgenommen bleibt die bewilligte Fischerei d) zu baden und die Wasserfläche mit Schwimmkörpern aller Art zu befahren sowie solche zu stationieren

Artikel 10

Schutzbestimmungen für die Wasser- und Uferschutzzone (Zone IV) 1 Artikel 6 untersagt: a) mit Flüssig- und Handelsdünger zu düngen

Artikel 11 b) die Ufer zu befestigen und zu verändern

Schutzbestimmungen für den Wald im Bereich der Schutzobjekte (Zone V) 1 Im Wald im Bereich der Schutzobjekte gilt neben den Verboten nach Artikel 6 die bestehende Forstgesetzgebung.

Artikel 12

Schutzbestimmungen für die Quellen (Zone VI) 1 Im Bereich der Quellen südlich Waldhüttli und südöstlich Hergersboden und deren Abflüsse in den Fätschbach ist es zusätzlich zu den Verboten nach Artikel 6 untersagt: a) das Wasser zu fassen und abzuleiten 2 Im Bereich der Quellen beim Kaltenbrunnen ist es zusätzlich zu den Verboten nach Artikel 6 untersagt: a) zu düngen b) das Wasser zu fassen und abzuleiten

Artikel 13 Kanton Uri 10.5112

Pflege, Nutzung und Unterhalt 1 Die Schutzobjekte sind durch eine fachgerechte Nutzung wie folgt zu pflegen: a) Die Moor- und Riedvegetation in den Hoch- und Flachmooren und am Ufer des Flachsees (Zonen I, II und III) wird jährlich einmal jeweils nach dem 1. September gemäht. Die Streue ist bis spätestens am 15. April des folgenden Jahres auf Tristen zu sammeln oder wegzubringen b) Die bestehenden Gräben im Bereich der Schutzobjekte sind zu unterhalten c) Die Zone I ist auf Kosten des Kantons Uri einzuzäunen 2 Soweit es die Schutzziele erfordern oder dies im Interesse der Nutzung liegt, werden die erlaubten und notwendigen Pflege- und Unterhaltsmassnahmen vom Kanton Uri in detaillierten Pflegeplänen festgehalten. 3 Können die Grundeigentümer die Pflegearbeiten nicht selbst sicherstellen, sind sie verpflichtet, Pflege und Unterhalt gemäss Absatz 1 beziehungsweise gemäss der Pflegepläne durch den Kanton Uri oder dessen Beauftragte zu dulden.

Artikel 14

Vollzug 1 Die Aufsichtsbehörden gemäss der Gesetzgebung über die Jagd, die Fischerei, den Natur- und Heimatschutz, den Gewässerschutz und den Wald sowie der Allmendaufseher der Korporation Uri kontrollieren die Einhaltung dieses Reglementes. 2 Wenn besondere Verhältnisse, insbesondere der Zweck nach Artikel 1 es erfordern, kann die zuständige Direktion1) unter sichernden Bedingungen und Auflagen Ausnahmen von diesen Vorschriften gestatten.

Artikel 15

Strafbestimmungen 1 Wer die Vorschriften von Artikel 6, Artikel 7, Artikel 8, Artikel 9, Artikel 10, Artikel 11 und Artikel 12 verletzt, wird mit Haft oder Busse bis 5'000 Franken bestraft. 2 Der ursprüngliche Zustand ist auf Kosten des Schuldigen wiederherzustellen. 1) Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 10.5112 Kanton Uri

Artikel 16

Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt am 1. Juni 1988 in Kraft. Kanton Uri 10.5112 A1 Anhang 1: Plan gemäss Artikel 2 des Schutzreglements Spirigen - Urnerboden Artikel A1-1 Plan gemäss Artikel 2 des Schutzreglements Spirigen - Urnerboden 1 Argseeli - Kaltenbrunnen: 10.5112 Kanton Uri Kanton Uri 10.5112 2 Mättenwang, Hergersboden, Waldhüttli: 10.5112 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 17.05.1988 01.06.1988 Erlass Erstfassung AB 27.05.1988 Kanton Uri 10.5112 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 17.05.1988 01.06.1988 Erstfassung AB 27.05.1988

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